{"status":"available","doknr":"OLD238022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0826.12A2667.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"12 A 2667/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der in Betracht \nkommenden Gesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nSoweit die Klägerin mit ihren Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 27 Abs. 2 BVFG indirekt auch das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO geltend macht, vermag das entsprechende Zulassungsvorbringen eine \nBerufungszulassung nicht zu begründen. Es stellt nämlich weder die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts in Frage, dass die Schwiegertochter und der Schwiegersohn der \nKlägerin nicht zu den in § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 BVFG genannten \nPersonen gehören, die in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen \nwerden können, noch ist es geeignet, die hinsichtlich der Enkel der Klägerin \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die \nVoraussetzung, dass die Bezugsperson bei Einbeziehung ihren Wohnsitz noch in \nden Aussiedlungsgebieten habe, könne vorliegend nicht über § 27 Abs. 2 BVFG \nwegen Vorliegens einer besonderen Härte überwunden werden. \n\n4\n\nMit den differenzierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von \n§ 27 Abs. 2 BVFG erkennbar seien, setzt sich die Klägerin mit ihrer \nZulassungsbegründung schon nicht gezielt auseinander. Das gilt namentlich \ninsoweit, als sie vortragen lässt, \"§ 27 Abs. 2 BVFG liegt offensichtlich vor, denn es \nkommt nicht darauf an, wie das Verwaltungsgericht, trotz inzwischen gegenteiliger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, versucht zu argumentieren, dass \ndie Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die von der Beklagten alleine verzögerte \nErteilung des Aufnahmebescheides abzuwarten.\" Da für eine angeblich gegenläufige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jeglicher Nachweis fehlt, erschöpft \nsich die Argumentation der Klägerin hier in der bloßen Negierung einzelner - vom \nVerwaltungsgericht bemühter - Begründungselemente ohne der Gedankenführung \ndes Verwaltungsgerichts auch nur ansatzweise substantiiert entgegen zu treten. \nInsofern konnte sich das Verwaltungsgericht zu Recht darauf stützen, dass nach der \ngesetzlichen Systematik der Abs. 1 und 2 des § 27 BVFG eine Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid grundsätzlich voraussetzt, dass die Bezugsperson noch ihren \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hat, und eine nachträgliche Einbeziehung nur \naus Gründen besonderer Härte möglich ist. \n\n5\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005 \n\n6\n\n- 5 B 127.04 -, Juris.\n\n7\n\nEine solche liegt entgegen der Annahme der Klägerin nicht etwa schon deshalb \nvor, weil vor der Ausreise der Bezugsperson ein fälliger Anspruch auf Erteilung des \nbeantragten Einbeziehungsbescheides gegeben war. Abgesehen davon dass eine \nverfahrensbedingte Härte, unter die möglicherweise auch eine \nVerfahrensverzögerung durch das Bundesamt fallen könnte, heute keine \nAnerkennung mehr finden kann,\n\n8\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 B 41.08 u.a. -, Juris \nm.w.N.\n\n9\n\nsind von Klägerseite keine plausiblen Argumente dafür vorgetragen worden, dass \ndie Beklagte die Erteilung durch die Anforderung des unterschriebenen Belehrungs-\nschreibens über die Befristung einer Einbeziehung bis zur Vollendung des 15. \nLebensjahres rechtsmissbräuchlich verzögert hat und gerade dies dazu führte, dass \nder Klägerin ein Verbleib im Aussiedlungsgebiet nicht mehr zuzumuten war. \n\n10\n\nAuch die zuvorderst erhobene Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. \nArt. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs ist - ebenso wenig wie der auf ein faires Verfahren und auf \nEinhaltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - \ndadurch verletzt worden, dass dem anwaltlich am 16. September 2008 um 9.14 Uhr \ngestellten Antrag auf Verlegung des für den gleichen Tag auf 13.00 Uhr \nanberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen, sondern ab \n15.45 Uhr des gleichen Tages in Abwesenheit der Klägerin und eines \nProzessvertreters verhandelt worden ist. \n\n11\n\nZwar begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Beteiligten, \nan einer im Verwaltungsrechtsstreit stattfindenden mündlichen Verhandlung \nteilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185, m. w. \nN.\n\n13\n\nDabei umfasst das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten sich durch \neinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung \nvertreten zu lassen. Andererseits setzt eine Terminsänderung nach § 173 VwGO \ni.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO voraus, dass hierfür \"erhebliche Gründe\" vorliegen. Dies \nsind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n14\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 14. September 1999 \n\n15\n\n- 5 B 54.99 -, Juris, und vom 5. Mai 1999 \n\n16\n\n- 5 B 50.99 -, m. w. N.,\n\n17\n\nnur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen \nGehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins \nberührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus \nmuss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf \nVerlangen glaubhaft machen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandener Weise davon \nausgegangen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind. Es ist nicht mit \ngenügender Überzeugungskraft vermittelt worden, dass vom \nProzessbevollmächtigten der Klägerin alles Zumutbare zur Wahrnehmung des - mit \nder rechtzeitigen Ladung zum Termin ermöglichten - rechtlichen Gehörs \nunternommen worden ist. \n\n19\n\nDass gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es sei nicht \nsubstantiiert dargelegt und auf entsprechende Aufforderung des erkennenden \nVerwaltungsgerichtes nicht glaubhaft gemacht worden, dass Rechtsanwalt L. \naufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig und damit ohne sein Verschulden am \nErscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert war. Entgegen der \nvon den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der \nZulassungsbegründungsschrift vertretenen Auffassung spricht eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass das Verwaltungsgericht ein amtsärztliches Attest zu \nden gesundheitlichen Gründen, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers \nangeblich an der Teilnahme am Termin gehindert haben sollen, verlangen konnte \nund seine Nichtvorlage der Klägerseite anzulasten war. Vor dem Hintergrund \n\n20\n\nder anfänglichen Bitte um Terminsverlegung unter bloßer Behauptung einer \n\"nichtvorhersehbaren Erkrankung\" ohne jegliche Spezifizierung der aufgetretenen \nBeschwerden und ohne irgendeinen Beleg,\n\n21\n\neiner um 11.27 Uhr per Fax nachgereichten hausärztlichen Arbeitsunfähig-\nkeitsbescheinigung nur für den 16. September 2008, die als Diagnose lediglich \n\"Sinusitis\" (Entzündung der Nasennebenhöhlen) ausweist und insbesondere auch \n\n22\n\ndes Umstandes, dass Rechtsanwalt L. offenbar in der Kanzlei weilte und \njedenfalls den um 9.14 Uhr an das Verwaltungsgericht gefaxten Verlegungsantrag \nunterzeichnete,\n\n23\n\ndurfte das Verwaltungsgericht Zweifel daran hegen, ob die gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen des Prozessbevollmächtigten tatsächlich eine \nTerminswahrnehmung unmöglich oder zumindest unzumutbar machten, zumal die \nSymptome einer Sinusitis keineswegs von vornherein immer so schwer sind, dass \nsie einen Anwalt an einer sachgerechten Terminswahrnehmung hindern, und es \ndarüber hinaus wirksame Medikamente gegen die Symptome der Erkrankung gibt. \nEntgegen der Annahme in der Zulassungsbegründung war daher der Aussagegehalt \ndes hausärztlichen Attestes, Rechtsanwalt L. sei aus gesundheitlichen Gründen \nan diesem Tage nicht in der Lage, den Termin zur mündlichen Verhandlung \nwahrzunehmen, mit Telefaxschreiben des Verwaltungsgerichtes vom 16. September \n2008, 12.56 Uhr zu Recht in Zweifel gezogen worden. \n\n24\n\nSoweit die Kanzlei mit Antwortfax von 14.05 Uhr ferner sinngemäß mitgeteilt hat, \nRechtsanwalt L. sei nicht mehr anwesend und könne auch nicht erreicht \nwerden, um ihn davon zu informieren, dass ihm das Verwaltungsgericht Gelegenheit \ngebe, sich bis 15.00 Uhr amtsärztlich untersuchen und dem Gericht eine \namtsärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand zukommen zu lassen, \nhat das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht von der Darlegungspflicht \nentbunden. Denn er hat diese Situation zurechenbar selbst herbeigeführt. Er durfte \naus anwaltlicher Sicht nach Übermittlung der wenig erschöpfenden \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht darauf vertrauen, dass nunmehr seinem \nAntrag auf Terminsverlegung ohne Weiteres stattgegeben würde, sondern musste \njedenfalls telefonisch gegebenenfalls für Rückfragen erreichbar bleiben. \n\n25\n\nDazu, dass das Fernbleiben einer Partei, die einen (nicht beschiedenen) \nAufhebungs- oder Verlegungsantrag gestellt hat, ohne die Rückfrage, ob das \nAusbleiben entschuldigt ist, bzw. nur in der Erwartung, dem Antrag werde vom \nGericht schon stattgegeben werden, grundsätzlich nicht die Annahme eines \nerheblichen Grundes i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO gestattet, vgl. BGH, Urteil vom 19. \nNovember 1981 - III ZR 85/80 -, NJW 1982, 888; Baumbach/Lauterbach/Al- \nbers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 227 Rn 20, 55; Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. \nAufl. 2007, § 227 Rn. 5. \n\n26\n\nUnabhängig davon ist eine Terminsverlegung deshalb nicht nach § 227 Abs. 1 \nZPO in Betracht gekommen, weil den anwaltlichen Einlassungen nicht in \nausreichendem Maße entnommen werden konnte, dass es unmöglich gewesen \nwäre, eine anderweitige anwaltliche Vertretung der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung sicher zu stellen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird \ninsoweit auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Urteil Bezug genommen, denen von Klägerseite nicht hinreichend \nsubstantiiert entgegen getreten worden ist. Aus welchem Grund es dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen \nsein soll, die mitgenommenen Akten unverzüglich nach der Feststellung von \nKrankheitssymptomen bzw. zumindest nach Treffen seiner Entscheidung, den \nVerhandlungstermin in Minden nicht wahrzunehmen, an seine Vertreterin weiter zu \ngeben, und weshalb es dieser dann nicht möglich gewesen sein soll, noch zum \nTermin zur mündlichen Verhandlung gegebenenfalls auch mit dem PKW anzureisen, \nwird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise in nachvollziehbarer \nWeise dargelegt und erst recht nicht belegt. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen \ninsoweit in der pauschalen Behauptung, die Inanspruchnahme eines Boten sei erst \nab 9.00 Uhr möglich gewesen. Eine Anreise von Rechtsanwältin T. wäre mit dem \nPkw nach gängigen Routenplanern bei einer Entfernung von rd. 620 km in ca. 5 ½ \nStunden möglich gewesen und hätte - um die ursprüngliche Terminsstunde 13.00 \nUhr wahrnehmen zu können - erst um 7.30 Uhr aufgenommen werden brauchen. \nWenn Rechtsanwalt L. gegen 9.00 Uhr in der Lage war, von seiner Kanzlei aus \nschriftsätzlich um eine Terminsverlegung zu bitten, ist nicht ersichtlich, dass er nicht \nauch schon spätestens zu demselben Zeitpunkt oder bei einer Vorhersehbarkeit der \nErkrankung wegen sich einstellender Symptome ge-gebenenfalls am Vorabend in \nder Lage gewesen wäre, die am Vortage mitgenom-menen Akten zu Hause oder in \nder Kanzlei an seine Vertreterin weiterzugeben. Dass Frau Rechtsanwältin T. \nnicht hinreichend in die Sache eingearbeitet war, wird nicht geltend gemacht und \ndrängt sich angesichts ihrer früheren Befassung mit dem Verfahren auch sonst nicht \nauf. \n\n27\n\nDass der Amtsermittlungsgrundsatz und das Prinzip eines fairen Verfahrens dem \nVerwaltungsgericht mehr abverlangen, als der Klägerseite die Gelegenheit zu geben, \ndie Behauptung eines \"erheblichen Grundes\" im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 227 \nAbs. 1 ZPO substantiiert auszufüllen bzw. nachzubessern, ist weder von Klägerseite \nnachvollziehbar vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. \n\n31\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/12-a-2667-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/12-a-2667-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238022","retrieved":"2026-07-09 02:00:32.261557+00:00"}}