{"status":"available","doknr":"OLD238029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0826.14B86.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"14 B 86/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 900 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in \nBetracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im \nBeschwerdeverfahren allein zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 \nund 6 VwGO) ist dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin nicht zu \nentsprechen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei überwiegend \nwahrscheinlich, dass es sich bei den von der Antragstellerin in ihren \nVergnügungssteuererklärungen als Konzerte bezeichneten Veranstaltungen um \nvergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltungen im Sinne von § 1 Nr. 1 der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 18. Mai 2006 in der hier \nmaßgeblichen Änderungsfassung vom 13. Dezember 2007 gehandelt habe. Nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW erfülle eine Veranstaltung \ndie Merkmale einer \"Tanzveranstaltung\", wenn ihr inhaltlicher Charakter für den \nBesucher erkennbar auf das Vergnügen am Tanz gerichtet sei. Eine Veranstaltung \nwerde typischerweise zweckgerichtet durchgeführt, wobei die Initiative hierfür vom \nVeranstalter ausgehe. Er entscheide, was die Besucher der Veranstaltung zu \nerwarten hätten, indem er ausgerichtet an dem von ihm bestimmten Inhalt und Zweck \ndie tatsächlichen Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung setze. Die \nErwartungshaltung des Veranstaltungsbesuchers werde geprägt durch die anhand \nobjektiver Kriterien erkennbare tatsächliche Gestaltung der Veranstaltung wie etwa \ndie Werbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung und die sonstigen \näußeren (Rahmen-)Bedingungen. Auf die Bezeichnung der Veranstaltung allein \nkomme es nicht an. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur \numsatzsteuerrechtlichen Behandlung etwa zu Auftritten von Discjockeys, die mit Hilfe \nvon Mischpulten die von ihnen ausgewählten Musikstücke individuell bearbeiteten \nund mixten, sei hingegen nicht einschlägig. Der vergnügungssteuerrechtliche Begriff \nder gewerblichen Tanzveranstaltung knüpfe vielmehr an Ziel und Zweck der \nVeranstaltung an. Sei die Veranstaltung darauf ausgerichtet, zum Tanzvergnügen \naufzurufen, handele es sich vergnügungssteuerrechtlich um eine Tanzveranstaltung \nauch dann, wenn die Gelegenheit zum Tanzen von den Teilnehmern kaum oder nicht \nwahrgenommen werde. Umgekehrt bedeute der Umstand, dass die Teilnehmer einer \nVeranstaltung zu der dargebotenen Musik Tanzbewegungen machten, nicht, dass es \nsich bereits deshalb um eine Tanzveranstaltung handele. Hiervon ausgehend sei \nunbeachtlich, dass - wie die Antragstellerin angegeben habe - der Auftritt der \nengagierten Discjockeys als \"Live-Act\" der Veranstaltung jeweils das Gepräge \ngegeben habe. Es sei auch nicht entscheidend, dass die aufgetretenen Discjockeys \nselbst neue Musikstücke mit Hilfe der vorhandenen technischen Einrichtungen \ngeschaffen hätten. Schließlich sei unerheblich, dass das Publikum (auch) wegen des \nBekanntheitsgrades der Discjockeys an den Veranstaltungen teilgenommen habe. \nMaßgebend sei, ob nach dem äußeren Rahmen eine Tanzveranstaltung angeboten \nworden sei. Hiervon sei auszugehen. An den Veranstaltungsorten sei jeweils eine \nTanzfläche vorhanden gewesen, so dass ausreichend Möglichkeit zum Tanzen \nbestanden habe. Die Veranstaltungen hätten erst am späten Abend zwischen \n22.00 Uhr und 23.00 Uhr begonnen. Dieser Umstand entspreche der heutigen \nGewohnheit der jungen Leute - dieser Zielgruppe dürfe die hier angebotene Musik \nentsprochen haben - die Veranstaltungsorte zum Feiern und Tanzen anders als bei \neinem ausschließlich auf das Zuhören ausgerichteten Konzert erst spät aufzusuchen. \nAuch seien Getränke ausgeschenkt worden. Lege schon die äußere Gestaltung den \nEindruck eines discothekenähnlichen Rahmens nahe, so spreche hierfür auch die \nWerbung. Angesichts der (von dem Verwaltungsgericht näher beschriebenen \nWerbung) erwarte der potenzielle Veranstaltungsbesucher, dass für ihn die \nMöglichkeit bestehe, zur dargebotenen Musik zu tanzen. Dem Umstand, dass die \nMusik von - wie die Antragstellerin angebe - bekannten und in der Szene als \nbedeutend eingestuften Discjockeys dargeboten worden sei, habe kein \nmaßgebliches Gewicht. Im übrigen seien auch weitere - eher lokal bekannte - \nDiscjockeys aufgetreten. Ein Anhalt dafür, dass die Vollziehung der angegriffenen \nBescheide eine unbillige Härte zur Folge habe, sei nicht ersichtlich.\n\n5\n\nHiergegen macht die Antragstellerin geltend, soweit sich das Verwaltungsgericht \nauf die Entscheidung des 22. Senats des OVG NRW vom 11. Dezember 1991 \nberufe, sei anzumerken, dass zum damaligen Zeitpunkt die elektronische \nMusikszene in Deutschland noch in den Kinderschuhen gesteckt habe. Der Umstand, \ndass eine Tanzfläche vorhanden sei, sei nicht geeignet, den Veranstaltungen den \nCharakter einer Tanzveranstaltung zuzuerkennen. Damit wären \"normale\" Konzerte \nin Discotheken immer Tanzveranstaltungen. Es werde übersehen, dass die \nTanzfläche multifunktional sei. Bei Discjockeykonzerten stehe dort das Publikum und \nfeiere den Künstler. Der optische Eindruck verdeutliche, dass bei ihren Konzerten \nebenso wie bei Veranstaltungen in der Halle Münsterland vorgegangen werde, \nlediglich in einer kleineren Variante. Art und Form einer musikalischen Darbietung \nführten dazu, dass der Besucher - wie auch von ihm durch die werbliche \nAnkündigung wahrgenommen - zu einem Konzert gehe. Es würden Gagen wie bei \nklassischen Konzertkünstlern verlangt und gezahlt. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts führe zu einem nicht lösbarem Problem, dass es keinerlei \nAbgrenzungskriterien bezogen auf \"normale\" Konzerte und Tanzveranstaltungen \ngebe. Eine im Vordergrund stehende künstlerische Betätigung müsse bereits dann \nangenommen werden, wenn das Tanzen als reiner Unterhaltungszweck in den \nHintergrund trete und ein gewisses künstlerisches Niveau erreicht werde. Die \nverwendeten Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der werblichen Darstellung \nführten nicht zu der Erkenntnis, dass gewerbliche Tanzveranstaltungen durchgeführt \nwürden. Die Begriffe \"Konzert\", \"Fest\" oder \"Party\" stünden auch im Zusammenhang \nmit \"normalen\" Konzerten. Der Zeitpunkt der Veranstaltungen sei ungeeignet, eine \nAbgrenzung zwischen Konzerten und gewerblichen Veranstaltungen herbeizuführen. \nSo würden auch bei der Veranstaltung \"Rock am Ring\" Auftritte erst spät in der Nacht \nstattfinden. Getränke würden etwa auch in der Halle Münsterland bei Konzerten \nausgeschenkt. Der Begriff \"Tanzveranstaltung\" sei im Lichte der Freiheit der Kunst \nund dem Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungskonform auszulegen. \nKünstlerisch tätige Discjockeys würden gegenüber \"normalen\" Künstlern in eine \nwesentlich schlechtere Wettbewerbsbedingung versetzt, falls die 22 %ige \nVergnügungssteuer anfalle. \n\n6\n\nMit weiteren Schriftsätzen vom 15. April 2009 und 24. Juni 2009 hat die \nAntragstellerin ihre Auffassung ergänzt und mit Schriftsatz vom 19. August 2009 \nInformationsmaterial übermittelt.\n\n7\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Die \nAnnahmen des Verwaltungsgerichts, dass für die Veranstaltungen wie für übliche \nTanzveranstaltungen in einer Diskothek geworben wurde und eine Tanzfläche \nvorhanden war, auf der auch getanzt wurde, werden in der Beschwerde nicht \nsubstanziiert in Zweifel gezogen. Auch der von dem Verwaltungsgericht gewürdigte \nUmstand, dass die Veranstaltungen ab 22.00 Uhr begannen und damit der Beginn \ndeutlich später lag als üblicherweise bei Konzerten wird nicht in rechtserheblicher \nWeise in Frage gestellt. Der Hinweis, dass etwa bei der Veranstaltung \"Rock am \nRing\" auch spät in der Nacht Künstler auftreten, ist für die Bewertung hier \nunerheblich. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass eine Freiluft-\nGroßveranstaltung, die sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, nicht mit den von \nder Antragstellerin durchgeführten Veranstaltungen vergleichbar ist, selbst wenn sich \nmanche Konzertbesucher zeitweise - etwa im \"Moshpit\" - ähnlich verhalten wie \nTeilnehmer an einer Tanzveranstaltung. Konzertveranstaltungen fangen \ntypischerweise früher an und enden zu einem festgelegten Zeitpunkt, der allenfalls \nüberschritten wird. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerde keine Angaben dazu \ngemacht, wann die von ihr durchgeführten Veranstaltungen enden. Dies könnte den \nSchluss zulassen, dass das Ende mit der Schließung der Diskotheken zusammen \nfällt. Für den Besucher wäre auch damit äußerlich nicht erkennbar, dass er - wie von \nder Antragstellerin angegeben - ein Konzert besucht statt eine Diskothek, um dem \nTanzvergnügen nachzugehen. Der Umstand, dass die von der Antragstellerin \nengagierten Discjockeys einen künstlerischen Anspruch für sich erheben, stellt im \nHinblick auf den Gesamtcharakter der Veranstaltungen kein nach außen \nerkennbares Kriterium dafür dar, es lägen hier Konzerte und keine \nTanzveranstaltungen vor. Der Betreiber einer Diskothek wird im eigenen Interesse \nimmer bemüht sein, gute und interessante Discjockeys zu beschäftigen. Nichts \nanderes gilt, wenn der Betreiber Bands engagiert, die tanzbare Musik darbieten.\n\n8\n\nDer Hinweis, dass die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte künstlerische \nBetätigung hier durch finanzielle Nachteile erschwert wird, dürfte der Besteuerung \nnicht entgegen stehen. Die sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebende Kunstfreiheit \ngewährt keinen Anspruch auf besondere Steuervorteile. \n\n9\n\nVgl. Jarras/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 5 Rn. 111 unter Hinweis auf eine \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts. \n\n10\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch nicht zu erkennen. \nDiscjockeys, die im Rahmen einer in einer Diskothek veranstalteten \nTanzveranstaltung tätig werden, werden gleich behandelt. Außerhalb einer solchen \nTanzveranstaltung wird - wenn sie dort auftreten sollten - keine Vergnügungssteuer \nerhoben, die an den hier vom Verwaltungsgericht als wahrscheinlich angenommenen \nSteuertatbestand anknüpft. \n\n11\n\nIn den nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingereichten \nSchriftsätzen sind keine Ausführungen enthalten, die zu einem Erfolg der \nBeschwerde führen könnten.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die \nFestsetzung entspricht in der Gebührenstufe der des Verwaltungsgerichts.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/14-b-86-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/14-b-86-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238029","retrieved":"2026-07-09 02:00:32.789567+00:00"}}