{"status":"available","doknr":"OLD238023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0826.12A64.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"12 A 64/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin fehle \ndadurch, dass der Beklagte das angefochtene Auskunftsersuchen vom \n13. Dezember 2005 am 3. Juli 2006 ausdrücklich aufgehoben habe und die \naufrechterhalten gebliebene Mitteilung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine \nrechtlich schützenswerten Belange des Adressaten berühre und mangels \nRegelungscharakter keinen Verwaltungsakt darstelle, das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis, nicht zu erschüttern. Allein daraus, dass der Beklagte die \nInformationen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seinem Aufhebungsschreiben \nvom 3. Juli 2006 als Teil seines Bescheides vom 13. De-zember 2005 begreift und \nvon einer \"Teilaufhebung\" spricht, folgt nicht deren Cha-rakter als belastender \nVerwaltungsakt. Zwar dient die Mitteilung der Vorbereitung einer belastenden \nKostenentscheidung, sie zielt aber nicht darauf ab, selbst eine verbindliche \nRechtsfolge zu setzen, es geht von ihr also keine unmittelbare Regelung aus.\n\n4\n\nVgl. etwa Kunkel, in: LPK SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 92 Rnr. 14; Münder, in: FK \nSGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 92 Rn. 21.\n\n5\n\nFür die Erhebung eines Kostenbeitrags verkörpert die Mitteilung im Rahmen des \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lediglich eine materiell-rechtliche \nTatbestandsvoraussetzung, die in einem schlichten Verwaltungshandeln besteht. \n\n6\n\nVgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand April 2009, K § 92 Rn. 20; Mann, in: \nSchellhorn/Fischer/\n\n7\n\nMann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 92 Rn. 11.\n\n8\n\nIn dieser Funktion ist die Information über die Sach- und Rechtslage nicht der \nBestandskraft fähig, sondern muss lediglich tatsächlich formell ordnungsgemäß \nerfolgt sein. Versteht man die Mitteilung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § \n44a VwGO, ist sie nach dieser Vorschrift ohnehin keiner gesonderten Anfechtung \nzugänglich. \n\n9\n\nSoweit sich die Zulassungsbegründung zur Rechtswidrigkeit der Informationen \nnach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wegen der Unrechtmäßigkeit der Gewährung der \njugendhilferechtlichen Leistungen bezüglich Wohnungsmiete und Lebensunterhalt \nverhält, gehen die Angriffe vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen \ndeshalb an der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts für die \nUnzulässigkeit der Klage vorbei. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist \nVoraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu den Kosten von Leistungen der \nKinder - und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII, nicht aber \nVoraussetzung für die bloße Mitteilung über eine Leistungsgewährung und ihre \nFolgen für die Unterhaltspflicht. \n\n10\n\nNach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzugelassen werden, zumal die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, worin die \nbesonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache bestehen \nsollen. \n\n11\n\nEbenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nin Betracht. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Rechtssache besondere rechtliche und \ngrundsätzliche Bedeutung deshalb haben soll, weil der Beklagte seinen Bescheid \nvom 13. Dezember 2005 nicht vollständig aufgehoben hat. Eine sich aus diesem \nVerhalten ergebende Rechtsfrage, deren Beantwortung der Generalisierung \nzugänglich wäre, wird nicht formuliert. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/12-a-64-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/12-a-64-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238023","retrieved":"2026-07-09 02:00:32.333027+00:00"}}