{"status":"available","doknr":"OLD237949","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0828.12A1037.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-28","aktenzeichen":"12 A 1037/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 29. April 2009 zu ihren \nGunsten als (schon wegen nicht feststellbaren Eingangs des Schreibens vom 6. Mai \n2009 vor Eingang des Schreibens vom 11. Mai 2009 nicht auch zurückgenommenen) \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts \nfür die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und nicht als einen Antrag auf \nZulassung der Berufung. Zwar hat sie mit Schreiben vom 7. Juni 2009 mitgeteilt, sie \nstelle klar, \"dass die Berufung unbedingt eingelegt wird\". Ein von ihr gestellter (allein \nstatthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedoch unzulässig, weil die \nKlägerin sich nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Satz 5 VwGO \nvorgeschrieben - durch eine Person oder Organisation i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 1, \nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertreten lässt. Dass ihr Antrag im oben genannten Sinne \nzu verstehen ist, ergibt sich aber daraus, dass im gleichen Schreiben von einer \n\"angestrebten Berufung\" und der \"beabsichtigten Berufung\", für die sie die Hilfe eines \nRechtsanwalts benötige, die Rede ist. \n\n3\n\nVon der von der Klägerin beantragten Verbindung des Verfahrens mit dem \nVerfahren 12 A 1035/09 hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren \nabgesehen.\n\n4\n\nDer so verstandene Prozesskostenhilfeantrag ist jedoch abzulehnen. Ein noch \nanwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 \nVwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein - wie mit \nSchreiben vom 13. Mai 2009, 27. Mai 2009, 18. Juni 2009 und 6. Juli 2009 \nangekündigt - auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \ngestützter Zulassungsantrag wäre jedenfalls unbegründet. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind anhand \ndes Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich. Sie wendet sich im Rahmen dieses \nVerfahrens allein dagegen, dass ihr Mindestkostenbeitrag infolge der Erhöhung des \nKindergeldes ab dem 1. Januar 2009 um 10,00 Euro durch Bescheid des Beklagten \nvom 13. Januar 2009 entsprechend erhöht wurde. Ihre Ausführungen betreffen aber \nnicht die Erhöhung des Mindestkostenbeitrags, sondern ihre Heranziehung zu einem \nKostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes dem Grunde nach, gegen die - wovon das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - Bedenken nicht bestehen. Insofern \nwird auf die Ausführungen in dem auf die Beschwerde der Klägerin (gegen die \nAblehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche, die Heranziehung zum \nKostenbeitrag durch Bescheide vom 29. Juli 2008 und 2. September 2008 \nbetreffende Klageverfahren) ergangenen Beschluss des Senats vom 12. Januar \n2009 (12 E 1550/08) verwiesen.\n\n6\n\nAuch eine Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin geltend \ngemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) käme nicht in Betracht. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss des \nSenats vom heutigen Tag im Verfahren 12 A 1035/09 Bezug genommen. Soweit die \nKlägerin darüber hinaus in dem nur zum vorliegenden Verfahren übersandten \nSchriftsatzes vom 6. Juli 2009 von einer \"bemängelten Aufklärung durch verweigerte \nAntragstellungen\" spricht, ist schon nicht ersichtlich, welche Antragstellung der \nKlägerin durch das Verwaltungsgericht verweigert wurde und welche \nentscheidungserheblichen Tatsachen weiter aufzuklären gewesen wären.\n\n7\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-28/12-a-1037-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-28/12-a-1037-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237949","retrieved":"2026-07-09 02:00:26.851792+00:00"}}