{"status":"available","doknr":"OLD237947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0828.12A1035.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-28","aktenzeichen":"12 A 1035/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 29. April 2009 zu ihren \nGunsten als (schon wegen nicht feststellbaren Eingangs des Schreibens vom 6. Mai \n2009 vor Eingang des Schreibens vom 11. Mai 2009 nicht auch zurückgenommenen) \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts \nfür die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und nicht als einen Antrag auf \nZulassung der Berufung. Zwar hat sie mit Schreiben vom 7. Juni 2009 mitgeteilt, sie \nstelle klar, \"dass die Berufung unbedingt eingelegt wird\". Ein von ihr gestellter (allein \nstatthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedoch unzulässig, weil die \nKlägerin sich nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Satz 5 VwGO \nvorgeschrieben - durch eine Person oder Organisation i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 1, \nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertreten lässt. Dass ihr Antrag im oben genannten Sinne \nzu verstehen ist, ergibt sich aber daraus, dass im gleichen Schreiben von einer \n\"angestrebten Berufung\" und der \"beabsichtigten Berufung\", für die sie die Hilfe eines \nRechtsanwalts benötige, die Rede ist. \n\n3\n\nVon der von der Klägerin beantragten Verbindung des Verfahrens mit dem \nVerfahren 12 A 1037/09 hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren \nabgesehen.\n\n4\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag ist jedoch abzulehnen. Ein noch anwaltlich zu \nstellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § \n114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein - wie mit Schreiben vom \n13. Mai 2009 , 27. Mai 2009 und 18. Juni 2009 angekündigt - auf ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf \nVerfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützter Zulassungsantrag wäre \njedenfalls unbegründet. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind anhand \ndes Vorbringens der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Schreiben vom 7. \nApril 2009 nicht ersichtlich. Es ist entgegen des Vortrags der Klägerin nicht zu \nerkennen, dass das Urteil auf einer unzureichend ermittelten oder unzutreffenden \nTatsachengrundlage beruhen könnte. Welche \"Scheinzahlen\" der Beklagte dem \nVerwaltungsgericht vorgetragen haben soll, das im Tatbestand des Urteils \nausdrücklich wegen des Vorbringens der Beteiligten (also auch das der Klägerin) und \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen hat, konkretisiert die \nKlägerin nicht. Soweit sie des Weiteren auf eine angeblich doppelte \nInanspruchnahme des Kindergeldes zum einen durch den Beklagten und zum \nanderen durch eine Anrechnung im Rahmen der ihr und ihrer Tochter durch die \nARGE S. -T. bewilligten Leistungen sowie zu Auswirkungen auf ihren Riester-\nRenten-Vertrag verweist, wiederholt sie lediglich ihre bereits im Klageverfahren \nvorgetragenen Rechtsansichten. Dass diese zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. \nNovember 2008 und den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2009 (12 E 1550/08) \nbegründeten erstinstanzlichen Urteils führen, ergibt sich daraus nicht. Zudem \nübersieht die Klägerin, dass das Kindergeld als ein von ihr (im Rahmen ihres \nEinkommens) zu tragender Kostenbeitrag an den Beklagten fließt, der ihr nicht durch \ndie ARGE S. -T. zusätzlich gewährt werden könnte mit der Folge, dass er ihr \n(rein rechnerisch) doppelt zukäme.\n\n6\n\nAuch ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht ersichtlich. \n\n7\n\nEs stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass die ARGE S. -T. und die \nFamilienkasse C. trotz entsprechender Anträge der Klägerin nicht beigeladen \nwurden. Sie sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die \nEntscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so dass eine \nnotwendige Beiladung i. S. v. § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Unmittelbar sind von \neiner Sachentscheidung lediglich die Klägerin und der Beklagte betroffen, der bei \neiner stattgebenden Entscheidung die entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich \ndes von der Familienkasse geforderten Kindergeldbetrags zu ziehen hätte. Inwiefern \nsich der Rechtsstreit unmittelbar auf die ARGE S. -T. auswirken könnte, ist \nweder ersichtlich noch vorgetragen. Ferner ist auch nicht anzunehmen, dass die \nVoraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorliegen, weil \nnicht zu erkennen ist, dass Interessen der nach Ansicht der Klägerin Beizuladenden \ndurch die Entscheidung berührt werden. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer \neinfachen Beiladung kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen \nkann.\n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 65 Rn. 42. m. w. N.\n\n9\n\nDie sinngemäß mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe \"bestimmte \nGesichtspunkte bei der Sachverhaltsermittlung erkennbar unberücksichtigt gelassen\" \nund einen gestellten Beweisantrag ignoriert, geltend gemachte Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine solche \nVerletzung ist nur gegeben, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach seinerzeitigem \nVerfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 \nS 352/97 -, NVwZ 1998, 865 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A \n2942/07 -; Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 12 A 1818/07 -, Juris.\n\n11\n\nEs ergibt sich aber auch aus dem Vortrag der Klägerin während des \nerstinstanzlichen Verfahrens - wie bereits ausgeführt - nicht, welche weiteren \nentscheidungserheblichen Tatsachen noch zu ermitteln gewesen wären. Ein \nBeweisantrag wurde von der Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen \nVerhandlung dort nicht ausdrücklich gestellt, so dass nicht zu erkennen ist, dass ein \nsolcher vom Verwaltungsgericht ignoriert worden sein könnte. Der schriftsätzlich \ngestellte Beweisantrag dazu, \"dass die Voraussetzungen, mit denen die Abzweigung \ndes Kindergeldes an sich selber rechtfertigt wird, nicht vorliegen\" (Schreiben vom 17. \nOktober 2008; ohne weitere Darlegung: Schreiben vom 12. März 2009), der als \nBeweisanregung zu verstehen ist, gab dem Verwaltungsgericht schon deshalb \nkeinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil er nicht auf eine Sachaufklärung \ngerichtet war, sondern auf eine der Beweiserhebung nicht zugängliche \nRechtsfrage.\n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. \n103 Abs. 1 GG) verletzt worden sein könnte, liegen vor diesem Hintergrund ebenfalls \nnicht vor.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin des Weiteren in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2009 § 138 \nVwGO nennt, sind entsprechende Verfahrensfehler nicht ersichtlich und auch dem \nVortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.\n\n14\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-28/12-a-1035-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-28/12-a-1035-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237947","retrieved":"2026-07-09 02:00:26.717495+00:00"}}