{"status":"available","doknr":"OLD238148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0820.11A656.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-20","aktenzeichen":"11 A 656/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 1. eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die bis zum 19. Oktober 2007 \nentstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die \nKlägerin zu 1., die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kläger zu 4. und 5. als \nGesamtschuldner, die Klägerin zu 6. und die Kläger zu 7. und 8. als Gesamtschuldner jeweils \nzu einem Fünftel. Die danach entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der \nBeigeladenen tragen die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kläger zu 4. und 5. als \nGesamtschuldner, die Klägerin zu 6. und die Kläger zu 7. und 8. als Gesamtschuldner jeweils \nzu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer von jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken in \nder Stadt S. . Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den \nRahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im \nBergwerk West für den Zeitraum 2003 bis 2019.\n\n3\n\nNach der Zusammenlegung der bisherigen Bergwerke Friedrich Heinrich/Rheinland und \nNiederberg zu dem Bergwerk West zu Beginn des Jahres 2002 beantragte die Beigeladene im \nMärz 2002 bei der Beklagten die Zulassung des zuvor genannten Rahmenbetriebsplans. Der \nPlan wurde unter anderem den Trägern öffentlicher Belange zugeleitet und im Juni/Juli 2002 \nöffentlich ausgelegt. Die Kläger erhoben umfangreiche Einwendungen, unter anderem \nmachten sie Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums durch Bergschäden sowie eine \nungenügende Berücksichtigung von Hochwassergefahren geltend. Wegen der Einzelheiten \nwird auf die jeweiligen Einwendungsschreiben der Kläger Bezug genommen. In den Monaten \nNovember und Dezember 2002 wurden die Einwendungen der Kläger und anderer mit diesen \nund der Beigeladenen mündlich erörtert.\n\n4\n\nDie Beklagte ließ den Rahmenbetriebsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 11. \nApril 2003 unter der Einschränkung zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den im \nRahmenbetriebsplan angegebenen Einwirkungsbereich und die in den Antragsunterlagen \nangegebenen Senkungsmaxima von bis zu 7,5 m nicht überschreiten dürfen. Darüber hinaus \nverfügte die Beklagte unter Nr. 1.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses, dass über \nEinwendungen, die sich auf Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum beziehen, \nnicht entschieden wird. Sie regelte ferner, dass vor Beginn des Abbaus ein Konzept zur \nÜberwachung der Senkungsbereiche, ein Nachweiskonzept hinsichtlich bergbaubedingter \nErderschütterungen und rechtzeitig Sonderbetriebspläne \"Abbaueinwirkungen auf das \nOberflächeneigentum\" vorzulegen sind (Nrn. 1.3.2.1, 1.3.14 und 1.3.15.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses).\n\n5\n\nDie Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zur \nBegründung im Wesentlichen geltend gemacht: In tatsächlicher Hinsicht sei auf der \nGrundlage des Rahmenbetriebsplans eine Beurteilung der Auswirkungen des \nBergbauvorhabens auf das Oberflächeneigentum, insbesondere was die erwarteten \nSenkungen, Schieflagen, Zerrungen und Pressungen sowie deren Folgen anbelange, auch \nnicht im Ansatz möglich. Ferner seien keine Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken bei \neinem Deichversagen sowie bei Starkregenereignissen getroffen worden. In rechtlicher \nHinsicht ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluss weder mit hinreichender \nDeutlichkeit, dass die Belange der Oberflächeneigentümer nicht geregelt werden sollten, noch \nsei es zulässig, die Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer auf nachfolgende \nSonderbetriebsplanverfahren zu verlagern. Insoweit stehe der Behörde auch kein \nVerfahrensermessen zu, weil für die Betroffenen auf Grund einer Vielzahl bergrechtlicher \nBetriebspläne nicht mehr erkennbar sei, auf welcher Ebene ihre Belange geregelt würden. Die \nAuslegung der maßgeblichen Vorschriften des Bundesberggesetzes ergebe, dass nur für \nzeitlich weit entfernte Maßnahmen auf andere Planfeststellungsverfahren verwiesen werden \ndürfe. Zudem werde die Ausgewogenheit der Zulassungsentscheidung in Frage gestellt, wenn \nwesentliche Auswirkungen des Vorhabens erst auf nachfolgenden Ebenen geprüft würden. \nDies gelte vor allem deshalb, weil in den nachfolgenden Verfahren keine wirksamen \nRegelungen zum Schutz der beeinträchtigten Rechtsgüter getroffen würden. Ferner könnte \nihnen in nachfolgenden Verfahren die Feststellungswirkung des Rahmenbetriebsplans \nentgegengehalten werden. Eine Verlagerung sei im Übrigen nicht nur rechtswidrig, sondern \nverletze sie, die Kläger, auch in ihren Rechten. Ein Aufhebungsanspruch hinsichtlich des \nPlanfeststellungsbeschlusses ergebe sich bereits daraus, dass die zur Beurteilung ihrer \nBetroffenheit erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen des \nVorhabens nicht getroffen worden seien. Die Auswirkungen hätten bereits auf \nRahmenbetriebsplanebene prognostiziert werden können, da auf Grund vorangegangener \nAbbaue in dem Bereich hinreichende Erkenntnisse vorlägen oder aber geologischen Karten zu \nentnehmen seien. Jedenfalls sei zu prognostizieren gewesen, ob schwere Bergschäden für den \nBereich einer bebauten Ortslage zu erwarten seien, was gegebenenfalls zu einer Versagung \ndes Abbaus an dieser Stelle hätte führen müssen. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nergebe sich ein Anspruch auf ausgewogene Abwägung ihrer Belange. Gleichgerichtete \nBelange weiterer Drittbetroffener seien ebenfalls in den Abwägungsvorgang einzustellen und \nverstärkten das Gewicht des Belangs. Die Beigeladene halte Erkenntnisse über Auswirkungen \ndes zukünftigen Abbaus zurück, um eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu vereiteln. \nDie Notwendigkeit von ausreichenden Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens \nergebe sich zudem aus europarechtlichen Vorgaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung. \nDiese sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, eben weil die bergbaubedingten \nEinwirkungen auf Sachgüter und die Hochwassersicherheit nicht untersucht worden seien. \nEntsprechendes gelte für gesundheitliche Auswirkungen, die sich aus der dauernden oder \nwiederholten Beeinträchtigung von Wohngebäuden ergäben. Auch wegen der praktisch \nwertlosen Umweltverträglichkeitsprüfung, die wie eine fehlende \nUmweltverträglichkeitsprüfung zu behandeln sei, ergebe sich ein Aufhebungsanspruch. Ihre \nRechte seien zudem dadurch verletzt, dass nicht über Maßnahmen zur schadensmindernden \nAbbauführung sowie zur Ertüchtigung ihrer Wohngebäude entschieden worden sei. Ferner \nseien die gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere durch von dem Abbau \nverursachte Erderschütterungen nicht ausreichend untersucht und berücksichtigt worden. \nWeiterhin würden sie dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die rechtlichen Anforderungen \nfür die Beurteilung der Hochwasserrisiken verkannt worden seien. Ein Deichversagen könne \nangesichts des immensen Schadensausmaßes nicht mehr dem Restrisiko zugeordnet werden, \nsondern sei dem Gefahrenbegriff zuzuordnen. Im Übrigen zeige die behördliche Praxis, dass \ndie Deichsicherheit, insbesondere die Deichhöhe in Abhängigkeit von dem Schadenspotential \nim Hinterland beurteilt werde. Angesichts dessen hätte der Abbau, der zu einer Absenkung \ndes Deichhinterlandes führe, nicht zugelassen werden dürfen, jedenfalls nicht ohne \numfangreiche Schutz- und Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehörten insbesondere \neine zweite Deichverteidigungslinie sowie Regelungen zu Rettungsmöglichkeiten und \nEvakuierungswegen im Falle eines Deichversagens. Zudem verlange § 55 Abs. 1 Nr. 3 \nBBergG über die Gefahrenabwehr hinaus sogar Vorsorgemaßnahmen, was die Anforderungen \nan ein behördliches Tätigwerden zur Sicherung der Rheindeiche und des hier betroffenen \nHinterlandes noch erhöhe. Unabhängig davon seien Gerichte nicht befugt, Maßnahmen der \nDeichsicherung oder aber bestimmte Versagenswahrscheinlichkeiten ausschließlich der \nRisikovorsorge und nicht der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Jede Unterschreitung \ndeichrechtlich festgelegter Sicherheitsmaße oder des festgelegten Bemessungshochwassers \nverletze ihren grundrechtlichen Schutzanspruch hinsichtlich Leib und Leben. Da sich die \nEintrittswahrscheinlichkeit eines das Bemessungshochwasser übersteigenden Hochwassers \nerhöht habe, sei eine weitere, das Schadensausmaß betreffende Risikoerhöhung nicht \nzulassungsfähig. Die behördliche Risikoabschätzung, die der gerichtlichen Kontrolle \nunterliege, sei insbesondere angesichts des Gewichts der betroffenen Grundrechte \nunvertretbar. Ferner ergebe sich aus drittschützenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, dass \njegliche Risikoerhöhung mit Bezug auf den Hochwasserschutz am Rhein verboten sei. \nSchließlich fehle es hinsichtlich des Bergbauvorhabens an einem öffentlichen Interesse, das \neine Beeinträchtigung ihrer Rechte legitimieren könnte.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 11. April 2003 zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplanes mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im \nBergwerk West der Beigeladenen für den Zeitraum 2003 bis 2019 aufzuheben,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um folgende Regelung zu \nergänzen: Der Abbau unter den Ortsteilen S. , B. und B1. , in denen die Kläger \nwohnen, sowie die Verursachung von Bergsenkungen in diesen Bereichen sind nicht \nzulässig,\n\n10\n\nweiter hilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Regelungen zu Nrn. 3 \nbis 16 der Klageschrift zu ergänzen,\n\n12\n\näußerst hilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von \nMängeln außer Vollzug zu setzen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Eine Verletzung von Eigentumsrechten der Kläger, \ndie hier einfachgesetzlich durch § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG geschützt seien, liege nicht vor. \nInsoweit treffe der Planfeststellungsbeschluss keine Entscheidung, weil nach diesem die \nBelange der Oberflächeneigentümer in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen \nseien. Eine Rechtsverletzung der Oberflächeneigentümer könne durch diese Verlagerung der \nPrüfung nicht eintreten. Im Übrigen sei die Verlagerung auch sinnvoll, weil sich die \nAuswirkungen des Abbauvorhabens auf die Tagesoberfläche zum Zeitpunkt der Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans nicht abschließend prognostizieren ließen. Selbst wenn dies anders \nwäre, könnte diese Vorhersage zum Zeitpunkt des wesentlich später stattfindenden Abbaus \ndurch zwischenzeitliche Veränderungen überholt sein. Entsprechendes gelte für die von den \nKlägern behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge des Abbaus. Im Übrigen sei im \nPlanfeststellungsbeschluss zutreffend erläutert worden, dass Gesundheitsschäden nicht zu \nerwarten seien. Selbst wenn man eine Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer bereits \nauf der Ebene des Rahmenbetriebsplans für erforderlich halte, seien die von den Klägern \ngeltend gemachten Beeinträchtigungen nicht so schwerwiegend, dass sie auf der Grundlage \neiner Interessenabwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG der Rahmenbetriebsplanzulassung \nentgegenständen. Insoweit komme es auf die Betroffenheit jedes einzelnen Klägers an. Eine \nSummierung von Individualinteressen sei nicht zulässig. Es könne ausgeschlossen werden, \ndass die Betroffenheit eines einzelnen Oberflächeneigentümers so gewichtig sei, dass sich \ndaraus ein Aufhebungsanspruch für die gesamte Rahmenbetriebsplanzulassung ergeben \nkönne, die räumlich weit über den Bereich des jeweiligen Oberflächeneigentümers \nhinausreiche und einen sehr langen Zeitraum betreffe. Aus dem Erfordernis einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich ebenfalls nicht, dass über die Belange der \nOberflächeneigentümer bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans entschieden werden \nmüsse. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei zudem nicht auf eine eigentumsrechtliche und \nvermögensschadensbezogene Auswirkungsbetrachtung angelegt. Durch ihre Integration in das \nRahmenbetriebsplanverfahren und die dadurch bedingte Durchführung zu Beginn des \ngestuften Verfahrens habe sich der Gesetzgeber im Übrigen bewusst dafür entschieden, \nAbstriche bei der Detailgenauigkeit zu machen. Hochwasserbedingte Lebens- und \nGesundheitsgefahren ergäben sich für die Kläger ebenfalls nicht, weil der Hochwasserschutz \nauch bei Durchführung des Abbauvorhabens, das keine Auswirkungen auf die \nHochwasserschutzanlagen habe, gewährleistet sei. Dies gelte auch in Ansehung der \nAuswirkungen des Bergwerks X. . Die durch das Abbauvorhaben bedingte Vergrößerung \npotentieller Überflutungsflächen und -höhen im Deichhinterland sei im \nPlanfeststellungsbeschluss berücksichtigt, jedoch nicht als Versagungsgrund angesehen \nworden, weil auf Grund der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit die Gefahrenschwelle des § \n55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht überschritten sei. Diese Vorschrift entfalte Drittschutz \nnur im Rahmen der Gefahrenabwehr, nicht aber im Rahmen der Risikovorsorge. Auch \nbegründe sie keinen individuellen Anspruch auf Risikovorsorge. Die in zahlreichen Verfahren \nerörterten Fragen zum Schutz vor Hochwasserrisiken seien der im Allgemeininteresse \nliegenden Risikovorsorge zuzuordnen.\n\n17\n\nDie Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Soweit die Kläger ihre Rechte als \nOberflächeneigentümer verletzt sähen, sei die Klage bereits unzulässig, weil der \nPlanfeststellungsbeschluss insoweit keine Regelung treffe, sondern die Prüfung der \nentsprechenden Belange zulässigerweise nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren \nvorbehalte. Entsprechendes gelte für die von den Klägern angeführten Gesundheitsbelange, \nweil auch diese in Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung der \ndrittschützenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG scheide mit Blick auf den \nvon den Klägern problematisierten Hochwasserschutz ebenfalls aus, weil das Abbauvorhaben \nkeinen Einfluss auf die Rheindeiche habe und dementsprechend auch keine Folgemaßnahmen \nveranlasst seien, deren Wirksamkeit gegebenenfalls an der genannten Vorschrift zu \nüberprüfen gewesen wäre. Bergbauunabhängige Hochwassergefahren seien nicht an Hand \nvon § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG zu prüfen und begründeten keine Klagebefugnis. Aus \ndem Aktionsplan Hochwasser ergebe sich bereits kein verbindliches Verbot einer \nVergrößerung von Hochwasserrisiken. Die von den Klägern angesprochene \nUmweltverträglichkeitsprüfung begründe von vornherein keine subjektiven Rechte. Gleiches \ngelte für das von den Klägern geforderte Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem \nAbbauvorhaben, zumal eine solche Zulassungsvoraussetzung nicht existiere. Die Klage sei \nferner unbegründet. Eine Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer auf der Ebene \neines Rahmenbetriebsplans sei weder vorgeschrieben oder notwendig noch sinnvoll. \nAngesichts des vom Rahmenbetriebsplan umfassten Zeitrahmens sowie der Dynamik der \nAbbauprozesse ließen sich die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum hinreichend \nkonkret erst in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren beurteilen. Die \nZulassungsentscheidung hinsichtlich des Rahmenbetriebsplans stelle ferner eine gebundene \nEntscheidung dar, so dass für die Annahme einer Abwägung, in welche Belange der \nOberflächeneigentümer eingestellt werden könnten, kein Raum sei. Auch die vorgeschriebene \nUmweltverträglichkeitsprüfung diene nicht dem Schutz von Einzelaspekten und -interessen, \nzu denen aber die Belange der Oberflächeneigentümer gehörten. Gefahren für die Gesundheit \ngingen von dem Abbauvorhaben nicht aus. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die \nAuswirkungen des Abbaus zu psychischen Belastungen führten, die sich typischerweise zu \nGesundheitsgefahren entwickelten. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe der \nZulassungsentscheidung und auch nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung, unter \nVorsorgegesichtspunkten gesundheitliche Risiken zu untersuchen, welche die \nGefahrenschwelle noch nicht überschritten. Was den vorbeugenden Hochwasserschutz \nanbelange, sei dieser der Risikovorsorge zuzuordnen. Zuständig seien die entsprechenden \nFachbehörden. Die insoweit angestellten Prüfungen hätten ergeben, dass linksrheinisch der \nHochwasserschutz gewährleistet sei. Ein gleichwohl auftretendes Hochwasser stelle ein \nRestrisiko dar. Angesichts dessen stünden die Auswirkungen des Abbauvorhabens, welche \nnicht die Hochwasserschutzanlagen beträfen, sondern sich auf Senkungen im Deichhinterland \nund damit auf eine Vergrößerung potentieller Überflutungsflächen und -höhen beschränkten, \nder Zulassung des Abbauvorhabens nicht entgegen.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht \nwegen Verletzung drittschützender Vorschriften rechtswidrig. Es sei die erforderliche \nVorsorge getroffen, dass die Kläger keinen unzumutbaren abbaubedingten \nHochwassergefahren ausgesetzt würden. Schwere Sachschäden am Eigentum der Kläger, die \ndem Schutzbereich des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG unterfielen, seien ebenfalls nicht zu \nbefürchten. Die Zulassungsentscheidung beruhe auf der zutreffenden Annahme, dass der \nAbbau möglich sei, ohne solche Eigentumsbeeinträchtigungen nach sich zu ziehen. \nHinsichtlich der befürchteten Überflutungsschäden ergebe sich dies aus den vorstehenden \nAusführungen. Im Übrigen würden die Oberflächeneigentümer auf nachfolgende \nSonderbetriebspläne verwiesen. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nseien nicht drittschützend.\n\n21\n\nZur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tragen die Kläger \nunter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im \nWesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei aufzuheben, weil eine ausreichende \nBetrachtung der Hochwasserrisiken sowie die Festlegung von wirksamen \nRisikokompensationsmaßnahmen fehlten. Angesichts der gegebenen \nEintrittswahrscheinlichkeit eines Hochwassers hätte eine entsprechende Risikobetrachtung \nzwingend im Planfeststellungsverfahren angestellt werden müssen. Die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Hochwassersicherheit der Schutzeinrichtungen seien unzutreffend. \nDie fehlende Betrachtung der Vergrößerung der Hochwasserrisiken durch bergbaubedingte \nSenkungen beruhe auf einer Verkennung der für die Risikobeurteilung entscheidenden \nTatsachen. Im Übrigen sei in einem Planfeststellungsverfahren auch zu betrachten, ob \nnatürliche Risiken weiter vergrößert würden. Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend \nerkannt, dass in einem Planfeststellungsverfahren keine Gefahren geschaffen werden dürften, \nfür deren Abwehr niemand ein Mittel kenne. Dementsprechend hätte es aber die Schaffung \nvon Hochwassergefahren durch die Absenkung hochwassergefährdeter Gebiete nicht zulassen \ndürfen, weil die Gefahr eines Deichversagens nicht beherrschbar sei. Der Verursachung von \nHochwassergefahren im Deichhinterland komme Grundrechtsrelevanz zu. Ein \nGrundrechtsverstoß liege vor, wenn Risiken zugelassen würden, die so groß seien, dass sie als \nGefahr qualifiziert werden müssten. Es gebe auch kein weiteres bergrechtliches Verfahren, in \ndem die Risiken bewältigt werden könnten. Sog. Schlafdeiche könnten nur in einem \nwasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren geregelt werden, auf das die Bergbehörde \nkeinen Einfluss hätte. Die Verneinung schwerer Bergschäden durch das Verwaltungsgericht \nberuhe auf der Außerachtlassung allgemeiner bergschadenskundlicher Erkenntnisse. Soweit \nes schonendere Abbauvarianten für ihr Oberflächeneigentum als unverhältnismäßig beurteilt \nhabe, fehle es an einer ordnungsgemäßen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Auffassung, dass \nsich aus der fehlerhaften Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kein \nAufhebungsanspruch ergeben könne, verkenne die europarechtlichen Anforderungen. Im \nÜbrigen habe das Verwaltungsgericht unter anderem ihre Ausführungen zu einem aus dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip folgenden Aufhebungsanspruch, zum Aktionsplan Hochwasser \nund zum fehlenden öffentlichen Interesse an dem Bergbauvorhaben nicht berücksichtigt. \nSchließlich seien die Hilfsanträge mit unzutreffender Begründung nicht geprüft worden.\n\n22\n\nMit Blick auf zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zum \nRahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. machen die Kläger ferner geltend: Es sei auf \nRahmenbetriebsplanebene eine Machbarkeitsprüfung bezüglich der Kompensation der \nerhöhten Hochwasserrisiken im Deichhinterland durchzuführen und zudem zu regeln, dass der \nAbbau erst dann freigegeben werden dürfe, wenn zuvor die Wasserbehörde bestätigt habe, \ndass die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt worden seien. Beiden Anforderungen genüge \nder angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht. Eine Machbarkeitsprüfung bezüglich der \nHochwasserrisiken sei nicht angestellt worden, weil das Risiko eines Deichversagens \nunzutreffend dem Restrisiko zugeordnet worden sei. Dadurch würden sie in ihren \nGrundrechten auf Leben und Schutz der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Im Übrigen \nhätte die Zulassung bereits deswegen versagt werden müssen, weil die Bezirksregierung \nE. als zuständige Wasserbehörde ihr Einverständnis versagt habe. Selbst wenn man \ndavon ausgehe, dass eine Machbarkeitsprüfung erfolgt sei, genüge diese nicht den \nAnforderungen einer ordnungsgemäßen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Annahme, dass \njegliche Risikoerhöhungen im Deichhinterland kompensiert werden könnten, sei \nunzutreffend, weil aus wirtschaftlichen Gründen ohnehin keine Deiche errichtet würden, die \njeglichem Extremhochwasser standhielten. Zudem sei ein außerhalb der \nRahmenbetriebsplanzulassung aufgestelltes Konzept zum Schutz des Deichhinterlandes \ninzwischen aufgegeben worden. Mit Blick auf ihre betroffenen Grundrechte könne ihnen \nRechtsschutz auf Rahmenbetriebsplanebene nicht unter Hinweis auf Schutzmaßnahmen, die \nspäter nicht zur Realisierung gelangten, verweigert werden. Ferner widerspreche es der \nIntention des Gesetzgebers, problematische Punkte aus der bergrechtlichen Planfeststellung \nauszublenden und auf nachfolgende Verfahren zu verlagern. Auch ihre Eigentumsbelange \nseien auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben bereits auf Rahmenbetriebsplanebene zu \nprüfen, wie es bereits für den Braunkohleabbau entschieden sei. Sachliche Gründe, dies für \nden Steinkohleabbau anders zu beurteilen, lägen nicht vor. Eine Ausklammerung \nentscheidender Fragen aus der Planfeststellungsentscheidung sei zudem vor dem Hintergrund \nder Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig. Dies gelte insbesondere dann, wenn man \nsich hinsichtlich des Hochwasserschutzes mit einer Machbarkeitsprüfung begnüge und eine \nbelastbare Prüfung der Risiken auch auf nachfolgenden Ebenen nicht stattfinde. \nEntsprechendes gelte für ihr Grundeigentum, weil den nachfolgenden Sonderbetriebsplänen \nmangels ausreichender Darstellung der zu erwartenden Zerrungen nicht entnommen werden \nkönne, in welchem Umfang Schäden drohten. Schließlich ergebe sich - wie bereits für den \nBraunkohleabbau entschieden - aus verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass Eingriffe in \nGrundrechte Betroffener nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an dem \nAbbauvorhaben zulässig seien.\n\n23\n\nNachdem die Klägerin zu 1. ihre Klage am 19. Oktober 2007 zurückgenommen hat, \nbeantragen die Kläger zu 2. bis 8.,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach den Klageanträgen erster Instanz \nzu erkennen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die von den Klägern bezeichneten \nHochwasserrisiken seien berücksichtigt worden. Weiterer Vorsorgemaßnahmen habe es nicht \nbedurft, weil das Risiko eines Hochwassers für das durch Deichanlagen geschützte Hinterland \ndie Gefahrenschwelle des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht überschreite. \nVorsorgemaßnahmen gegen derartige Restrisiken seien nicht erforderlich. Im Falle eines \nHochwassers seien die Kläger wie generell in Katastrophenfällen als Teil der Allgemeinheit \nbetroffen, so dass keine individuelle Rechtsverletzung vorläge. Auf die allgemeine \nVersagenswahrscheinlichkeit von Deichen komme es nicht an, weil nur bergbaubedingte \nGefahren der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hätten entgegenstehen können. Bei der \ngeforderten Errichtung von Schlafdeichen handele es sich um eine Maßnahme, über die in \neinem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu entscheiden gewesen wäre. Auf \nRahmenbetriebsplanebene reiche die Prüfung, ob wirksame Folgemaßnahmen zur Verfügung \nstünden. Ein solcher Nachweis sei erbracht worden. Unabhängig davon sei eine Prüfung und \nEntscheidung im Planfeststellungsverfahren über die Errichtung von Schlafdeichen bereits \ndeshalb nicht erforderlich gewesen, weil das Abbauvorhaben keine über das hinzunehmende, \nallgemeine Restrisiko hinausgehende Hochwassergefahr auslöse. Eine Verletzung von \nEigentumsrechten der Kläger scheide bereits deshalb aus, weil über Eigentümerbelange gar \nnicht entschieden worden sei, sondern diese in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren \ngeprüft würden. Dementsprechend verstoße der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf \nEigentumsrechte der Kläger auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein \nAufhebungsanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe \nebenfalls nicht. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien ausführlich dargestellt \nworden. Beachtenswerte Hochwassergefahren für die Bevölkerung, die im Rahmen der \nUmweltverträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden müssen, gingen von dem \nAbbauvorhaben nicht aus. Auch ein mögliches Deichversagen gehöre nicht zu den \nUmweltauswirkungen des Bergwerks West. Unabhängig davon hätten die Kläger keinen \nAnspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Ferner bestehe kein Aufhebungsanspruch wegen fehlender \nGesamtabwägung aller einzustellenden Belange, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nweder eine Planungs- noch eine Ermessensentscheidung darstelle. Im Übrigen könnten die \nKläger jeweils nur Individualrechtsschutz verlangen, was es ihnen verwehre, sich darauf zu \nberufen, dass die Planfeststellungsbehörde keine summierten Individualbelange berücksichtigt \nhabe. Eine entsprechende Verpflichtung bestünde allein gegenüber der Allgemeinheit.\n\n28\n\nSie, die Beklagte, sei der sich aus den höchstrichterlichen Entscheidungen zum Bergwerk \nX. ergebenden Verpflichtung nachgekommen, die Auswirkungen des Abbaus auf den \nHochwasserschutz zu prüfen. Einer Prüfung von Deichbruchgefahren habe es nicht bedurft, \nweil das hier in Rede stehende Abbauvorhaben keine Auswirkungen auf die Deiche habe. Die \nVergrößerung der potentiellen Überflutungsfläche unter Einbeziehung der Grundstücke der \nKläger verletze deren Grundrechte nicht, weil die bestehenden \nHochwasserschutzeinrichtungen ausreichende Sicherheit böten. Aus den Grundrechten ergebe \nsich kein Anspruch gegen den Staat auf Abwehr jeglicher potentieller Restrisiken. Im Übrigen \nwären notwendige Folgemaßnahmen zur Ertüchtigung von Deichen, derer es hier nicht \nbedürfe, in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu regeln gewesen. Ebenfalls sei \nhöchstrichterlich geklärt, dass die Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer in \nnachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren stattfinden könne. Anderslautende \nRechtsprechung zum Braunkohleabbau könne nicht herangezogen werden, weil die \nOberflächeneigentümer dort auf Grund der vollständigen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke \nvöllig anders betroffen seien.\n\n29\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Entgegen dem Vorbringen der Kläger sei die \nabbaubedingte Vergrößerung potentieller Überflutungsflächen im \nRahmenbetriebsplanverfahren geprüft worden. Daraus habe sich kein Versagungsgrund \nergeben, weil der Hochwasserschutz am Niederrhein gewährleistet sei und das Schutzniveau \ndurch das Abbauvorhaben nicht verändert werde. Auf die Auswirkungen des Bergwerks X. \nkomme es nicht an, weil die insoweit erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in dem \nPlanfeststellungsverfahren betreffend den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. \ngeprüft worden seien und durch eine Nebenbestimmung sichergestellt werde, dass der weitere \nAbbau im Bergwerk X. und die damit einhergehenden Senkungen erst stattfinden dürften, \nwenn die erforderlichen Maßnahmen an den Hochwasserschutzanlagen durchgeführt seien. \nFolgemaßnahmen zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes auf Grund des Abbaus im \nBergwerk West bedürfe es dagegen nicht, weil die Hochwasserschutzanlagen nicht tangiert \nwürden. Außerhalb bergbaulicher Einwirkungen auf Hochwasserschutzanlagen bestehe kein \nAnspruch Dritter auf bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen. Gegebenenfalls wären solche \nMaßnahmen im Übrigen nicht auf Rahmenbetriebsplanebene zu regeln gewesen, sondern in \nwasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren. Die Prognose der Kläger, dass ihr \nOberflächeneigentum voraussichtlich von schweren Bergschäden betroffen sei, beruhe auf der \nunbelegten Annahme, dass ihr Grundbesitz in den Hauptzerrungsbereichen \nuntereinanderliegender Bauhöhen liege. Zerrungsbereiche, die im Übrigen allein kein \nzwingendes Indiz für schwere Bergschäden darstellten, seien auf Rahmenbetriebsplanebene \njedoch nicht untersucht worden. Unabhängig davon sei es zulässig, die Prüfung der Belange \nder Oberflächeneigentümer auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren zu verlagern. \nSchließlich würden in den inzwischen vorliegenden Sonderbetriebsplänen keine schweren \nBergschäden für das Grundeigentum der Kläger prognostiziert. Da sich der \nPlanfeststellungsbeschluss nicht zu den Belangen der Oberflächeneigentümer verhalte, \nbestehe insoweit auch keine Verpflichtung zur Alternativenprüfung auf \nRahmenbetriebsplanebene. Ferner gebe es in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren \nentgegen der Regelung im Fernstraßenrecht kein umfassendes Abwägungsgebot. Auf das \nBestehen eines öffentlichen Interesses an dem Vorhaben komme es ebenfalls nicht an. Die \nVorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung stellten weder drittschützendes \nVerfahrensrecht dar noch liege lediglich eine \"Scheinumweltverträglichkeitsprüfung\" vor. Der \nAktionsplan Hochwasser sei bereits rechtlich nicht verbindlich.\n\n32\n\nAuch nach den zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zum \nBergwerk X. habe es im hier streitigen Planfeststellungsverfahren lediglich der Prüfung \nbedurft, ob der Hochwasserschutz gewährleistet sei. Eine Machbarkeitsprüfung sei in den \ngenannten Entscheidungen nur mit Blick auf die Hochwasserschutzeinrichtungen gefordert \nworden, weil diese vom Abbau im Bergwerk X. tangiert würden. Die hier in Rede \nstehende Vergrößerung potentieller Überflutungsflächen erfordere dagegen keine solche \nPrüfung. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine unveränderte Höhenlage innerhalb \noder außerhalb potentieller Überflutungsgebiete. Im Falle eines Hochwassers wären sie \naußerhalb drittgeschützter Rechte als Teil der Allgemeinheit betroffen. Aus dem Umstand, \ndass ihr Grundeigentum senkungsbedingt zu einem potentiellen Überflutungsgebiet werde, \nergebe sich kein Anspruch auf verstärkten oder zusätzlichen Hochwasserschutz im Vergleich \nzu Oberflächeneigentümern, deren Grundstücke seit jeher im Überflutungsbereich lägen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der weiteren Verfahren verwiesen, die in der \nerstinstanzlichen Entscheidung in Bezug genommen worden sind. Ebenso wird auf den Inhalt \nder jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe\n\n35\n\nDer Senat hat das Rubrum entsprechend der auf Beigeladenenseite eingetretenen \nVeränderung von Amts wegen angepasst.\n\n36\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit hinsichtlich der Klägerin \nzu 1. wirkungslos (§§ 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n37\n\nDie Berufung der Kläger zu 2. bis 8. (im Folgenden: Kläger) hat keinen Erfolg.\n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil \ndiese unbegründet ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er verstößt jedenfalls nicht gegen \nVorschriften, die auch den Interessen der Kläger zu dienen bestimmt sind.\n\n39\n\nA. Zunächst sind Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verletzt, so \ndass dahingestellt bleiben kann, inwieweit diese drittschützend sind.\n\n40\n\nOffen lassend zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, \nBVerwGE 131, 352 (354, Rdnr. 16)\n\n41\n\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren, sondern \nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie \ndient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende \nEntscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit \numweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das \nAnhörungsverfahren nach § 73 VwVfG NRW. Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der \nRahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung \nbedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen \nAuswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen \nKenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen \nAngaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige \nAngaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen \nAuswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, \nKlima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau). Wie \nkonkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der \nZulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die \nnachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen. \nDieser eingeschränkte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den \nUmfang der Unterlagen, die von dem Vorhabenträger beizubringen und der Öffentlichkeit \nüber die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG NRW zugänglich zu machen sind. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259 (262 f., Rdnrn. 23 ff.), und - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 \n(274 f., Rdnrn. 16 ff.).\n\n43\n\nHiervon ausgehend genügt die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den \ngesetzlichen Vorgaben. Wie noch auszuführen ist, mussten im Planfeststellungsverfahren \nentgegen der Auffassung der Kläger weder im Einzelnen die Auswirkungen von \nBergsenkungen auf konkrete Grundstücke ermittelt werden noch bedurfte es einer \ndetaillierten Bewertung von Hochwasserrisiken. Entsprechender Angaben bedurfte es \ndemzufolge auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Abgesehen von der \nkonkreten Betroffenheit einzelner Grundstücke sind mögliche Bergsenkungen infolge des \nVorhabens und deren Auswirkungen auf den Menschen sowie Sachgüter im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeblendet \nworden. Die Beigeladene hat die zu erwartenden Senkungen zeitlich, räumlich und \nhöhenmäßig differenziert dargestellt (S. 13 der Umweltverträglichkeitsstudie - UVS, Anlage \n13 zum Rahmenbetriebsplan, sowie zugehörige Karten Nr. 8.04). Die vor allem indirekten \nAuswirkungen auf das Schutzgut \"Mensch\" hat sie jeweils unter der Rubrik \"Teilbereich \nWohnen/Wohnumfeld\" berücksichtigt und bewertet (S. 189 f., 223 ff. UVS). Aus der \ndifferenzierten Darstellung der zu erwartenden Senkungen ergeben sich zugleich die \nAuswirkungen auf die Tagesoberfläche und damit auf das Grundeigentum als Sachgut. Ferner \nsind die Auswirkungen der zu erwartenden Senkungen im Fall eines die Rheindeiche \nüberwindenden Hochwassers dargestellt worden. Der Anlage 19 zum Rahmenbetriebsplan \nlässt sich die Ausdehnung potentieller Überflutungsflächen, und zwar sowohl in räumlicher \nHinsicht als auch hinsichtlich der Überflutungshöhen, entnehmen. Soweit die zuvor \nbezeichneten möglichen Umweltauswirkungen schon für die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans entscheidungserheblich waren, sind sie damit in dem für eine \nBeteiligung der Öffentlichkeit erforderlichen Umfang dargestellt und zum Gegenstand der \nErörterung gemacht worden sowie nachfolgend in Gestalt einer zusammenfassenden \nDarstellung und Bewertung in die bergbehördliche Entscheidung eingeflossen (S. 30 ff., 57. ff \ndes Planfeststellungsbeschlusses).\n\n44\n\nB. Soweit materiell-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen für den Rahmenbetriebsplan \ndrittschützend sind - in Betracht kommen hier allein §§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG - vermag der Senat nicht festzustellen, dass sie vorliegend nicht erfüllt \nsind.\n\n45\n\nI. So steht § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, der jedenfalls hinsichtlich der dort genannten \nRechtsgüter Leben und Gesundheit drittschützend ist,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 \n- 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (248),\n\n47\n\nder Zulassung nicht entgegen.\n\n48\n\n1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Gefahren für \nLeben und Gesundheit, die sie mit Blick auf die durch das Abbauvorhaben verursachten \nSenkungen im Bereich ihrer Grundstücke im Falle eines Rheinhochwassers befürchten.\n\n49\n\na) Insoweit ist klarzustellen, dass solche Gefahren, wenn sie denn von dem \nAbbauvorhaben ausgingen, für sich allein genommen den Planfeststellungsbeschluss nicht \nrechtswidrig machten. Die Rechtswidrigkeit ergäbe sich erst daraus, dass weder im \nzugelassenen Rahmenbetriebsplan noch im Planfeststellungsbeschluss im Wege der \nNebenbestimmung Maßnahmen bestimmt worden wären, um diesen Gefahren vorzubeugen, \nd. h. der gegebenenfalls nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geschuldeten Vorsorge \nGenüge zu tun.\n\n50\n\nVgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE \n100, 31 (34 f.).\n\n51\n\nEtwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um von dem Vorhaben ausgehende \nGefahren handelte, gegen die keine Vorsorge möglich wäre. Dies ist im Hinblick auf die von \nden Klägern befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren im räumlichen Bereich der von \ndem Abbauvorhaben hervorgerufenen Senkungen im Falle eines Rheinhochwassers jedoch \nnicht der Fall. Es ist offensichtlich und auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass \ndiesen als solche bezeichneten Gefahren durch Schutzmaßnahmen welcher genauen Gestalt \nauch immer - Ertüchtigung und/oder Erhöhung der bestehenden \nHochwasserschutzeinrichtungen, Realisierung neuer Schutzeinrichtungen in Form einer \nzweiten Deich(verteidigungs)linie und/oder einer Kammerung des Polders - begegnet werden \nkönnte. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil die angesprochenen \nGefahren für Leben und Gesundheit von vornherein keine solchen wären, die von der \nBeklagten im Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG hätten berücksichtigt werden \nmüssen.\n\n52\n\nb) Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geforderte Gefahrenvorsorge für die dort \ngenannten Rechtsgüter bezieht sich lediglich auf betriebliche Gefahren im engeren Sinne.\n\n53\n\nVgl. in Bezug auf § 55 Abs. 1 BBergG insgesamt BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 \nC 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209, Rdnr. 18). \n\n54\n\nDarunter versteht der Senat solche, die betriebsbedingt unmittelbar von dem \nAbbauvorhaben ausgehen oder mit diesem unmittelbar zusammenhängen. Diese Auslegung \norientiert sich neben dem Wortlaut an der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der \nBegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte der seinerzeit vorgeschlagene § \n54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, dem der nunmehr geltende § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG \ninhaltlich entspricht, im Betriebsplanverfahren hauptsächlich dem innerbetrieblichen \nSachgüter-, Unfall- und Gesundheitsschutz dienen. Damit sollte im Wesentlichen dem bisher \ngeltenden Recht, das auf die Sicherheit der Baue und die Sicherheit des Lebens und der \nGesundheit der Arbeiter abstellte, entsprochen werden.\n\n55\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 8/1315, S. 110 f.\n\n56\n\nDiesem auf die innerbetriebliche Sicherheit ausgerichteten Verständnis war in gewisser \nWeise immanent, dass im Rahmen der Vorsorge zu berücksichtigende Gefahren in einer \nUnmittelbarkeitsbeziehung zu dem Abbauvorhaben stehen. Zwar war diese Sichtweise \ninsoweit zu eng, als es bei der Zulassung großtechnischer Vorhaben, von denen Gefahren für \nLeben und Gesundheit von Bürgern ausgehen können, nicht zulässig ist, nur die \ninnerbetriebliche Sicherheit durch präventive Kontrolle zu gewährleisten.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 \n- 7 C 25.90 -, a. a. O.\n\n58\n\nDie gebotene Ausdehnung der Vorsorge auch auf Lebens- und Gesundheitsgefahren für \nPersonen außerhalb des Betriebes ändert jedoch nichts daran, dass Vorsorge nur hinsichtlich \nsolcher Gefahren geboten ist, welche die geforderte Unmittelbarkeitsbeziehung zu dem \nAbbauvorhaben aufweisen.\n\n59\n\nc) Um solche Gefahren handelt es sich bei den von den Klägern im Fall eines \nRheinhochwassers befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren nicht. Zwar steht außer \nStreit, dass es in Folge des zugelassenen Abbauvorhabens zu Senkungen der \nGeländeoberfläche auch im Bereich der klägerischen Grundstücke kommen wird. Der Eintritt \nder Senkungen als spezifische oder unmittelbare Auswirkungen des Bergbaubetriebs bedeutet \njedoch noch keine Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der im Bereich der \nabgesunkenen Flächen lebenden oder sich aus anderen Gründen dort aufhaltenden Personen. \nEs bedarf vielmehr des Eintritts eines weiteren, bergbauunabhängigen, außergewöhnlichen \nEreignisses, nämlich eines Rheinhochwassers, das die bestehenden Schutzeinrichtungen \nüberschreitet oder zu deren Versagen führt (im Folgenden: Schadenshochwasser). Ferner ist \nzu berücksichtigen, dass die Hochwasserschutzeinrichtungen von dem hier in Rede stehenden \nAbbauvorhaben nicht tangiert werden, dass sich ein Schadenshochwasser unter anderem auf \nGrund der Abhängigkeit von klimatischen, jedenfalls vom Abbau im Bergwerk West nicht \nbeeinflussten Gegebenheiten nicht verlässlich vorhersagen lässt und dass ein etwaiger \nSchaden an den genannten Rechtsgütern unmittelbar durch Wasser und nicht durch die von \ndem Abbauvorhaben ausgehenden Senkungen verursacht würde. Danach kann offen bleiben, \nob in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Gefahr für die Rechtsgüter Leben und \nGesundheit gesprochen werden kann. Selbst im Fall eines Schadenshochwassers würde es im \nÜbrigen aller Voraussicht nach auf Grund von Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen nicht \nzu Beeinträchtigungen der genannten Rechtsgüter kommen. Hierzu hat die Beklagte im \nPlanfeststellungsbeschluss (S. 189) auf die Verantwortung der für den Katastrophen- und \nHochwasserschutz zuständigen Stellen hingewiesen und zugleich Regelungen getroffen, die \ngewährleisten sollen, dass diesen Stellen die erforderlichen Informationen über die \nAuswirkungen des Bergbauvorhabens zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 1.3.13 des \nPlanfeststellungsbeschlusses).\n\n60\n\n2. Ein zu einer Rechtsverletzung der Kläger führender Verstoß gegen die \nZulassungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt sich ferner nicht aus \nden geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch von dem Abbauvorhaben ausgehende \nErschütterungen etc.\n\n61\n\nDie zuvor genannte Vorschrift bezweckt mit der geforderten Vorsorge, bereits den Eintritt \neiner Gefahr, nicht erst eines Schadens für die bezeichneten Rechtsgüter zu verhindern.\n\n62\n\nVgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1. Auflage 1983, § 55 BBergG \nAnm. 26.\n\n63\n\nEine entsprechende Vorsorge ist jedoch nur erforderlich im Sinne der Norm, wenn - \nneben dem bereits erörterten Unmittelbarkeitszusammenhang - eine gewisse (überwiegende) \nWahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es ohne gegensteuernde Maßnahmen zu Gefahren \nkommen würde. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n64\n\nAnhaltspunkte für von dem Abbauvorhaben ausgehende Erschütterungen oder Erdstöße, \ndie so schwer sind, dass mit Gesundheitsbeeinträchtigungen etwa durch einstürzende Gebäude \noder umfallende Gegenstände zu rechnen ist, lagen und liegen auch in Ansehung der jüngsten \nPressemitteilungen über durch das Abbauvorhaben ausgelöste Erdstöße nicht vor. Zwar ist \nnicht von der Hand zu weisen, dass die zuvor genannten Abbauwirkungen ebenso wie \nUnannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von möglichen Bergschäden von \nden Betroffenen je nach individueller Konstitution als lästig empfunden werden. Die \nGefahrenschwelle ist damit jedoch noch nicht überschritten, weil keine (wissenschaftlichen) \nErkenntnisse vorliegen, dass daraus notwendiger- oder typischerweise (psychische) \nGesundheitsbeeinträchtigungen resultieren.\n\n65\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. November 2007 - 2 B 176/07 -, juris, Rdnr. \n42 m. w. N.\n\n66\n\nHierzu wird in der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan, S. \n224) eine Publikation zitiert, nach der Hinweise auf einen solchen Ursachenzusammenhang \nnicht vorliegen. Ferner hat die Beklagte eine empirische Vergleichsstudie angeführt (vgl. S. \n81 des Planfeststellungsbeschlusses), nach der in dem unter Bergbaueinfluss stehenden \nBallungsgebiet Rhein/Ruhr jedenfalls nicht mehr (psychische) Erkrankungen festzustellen \nwaren als in einem nicht vom Bergbau beeinflussten Gebiet. Unabhängig von der Reichweite \nder Aussagekraft dieser Unterlagen sind die Kläger ihnen weder konkret entgegengetreten \nnoch haben sie anderslautende (wissenschaftliche) Erkenntnisse benannt. Solche sind auch \nnicht ersichtlich. Soweit die Kläger erstinstanzlich auf die Ausführungen von Prof. Dr. H. \nim Erörterungstermin zum Bergwerk X. sowie von L. Bezug genommen haben, \nzeigen sie nicht mehr auf als die bloße Möglichkeit, dass es zu Gesundheitsgefahren kommen \nkann. Es ist schließlich nicht Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens, wissenschaftliche Studien in \nAuftrag zu geben, um einen möglicherweise bestehenden Ursachenzusammenhang zwischen \naufgetretenen psychischen Erkrankungen und bergbaubedingten Belästigungen zu \nverifizieren. Ob die zuvor behandelten Gesundheitsgefahren angesichts des Umstands, dass \ndie Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer - wie noch auszuführen ist - \nzulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert wurde, überhaupt auf \nRahmenbetriebsplanebene zu berücksichtigen waren,\n\n67\n\nvgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. April 2004 - 2 R 26/03 -, ZfB 2005, 188 \n(205),\n\n68\n\nbedarf danach keiner Entscheidung. Nicht gefolgt werden kann allerdings der von der \nBeigeladenen erstinstanzlich vertretenen Auffassung, die Prüfung von Gesundheitsbelangen \nsei auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren verlagert worden. Unabhängig von der \nZulässigkeit einer solchen Verlagerung besteht dafür kein Anhaltspunkt. Nach den \nRegelungen unter den Nrn. 1.1.3 und 1.3.15.3 des Planfeststellungsbeschlusses ist die Prüfung \nallenfalls hinsichtlich Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum verlagert worden. \nMögliche Abbaueinwirkungen auf die Gesundheit werden davon nicht erfasst, selbst wenn \nGesundheitsbeeinträchtigungen aus Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum \nresultieren sollten.\n\n69\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wird der Beweisantrag unter Nr. 3 des \nklägerischen Schriftsatzes vom 23. Juli 2009 abgelehnt, weil es sich um einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis handelt. Da bisher kein Fall bekannt geschweige denn belegt ist, in dem \nbergbaubedingte Belästigungen zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt haben, handelt \nes sich bei den unter Beweis gestellten schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen um \neine Tatsachenbehauptung, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse \nWahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich \n\"aus der Luft gegriffen\" aufgestellt wird, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2002 - 1 B 194.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 320, und vom 29. September 2005 - 1 B 54.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. \nAufenthG Nr. 3.\n\n71\n\nII. Ein zu einer Rechtsverletzung der Kläger führender Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG liegt ebenfalls nicht vor.\n\n72\n\n1. Die Vorschrift ist grundsätzlich bereits bei der Betriebsplanzulassung zu \nberücksichtigen, weil es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde \nzu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 \nAbs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu \nuntersagen hätte.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 208 f., Rdnr. 17.\n\n74\n\nEs handelt sich bei der Norm um einen Auffangtatbestand. Nach ihr sind die Belange zu \nprüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren \ngeprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach \nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dabei ist \nder in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verwendete Begriff der öffentlichen Interessen weit gefasst \nund bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den \nSchutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 209, Rdnr. 18.\n\n76\n\nDementsprechend ermöglicht und verlangt § 48 Abs. 2 BBergG, schon im \nBetriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte \nRechtsgüter Dritter zu berücksichtigen.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 264, Rdnr. 30, und - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 276, Rdnr. 23.\n\n78\n\nDanach können mögliche Lebens- und Gesundheitsgefahren von Bedeutung sein, die - \netwa wegen fehlender Unmittelbarkeitsbeziehung - nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBBergG erfasst werden. So ist auch hinsichtlich der Individualinteressen der von einem \nAbbauvorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer anerkannt, dass diesen gegebenenfalls \ngemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Rechnung zu tragen ist, weil insoweit § 55 Abs. 1 Satz 1 \nBBergG nicht drittschützend ist.\n\n79\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (335 \nff., 339 ff.); siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O, S. 276, \nRdnr. 23.\n\n80\n\n2. Gleichwohl scheidet hier eine Berücksichtigung der weiter oben bereits behandelten, \nals solche bezeichneten Gefahren für Leben und Gesundheit im Falle eines \nSchadenshochwassers auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG aus, weil es an dem \nerforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.\n\n81\n\na) In welchem Umfang oder unter welchen Voraussetzungen Gefahren für \nIndividualrechtsgüter als entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 48 \nAbs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen sind, ist in der Vorschrift selbst auf Grund ihrer \nFunktion als Auffangtatbestand nicht normiert. Soll sie ihrer Funktion gerecht werden, muss \nsie es ermöglichen, ebenso wie bei der Gefahrenvorsorge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBBergG auch zukünftig entstehende Gefahren, deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Zeitpunkt \nder Zulassungsentscheidung noch nicht als gewiss erscheint, zu berücksichtigen. Andererseits \nhaben Gefahren außer Betracht zu bleiben, die lediglich in ganz außergewöhnlichen \nKonstellationen möglicherweise auftreten können. So weit geht das Bundesberggesetz selbst \nim Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG für Betriebsgefahren im engeren Sinne nicht. In \nder dortigen Nr. 3 werden beispielsweise lediglich Maßnahmen entsprechend den allgemein \nanerkannten Regeln der Sicherheitstechnik verlangt, d. h. es reicht die Anwendung derjenigen \nMaßnahmen, die der herrschenden Auffassung in der Sicherheitstechnik entsprechen.\n\n82\n\nVgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE \n49, 89 (135).\n\n83\n\nMit Blick auf § 1 Nr. 3 BBergG können jedenfalls nur solche Gefahren Berücksichtigung \nfinden, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit ergeben. Dies erfordert, wie aus dem Wort \n\"ergeben\" abzuleiten ist, einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben und der \nGefahr. Insoweit wird in anderen Zusammenhängen, wenn es um Maßnahmen zur \nVermeidung der von einem konkreten Planungsvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen \ngeht, ein adäquat-kausaler Zusammenhang vorausgesetzt.\n\n84\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520 \n(522).\n\n85\n\nDanach hält es der Senat für sachgerecht, in Anlehnung an den zu § 55 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 9 BBergG entwickelten Maßstab,\n\n86\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, a. a. O., S. 36,\n\n87\n\nnur solche Gefahren im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG als dem Vorhaben \nzurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach \nallgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind. Hiervon \nist im Wesentlichen auch die Beklagte ausgegangen (vgl. S. 86 dritter Absatz des \nPlanfeststellungsbeschlusses), wobei es unschädlich ist, dass sie die Hochwasserproblematik \nim Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG behandelt hat.\n\n88\n\nDer zuvor konkretisierte Maßstab wird durch die von den Klägern wiederholt in Bezug \ngenommenen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Koblenz nicht in \nFrage gestellt. Das zuerst genannte Gericht hat sich mit Beeinträchtigungen oder nachteiligen \nWirkungen einer planfeststellungsbedürftigen Deichausbaumaßnahme beschäftigt und \nentschieden, dass insoweit der Maßstab der adäquaten Verursachung gelte. Eine solche liege \nvor, wenn die schädlichen Auswirkungen einerseits typischerweise mit dem Ausbau eines \nDeiches und seinem Betrieb verbunden seien und andererseits die zu erwartenden \nSchädigungen nach ihrer Art als Folgewirkung des Ausbaus bzw. Betriebs nicht außerhalb \naller Erfahrung lägen, insbesondere nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt \nseien.\n\n89\n\nVgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 -, juris, Rdnr. 51, 53 f. \nm. w. N.\n\n90\n\nDies entspricht im Wesentlichen dem hier zu Grunde gelegten Maßstab. Die \neinzelfallbezogenen Ausführungen zur Abschätzung der von einer Fahrrinnenvertiefung \nausgehenden Risiken oder Gefahren, deren Zurechenbarkeit nicht in Frage stand,\n\n91\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2000 - 1 C 11201/99 -, juris, Rdnr. 25 \nff.,\n\n92\n\nsind für die vorliegende Entscheidung offensichtlich ohne Relevanz.\n\n93\n\nZwar sind in anderen Rechtsgebieten hinsichtlich der Gefahren- und Risikovorsorge \nweitergehende Maßstäbe normiert. So ergibt sich beispielsweise aus verschiedenen \nRegelungen im Atomgesetz, dass der Gesetzgeber bei der Zulassung einer Atomanlage \ngrundsätzlich jede Art von anlage- und betriebsspezifischen Schäden, Gefahren und Risiken \nin Bedacht genommen wissen will, und dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines \nSchadensereignisses, die bei einer Genehmigung hingenommen werden darf, so gering wie \nmöglich sein muss, und zwar um so geringer, je schwerwiegender die Schadensart und die \nSchadensfolgen, die auf dem Spiel stehen. Dabei ist mit der Formulierung \"die nach dem \nStand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge\" in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG \nnormativ der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge \nvorgegeben.\n\n94\n\nGrundlegend BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, a. a. O., S. 138 f.; \nzuletzt Beschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, NVwZ 2009, 171 (172).\n\n95\n\nZu berücksichtigen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sogar Gefahren und Risiken, die sich \nerst aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage ergeben und damit - mittelbar - aus der \nErrichtung und dem Betrieb der Anlage entstehen können.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 128 (137 f., Rdnr. \n21).\n\n97\n\nEs ist jedoch nicht angezeigt, etwa diesen äußerst weit reichenden atomrechtlichen \nMaßstab im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zur Anwendung zu bringen. Abgesehen \ndavon, dass - wie ausgeführt - das Bundesberggesetz einen so weiten Maßstab nicht vorgibt, \nbesteht dafür keine Notwendigkeit. Weder handelt es sich bei einem Abbauvorhaben um eine \nneue, hinsichtlich des Gefahren- und Risikopotentials noch nicht verlässlich abschätzbare \nTechnologie noch sind die von einem Abbauvorhaben ausgehenden Gefahren/Risiken \nhinsichtlich des Ausmaßes und der Schwere mit denen einer kerntechnischen Anlage \nvergleichbar.\n\n98\n\nb) Um Gefahren, die im vorbezeichneten Sinne bei normalem Geschehensablauf nach \nallgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind, handelt \nes sich bei den von den Klägern befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren im Falle eines \nSchadenshochwassers nicht. Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen zu einer \nBetriebsgefahr im engeren Sinne stellen die höchstwahrscheinlich zu erwartenden Senkungen \nfür sich genommen noch keine Gefahr für die genannten Rechtsgüter dar. Zu einer solchen \nwird es voraussichtlich bei normalem weiteren Geschehensablauf auch nach Eintritt der \nSenkungen nicht kommen. Denn die bestehenden, von dem Abbauvorhaben nicht berührten \nSchutzeinrichtungen (Deiche) verhindern, dass im Falle eines \n- wie auch immer genau zu quantifizierenden - \"normalen\" Rheinhochwassers die \nabgesunkenen Flächen überflutet werden. Insoweit bedurfte es keiner von der Beklagten \nanzustellenden, in Einzelheiten gehenden Analyse, wie es um die Sicherheit der Rheindeiche \nbestellt ist. Denn bei normalem Geschehensablauf kann davon ausgegangen werden, dass die \nvon oder im Auftrag der zuständigen Wasserbehörden errichteten und zu überwachenden \nHochwasserschutzeinrichtungen ihrer Funktion gerecht werden. Etwas anderes würde nur \ndann gelten, wenn konkrete dagegen sprechende Anhaltspunkte vorgelegen hätten oder \nabsehbar gewesen wären, was jedoch nicht der Fall ist.\n\n99\n\nSolche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme der \nBezirksregierung E. vom 30. August 2002 als obere Wasserbehörde. Zwar hat diese die \nvon dem Abbauvorhaben ausgehenden Senkungen mit der Begründung als unzulässig \nangesehen, sie würden das Schadenspotential im Falle eines Schadenshochwassers erhöhen, \nwährend auf Grund einer internationalen Vereinbarung das Schadenspotential sogar zu \nverringern sei. Unabhängig davon, ob es sich dabei um auch dem individuellen Drittschutz \ndienende Erwägungen handelt, ergibt sich daraus nichts, was angesichts des im Rahmen des \n§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG anzuwendenden Maßstabs von Relevanz ist. Denn die \nErwägungen betreffen nicht die hier in den Blick zu nehmende Situation eines \"normalen\" \nRheinhochwassers, sondern eines extremen Hochwassers mit einer (statistischen) \nEintrittswahrscheinlichkeit von mehreren hundert Jahren. Ob und gegebenenfalls was für den \nFall eines solchen Hochwassers auch mit Blick auf die von dem Abbauvorhaben \nhervorgerufenen Senkungen zu veranlassen ist, liegt außerhalb des durch § 48 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG erfassten oder geschützten Bereichs, weil bereits die Annahme eines solchen \nextremen Hochwassers außerhalb des normalen Geschehensablaufs liegt. Im Übrigen ergibt \nsich aus der Stellungnahme nicht, dass die Schutzeinrichtungen in ihrer Funktion \nbeeinträchtigt wären. Vielmehr spricht gerade für deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit, \ndass sie im hier in Rede stehenden Bereich sogar den Hochwasserereignissen der Jahre 1993 \nund 1995, die mit in Köln erreichten Pegelständen von jeweils über 10,60 m zu den größten \nüberlieferten oder gemessenen gehören,\n\n100\n\nvgl. etwa WDR, Eine kleine Rheinhochwasser-Chronik für Köln, Stand: 1. März 2007, \nhttp://www.wdr.de/themen/panorama/wetter/ hochwasser/koeln_chronik.jhtml,\n\n101\n\nStand gehalten haben.\n\n102\n\nFerner bestand auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Abbaus im Bergwerk \nX. kein Grund für die Annahme, die bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen seien \nuntauglich geworden oder würden untauglich. Soweit die Abbautätigkeit des zuvor genannten \nBergwerks zum Absinken bestimmter linksseitiger Rheindeiche führte, die potentiell auch \ndem Schutz der Gebiete dienen, in denen die klägerischen Grundstücke liegen, waren bereits \nin dem Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 betreffend den Rahmenbetriebsplan für \ndas Bergwerk X. bestimmte Ertüchtigungsmaßnahmen für die betroffenen Deiche \nvorgesehen. Mit Blick darauf sowie angesichts des Hinweises unter Nr. 1.4.2 des zuvor \ngenannten Planfeststellungsbeschlusses konnte die Beklagte bei der Zulassung des hier \nstreitigen Rahmenbetriebsplans davon ausgehen, dass vor Eintritt von Abbaueinwirkungen \ndes Bergwerks X. auf die Deiche diese entsprechend ertüchtigt worden sind. Im Übrigen \nweisen die Kläger selbst darauf hin, dass hinsichtlich der Auswirkungen des Abbaus im \nBergwerk X. darauf geachtet werde, dass die sich aus dem festgelegten \nBemessungshochwasser ergebende Deichhöhe nicht unterschritten werde. Das \nBemessungshochwasser steht jedoch - wie noch ausgeführt wird - im Zusammenhang mit der \nSchutzgewährung bei oder vor extremen Hochwasserereignissen.\n\n103\n\nDie Beklagte brauchte auch nicht darauf einzugehen, inwieweit Klimaveränderungen \nAuswirkungen auf die Auslegung der Hochwasserschutzeinrichtungen haben. Es ist weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich, dass die wissenschaftliche Diskussion über \nKlimaveränderungen abgeschlossen wäre und/oder zu so konkreten Ergebnissen geführt hätte, \ndass sich der Beklagten die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, die \nHochwasserschutzeinrichtungen seien auf Grund von Klimaveränderungen untauglich \ngeworden.\n\n104\n\nAuf die von den Klägern angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit \nHochwassergefahren, insbesondere die von ihnen umfangreich behandelten \nDeichbruchrisiken kommt es danach weitestgehend nicht an. Denn ihre Überlegungen gehen \nsämtlich incident von Konstellationen aus, die außerhalb eines normalen Geschehensablaufs \nliegen, nämlich dass die bestehenden Schutzeinrichtungen bereits einem normalen \nHochwasser nicht Stand halten oder aber es zu einem außergewöhnlichen Hochwasserereignis \nkommt, das zum Brechen der Deiche führt oder diese überströmt. Entsprechendes würde \ngelten, sollten die Kläger Lebens- und Gesundheitsgefahren auch deshalb befürchten, weil es \ninfolge von Klimaveränderungen zu extremen Niederschlagsereignissen und daraufhin zur \nÜberflutung von Senkungsmulden kommt. Abgesehen von der nicht abgeschlossenen \nKlimadiskussion entsprächen solche etwaigen Gefahren angesichts der Ausführungen auf S. \n190 f. des Planfeststellungsbeschlusses zu gegensteuernden Maßnahmen der \nLinksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), denen die Kläger nicht \nkonkret entgegengetreten sind, jedenfalls nicht typischen Geschehensabläufen.\n\n105\n\nSoweit die Zunahme des Schadenspotentials im Deichhinterland wasserrechtliche \nRelevanz besitzt, ergibt sich daraus nichts, was den hier fehlenden (bergrechtlichen) \nZurechnungszusammenhang begründen könnte.\n\n106\n\nDie Höhe der Hochwasserschutzeinrichtungen bemisst sich im Wesentlichen nach einem \nfestgesetzten Bemessungshochwasser oder nach Bemessungshochwasserabflüssen.\n\n107\n\nVgl. etwa den Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 - IV - 10 - \n4290 -, n. v.\n\n108\n\nIn die Festsetzungen fließen neben den bisherigen Erfahrungen und wissenschaftlichen \nErkenntnissen wertende Beurteilungen der zuständigen Wasserbehörden zur Erforderlichkeit \nvon Hochwasserschutzmaßnahmen ein. Diese Wertungen gehen einerseits darauf zurück, dass \nder Hochwasserschutz ein öffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist und wegen des \naußerordentlich hohen Schadenspotentials von Hochwasserereignissen auf eine weitgehende \nMinderung auch des Restrisikos gerichtet ist. Anderseits ist auch ökonomischen und \nökologischen Aspekten Rechnung zu tragen. Das Bemessungshochwasser ist somit nicht das \nResultat mathematisch exakter Berechnungen der für das Entstehen von seltenen \nHochwasserereignissen wesentlichen Umstände und ihres Zusammenwirkens bzw. statistisch \nabgeleiteter Prognosen, sondern beruht auf Wertungen zum Ausschluss bzw. zur Hinnahme \nvon Schadensrisiken, die letztlich nicht exakt vorhersehbare Naturereignisse betreffen und \nlangfristiger Natur sind.\n\n109\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -, ZfB 2005, 174 \n(175 f.), unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, S. 4 \nund 7 des Abdrucks, n. v.\n\n110\n\nDa normative Vorgaben zur Auslegung von Hochwasserschutzanlagen fehlen, ist bezogen \nauf ein konkretes Vorhaben planerisch über dessen Erforderlichkeit und Ausgestaltung zu \nbefinden.\n\n111\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, S. 7 des Abdrucks, n. \nv.\n\n112\n\nDanach ist zwar im Rahmen der wasserrechtlichen Wertungen auch das durch \nBergsenkungen bedingte (erhöhte) Schadenspotential mit zu berücksichtigen, so dass die \nAuswirkungen der Senkungen mittelbar für die Festsetzung des Bemessungshochwassers und \ndamit zugleich für die Deichhöhen von Bedeutung sein können. Allerdings ist zu trennen \nzwischen der im öffentlichen Interesse liegenden Vorsorge gegen Hochwassergefahren, \ninsbesondere der Minderung des Restrisikos einerseits und der höher liegenden Schwelle des \nSchutzes vor bergbaubedingten Hochwassergefahren unter anderem für Leben und \nGesundheit andererseits.\n\n113\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -, a. a. O., S. \n176.\n\n114\n\nDementsprechend kann allein aus dem Umstand, dass das durch Bergsenkungen \nmitbeeinflusste Schadenspotential im Fall eines Schadenshochwassers im Rahmen der nach \nWasserrecht anzustellenden Wertungen zur Minderung des Restrisikos von Bedeutung sein \nkann, nicht geschlossen werden, es würden durch das Abbauvorhaben in zurechenbarer Weise \nHochwassergefahren für Leben und Gesundheit hervorgerufen, die im Rahmen des § 48 Abs. \n2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen und zu bewältigen seien. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus der DIN 19712 über Flussdeiche. Deren Ausführungen unter den Nrn. 5 und 4.2. \nbestätigen lediglich das Vorstehende, nämlich dass der Bemessungshochwasserstand die \nGrundlage für die Planung von Deichen bildet und bei der Festsetzung des \nBemessungshochwassers verschiedene Faktoren, darunter das Schadenspotential zu \nberücksichtigen sind.\n\n115\n\nc) Zudem hätte die Beklagte gar keine Kompetenz zur Anordnung von dem \nHochwasserschutz dienenden wasserrechtlichen Maßnahmen gehabt, selbst wenn diese \nerforderlich wären, um den sich im Falle eines Schadenshochwassers möglicherweise \nergebenden Lebens- und Gesundheitsgefahren Rechnung zu tragen.\n\n116\n\nDa den von den Klägern befürchteten Gefahren im Zusammenhang mit einem \nSchadenshochwasser erforderlichenfalls durch Maßnahmen an den bestehenden \nSchutzeinrichtungen oder Neubau solcher begegnet werden könnte, hätte eine Zuständigkeit \nder Beklagten für entsprechende Anordnungen - vorbehaltlich § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG - \ndann bestanden, wenn es sich um notwendige Folgemaßnahmen handelte (§§ 5 BBergG, 75 \nAbs. 1 VwVfG NRW),\n\n117\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2003 \n- 9 B 13.03 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.,\n\n118\n\nwas jedoch nicht der Fall ist.\n\n119\n\nZwar stünde der Annahme einer solchen Maßnahme nicht entgegen, dass hier auch die \nErrichtung einer zweiten Deich(verteidigungs)linie und eine Kammerung des Polders im \nRaum stehen. Es ist anerkannt, dass beispielsweise auch der Bau einer Ersatzstraße eine \nnotwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG NRW sein kann.\n\n120\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. \n3, S. 2 m. w. N.\n\n121\n\nAllerdings ergeben sich bei der näheren Bestimmung des Begriffs der notwendigen \nFolgemaßnahme Einschränkungen. \"Notwendig\" ist eine Folgemaßnahme nur dann, wenn \nohne sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind.\n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, a. a. O., S. 3.\n\n123\n\nFerner ist die kompetenzerweiternde Funktion des Begriffs zu bedenken. Die für die \nanderen Anlagen bestehende originäre Planungskompetenz darf durch die vom \nVorhabenträger mitzuerledigenden Folgemaßnahmen in ihrem Kern nicht angetastet werden. \nEine Umgestaltung dieser Anlagen, die für den Ausgleich komplexer teilweise divergierender \nInteressen ein eigenes Planungskonzept voraussetzt, muss dem dafür zuständigen \nHoheitsträger überlassen bleiben. Folgemaßnahmen dürfen deshalb über Anschluss und \nAnpassung nicht wesentlich hinausgehen. Das setzt auch dem Bestreben der \nPlanfeststellungsbehörde Grenzen, in jeder Hinsicht optimale Lösungen zu entwickeln. Nicht \nalles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert \nund zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und \nausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit \neiner weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung \nist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne Weiteres an \nandere abtreten. Selbst unvermeidbare Anpassungen fallen deshalb nicht unter den Begriff der \nFolgemaßnahme, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen.\n\n124\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, a. a. O., S. 2 f. m. w. N.; \nBeschluss vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10, S. 6.\n\n125\n\nEin solches Konzept der Wasserbehörden wäre hier erforderlich, hielte man die von den \nKlägern geforderten Schutzmaßnahmen für notwendig. Anders als im Fall des Bergwerks \nX. , in dem notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW \nanstanden, weil bestimmte Deiche unmittelbar von abbaubedingten Senkungen betroffen und \ndementsprechend \"anzupassen\" waren,\n\n126\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 269, Rdnr. 41,\n\n127\n\nsind hier keine Hochwasserschutzeinrichtungen unmittelbar betroffen, die \ndementsprechend angepasst werden könnten. Abgesehen davon, dass danach bereits keine \nNotwendigkeit besteht, weil es an einer Funktionsbeeinträchtigung der bestehenden Anlagen \nfehlt, ließe sich der gegebenenfalls erforderliche Schutz hinsichtlich der hier in Rede \nstehenden, durch die Bergsenkungen bedingten erhöhten Überflutungsgefahren durch \nmehrere, eventuell auch zu kumulierende Maßnahmen sicherstellen. Konkret hat die \nBezirksregierung E. in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2002 eine Unterteilung des \nPolders in kleinräumigere Einheiten (Kammerung) genannt. Bereits mit Schreiben vom 25. \nApril 2002 hatte die Beigeladene auf Wunsch der zuvor genannten Behörde eine \nMachbarkeitsstudie hinsichtlich einer zweiten Deich(verteidigungs)linie vorgelegt. \nSchließlich kam eine Erhöhung der bestehenden Schutzeinrichtungen in Betracht, was sich \ndaran festmachen lässt, dass die Nr. 5 des oben zitierten Erlasses des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 18. September 2003 und, den Erlass umsetzend, Nr. 3 Satz 2 der Verfügung \nder Bezirksregierung E. vom 24. Mai 2004 - 54.12.00 -, Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk E. , Nr. 26 vom 24. Juni 2004, S. 227, in Bergsenkungsgebieten ein \nerhöhtes Freibordmaß von 1,50 m vorsieht. Dies bedeutet eine Anpassung oder Ertüchtigung \nder bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen, weil nach den Regelungen im \nZusammenhang mit dem zuvor geltenden, im Jahr 1977 festgesetzten Bemessungshochwasser \nlediglich ein einheitliches Freibordmaß von einem Meter einzuhalten war. Aus diesen \nverschiedenen möglichen Maßnahmen ergibt sich die Notwendigkeit eines umfassenden \nPlanungskonzepts. Zum einen erforderten diese Maßnahmen jeweils nach den §§ 31 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 WHG, 107 Abs. 1 LWG ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren. Zum \nanderen bedürfte es einer konzeptionellen Entscheidung der Bezirksregierung E. , \nwelche Maßnahme(n) gegebenenfalls umgesetzt werden soll(en), um dem gestiegenen \nSchadenspotential Rechnung zu tragen. Die Annahme einer Anpassung im Sinne einer \nnotwendigen Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist damit \nausgeschlossen.\n\n128\n\nEine Zuständigkeit der Beklagten zur Anordnung von unterstellt erforderlichen \nSchutzmaßnahmen ergäbe sich ferner nicht aus oder über den § 78 VwVfG NRW. Die \nVoraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW für ein einheitliches \nPlanfeststellungsverfahren liegen nicht vor. Bei den in Rede stehenden wasserrechtlichen \nMaßnahmen dürfte es sich bereits nicht um ein selbstständiges Vorhaben handeln, weil nach \nden vorstehenden Ausführungen die Maßnahmen erst durch das hier in Rede stehende \nAbbauvorhaben, insbesondere die zu erwartenden Senkungen ausgelöst würden, um die damit \neinhergehende Erhöhung des Schadenspotentials im Deichhinterland im Falle eines \nSchadenshochwassers zu kompensieren. Jedenfalls ist nicht lediglich eine einheitliche \nEntscheidung möglich. Die zuvor genannten Folgen des Abbauvorhabens können von den \nWasserbehörden berücksichtigt und gegebenenfalls in ihre Planungen eingestellt werden. Ein \nwie auch immer gearteter Überschneidungsbereich zwischen dem Abbauvorhaben und den \nwasserrechtlichen Maßnahmen, der eine einheitliche Entscheidung erforderlich machen \nkönnte, existiert nicht. Materiell-rechtliche Interessen an einer planerischen Koordination \nreichen insoweit nicht.\n\n129\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, a. a. O., S. 7.\n\n130\n\nMit Blick auf das Klägervorbringen ist klarzustellen, dass dem Planfeststellungsbeschluss \nkeine Konzentrations- oder Bindungswirkung dahingehend zukommt, dass es generell keiner \nMaßnahmen des Hochwasserschutzes bedarf. Die Verneinung von dem Abbauvorhaben \nzurechenbaren Lebens- und Gesundheitsgefahren durch Hochwasser und die daraus \nresultierende Folge, dass im Planfeststellungsbeschluss nicht über Fragen des \nHochwasserschutzes und etwaige gegensteuernde Maßnahmen zu befinden war, bedeutet \nnicht, dass solche Maßnahmen nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere \nwasserrechtlichen Vorschriften geboten sein können.\n\n131\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O.\n\n132\n\nSollten danach Maßnahmen erforderlich sein, hätten diese nichts mit einer konkreten \nErlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu tun, die \n- unbeschadet von § 14 Abs. 1 und 2 WHG -,\n\n133\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 \n- 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (279, Rdnr. 449 f.),\n\n134\n\nder Planfeststellungsbeschluss auf Grund der ihm nach §§ 5 BBergG, 75 Abs. 1 VwVfG \nNRW zukommenden Konzentrationswirkung gegebenenfalls incident erteilt oder ersetzt \nhaben könnte. Im Übrigen dürfte bereits auf Grund der §§ 57a Abs. 5 Halbsatz 2, 48 Abs. 2 \nSatz 2 BBergG keine Konzentrationswirkung bestehen.\n\n135\n\nd) Die angegriffene Behördenentscheidung verstößt in diesem Zusammenhang ferner \nnicht gegen das Gebot der Problem- oder Konfliktbewältigung. Unabhängig davon, dass \ndieses aus dem allgemeinen fachplanerischen Abwägungsgebot hergeleitete Gebot bei der \nZulassungsentscheidung hinsichtlich bergrechtlicher Rahmenbetriebspläne keine Anwendung \nfindet, weil es sich nicht um eine Abwägungsentscheidung handelt,\n\n136\n\nvgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 - und 2. März 2006 - 11 A \n1752/04 -, bestätigt durch BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, a. a. O., S. \n264, Rdnr. 28, und - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 275 f., Rdnr. 21,\n\n137\n\nkönnte das Gebot hier aus den dargestellten kompetenzrechtlichen Gründen ohnehin nicht \nzum Tragen kommen. Im Übrigen ist selbst bezüglich planungsrechtlicher Entscheidungen \nmit Abwägungsgebot anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige \nProblemlösung auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verlagern darf oder die \nProblemlösung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens stattfinden kann, wenn hierfür ein \nspezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren \nexistiert.\n\n138\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 (62).\n\n139\n\nDiesen Erwägungen entspricht speziell im Bergrecht die Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz \n3 BBergG. Danach sind Folgemaßnahmen, für die nach anderen Vorschriften \nPlanfeststellungsverfahren vorgesehen sind, nach diesen anderen Vorschriften durchzuführen. \nDies stellt eine Ausnahme zu § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW und der dort geregelten \nKonzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses dar.\n\n140\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 269, Rdnr. 42.\n\n141\n\nDie Normierung dieser Ausnahme erfolgte mit der Begründung, für aus dem spezifisch \nbergrechtlichen Bereich herausfallende Folgemaßnahmen den Vorrang des jeweiligen \nfachgesetzlichen Planfeststellungsverfahrens anzuordnen.\n\n142\n\nVgl. dazu Bundestags-Drucksache 11/4015, Anlage 3, Gegenäußerung der \nBundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, S. 17.\n\n143\n\nDiese Erwägung griffe auch hier Platz, da die in Rede stehenden \nHochwasserschutzmaßnahmen aus dem spezifisch bergrechtlichen Bereich herausfallen.\n\n144\n\ne) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt schließlich nicht deshalb Rechte der Kläger, \nweil er keinen Vorbehalt enthält dergestalt, dass mit dem Abbau nicht vor einer Entscheidung \nder Wasserbehörden über Maßnahmen des Hochwasserschutzes oder gegebenenfalls vor \nderen Umsetzung begonnen werden darf.\n\n145\n\nKlarzustellen ist, dass der Vorbehalt in Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 1.3.4.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses, nach dem die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen \nvor Eintritt der jeweiligen Abbaueinwirkungen erteilt und vollziehbar sein müssen, insoweit \nnicht greift oder gilt. Da die Beklagte weder unter Nr. 1.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses \nnoch an anderer Stelle Maßnahmen des Hochwasserschutzes für erforderlich gehalten hat, \nsondern von dem Abbauvorhaben ausgehende Hochwassergefahren verneint hat (vgl. S. 86, \n191 des Planfeststellungsbeschlusses), bezieht sich der Vorbehalt unter Nr. 1.3.4.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses auf Maßnahmen der in den vorstehenden Nebenbestimmungen \nbezeichneten Art, nicht aber auf solche des Hochwasserschutzes.\n\n146\n\nAllerdings bedurfte es insoweit keines Vorbehalts, so dass nicht entschieden werden \nmuss, ob auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans überhaupt eine Notwendigkeit für einen \nsolchen Vorbehalt bestehen kann, da mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Abbau \nnoch nicht freigegeben wird, sondern der Abbau erst nach Genehmigung weiterer \nBetriebspläne stattfinden darf (vgl. den vorletzten Absatz der Nebenbestimmung Nr. 1.1.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Geht es hier nicht um dem Abbauvorhaben zurechenbare \nhochwasserbedingte Lebens- und Gesundheitsgefahren und brauchten diese daher nicht im \nPlanfeststellungsverfahren berücksichtigt und bewältigt zu werden, ist auch ein Vorbehalt im \neingangs dargestellten Sinne nicht notwendig. Insoweit war lediglich zu beachten, dass \netwaige Planungen der Wasserbehörden nicht unmöglich gemacht werden, und \nsicherzustellen, dass diese Behörden die Informationen über die Auswirkungen des \nAbbauvorhabens erhalten, die im Rahmen der anzustellenden wasserrechtlichen Wertungen \nvon Bedeutung sein können. Dem ist hier genüge getan. Dass entsprechende Planungen der \nWasserbehörden nicht unmöglich gemacht werden, ergibt sich bereits aus den Ausführungen \nzu § 78 VwVfG NRW. Die sachgerechte Information der Hochwasserschutzbehörden ist \n- ebenso wie die der Katastrophenschutzbehörden - durch die Nebenbestimmung Nr. 1.3.13 \ndes Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere deren Absätze 1 und 2 sichergestellt.\n\n147\n\nf) Das zuvor gewonnene Ergebnis steht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung. In dieser ist zwar anerkannt, dass sich aus Grundrechten, insbesondere aus \nArt. 2 Abs. 2 GG, Schutzpflichten ergeben können, die es gebieten, rechtliche Regelungen so \nauszugestalten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Ob, \nwann und mit welchem Inhalt sich eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen \ngebietet, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem \nRang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen \nRegelungen ab.\n\n148\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 \n- 2 BvL 8/77 -, a. a. O., S. 142; Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE \n56, 54 (77 f.).\n\n149\n\nMit Blick darauf begegnet der im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG \nzugrundegelegte Maßstab keinen Bedenken. Hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG hat ein untertägiges Abbauvorhaben gerade für Personen außerhalb der \neigentlichen Betriebseinrichtungen kein solches Gefährdungspotential, dass es deswegen \nbereits bei der Zulassung eines solchen Vorhabens geboten wäre, auch entferntere Gefahren \nund Risiken mit zu berücksichtigen. Von daher begegnet auch die Anwendung des Maßstabs \nim vorliegenden Einzelfall und das dabei gewonnene Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Dies gilt ferner mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Unabhängig davon, dass \nes sich nicht um dem Abbauvorhaben zurechenbare Gefahren handelt und zweifelhaft ist, ob \nüberhaupt eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorliegt, verstößt es \nnicht gegen die Rechtsschutzgarantie, insoweit auf Rahmenbetriebsplanebene keinen \nRechtsschutz zu gewähren. Es wäre nämlich nicht ausgeschlossen, dass den Klägern, so man \ndie in Rede stehenden Gefahren bereits als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG ansähe und zudem eine ausreichend hohe Eingriffsintensität unterstellte, etwa im \nWege grundrechtskonformer Auslegung der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften ein \nAnspruch gegen die Wasserbehörden auf Tätigwerden zustünde.\n\n150\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, \nBVerwGE 44, 235 (243 f.); OVG NRW, Urteil \nvom 14. November 2002 - 20 A 3735/00 -, juris, Rdnr. 31 f. m. w. N.\n\n151\n\nDies bedarf jedoch im Rahmen dieses Verfahrens keiner Vertiefung, zumal die \nWasserbehörden bereits von sich aus tätig geworden sind. Zu nennen sind insoweit die \nErhöhung des Freibordmaßes in Bergsenkungsgebieten durch den bereits erwähnten Erlass \ndes Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 und die ebenfalls bereits erwähnte \nVerfügung der Bezirksregierung E. vom 24. Mai 2004, das Erstellenlassen des von den \nKlägern selbst vorgelegten \"Projektberichts\" der Rheinisch-Westfälischen Technischen \nHochschule Aachen aus Juni 2006 zur Bewertung von Hochwasserrisiken sowie der vom \nProzessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Beginn einer \nKammerung des hier betroffenen Polders.\n\n152\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen werden die Beweisanträge unter den Nrn. \n1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 des klägerischen Schriftsatzes vom 23. Juli 2009 abgelehnt. Da durch ein \nHochwasser- oder Deichbruchereignis möglicherweise verursachte Lebens- und \nGesundheitsgefahren dem Abbauvorhaben nicht zurechenbar sind und sich die Beklagte \ndementsprechend nicht einmal mit der Machbarkeit etwaiger gegensteuernder Maßnahmen \nauseinandersetzen musste, sind die mit den genannten Anträgen unter Beweis gestellten \nTatsachen für die zu treffende Entscheidung unerheblich, d. h. es kommt aus Rechtsgründen \nauf sie nicht an.\n\n153\n\n3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt weiterhin nicht deswegen Rechte \nder Kläger, weil im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Belange der \nOberflächeneigentümer nicht im Einzelnen berücksichtigt wurden. Entsprechende Prüfungen \nund Entscheidungen sind zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert \nworden.\n\n154\n\na) Zunächst ergibt sich die zuvor angesprochene Verlagerung entgegen dem \nerstinstanzlichen Vortrag der Kläger mit hinreichender Bestimmtheit aus den Regelungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Die unter dessen Nr. 1.1.3 ausdrücklich getroffene \nEntscheidung, über Einwendungen betreffend die Abbaueinwirkungen auf das \nOberflächeneigentum nicht zu entscheiden, kann zusammen mit dem Hinweis an gleicher \nStelle, die Einwendungen könnten im Rahmen der Anhörung für das jeweilige \nSonderbetriebsplanverfahren \"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\" beim \nzuständigen Bergamt erhoben werden, sowie der Nebenbestimmung Nr. 1.3.15.3, welche die \nBeigeladene zur Vorlage eben solcher Sonderbetriebspläne verpflichtet, nur dahingehend \nverstanden werden, dass die Prüfung und Entscheidung über die Rechte der \nOberflächeneigentümer in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren stattfindet. Der von \nden Klägern mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erhobene Vorwurf, für sie sei unklar \ngeblieben, gegen welche behördliche Entscheidung sie sich zur Geltendmachung einer \nRechtsverletzung zur Wehr setzen könnten oder müssten, ist danach unberechtigt.\n\n155\n\nb) Die Verweisung oder Verlagerung der Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer \nauf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren ist zulässig. Zwar ist die Bergbehörde \ngrundsätzlich über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des \nBodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine \nunverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann. Die \nBeschränkung oder Untersagung des Abbaus zu Gunsten betroffener Oberflächeneigentümer \nwegen schwerer Bergschäden muss jedoch nicht zwingend bereits bei der Zulassung des \nRahmenbetriebsplanes geprüft und gegebenenfalls angeordnet werden, sondern kann auch in \nnachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren erfolgen.\n\n156\n\nVgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 2006 - 11 A 1752/04 -, bestätigt durch \nBVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 276 ff., Rdnr. 24 ff.\n\n157\n\nDer Senat sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Eine Verkürzung \ndes Rechtsschutzes der Oberflächeneigentümer durch die Verlagerung der Prüfung ihrer \nBelange auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren findet nicht statt, weil sichergestellt \nist, dass ein Abbau mit senkungsbedingten Auswirkungen auf ihr Eigentum erst stattfinden \ndarf, wenn diese Einwirkungen geprüft sind und nicht zu einer Beschränkung des Abbaus, \nbeispielsweise auch durch die von den Klägern angesprochenen alternativen Abbaumethoden \nführen. Denn mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wird der Abbau noch nicht \nfreigegeben. Vielmehr bedarf es der Zulassung nachfolgender Hauptbetriebspläne sowie der \nzuvor behandelten Sonderbetriebspläne.\n\n158\n\nDie vorstehenden Ausführungen erweisen sich auch mit Blick auf die höchstrichterliche \nRechtsprechung zum Braunkohleabbau,\n\n159\n\nvgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 210 \nff.,\n\n160\n\nals zutreffend. Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau erfordert einen unmittelbaren \nZugriff auf das Oberflächeneigentum. Die in diesem Zusammenhang anzustellenden \nPrüfungen sind für alle betroffenen Eigentümer gleich, erfordern keine grundstücksbezogene \nEinzelfallbetrachtung und lassen sich dementsprechend als gleichsam vor die Klammer \ngezogene Frage für das Gesamtvorhaben nur einheitlich beantworten. Dagegen lässt sich die \nFrage, ob und gegebenenfalls welche (einzelnen) Grundstücke in Folge untertägigen \nSteinkohleabbaus voraussichtlich von schweren Bergschäden betroffen sein werden, \nsachgerecht erst beantworten, wenn räumlich und zeitlich beschränkte Abschnitte genauer \nbetrachtet werden können.\n\n161\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 277, Rdnr. 25.\n\n162\n\nDa beim untertägigen Steinkohleabbau nach der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans \nmangels unmittelbarer Inanspruchnahme von Grundstücken auch keine \nGrundabtretungsverfahren stattfinden, für welche die Zulassung gegebenenfalls von \nBedeutung wäre,\n\n163\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 213, Rdnr. 26,\n\n164\n\nbesteht auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit, die Belange der \nOberflächeneigentümer bereits auf Rahmenbetriebsplanebene zu berücksichtigen.\n\n165\n\nDaran anschließend greifen die Rügen der Kläger betreffend ein angeblich fehlendes \nöffentliches Interesse an dem Abbauvorhaben nicht durch. Unabhängig davon, ob das \nBestehen eines solchen Interesses überhaupt generell zu den Zulassungsvoraussetzungen eines \nRahmenbetriebsplans für den untertägigen Steinkohleabbau gehört, bedurfte es einer \nentsprechenden Prüfung zur Vermeidung einer Rechtsverletzung der Kläger nicht. Die \nGegebenheiten (unmittelbarer Zugriff auf das Oberflächeneigentum, Grundabtretung), die \nnach den vorstehenden Ausführungen beim Braunkohletagebau eine entsprechende Prüfung \nerforderlich machen, liegen hier nicht vor. Mit Blick darauf werden die im Zusammenhang \nmit dem klägerseits geltend gemachten Fehlen eines öffentlichen Interesses an dem \nAbbauvorhaben stehenden Beweisanträge unter den Nrn. 4.1 und 4.2 des klägerischen \nSchriftsatzes vom 23. Juli 2009 abgelehnt, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen \nwiederum aus Rechtsgründen nicht ankommt.\n\n166\n\nEs bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der auf Rahmenbetriebsplanebene zu \nerlangende Rechtsschutz für den Einzelnen weiter reichen könnte als auf \nSonderbetriebsplanebene. Soweit höchstrichterlich im Hinblick auf einen seinerzeit allein \nvorgesehenen fakultativen Rahmenbetriebsplan entschieden wurde, dass Anlass für eine \nEinbeziehung des Oberflächeneigentums in ein bergbehördliches Verfahren insbesondere \ndann bestehe, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen \nsein würden, die insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 \nBBergG) erreichten,\n\n167\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, a. a. O., S. 345,\n\n168\n\nist das nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der Einzelne im Rahmen des § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG gegenüber einem Rahmenbetriebsplan auf das Vorliegen eines \nGemeinschadens berufen kann oder er einen Anspruch darauf hat, dass zum Schutz seiner \nRechte zugleich Beeinträchtigungen von in gleicher Weise Betroffenen mit berücksichtigt \nwerden. Dies kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es beim untertägigen \nSteinkohleabbau nach den vorstehenden Ausführungen keine gleichmäßige oder einheitliche \nBeeinträchtigung der Oberflächeneigentümer gibt und sich die Betroffenheit des Einzelnen \nauf Rahmenbetriebsplanebene noch nicht verlässlich abschätzen lässt. Selbst wenn man \nannähme, dass bereits auf Rahmenbetriebsplanebene eine unverhältnismäßige \nEigentumsbeeinträchtigung eines Einzelnen oder sogar im Umfang eines Gemeinschadens \nfestgestellt werden könnte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der einzelne \nBetroffene hätte gleichwohl keinen Anspruch darauf, dass dem Rahmenbetriebsplan die \nZulassung gänzlich versagt wird. Er könnte allenfalls erreichen, dass der Abbau, soweit zum \nSchutze seines Eigentums erforderlich, beschränkt wird, d. h. an der bestimmten Stelle nicht \noder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf. \nEin Anspruch des Einzelnen auf eine weitergehende, gleichsam übergeordnete und zugleich \ndrittschützende Verhältnismäßigkeitsprüfung, in welche die summierten Einzelinteressen \neingestellt und insgesamt dem Vorhaben gegenübergestellt werden, besteht dagegen nicht und \nwäre nach dem unmittelbar zuvor Gesagten auch nicht erforderlich, um einer \nunverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung Rechnung zu tragen. Ein Unterbleiben des \nAbbaus in einem der unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung entsprechenden \nUmfang kann jedoch ebenso gut in einem Verfahren gegen die Zulassung des entsprechenden \nSonderbetriebsplans \"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\" erreicht \nwerden.\n\n169\n\nAus den vorstehenden Erwägungen überzeugt auch der Einwand der Kläger nicht, durch \ndie Verlagerung würden die Belange der Oberflächeneigentümer relativiert, weil diese nicht \nsummiert im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt würden. Dies gilt zudem \ndeshalb, weil es sich, wie bereits ausgeführt, bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine \nAbwägungsentscheidung handelt.\n\n170\n\nEine Notwendigkeit der Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer auf \nRahmenbetriebsplanebene besteht weiterhin selbst dann nicht, wenn man den Klägern folgt \nund entgegen den vorstehenden Ausführungen und entgegen den nachvollziehbaren \nAusführungen der Beklagten und der Beigeladenen davon ausgeht, dass sämtliche \nAuswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächeneigentum bereits anlässlich der \nRahmenbetriebsplanzulassung hinreichend sicher prognostizierbar gewesen waren. Denn es \nist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich mögliche Eigentumsbeeinträchtigungen \nnicht ebensogut in Sonderbetriebsplanverfahren abschätzen und gegebenenfalls bewältigen \nlassen. Dies gilt insbesondere für den von den Klägern betonten Aspekt der Entstehung von \nUnstetigkeitszonen durch die Potenzierung von Zerrungen. In tatsächlicher Hinsicht liegen \nkeine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Aspekt sachgerecht nur auf \nRahmenbetriebsplanebene berücksichtigt und gegebenenfalls bewältigt werden könnte. \nSoweit erforderlich können bereits bestehende Zerrungen auf Grund vorangegangener Abbaue \nim ersten Sonderbetriebsplan und die Auswirkungen des Abbaus auf Grund dieses \nSonderbetriebsplans bei der Aufstellung des (jeweils) nächsten berücksichtigt werden. Sollte \ndies nicht erfolgt sein, läge darin ein Mangel des jeweiligen Sonderbetriebsplans und der \nbehördlichen Zulassungsentscheidung,\n\n171\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 279, Rdnr. 33,\n\n172\n\nder in einem diesbezüglichen Rechtsschutzverfahren berücksichtigt werden könnte.\n\n173\n\nMit Blick auf die Belange der Oberflächeneigentümer begegnet es ferner keinen \nrechtlichen Bedenken, dass es die Beklagte abgelehnt hat, die Einbringung von Blasversatz \nanzuordnen (S. 144 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Unabhängig davon, ob darüber auf \nRahmenbetriebsplanebene zu entscheiden war, ist die Entscheidung jedenfalls in der Sache \nnicht zu beanstanden. Die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. \n144 f.), die auf das Gutachten von Preuße \"Versatz im untertägigen Steinkohlenbergbau\" \n(Anlage 18 zum Rahmenbetriebsplan) zurückgehen, sind plausibel und werden durch den \nVortrag der Kläger nicht in Frage gestellt. Insbesondere deren Rüge, es seien keine \nKostenermittlungen angestellt worden, ist nicht nachvollziehbar, da sowohl der \nPlanfeststellungsbeschluss (S. 145) als auch das Gutachten (S. 48 bis 50) auf Kostenaspekte \neingehen.\n\n174\n\nDass die Beklagte den Plan in Ansehung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des \nVorhabens - außerhalb der zuvor behandelten Hochwasserfragen - zugelassen hat, führt \nebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger, insbesondere nicht hinsichtlich ihres \nGrund-/Oberflächeneigentums. Denn die zuvor behandelte Ausklammerung der Belange der \nOberflächeneigentümer aus der durch den Planfeststellungsbeschluss getroffenen \nEntscheidung gilt für alle denkbaren Eigentumsbeeinträchtigungen und damit auch für solche, \ndie durch die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens - etwa in Form einer \nVernässung oder Überschwemmung eines Grundstücks durch einen Anstieg des \nGrundwassers - eintreten. Auch insoweit handelte es sich um (mittelbare) \nAbbaueinwirkungen, weil die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen unmittelbar durch die \nSenkungen verursacht werden. Die Erstreckung der Ausklammerung auf solche \nwasserwirtschaftliche Auswirkungen ergibt sich bereits daraus, dass die Belange der \nOberflächeneigentümer insgesamt, d. h. ohne Differenzierung nach der Art der \nAbbaueinwirkung von der Entscheidung ausgenommen wurden. Ferner zeigen die \nAusführungen im vorletzten Absatz auf S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses, dass eine \nhinreichend verlässliche Abschätzung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des \nVorhabens auf einzelne Grundstücke nicht stattgefunden hat.\n\n175\n\nIm Übrigen dürfte dieses Verständnis der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses \nhinsichtlich des Umfangs der Ausklammerung der Belange der Oberflächeneigentümer aus \nder Entscheidung gerade mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sachgerecht sein. Eine \nVerfahrensgestaltung, durch welche die Oberflächeneigentümer gezwungen wären, \nRechtsschutz gegen von dem Vorhaben ausgehende Eigentumsbeeinträchtigungen in zwei \nverschiedenen Verfahren zu suchen, nämlich hinsichtlich unmittelbarer Abbauwirkungen \ngegen die behördliche Zulassungsentscheidung hinsichtlich eines Sonderbetriebsplans \n\"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\", hinsichtlich mittelbarer \nAbbaueinwirkungen wie Vernässungen etc. gegen die den Rahmenbetriebsplan zulassende \nEntscheidung, erschiene dagegen nicht unbedenklich. Sollte die Beklagte entgegen den \nvorstehenden Ausführungen auch im Rahmen der Sonderbetriebspläne \"Abbaueinwirkungen \nauf das Oberflächeneigentum\" die durch Senkungen bedingten wasserwirtschaftlichen \nAuswirkungen auf die Erdoberfläche und damit die einzelnen betroffenen Grundstücke nicht \nbetrachtet haben, läge darin wiederum ein Mangel der Zulassung des jeweiligen \nSonderbetriebsplans.\n\n176\n\nSind nach den vorstehenden Ausführungen auch die genannten wasserwirtschaftlichen \nAuswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächeneigentum aus der Entscheidung \nausgenommen, bedurfte es auf Rahmenbetriebsplanebene jedenfalls insoweit, d. h. zur \nGewährleistung des Drittschutzes gegen etwaige unverhältnismäßige \nEigentumsbeeinträchtigungen, auch keines Vorbehalts dergestalt, dass die erforderlichen \ngegensteuernden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vor einer Zulassung des Abbaus \numgesetzt sein müssen. Denn wenn erst im Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen ist, ob und \nin welchem Umfang die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der Senkungen zu \nunverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen führen, kann auch nur und erst dort \ndarüber entschieden werden, ob und welche gegensteuernden Maßnahmen insoweit \nerforderlich sind und vor Eintritt der Abbaueinwirkungen umgesetzt sein müssen. Von daher \nkann offen bleiben, ob die zuvor bereits behandelte Nebenbestimmung Nr. 1.3.4.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses, die in Satz 2 fordert, dass vor Eintritt der jeweiligen \nAbbaueinwirkungen die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen erteilt und \nvollziehbar sein müssen, in diesem Sinne verstanden werden könnte.\n\n177\n\nUnabhängig davon ist die Entscheidung hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen \nAuswirkungen in der Sache nicht zu beanstanden. Um notwendige Folgemaßnahmen im \nSinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei den erforderlichen \nwasserwirtschaftlichen Maßnahmen nicht. Sie erfüllen nicht die nach den vorstehenden \nAusführungen hierfür maßgeblichen Voraussetzungen. Diesbezüglich teilt der Senat die \nEinschätzung der Beklagten auf S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses, dass es um mehrere \nverschiedene, auch von anderen als rein bergbaulichen Belangen abhängige Maßnahmen geht, \ndie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit hatte die Beklagte \nentsprechend dem Verfahren in Fällen des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG,\n\n178\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 281, Rdnr. 40,\n\n179\n\nlediglich die Machbarkeit der gegensteuernden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zu \nprüfen. Dies ist hier auf der Grundlage des wasserwirtschaftlichen Gutachtens der LINEG \nvom 29. Juni 2000 (Anlage 12 zum Rahmenbetriebsplan) geschehen (vgl. S. 58 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Substantiierte Zweifel an der Machbarkeit sind von den \nKlägern nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n180\n\nMit Blick auf die gesamten vorstehenden Ausführungen spricht schließlich auch unter \nBerücksichtigung des Stellenwerts des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nichts dafür, dass \nbereits auf Rahmenbetriebsplanebene der Rechtsschutz der Oberflächeneigentümer \ngewährleistet werden musste. Dementsprechend werden die Beweisanträge unter den Nrn. \n2.1, 2.2 und 2.3 des klägerischen Schriftsatzes vom 23. Juli 2009 abgelehnt. Da die Belange \nder Oberflächeneigentümer zulässigerweise aus der Zulassungsentscheidung ausgeklammert \nwurden und dies selbst dann gilt, wenn man unterstellt, dass sämtliche Abbaueinwirkungen \nauf das Oberflächeneigentum bereits auf Rahmenbetriebsplanebene hinreichend sicher \nabschätzbar waren, kommt es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen erneut aus \nRechtsgründen nicht an.\n\n181\n\nDie Klage bleibt auch mit den Hilfsanträgen ohne Erfolg.\n\n182\n\nDa der Planfeststellungsbeschluss nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen \nVerletzung drittschützender Vorschriften rechtswidrig ist, besteht kein Anspruch der Kläger, \nden Abbau entsprechend dem ersten Hilfsantrag zu beschränken.\n\n183\n\nDer zweite Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Soweit Maßnahmen gefordert werden, \nwelche die Sicherstellung des Schutzes des Oberflächeneigentums der Kläger betreffen, \nbesteht bereits deshalb kein entsprechender Anspruch, weil die Belange der \nOberflächeneigentümer nach den vorstehenden Ausführungen nicht Regelungsgegenstand des \nPlanfeststellungsbeschlusses sind. Soweit Maßnahmen zum Schutz von Leben und \nGesundheit vor Hochwassergefahren gefordert werden, besteht kein Anspruch, weil im \nPlanfeststellungsbeschluss, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht über Einzelheiten des \nHochwasserschutzes zu befinden war und unabhängig davon keine Kompetenz der Beklagten \nzur Anordnung solcher Maßnahmen bestand.\n\n184\n\nAus den vorstehenden Gründen bleibt auch der letzte Hilfsantrag erfolglos.\n\n185\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klägerin zu 1. aus §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. \n3 VwGO, im Übrigen aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit den \nKlägern auch die Kosten der Beigeladenen auferlegt wurden, entspricht dies der Billigkeit, \nweil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n186\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n187\n\nDie Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein \nRevisionsverfahren bietet unter anderem Gelegenheit zu klären, nach welchem Maßstab zu \nbeurteilen ist, ob von dem Vorhaben ausgehende, im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG \nzu berücksichtigende Gefahren für Rechtsgüter Dritter vorliegen.\n\n188","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-20/11-a-656-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":23},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-20/11-a-656-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238148","retrieved":"2026-07-09 02:00:42.251422+00:00"}}