{"status":"available","doknr":"OLD238021","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0826.12A2484.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"12 A 2484/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird \n\nebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu \nerschüttern, die Klägerin werde durch die Aufhebung des ihr gegenüber auf der \nGrundlage des § 18 HeimG ergangenen Beschäftigungsverbotes (Untersagung der \nweiteren Beschäftigung einer Mitarbeiterin im Bereich der Pflege und Betreuung von \nBewohnerinnen und Bewohnern) ersichtlich nicht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO in ihren \nRechten verletzt. \n\n4\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet das \nBeschäftigungsverbot nach § 18 HeimG einen behördlichen Eingriff in den \nRechtskreis des Heimträgers und besitzt diesem gegenüber ausschließlich \nbelastenden Charakter. Die - wie hier - vollständige Aufhebung eines \nBeschäftigungsverbotes beseitigt den mit dem Beschäftigungsverbot verbundenen \nbehördlichen Eingriff; sie vermag damit den Rechtskreis des Heimträgers von \nvornherein nicht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu verletzten. Ein Anspruch des \nHeimträgers auf Erlass bzw. Aufrechterhaltung eines öffentlich-rechtlichen \nBeschäftigungsverbotes gegenüber einer eigenen Mitarbeiterin bzw. einem eigenen \nMitarbeiter besteht nicht; ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus § 18 HeimG \nableiten. Der Wortlaut der Norm gibt hierfür nichts her. Der Schutzbereich der \nErmächtigungsgrundlage des § 18 HeimG erfasst - dem Zweck des Heimgesetzes \nentsprechend (§ 2 HeimG) - allenfalls die Heimbewohner, nicht aber den Heimträger; \ndieser unterliegt - ebenso wie die Heimleitung - der heimrechtlichen Überwachung \ngerade im Interesse der Heimbewohner (vgl. §§ 11, 15 HeimG). Die Wahrnehmung \nder Schutzfunktion nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeimG durch den Heimträger ist - wie sich \nschon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt - Voraussetzung für die heimrechtliche \nZulassung des der Heimaufsicht unterliegenden Heimbetriebs, nicht aber Grundlage \neiner Erweiterung des Schutzbereichs heimaufsichtlicher Maßnahmen.\n\n5\n\nFür eine Ausdehnung des Schutzbereichs heimaufsichtlicher Maßnahmen auf \nden der Heimaufsicht unterliegenden Heimträger besteht in dem hier in Rede \nstehenden Fall der Tätigkeit von - wie die Klägerin behauptet - ungeeignetem \nPersonal im Bereich der Pflege und Betreuung von Heimbewohnern regelmäßig auch \nkein Bedürfnis, weil der Heimträger gegen eigenes ungeeignetes Personal durch die \nInanspruchnahme des arbeitsrechtlichen Instrumentariums grundsätzlich wirksam \nund zeitnah vorgehen kann (und zur Gewährleistung des Schutzes der \nHeimbewohner auch muss). Das Heimrecht hat insbesondere nicht die Aufgabe, die \nFolgen unliebsamer arbeitsgerichtlicher Entscheidungen zu verhindern; solange \ndiese aufgrund eines öffentlichen-rechtlichen Beschäftigungsverbotes nicht eintreten, \nhandelt es sich um einen zugunsten der Klägerin wirkenden Rechtsreflex, nicht aber \num die Erfüllungswirkung einer eigenständigen Anspruchposition. Dass die \nMöglichkeiten der Personalauswahl sowie die arbeitsvertraglichen \nGestaltungsmöglichkeiten und die einzelnen arbeitsrechtlichen Handlungsoptionen \nim Übrigen (wie etwa die Ausübung des Direktionsrechtes, die Kontrolle und die \nDurchführung von Qualifizierungsmaßnahmen) nach erfolgter Einstellung \ngrundsätzlich nicht geeignet sind, die Tätigkeit nicht geeigneter - oder auch \noffensichtlich nicht geeigneter - Personen in einem Heim, insbesondere im Bereich \nder Pflege und Betreuung der Heimbewohner, wirksam zu verhindern bzw. zeitnah \nzu unterbinden, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Der \ngleichwohl behaupteten \"Schutzlosigkeit\" des Heimträgers bzw. der behaupteten \n\"unerträglichen Schutzlücke\" bei Nichteinschreiten der Heimaufsicht trotz \n(offensichtlichen) Vorliegens der Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach \n§ 18 HeimG bzw. bei \"offensichtlichster Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines \nBeschäftigungsverbotes\" fehlt es danach an einer den Anforderungen des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO genügenden substantiierten und schlüssigen \nArgumentationsgrundlage. \n\n6\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die \nBeantwortung der aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und \nes zudem - wie oben dargelegt - an der erforderlichen schlüssigen Darlegung \nkonkreter arbeitsrechtlicher Defizite in der Bewältigung von Problemsituationen fehlt, \ndie durch die Tätigkeit ungeeigneter Mitarbeiter hervorgerufen werden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/12-a-2484-08","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-26/12-a-2484-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238021","retrieved":"2026-07-09 02:00:32.189873+00:00"}}