{"status":"available","doknr":"OLD238024","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0826.12A65.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"12 A 65/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Zulassungsbegehren, das dahingehend ausgelegt wird, dass ein \nBerufungsverfahren nur hinsichtlich des die Klage teilweise abweisenden \nUrteilsausspruchs angestrebt wird, hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nSoweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung auf das am 17. November \n2008 auf das Verfahren 11 K 3015/07 erweiterte Rechtsschutzbegehren aus ihrem \nSchriftsatz vom 4. April 2007, das nicht erreicht worden sei, verweist, kann dies dem \nZulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es nicht \n(vollumfänglich) Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Was \nStreitgegenstand ist, wird durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung \nvom 24. November 2008 bestimmt, die ausschließlich die Aufhebung der Bescheide \nvom 27. Dezember 2007 und 16. Januar 2004 zum Inhalt gehabt hat.\n\n5\n\nHinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die gegen den Bescheid vom \n16. Januar 2004 gerichtete Klage sei unzulässig, weil der Bescheid im Hinblick auf \ndas darin enthaltene Auskunftsersuchen keine die Klägerin belastenden \nRechtswirkungen mehr entfalte, so dass ihrer Klage diesbezüglich das \nRechtsschutzbedürfnis fehle, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Der detaillierten Argumentation, mit der das \nVerwaltungsgericht seine Auffassung begründet und auf die zur Vermeidung \nunnötiger Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, \nhat die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nichts Entscheidendes \nentgegengesetzt. \n\n6\n\nEin Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ergibt sich entgegen ihrem \nZulassungsvorbringen nicht daraus, dass der Beklagte auf den Bescheid vom 16. \nJanuar 2004 mit seinem Auskunftsersuchen auf ein verfahrenshistorisches Faktum \njederzeit verweisen kann und sich der Bescheid vom 27. Dezember 2007 auf den \nBescheid vom 16. Januar 2004 als vorausgegangenen ergebnislosen \nVerfahrensschritt beruft, indem er schildert, die Klägerin mit besagtem Bescheid zur \nAuskunftserteilung aufgefordert zu haben. Dies hält die ursprünglichen \nRechtswirkungen des Bescheides nicht aufrecht. Allein der Umstand, dass es den \nBescheid gegeben hat, verleiht ihm keinen Regelungscharakter. Soweit es im \nBescheid vom 27. Dezember 2007 heißt, dass verbunden damit, dass der Klägerin \nals Anspruchsinhaberin gem. § 27 SGB VIII Jugendhilfe geleistet worden sei, ihre \nVerpflichtung bestehe, nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten einen Kostenbeitrag \ngem. § 91 Abs. 1, § 93 Abs. 1 und 5 sowie § 94 Abs. 2 SGB VIII zu leisten und die \ndazu notwendigen Auskünfte gem. § 97a SGB VIII a. F. zu erteilen, wird lediglich auf \ndie Rechtslage hingewiesen, aber keine Regelung in Form eines Gebotes \nausgesprochen oder aufrechterhalten. \n\n7\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin kann auch nicht mit einer Bestandskraft \ndes Bescheids vom 16. Januar 2004 begründet werden. Infolge der Erledigung fehlt \nes schon an einem (noch) wirksamen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft \nerwachsen könnte.\n\n8\n\nVgl. dazu: Ziekow, VwVfG, 2006, § 43 Rn. 8 u. 18.\n\n9\n\nSoweit ein erledigter Verwaltungsakt überhaupt noch in Bestandskraft erwachsen \nkann, geht von einer solchen Bestandskraft jedenfalls keine belastende Wirkung aus. \n\n10\n\nVgl. zur fehlenden Bindungswirkung auch schon bei Erledigung: Meyer, in: \nKnack, VwVfG, 8 . Aufl. 2004, § 43 Rnrn. 9 und 37.\n\n11\n\nEbenso wenig spielt es für das mangelnde Rechtsschutzinteresse wegen der \nErledigung des Auskunftsbegehrens eine Rolle, inwieweit die von der Klägerin \ngerügte Einholung der Auskünfte beim Finanzamt J. bezüglich ihrer Einkünfte \naus den Jahren 2003 und 2004 und die ergänzende Beiziehung von Urteilen über die \nUnterhaltsverpflichtungen des Kindesvaters eine Ermächtigung in den \ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen finden. \n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndie gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 gerichtete Klage sei nur bezüglich \nder mit diesem Bescheid als zweckgleiche Leistungen geforderten \nUnterhaltszahlungen sowie bezüglich des Kindergelds begründet und im Übrigen \nunbegründet, nicht zu erschüttern.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin rügt, die Erhebung des Kostenbeitrags im Bescheid vom 27. \nDezember 2007 sei nicht von den §§ 91 Abs. 1 Nr. 4, 93 und 94 SGB VIII gedeckt, \nfehlt es für die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung ernstlicher \nZweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon an einer gezielten \nAuseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts unter \nBezugnahme auf die von ihm nach Überprüfung für zutreffend gehaltenen \nFeststellungen des Senats im Beschluss - 12 E 670/08 - vom 25. September 2008 - \nzur Heimerziehung nach § 34 SGB VIII mit Einverständnis der Klägerin, (soweit \ndieses neben der vorübergehenden Entziehung der Personensorge und Bestellung \ndes Fachbereichs Jugend und Soziales der Stadt N. zum Pfleger durch \neinstweilige Anordnung des Amtsgerichts N. im rechtswirksamen - nicht mehr mit \ndem Argument mangelnder Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit angreifbaren \nBeschluss - F - vom 21. November 2003 - notwendig gewesen ist) zur \nGeeignetheit der Heimbetreuung anstelle einer medizinisch-psychologischen \nBetreuung und zur Unerheblichkeit eines etwaigen Mobbings gegenüber der Klägerin \nund ihrer Tochter. Die Klägerin benutzt die Zulassungsbegründung insoweit im \nWesentlichen zur bloßen sinngemäßen Wiederholung oder allenfalls Vertiefung ihres \nbisherigen - bereits in die gerichtliche Rechtsfindung eingeflossenen - Vortrags zum \nGeschehensablauf aus ihrer Sicht und seiner rechtlichen und tatsächlichen \nWürdigung, ohne die Erheblichkeit und die Richtigkeit des eigenen \nRechtsstandpunktes in Abgrenzung zu dem des Verwaltungsgerichts zu begründen. \n\n14\n\nGeht der Zulassungsvortrag ausnahmsweise darüber hinaus, lässt er dennoch \nkeine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu. \n\n15\n\nSo ist etwa das Einverständnis der Klägerin mit der Heimunterbringung ihrer \nTochter nicht deshalb i. S. v. § 123 BGB unter arglistiger Täuschung oder \nwiderrechtlicher Drohung zustande gekommen und konnte im Verlaufe der \nanschließenden Hilfeplangespräche im Wege der konkludenten Anfechtung beseitigt \nwerden, weil der Beklagte vor dem Amtsgericht N. den Entzug des Sorgerechts \nbetrieben hat. Vielmehr ist es nach Maßgabe von § 1666 BGB legitimes Mittel des \ndem Wohl des Kindes verpflichteten Jugendamtes (vgl. § 8a SGB VIII), bei \nWiderstand des Sorgeberechtigten gegen eine zum Wohl des Kindes erforderliche \nMaßnahme den Entzug und die Übertragung des Sorgerechts zu beantragen. \n\n16\n\nSoweit die Klägerin mit der Ausrichtung der Hilfemaßnahme, wie sie im \nHilfeplangespräch vom 1. April 2004 festgelegt worden ist, entgegen der Angabe im \nSchreiben des Beklagten vom 1. April 2004 an das Amtsgericht N. zur \nZurücknahme des Antrags auf Entzug der Personensorge insbesondere insoweit \nnicht einverstanden gewesen sein sollte, als nicht auf das Räumungsklageverfahren \nund die damit verbundenen Sorgen und Nöte der Familie als angebliche Ursache für \ndas Zerwürfnis zwischen Mutter und Tochter hingewiesen und eine Rückführung der \nTochter in den mütterlichen Haushalt nicht avisiert worden sei, kann aus dem \nWiderstand der Klägerin (vgl. auch anwaltliches Schreiben an das Jugendamt vom \n26. April 2004) und der angeblichen Bekanntgabe des teilweise geänderten \nHilfeplans vom 6. Mai 2004 nur an den Anwalt keine Aufhebung des einmal \ngegebenen Einverständnisses abgeleitet werden. Auch wenn es sich bei der \nHilfeplanung als partizipatorischen Gestaltungsprozess zwischen \nLeistungsberechtigten und -empfängern sowie Fachkräften um keinen \nAushandlungsprozess handelt, ist doch Ziel der Hilfeplanung eine gemeinsame \nSichtweise zur Geeignetheit und Notwendigkeit der konkreten Hilfe, um gemeinsame \nZielsetzungen absprechen zu können.\n\n17\n\nVgl. etwa Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 36 Rnr. 24, m. w. N.\n\n18\n\nEin Konsens hinsichtlich der in fachlicher Kompetenz unter Beteiligung der \npersonensorgeberechtigten Eltern gefundenen Lösung ist hingegen nicht \nerforderlich. \n\n19\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 12335/99.OVG -, ZfJ 2001, \n23; dem folgend wohl auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36 Rn. 9; \nNothacker, in: GK-SGB VIII, Stand Mai 2008, § 36 Rn. 23.\n\n20\n\nDass die Klägerin ihre mit der Einverständniserklärung vom 23. März 2004 \nausgeübte Grundentscheidung zugunsten der Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege (§ 27 i. V. m. § 33 SGB VIII) im Hilfeplangespräch am 1. April 2004 \noder anschließend revidieren will, hätte vor dem Hintergrund des drohenden Entzugs \ndes Sorgerechts und des Prozessverhaltens der Klägerin im familienrechtlichen \nVerfahren F beim Amtsgericht N. einer - hier nicht feststellbaren - \ndeutlichen Manifestierung bedurft. \n\n21\n\nDass im Hilfeplan vom 15. April 2004 zum Hilfeplangespräch am 1. April 2004 \nsowie in der ersten Änderung des Hilfeplans vom 6. Mai 2004 fälschlich zu den \nGründen für die Hilfegewährung angegeben worden ist, der Klägerin sei mit \nBeschluss des Amtsgerichts N. vom 21. März 2004 vorläufig die Personensorge \nfür N1. -D. entzogen und auf den Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt \nN. übertragen worden, lässt Auswirkungen auf die Einverständniserklärung der \nKlägerin mit der Vollzeitpflege außerhalb des Elternhauses nicht erkennen. \nAbgesehen davon, dass es sich bei der Datumsangabe um einen offensichtlichen \nIrrtum gehandelt haben dürfte, stellt die falsche zeitliche Einordnung des vorläufigen \nPersonensorgerechtsentzuges durch das Amtsgericht bloß einen nachträglichen \nUmstand dar, der auf die Willensbildung im Zeitpunkt der Abgabe der \nEinverständniserklärung keinen Einfluss gehabt haben kann.\n\n22\n\nSchließlich ist das im Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung vom 23. \nMärz 2004 liegende Einverständnis mit der Heimerziehung oder einer sonstigen \nbetreuten Wohnform für N1. -D. auch nicht deshalb für eine Rechtfertigung \nder gewährten und der Klägerin mit dem Elternbeitragsbescheid vom 27. Dezember \n2007 in Rechnung gestellten Jugendhilfe unzureichend, weil diese mit Bescheid vom \n29. März 2004 rückwirkend - über den 23. März 2004 hinaus - für die Zeit schon seit \ndem 21. Februar 2004 gewährt worden ist. Durch ein nachträgliches Einverständnis \ndes Personensorgeberechtigten bezüglich der Inanspruchnahme von Hilfe zur \nErziehung wird über § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X eine rückwirkende Heilung des \nanfänglichen Verfahrensfehlers bewirkt. Gleichzeitig liegt damit die materiell-\nrechtliche Voraussetzung der entsprechenden Willenserklärung des \nPersonensorgeberechtigten für die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung vor. \n\n23\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2007 - 12 S 2473/06 -, JAmt \n2007, 370.\n\n24\n\nVon einem solchen nachträglichen, rückwirkenden Einverständnis ist hier \nauszugehen.\n\n25\n\nVor dem Hintergrund des Verfahrensablaufes ist vielmehr nicht zu beanstanden, \ndass der Beklagte das Formular vom 23. März 2004 als Antrag auf Fortsetzung der \nbis zum 21. Februar 2004 durch das Einverständnis des Amtsvormundes gedeckten \nHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, mithin also als nachträgliches Einverständnis \nauch für die Zeit seit Wiedererlangung des Sorgerechts am 22. Februar 2004 bis zum \n23. März 2004 verstanden hat. Gegen diese Auslegung hat die Klägerin in \nunmittelbarem zeitlichen Anschluss an den Leistungsbescheid vom 29. März 2004 \nkeine substantiierten Einwendungen erhoben und auch im vorliegenden \nGerichtsverfahren ist keine gezielte Auseinandersetzung mit der dem Antrag vom 23. \nMärz 2004 zuteil gewordenen Auslegung durch den Beklagten erfolgt. \n\n26\n\nVor diesem Hintergrund spielt es für die Beitragspflicht der Klägerin keine Rolle, \ndass ihr Kind im Zeitraum vom 21. Februar bis zum 22. März 2004 ohne vorherigen \nrichterlichen Beschluss weiter außerhalb des Elternhauses untergebracht war. \n\n27\n\nSoweit die Klägerin ein fehlerhaftes Verhalten des Jugendamtes bei der \nBeendigung und Abwicklung der in Rechnung gestellten Hilfegewährung zum \n15. Juni 2004 rügt, ist weder gezielt vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die \nRechtmäßigkeit der Hilfegewährung als solche bis zum 15. Juni 2004 als \nVoraussetzung für die Heranziehung zu Elternbeiträgen dadurch berührt worden \nist.\n\n28\n\nSoweit die Klägerin die strittige Heimunterbringung ihrer Tochter nach wie vor \nsubjektiv als fortgesetzte Schikanierung empfindet und sich durch die behördlichen \nMaßnahmen unter vermeintlicher Verletzung insbesondere des Gebots der Eignung \nund Notwendigkeit verfolgt fühlt, fehlt es im Übrigen an einer erkennbaren \nBerücksichtigung der damaligen Wünsche und Vorstellungen ihrer Tochter und an \neiner Auseinandersetzung mit den objektiven Anzeichen einer seinerzeit \nvorliegenden Kindeswohlgefährdung im Falle eines Verbleibs im mütterlichen \nHaushalt. \n\n29\n\nNach alledem kommt auch eine Berufungszulassung wegen besonderer \nrechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht \nin Betracht. Der insoweit wenig strukturierten Zulassungsschrift fehlt es schon an \neiner konkreten Bezeichnung der von der Klägerin als besonders schwierig \nangesehenen Rechts- oder Tatsachenfragen. \n\n30\n\nHinsichtlich des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der \ngrundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt das Vorbringen \nebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine \ngrundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Frage von allgemeiner Bedeutung wird \nmit dem Zulassungsvorbringen nicht benannt und lässt sich den Ausführungen zur \nRechtslage auch nicht ohne Weiteres entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des \nBerufungsgerichts, solche Fragen aus einem Konglomerat von Argumenten \nherauszufiltern.\n\n31\n\nDass die von der Klägerin beantragte Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV \nin Betracht kommen könnte, ist auch mit Blick auf das von ihr vorgelegte \n\"Arbeitdokument\" des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 19. \nJanuar 2009 nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/12-a-65-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/12-a-65-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238024","retrieved":"2026-07-09 02:00:32.402361+00:00"}}