{"status":"available","doknr":"OLD237945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0828.12B1026.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-28","aktenzeichen":"12 B 1026/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht die mit Schreiben vom 9. und 21. Juli 2009 eingelegte \n\"Beschwerde\" der Antragstellerin, mit der sie zugleich unter Hinweis auf das \nVertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, als \nProzesskostenhilfegesuch zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens mit den \n(durch weitere Schreiben der Antragstellerin ergänzten) Anträgen,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das \nVerwaltungsgericht zurückzuverweisen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nden Antragsgegner unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 26. Juni 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den \nAntrag auf Erstattung des Kindergelds für die am 19. September 1992 geborene \nTochter S. der Antragstellerin bei der Agentur für Arbeit - Familienkasse - in C. \nzurückzunehmen.\n\n6\n\nDer so verstandene Antrag ist jedoch abzulehnen, weil eine solche Beschwerde \nentgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg böte.\n\n7\n\nDas Verfahren wäre nicht auf den Antrag der Antragstellerin entsprechend § 130 \nAbs. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das \nVerwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob diese \nVorschrift auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.\n\n8\n\nDie entsprechend Anwendbarkeit bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 7. \nAugust 1998 - 11 B 1555/98 -, NWVBl. 1999, 218 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. \nMärz 2007 - 5 TG 186/07 -, NVwZ-RR 2007, 824; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n2. Auflage 2006, § 130 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 130 Rn. 3; \nMeyer-Ladewig/ Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, \nStand: Oktober 2008, § 130 Rn. 2 - jeweils m. w. N.; a.A.: Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 14. Auflage 2004, § 130 Rn. 6b.\n\n9\n\nDenn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für \neine Zurückverweisung vorliegen. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Vorbringen, \ndass \"sachgerechte Ermittlungen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit über die bereits \nvollzogene Abzweigung\" des Kindergelds nötig seien, nicht dargelegt, dass das \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und \naufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme \nnotwendig ist (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Da das Verwaltungsgericht den Antrag \nnicht nur als unzulässig, sondern wegen Fehlens des Anordnungsgrundes letztlich \nauch als unbegründet abgelehnt hat, hat es auch zur Sache selbst entschieden, so \ndass die Voraussetzung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht gegeben \nist.\n\n10\n\nDie Beschwerde wäre hinsichtlich des Hilfsantrags, sollte er von der \nAntragstellerin gestellt werden, unbegründet. \n\n11\n\nDabei kann letztlich dahinstehen, ob der Antrag dahingehend umzudeuten \ngewesen wäre, dass er - da es sich bei dem von der Antragstellerin geforderten \nKostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII nicht um öffentliche Abgaben i. S. v. § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt \n\n12\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 B 1214/07 -, NWVBl. \n2008, 281 f. - \n\n13\n\nund die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der Bescheide \nvom 29. Juli 2008, 2. September 2008 und 13. Januar 2009 nicht besonders \nangeordnet war - die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der \nAntragstellerin analog § 80 Abs. 5 VwGO und Aufhebung der Vollziehung zum Inhalt \nhatte. Denn der dem Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung materiell-rechtlich \nzugrunde liegende allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch \n\n14\n\n- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, NWVBl. \n2007, 431 ff. m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 176 - \n\n15\n\nsetzt voraus, dass durch die Vollziehung ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt \nworden ist. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 9 B 9.07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. \n1 VwGO Nr. 27; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007,a. a. O., jeweils m. w. \nN.\n\n17\n\nDaran fehlt es hier, weil die Heranziehung der Antragstellerin zu einem \nKostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht rechtswidrig ist. Insofern wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem auf die Beschwerde \nder Klägerin (gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche, \ndie Heranziehung zum Kostenbeitrag durch Bescheide vom 29. Juli 2008 und 2. \nSeptember 2008 betreffende Klageverfahren) ergangenen Beschluss des Senats \nvom 12. Januar 2009 (12 E 1550/08) verwiesen.\n\n18\n\nHinsichtlich des von der Antragstellerin als \"Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung\" formulierten Antrags nach § 123 VwGO ist zudem die selbständig \ntragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass der Antrag (jedenfalls) \nunzulässig ist, weil über ihn bereits rechtskräftig durch Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 30. April 2009 (26 L 643/09) entschieden wurde. Die gegen \ndiesen Beschluss eingelegte Beschwerde (12 B 671/09) hat die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 27. Mai 2009 zurückgenommen, indem sie mitteilte: \"Auf jeden Fall \nmöchte ich die beiden Verfahren 12 B 671/09 und 12 E 688/09 aus den \nvorgenannten Gründen nicht weiter verfolgen.\" Dementsprechend - und nicht \n\"aufgrund unzureichender Formalitäten (u.a. wird auf die Verweigerung der am \n27.4.2009 in Anspruch nehmen wollenden Rechtsantragsstelle beim \nVerwaltungsgericht Köln hingewiesen)\" - wurde das Beschwerdeverfahren durch \nBeschluss vom 29. Mai 2009 eingestellt. Die damit eingetretene Rechtskraft kann nur \nin einem Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder \naufgehoben werden.\n\n19\n\nVgl. zu den Fragen der Rechtskraft und Abänderung: Puttler, in: Sodan/Ziekow, \na. a. O., § 123 Rn. 131.\n\n20\n\nAbgesehen davon, dass die Antragstellerin einen solchen Antrag nicht gestellt \nhat, würde er voraussetzen, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachte Umstände vorlägen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). \nBeides ist jedoch hier weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n21\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-28/12-b-1026-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-28/12-b-1026-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237945","retrieved":"2026-07-09 02:00:26.574769+00:00"}}