{"status":"available","doknr":"OLD237948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0828.12A1036.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-28","aktenzeichen":"12 A 1036/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 29. April 2009 zu ihren \nGunsten als (schon wegen nicht feststellbaren Eingangs des Schreibens vom 6. Mai \n2009 vor Eingang des Schreibens vom 11. Mai 2009 nicht auch zurückgenommenen) \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts \nfür die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und nicht als einen Antrag auf \nZulassung der Berufung. Sie hat mit Schreiben vom 7. Juni 2009 mitgeteilt, es bleibe \nbei ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zudem hat sie einen Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts \ngestellt.\n\n3\n\nDer so verstandene Antrag ist jedoch abzulehnen. Ein noch anwaltlich zu \nstellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § \n114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein - wie mit Schreiben vom \n13. Mai 2009, 27. Mai 2009, 7. Juni 2009 und 18. Juni 2009 angekündigt - auf \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützter \nZulassungsantrag wäre jedenfalls unbegründet. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind anhand \ndes Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen des Beklagten \nim Schreiben vom 26. Januar 2009, auf die das Verwaltungsgericht zur Vermeidung \nvon Wiederholungen verwiesen hat, ergibt sich, dass der Beklagte die mit Bescheid \nvom 12. Dezember 2008 gewährte Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 130,00 Euro auf \n§ 39 Abs. 3 SGB VIII gestützt hat. Danach können (unter der Voraussetzung des § \n39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. \nEine solche Beihilfe hat der Beklagte zur Anschaffung von Kleidung gewährt, weil die \nTochter der Klägerin darüber bei ihrer Aufnahme in der Einrichtung D. \nK. X. nur in unzureichendem Umfang verfügte. Insbesondere fehlte ihr \nWinterkleidung. Dass der Beklagte ermessensfehlerhaft handelte, als er in \nAnlehnung an die Richtlinie seines Kreissozialamtes vom 15. November 1995 den \nBedarf an Kleidung ermittelte und sich hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden \nBeträge an den Arbeitshinweisen zur Gewährung einmaliger Beihilfen für Bekleidung \nund Hausrat der Stadt U. vom 23. November 2001 orientierte, ergibt sich aus \ndem Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat weder Angaben dazu gemacht, welche \nweiteren Kleidungsstücke ihre Tochter benötigt hätte noch substantiiert dargelegt, \ndass der vom Beklagten ermittelte Bedarf bei gebotener Sparsamkeit nicht mit dem \nbewilligten Betrag gedeckt werden könnte. Aus dem pauschalen Hinweis auf die \nTeuerungsrate und der Schätzung, dass es eines mindestens doppelt so hohen \nBetrags bedürfe, folgt dies nicht.\n\n5\n\nAuch eine Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin geltend \ngemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) käme nicht in Betracht. \nInsofern ist schon nicht ersichtlich, welche Verfahrensmängel nach Ansicht der \nKlägerin im vorliegenden Verfahren und nicht (nur) in den Verfahren 12 A 1035/09 \nund 12 A 1037/09 gegeben sein sollen. Dass die sinngemäß geltend gemachte \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder des \nAnspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine \nunzureichende Sachaufklärung vorliegen könnte, ist nicht zu erkennen. Dem Vortrag \nder Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche weiteren entscheidungserheblichen \nTatsachen hätten aufgeklärt oder welchen Beweisanträgen hätte entsprochen \nwerden müssen.\n\n6\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-28/12-a-1036-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-28/12-a-1036-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237948","retrieved":"2026-07-09 02:00:26.786401+00:00"}}