{"status":"available","doknr":"OLD238147","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0820.11A456.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-20","aktenzeichen":"11 A 456/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S. \nT. 44 in B. . Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den \nRahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im \nBergwerk West für den Zeitraum 2003 bis 2019.\n\n3\n\nNach der Zusammenlegung der bisherigen Bergwerke Friedrich Heinrich/Rheinland und \nNiederberg zu dem Bergwerk West zu Beginn des Jahres 2002 beantragte die Beigeladene im \nMärz 2002 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle im \nBergwerk West bis Ende des Jahres 2019. Der Plan wurde im Juni/Juli 2002 öffentlich \nausgelegt. Die Kläger erhoben im Wesentlichen die folgenden Einwendungen: Die \nDurchführung des Vorhabens führe zu einer Verletzung ihres Grundeigentums. Durch die \nvorgesehenen Senkungen seien Sachschäden am Gebäude und ein Wertverlust des \nGrundstücks zu befürchten. Auch sei das ganze Umfeld des Wohngebietes betroffen, falls es \ndeichbruchbedingt zu Hochwasser komme. Im Falle der Planrealisierung werde eine \numfangreiche Grundwasserhaltung durch ständiges Pumpen bis in alle Ewigkeit erforderlich \nsein. Klimaveränderungen seien ebenso unberücksichtigt geblieben wie Hochwasserrisiken im \nZusammenhang mit den Senkungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nEinwendungsschreiben vom 4. Juli 2002 und 21. Dezember 2002 Bezug genommen. In den \nMonaten November und Dezember 2002 wurden die Einwendungen der Kläger und anderer \nmit diesen und der Beigeladenen mündlich erörtert.\n\n4\n\nDie Beklagte ließ den Rahmenbetriebsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 11. \nApril 2003 unter der Einschränkung zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den im \nRahmenbetriebsplan angegebenen Einwirkungsbereich und die in den Antragsunterlagen \nangegebenen Senkungsmaxima von bis zu 7,5 m nicht überschreiten dürfen. Darüber hinaus \nverfügte die Beklagte unter Nr. 1.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses, dass über \nEinwendungen, die sich auf Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum beziehen, \nnicht entschieden wird. Sie regelte ferner, dass vor Beginn des Abbaus ein Konzept zur \nÜberwachung der Senkungsbereiche, ein Nachweiskonzept hinsichtlich bergbaubedingter \nErderschütterungen und rechtzeitig Sonderbetriebspläne \"Abbaueinwirkungen auf das \nOberflächeneigentum\" vorzulegen sind (Nrn. 1.3.2.1, 1.3.14 und 1.3.15.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses).\n\n5\n\nDie Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zur \nBegründung im Wesentlichen geltend gemacht: Der zugelassene Abbau rufe Gefahren für ihr \nGrundeigentum hervor. Mangels ausreichender Informationen sei ihr Wohnhaus im Jahre \n1994 ohne die erforderlichen Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen errichtet worden. \nWegen der durch den Bergbau bedingten Senkungen seien im Zulassungsgebiet, welches sehr \nwasserreich sei, zahlreiche planfeststellungspflichtige Folgemaßnahmen zu erwarten, die im \nHinblick auf § 57 b Abs. 3 Satz 3 BBergG in wasserrechtlichen Planfeststellungen \nabgewickelt werden müssten. Dies müsse dann auch für das Zulassungsverfahren selbst \ngelten. Die Ausklammerung der wasserrechtlichen Planfeststellung verletze sie in ihren \nRechten. Die gesetzlichen Schadenersatzansprüche des Bergrechts genügten nicht für einen \nAusgleich der bei Durchführung des zugelassenen Vorhabens für die Betroffenen zu \nerwartenden Nachteile. Die Planfeststellung sei deshalb um einen Anspruch auf angemessene \nEntschädigung in Geld zu ergänzen.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n7\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 11. April 2003 zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplanes mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im \nBergwerk West der Beigeladenen für den Zeitraum 2003 bis 2019 aufzuheben,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass die \nfür den Kohleabbau nach dem Bundesberggesetz erforderlichen Hauptbetriebspläne und \nSonderbetriebspläne betreffend die Einwirkungen der Abbautätigkeit auf das \nOberflächeneigentum ergänzt werden,\n\n10\n\näußerst hilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass die \nKläger Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld haben, soweit Vorkehrungen zur \nVermeidung nachteiliger Wirkungen auf ihre Rechte mit dem Vorhaben unvereinbar \nsind.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Unabhängig von einer insoweit bestehenden \nKlagebefugnis habe die Beigeladene sämtliche Nebenbestimmungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses erfüllt. Ferner sei nach dem angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschluss der Hochwasserschutz am Niederrhein in der Weise gewährleistet, \ndass für die im Schutz der Rheindeiche lebende Bevölkerung ein ausreichendes \nSicherheitsmaß bestehe. Die Richtigkeit dieser Annahme sei in zahlreichen das Bergwerk \nWalsum betreffenden Gerichtsentscheidungen bestätigt worden. Mehrfach gerichtlich \nüberprüft und unbeanstandet geblieben sei auch die seit vielen Jahren im Lande Nordrhein-\nWestfalen geübte Praxis, die Belange der Oberflächeneigentümer in nachfolgenden \nSonderbetriebsplanverfahren zu prüfen.\n\n15\n\nDie Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Der Umstand, dass die Kläger ihr Wohnhaus im \nJahre 1994 ohne Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 110, 111 BBergG errichtet hätten, \nkönne der angegriffenen Rahmenbetriebsplanzulassung nicht entgegen gehalten werden. Die \nPrüfung der von den Klägern erwarteten Schäden an ihrem Oberflächeneigentum erfolge nicht \nauf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung, sondern in nachgeschalteten \nSonderbetriebsplänen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen. \nAuf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n19\n\nZur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tragen die Kläger \nsinngemäß im Wesentlichen vor: Der Kohleabbau am linken Niederrhein beeinträchtige die \nLebens- und Wohnverhältnisse sowie die Wohnkultur durch Erdstöße. Es würden zudem \nimmense Schäden an Bauwerken ausgelöst, was nicht eingehend geprüft worden sei. Die \nBeigeladene sei auf Dauer nicht in der Lage, die Bergschadensersatzforderungen zu erfüllen. \nDer Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er keine entsprechenden \nSicherheitsleistungen anordne. Ferner sei angesichts des Umfangs der zu erwartenden \nSchäden von einem Gemeinschaden auszugehen, der einer Zulassung des Vorhabens \nentgegenstehe. Von Verfassungs wegen könnten sie sich darauf berufen. Der Zulassung des \nVorhabens habe weiterhin entgegengestanden, dass dieses zahlreiche Folgemaßnahmen \nauslöse, ohne dass wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen \nseien. Diese anderen Verfahren müssten wenigstens zeitgleich durchgeführt werden. Zudem \nwerde durch die Zulassung des Vorhabens das Entscheidungsprogramm im wasserrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahren festgelegt, was unzulässig sei. Schließlich könnten sie sich auf eine \nVerletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Die \nVerträglichkeitsprüfung sei ungenügend, weil die Auswirkungen des Bergbaus in ihrer \nGesamtheit am linken Niederrhein nicht untersucht worden seien.\n\n20\n\nDie in inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Bergwerk \nWalsum vertretene Auffassung, dass in einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren \nbetroffene Eigentümer von bebauten Grundstücken hinsichtlich ihrer Belange auf das \nSonderbetriebsplanverfahren verwiesen und damit aus den Anfechtungsverfahren gegen einen \nbergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss herausgenommen werden könnten, verstoße gegen \nArt. 19 Abs. 4 GG und sei auch mit Blick auf ihr Grundeigentum verfassungswidrig, zumal \nwasserrechtliche Fragen in einem bergrechtlichen Sonderbetriebsplanverfahren nicht mehr \nbehandelt würden. Die Betroffenheit der Grundeigentümer könne vor allem hinsichtlich der \nUmweltverträglichkeit nicht aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert werden.\n\n21\n\nDas Bundesberggesetz sei verfassungswidrig, weil es Enteignungen ermögliche, ohne die \nnach Art. 14 GG erforderliche Entschädigungsregelung zu enthalten. Grundeigentümer seien \nverpflichtet, Bergbaumaßnahmen bis hin zur völligen Entwertung ihres Eigentums zu \ndulden.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndas Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht \nvorzulegen wegen Verfassungswidrigkeit des Bundesberggesetzes,\n\n24\n\nhilfsweise\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom \n11. April 2003 aufzuheben.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Lebens- und Gesundheitsgefahren \ndurch abbaubedingte Erschütterungen seien nicht zu erwarten, eventuelle Beeinträchtigungen \ndes Oberflächeneigentums nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. \nLetzteres gelte entsprechend, soweit die Kläger auf bergschadensrechtliche Fragestellungen \nabstellten. Abgesehen davon, dass sich die Kläger gegebenenfalls nicht darauf berufen \nkönnten, sei ausführlich dargelegt worden, dass kein Gemeinschaden zu erwarten sei. Die \nBetroffenheit der Kläger selbst erreiche kein Ausmaß, dass daraus ein dem Abbauvorhaben \nentgegenstehendes öffentliches Interesse abgeleitet werden könnte. Auf eine Summierung der \nBelange verschiedener Oberflächeneigentümer könnten sich die Kläger nicht berufen. \nHinsichtlich erforderlicher Folgemaßnahmen, für die ein Planfeststellungsverfahren \nvorgeschrieben sei, habe sie keine Entscheidungen treffen können. Rechte der Kläger würden \ndadurch nicht verletzt, weil sie diese mangels Konzentrationswirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses in den für die Folgemaßnahmen vorgesehenen Verfahren geltend \nmachen könnten. Die Wirksamkeit möglicherweise erforderlicher Folgemaßnahmen sei \ngeprüft worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn \ndies anders sein sollte, ergebe sich daraus für die Kläger kein Aufhebungsanspruch. \n\n29\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Abbaubedingte Erderschütterungen stellten keine \nVerletzung drittgeschützter Rechte dar. Im Übrigen könnten angesichts der geringen Schwere \nder von den Klägern angesprochenen Erderschütterungen Gebäudeschäden sicher \nausgeschlossen werden. Die Abwicklung von Bergschäden sei kein Teil der \nZulassungsentscheidung; im Übrigen seien ausreichende Rückstellungen vorhanden. \nUnabhängig von der Frage des Drittschutzes seien die von den Klägern angesprochenen \nBergschäden nicht geeignet, das Vorliegen eines Gemeinschadens darzutun. Hinsichtlich \nwasserrechtlicher Planfeststellungsverfahren zur Umsetzung abbaubedingter \nFolgemaßnahmen entfalte der Planfeststellungsbeschluss keine Konzentrationswirkung. Die \nMachbarkeit der erforderlichen und von der M. vorgeschlagenen gegensteuernden \nMaßnahmen sei auf Rahmenbetriebsplanebene geprüft worden. Die Vorschriften über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung seien weder drittschützend noch hätten die Kläger insoweit \neine Verletzung dargelegt.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der weiteren Verfahren verwiesen, die in der \nerstinstanzlichen Entscheidung in Bezug genommen worden sind. Ebenso wird auf den Inhalt \nder jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe\n\n34\n\nDer Senat hat das Rubrum entsprechend der auf Beigeladenenseite eingetretenen \nVeränderung von Amts wegen angepasst.\n\n35\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil \ndiese unbegründet ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er verstößt jedenfalls nicht gegen \nVorschriften, die auch den Interessen der Kläger zu dienen bestimmt sind.\n\n37\n\nA. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt zunächst nicht deshalb Rechte der Kläger, weil \ndie Zulassung des Rahmenbetriebsplans auf der Grundlage von Vorschriften des \nBundesberggesetzes erfolgte, die wegen Fehlens einer Entschädigungsregelung gemäß Art. 14 \nAbs. 3 Satz 2 GG verfassungswidrig und damit nichtig sind. Die Vorschriften über die \nZulassung von Rahmenbetriebsplänen, jedenfalls soweit sie den untertägigen Steinkohleabbau \nbetreffen, ermöglichen grundsätzlich keinen Entzug des Grundeigentums. Sie stellen sich \nvielmehr als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. \nEntgegen der Auffassung der Kläger und entgegen den von ihnen zitierten (überholten) \nzivilrechtlichen Entscheidungen ergibt sich aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes \nauch nicht, dass der betroffene Grundeigentümer bergbauliche Maßnahmen bis hin zur \nvölligen Entwertung seines Eigentums dulden muss. Vielmehr ist im Wege \nverfassungskonformer Auslegung dieser Vorschriften unverhältnismäßigen \nEigentumsbeeinträchtigungen auch bei der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen Rechnung \nzu tragen, und zwar im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG.\n\n38\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (335, \n339 ff.).\n\n39\n\nEiner Entschädigungsregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bedarf es daher insoweit \nnicht. Soweit nach Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, etwa für einen Braunkohletagebau, \neine Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) in Betracht kommt, enthält das Bundesberggesetz in \nden §§ 84 ff. die erforderlichen Entschädigungsregelungen. Angesichts dessen besteht keine \nVeranlassung für ein Vorgehen gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n40\n\nB. Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegt \nebenfalls nicht vor, so dass dahingestellt bleiben kann, inwieweit diese drittschützend \nsind,\n\n41\n\noffen lassend zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE \n131, 352 (354, Rdnr. 16),\n\n42\n\nund ob diesbezügliche Einwendungen der Kläger gemäß den §§ 5 BBergG, 73 Abs. 4 \nSatz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen sind, weil sie erstmals mit dem außerhalb der \nEinwendungsfrist eingegangenen Schreiben vom 21. Dezember 2002 vorgebracht \nwurden.\n\n43\n\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren, sondern \nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie \ndient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende \nEntscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit \numweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das \nAnhörungsverfahren nach § 73 VwVfG NRW. Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der \nRahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung \nbedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen \nAuswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen \nKenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen \nAngaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige \nAngaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen \nAuswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, \nKlima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau). Wie \nkonkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der \nZulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die \nnachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen. \nDieser eingeschränkte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den \nUmfang der Unterlagen, die von dem Vorhabenträger beizubringen und der Öffentlichkeit \nüber die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG NRW zugänglich zu machen sind. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259 (262 f., Rdnrn. 23 ff.), und - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 \n(274 f., Rdnrn. 16 ff.).\n\n45\n\nHiervon ausgehend genügt die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den \ngesetzlichen Vorgaben. Wie noch auszuführen ist, mussten im Planfeststellungsverfahren die \nAuswirkungen von Bergsenkungen auf konkrete Grundstücke nicht im Einzelnen ermittelt \nwerden. Entsprechender Angaben bedurfte es demzufolge auch im Rahmen der \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht. Abgesehen von der konkreten Betroffenheit einzelner \nGrundstücke sind mögliche Bergsenkungen infolge des Vorhabens und deren Auswirkungen \nauf den Menschen sowie Sachgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau in der \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeblendet worden. Die Beigeladene hat die zu \nerwartenden Senkungen zeitlich, räumlich und höhenmäßig differenziert dargestellt (S. 13 der \nUmweltverträglichkeitsstudie - UVS, Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan, sowie zugehörige \nKarten Nr. 8.04). Die vor allem indirekten Auswirkungen auf das Schutzgut \"Mensch\" hat sie \njeweils unter der Rubrik \"Teilbereich Wohnen/Wohnumfeld\" berücksichtigt und bewertet (S. \n189 f., 223 ff. UVS). Aus der differenzierten Darstellung der zu erwartenden Senkungen \nergeben sich zugleich die Auswirkungen auf die Tagesoberfläche und damit auf das \nGrundeigentum als Sachgut. Ferner sind die von den Klägern angesprochenen \nwasserrechtlichen Problematiken berücksichtigt worden. Die Auswirkungen des \nAbbauvorhabens auf das Schutzgut Wasser sind, aufgeteilt in die Teilbereiche Grundwasser, \nFließgewässer und Stillgewässer, im Einzelnen beschrieben und bewertet worden (vgl. S. 257 \nff. UVS). Was die Auswirkungen der Senkungen im Fall eines die Rheindeiche \nüberwindenden Hochwasser anbelangt, lässt sich der Anlage 19 zum Rahmenbetriebsplan die \nAusdehnung potentieller Überflutungsflächen, und zwar sowohl in räumlicher Hinsicht als \nauch hinsichtlich der Überflutungshöhen, entnehmen. Soweit die zuvor bezeichneten \nmöglichen Umweltauswirkungen schon für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nentscheidungserheblich waren, sind sie damit in dem für eine Beteiligung der Öffentlichkeit \nerforderlichen Umfang dargestellt und zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden \nsowie nachfolgend in Gestalt einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung in die \nbergbehördliche Entscheidung eingeflossen (S. 30 ff., 57. ff des \nPlanfeststellungsbeschlusses).\n\n46\n\nC. Soweit materiell-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen für den Rahmenbetriebsplan \ndrittschützend sind, vermag der Senat nicht festzustellen, dass sie vorliegend nicht erfüllt \nsind.\n\n47\n\nI. So steht § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, der jedenfalls hinsichtlich der dort genannten \nRechtsgüter Leben und Gesundheit drittschützend ist,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 \n- 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (248),\n\n49\n\nder Zulassung nicht entgegen. Von der Vorschrift erfasste Gefahren für Leben oder \nGesundheit gehen von dem Vorhaben nicht aus, so dass wiederum offen bleiben kann, ob die \nKläger mit ihren diesbezüglichen Einwendungen präkludiert sind, weil sie auch diese \nausdrücklich erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2002 geltend gemacht hatten.\n\n50\n\n1. Zunächst greift § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht, soweit Lebens- und \nGesundheitsgefahren im Falle eines Rheinhochwassers im Raum stehen.\n\n51\n\na) Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geforderte Gefahrenvorsorge für die dort \ngenannten Rechtsgüter bezieht sich lediglich auf betriebliche Gefahren im engeren Sinne.\n\n52\n\nVgl. in Bezug auf § 55 Abs. 1 BBergG insgesamt BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 \nC 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209, Rdnr. 18). \n\n53\n\nDarunter versteht der Senat solche, die betriebsbedingt unmittelbar von dem \nAbbauvorhaben ausgehen oder mit diesem unmittelbar zusammenhängen. Diese Auslegung \norientiert sich neben dem Wortlaut an der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der \nBegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte der seinerzeit vorgeschlagene § \n54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, dem der nunmehr geltende § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG \ninhaltlich entspricht, im Betriebsplanverfahren hauptsächlich dem innerbetrieblichen \nSachgüter-, Unfall- und Gesundheitsschutz dienen. Damit sollte im Wesentlichen dem bisher \ngeltenden Recht, das auf die Sicherheit der Baue und die Sicherheit des Lebens und der \nGesundheit der Arbeiter abstellte, entsprochen werden.\n\n54\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 8/1315, S. 110 f.\n\n55\n\nDiesem auf die innerbetriebliche Sicherheit ausgerichteten Verständnis war in gewisser \nWeise immanent, dass im Rahmen der Vorsorge zu berücksichtigende Gefahren in einer \nUnmittelbarkeitsbeziehung zu dem Abbauvorhaben stehen. Zwar war diese Sichtweise \ninsoweit zu eng, als es bei der Zulassung großtechnischer Vorhaben, von denen Gefahren für \nLeben und Gesundheit von Bürgern ausgehen können, nicht zulässig ist, nur die \ninnerbetriebliche Sicherheit durch präventive Kontrolle zu gewährleisten.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 \n- 7 C 25.90 -, a. a. O.\n\n57\n\nDie gebotene Ausdehnung der Vorsorge auch auf Lebens- und Gesundheitsgefahren für \nPersonen außerhalb des Betriebes ändert jedoch nichts daran, dass Vorsorge nur hinsichtlich \nsolcher Gefahren geboten ist, welche die geforderte Unmittelbarkeitsbeziehung zu dem \nAbbauvorhaben aufweisen.\n\n58\n\nb) Um solche Gefahren handelt es sich bei den von den Klägern im Fall eines \nRheinhochwassers befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren nicht. Zwar steht außer \nStreit, dass es in Folge des zugelassenen Abbauvorhabens zu Senkungen der \nGeländeoberfläche auch im Bereich des klägerischen Grundstücks kommen wird. Der Eintritt \nder Senkungen als spezifische oder unmittelbare Auswirkungen des Bergbaubetriebs bedeutet \njedoch noch keine Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der im Bereich der \nabgesunkenen Flächen lebenden oder sich aus anderen Gründen dort aufhaltenden Personen. \nEs bedarf vielmehr des Eintritts eines weiteren, bergbauunabhängigen, außergewöhnlichen \nEreignisses, nämlich eines Rheinhochwassers, das die bestehenden Schutzeinrichtungen \nüberschreitet oder zu deren Versagen führt (im Folgenden: Schadenshochwasser). Ferner ist \nzu berücksichtigen, dass die Hochwasserschutzeinrichtungen von dem hier in Rede stehenden \nAbbauvorhaben nicht tangiert werden, dass sich ein Schadenshochwasser unter anderem auf \nGrund der Abhängigkeit von klimatischen, jedenfalls vom Abbau im Bergwerk West nicht \nbeeinflussten Gegebenheiten nicht verlässlich vorhersagen lässt und dass ein etwaiger \nSchaden an den genannten Rechtsgütern unmittelbar durch Wasser und nicht durch die von \ndem Abbauvorhaben ausgehenden Senkungen verursacht würde. Danach kann offen bleiben, \nob in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Gefahr für die Rechtsgüter Leben und \nGesundheit gesprochen werden kann. Selbst im Fall eines Schadenshochwassers würde es im \nÜbrigen aller Voraussicht nach auf Grund von Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen nicht \nzu Beeinträchtigungen der genannten Rechtsgüter kommen. Hierzu hat die Beklagte im \nPlanfeststellungsbeschluss (S. 189) auf die Verantwortung der für den Katastrophen- und \nHochwasserschutz zuständigen Stellen hingewiesen und zugleich Regelungen getroffen, die \ngewährleisten sollen, dass diesen Stellen die erforderlichen Informationen über die \nAuswirkungen des Bergbauvorhabens zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 1.3.13 des \nPlanfeststellungsbeschlusses).\n\n59\n\n2. Ein zu einer Rechtsverletzung der Kläger führender Verstoß gegen die \nZulassungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt sich ferner nicht aus \nden geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch von dem Abbauvorhaben ausgehende \nErschütterungen etc.\n\n60\n\nDie zuvor genannte Vorschrift bezweckt mit der geforderten Vorsorge, bereits den Eintritt \neiner Gefahr, nicht erst eines Schadens für die bezeichneten Rechtsgüter zu verhindern.\n\n61\n\nVgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1. Auflage 1983, § 55 BBergG \nAnm. 26.\n\n62\n\nEine entsprechende Vorsorge ist jedoch nur erforderlich im Sinne der Norm, wenn - \nneben dem bereits erörterten Unmittelbarkeitszusammenhang - eine gewisse (überwiegende) \nWahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es ohne gegensteuernde Maßnahmen zu Gefahren \nkommen würde. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n63\n\nAnhaltspunkte für von dem Abbauvorhaben ausgehende Erschütterungen oder Erdstöße, \ndie so schwer sind, dass mit Gesundheitsbeeinträchtigungen etwa durch einstürzende Gebäude \noder umfallende Gegenstände zu rechnen ist, lagen und liegen auch in Ansehung jüngster \nPressemitteilungen über durch das Abbauvorhaben ausgelöste Erdstöße nicht vor. Zwar ist \nnicht von der Hand zu weisen, dass die zuvor genannten Abbauwirkungen ebenso wie \nUnannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von möglichen Bergschäden von \nden Betroffenen je nach individueller Konstitution als lästig empfunden werden. Die \nGefahrenschwelle ist damit jedoch noch nicht überschritten, weil keine (wissenschaftlichen) \nErkenntnisse vorliegen, dass daraus notwendiger- oder typischerweise (psychische) \nGesundheitsbeeinträchtigungen resultieren.\n\n64\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. November 2007 - 2 B 176/07 -, juris, Rdnr. \n42 m. w. N.\n\n65\n\nHierzu wird in der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan, S. \n224) eine Publikation zitiert, nach der Hinweise auf einen solchen Ursachenzusammenhang \nnicht vorliegen. Ferner hat die Beklagte eine empirische Vergleichsstudie angeführt (vgl. S. \n81 des Planfeststellungsbeschlusses), nach der in dem unter Bergbaueinfluss stehenden \nBallungsgebiet Rhein/Ruhr jedenfalls nicht mehr (psychische) Erkrankungen festzustellen \nwaren als in einem nicht vom Bergbau beeinflussten Gebiet. Unabhängig von der Reichweite \nder Aussagekraft dieser Unterlagen sind die Kläger ihnen weder konkret entgegengetreten \nnoch haben sie anderslautende (wissenschaftliche) Erkenntnisse benannt. Solche sind auch \nnicht ersichtlich. Es ist schließlich nicht Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens, wissenschaftliche \nStudien in Auftrag zu geben, um einen möglicherweise bestehenden Ursachenzusammenhang \nzwischen aufgetretenen psychischen Erkrankungen und bergbaubedingten Belästigungen zu \nverifizieren. Ob die zuvor behandelten Gesundheitsgefahren angesichts des Umstands, dass \ndie Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer - wie noch auszuführen ist - \nzulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert wurde, überhaupt auf \nRahmenbetriebsplanebene zu berücksichtigen waren,\n\n66\n\nvgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. April 2004 - 2 R 26/03 -, ZfB 2005, 188 \n(205),\n\n67\n\nbedarf danach keiner Entscheidung.\n\n68\n\nII. Auf eine Verletzung der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 \nBBergG können sich die Kläger nicht berufen, weil diese Vorschrift nicht individuellen \nInteressen Einzelner, sondern dem objektiven Gemeinwohlinteresse dient und deshalb aus \nsich heraus keinen Nachbar- oder Drittschutz gewährt.\n\n69\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, a. a. O., S. 337; OVG \nNRW, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -.\n\n70\n\nIII. Ein zu einer Rechtsverletzung der Kläger führender Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG liegt ebenfalls nicht vor.\n\n71\n\n1. Die Vorschrift ist grundsätzlich bereits bei der Betriebsplanzulassung zu \nberücksichtigen, weil es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde \nzu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 \nAbs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu \nuntersagen hätte.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 208 f., Rdnr. 17.\n\n73\n\nEs handelt sich bei der Norm um einen Auffangtatbestand. Nach ihr sind die Belange zu \nprüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren \ngeprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach \nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dabei ist \nder in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verwendete Begriff der öffentlichen Interessen weit gefasst \nund bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den \nSchutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 209, Rdnr. 18.\n\n75\n\nDementsprechend ermöglicht und verlangt § 48 Abs. 2 BBergG, schon im \nBetriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte \nRechtsgüter Dritter zu berücksichtigen.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 264, Rdnr. 30, und - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 276, Rdnr. 23.\n\n77\n\nDanach können mögliche Lebens- und Gesundheitsgefahren von Bedeutung sein, die - \netwa wegen fehlender Unmittelbarkeitsbeziehung - nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBBergG erfasst werden. So ist auch hinsichtlich der Individualinteressen der von einem \nAbbauvorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer anerkannt, dass diesen gegebenenfalls \ngemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Rechnung zu tragen ist, weil insoweit § 55 Abs. 1 Satz 1 \nBBergG nicht drittschützend ist.\n\n78\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (335 \nff., 339 ff.); siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O, S. 276, \nRdnr. 23.\n\n79\n\n2. Gleichwohl scheidet hier eine Berücksichtigung der weiter oben bereits behandelten, \nals solche bezeichneten Gefahren für Leben und Gesundheit im Falle eines \nSchadenshochwassers auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG aus, weil es an dem \nerforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. Von daher bedarf die Frage der Präklusion \nerneut keiner Entscheidung.\n\n80\n\na) In welchem Umfang oder unter welchen Voraussetzungen Gefahren für \nIndividualrechtsgüter als entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 48 \nAbs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen sind, ist in der Vorschrift selbst auf Grund ihrer \nFunktion als Auffangtatbestand nicht normiert. Soll sie ihrer Funktion gerecht werden, muss \nsie es ermöglichen, ebenso wie bei der Gefahrenvorsorge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBBergG auch zukünftig entstehende Gefahren, deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Zeitpunkt \nder Zulassungsentscheidung noch nicht als gewiss erscheint, zu berücksichtigen. Andererseits \nhaben Gefahren außer Betracht zu bleiben, die lediglich in ganz außergewöhnlichen \nKonstellationen möglicherweise auftreten können. So weit geht das Bundesberggesetz selbst \nim Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG für Betriebsgefahren im engeren Sinne nicht. In \nder dortigen Nr. 3 werden beispielsweise lediglich Maßnahmen entsprechend den allgemein \nanerkannten Regeln der Sicherheitstechnik verlangt, d. h. es reicht die Anwendung derjenigen \nMaßnahmen, die der herrschenden Auffassung in der Sicherheitstechnik entsprechen.\n\n81\n\nVgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE \n49, 89 (135).\n\n82\n\nMit Blick auf § 1 Nr. 3 BBergG können jedenfalls nur solche Gefahren Berücksichtigung \nfinden, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit ergeben. Dies erfordert, wie aus dem Wort \n\"ergeben\" abzuleiten ist, einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben und der \nGefahr. Insoweit wird in anderen Zusammenhängen, wenn es um Maßnahmen zur \nVermeidung der von einem konkreten Planungsvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen \ngeht, ein adäquat-kausaler Zusammenhang vorausgesetzt.\n\n83\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520 \n(522).\n\n84\n\nDanach hält es der Senat für sachgerecht, in Anlehnung an den zu § 55 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 9 BBergG entwickelten Maßstab,\n\n85\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31 (36),\n\n86\n\nnur solche Gefahren im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG als dem Vorhaben \nzurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach \nallgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind. Hiervon \nist im Wesentlichen auch die Beklagte ausgegangen (vgl. S. 86 dritter Absatz des \nPlanfeststellungsbeschlusses), wobei es unschädlich ist, dass sie die Hochwasserproblematik \nim Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG behandelt hat.\n\n87\n\nZwar sind in anderen Rechtsgebieten hinsichtlich der Gefahren- und Risikovorsorge \nweitergehende Maßstäbe normiert. So ergibt sich beispielsweise aus verschiedenen \nRegelungen im Atomgesetz, dass der Gesetzgeber bei der Zulassung einer Atomanlage \ngrundsätzlich jede Art von anlage- und betriebsspezifischen Schäden, Gefahren und Risiken \nin Bedacht genommen wissen will, und dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines \nSchadensereignisses, die bei einer Genehmigung hingenommen werden darf, so gering wie \nmöglich sein muss, und zwar um so geringer, je schwerwiegender die Schadensart und die \nSchadensfolgen, die auf dem Spiel stehen. Dabei ist mit der Formulierung \"die nach dem \nStand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge\" in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG \nnormativ der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge \nvorgegeben.\n\n88\n\nGrundlegend BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, a. a. O., S. 138 f.; \nzuletzt Beschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, NVwZ 2009, 171 (172).\n\n89\n\nEs ist jedoch nicht angezeigt, etwa diesen äußerst weit reichenden atomrechtlichen \nMaßstab im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zur Anwendung zu bringen. Abgesehen \ndavon, dass - wie ausgeführt - das Bundesberggesetz einen so weiten Maßstab nicht vorgibt, \nbesteht dafür keine Notwendigkeit. Weder handelt es sich bei einem Abbauvorhaben um eine \nneue, hinsichtlich des Gefahren- und Risikopotentials noch nicht verlässlich abschätzbare \nTechnologie noch sind die von einem Abbauvorhaben ausgehenden Gefahren/Risiken \nhinsichtlich des Ausmaßes und der Schwere mit denen einer kerntechnischen Anlage \nvergleichbar.\n\n90\n\nb) Um Gefahren, die im vorbezeichneten Sinne bei normalem Geschehensablauf nach \nallgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind, handelt \nes sich bei den von den Klägern befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren im Falle eines \nSchadenshochwassers nicht. Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen zu einer \nBetriebsgefahr im engeren Sinne stellen die höchstwahrscheinlich zu erwartenden Senkungen \nfür sich genommen noch keine Gefahr für die genannten Rechtsgüter dar. Zu einer solchen \nwird es voraussichtlich bei normalem weiteren Geschehensablauf auch nach Eintritt der \nSenkungen nicht kommen. Denn die bestehenden, von dem Abbauvorhaben nicht berührten \nSchutzeinrichtungen (Deiche) verhindern, dass im Falle eines \n- wie auch immer genau zu quantifizierenden - \"normalen\" Rheinhochwassers die \nabgesunkenen Flächen überflutet werden. Insoweit bedurfte es keiner von der Beklagten \nanzustellenden, in Einzelheiten gehenden Analyse, wie es um die Sicherheit der Rheindeiche \nbestellt ist. Denn bei normalem Geschehensablauf kann davon ausgegangen werden, dass die \nvon oder im Auftrag der zuständigen Wasserbehörden errichteten und zu überwachenden \nHochwasserschutzeinrichtungen ihrer Funktion gerecht werden. Etwas anderes würde nur \ndann gelten, wenn konkrete dagegen sprechende Anhaltspunkte vorgelegen hätten oder \nabsehbar gewesen wären, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr spricht gerade für deren \nFunktionsfähigkeit und Sicherheit, dass sie im hier in Rede stehenden Bereich sogar den \nHochwasserereignissen der Jahre 1993 und 1995, die mit in Köln erreichten Pegelständen von \njeweils über 10,60 m zu den größten überlieferten oder gemessenen gehören,\n\n91\n\nvgl. etwa WDR, Eine kleine Rheinhochwasser-Chronik für Köln, Stand: 1. März 2007, \nhttp://www.wdr.de/themen/panorama/wetter/ hochwasser/koeln_chronik.jhtml,\n\n92\n\nStand gehalten haben.\n\n93\n\nHinsichtlich der Hochwasserproblematik brauchte die Beklagte nicht darauf einzugehen, \ninwieweit Klimaveränderungen Auswirkungen auf die Auslegung der \nHochwasserschutzeinrichtungen haben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die \nwissenschaftliche Diskussion über Klimaveränderungen abgeschlossen wäre und/oder zu so \nkonkreten Ergebnissen geführt hätte, dass sich der Beklagten die Erkenntnis hätte aufdrängen \nmüssen, die Hochwasserschutzeinrichtungen seien auf Grund von Klimaveränderungen \nuntauglich geworden. Entsprechendes gilt, sollten die Kläger Lebens- und \nGesundheitsgefahren auch deshalb befürchten, weil es infolge von Klimaveränderungen zu \nextremen Niederschlagsereignissen und daraufhin zur Überflutung von Senkungsmulden \nkommen kann. Im Übrigen entsprächen solche etwaigen Gefahren angesichts der \nAusführungen auf S. 190 f. des Planfeststellungsbeschlusses zu gegensteuernden Maßnahmen \nder Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (M. ), denen die Kläger nicht \nkonkret entgegengetreten sind, jedenfalls nicht typischen Geschehensabläufen.\n\n94\n\nFerner bestand auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Abbaus im Bergwerk \nWalsum kein Grund für die Annahme, die bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen seien \nuntauglich geworden oder würden untauglich. Soweit die Abbautätigkeit des zuvor genannten \nBergwerks zum Absinken bestimmter linksseitiger Rheindeiche führte, die potentiell auch \ndem Schutz der Gebiete dienen, in denen das klägerische Grundstück liegt, waren bereits in \ndem Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 betreffend den Rahmenbetriebsplan für das \nBergwerk Walsum bestimmte Ertüchtigungsmaßnahmen für die betroffenen Deiche \nvorgesehen. Mit Blick darauf sowie angesichts des Hinweises unter Nr. 1.4.2 des zuvor \ngenannten Planfeststellungsbeschlusses konnte die Beklagte bei der Zulassung des hier \nstreitigen Rahmenbetriebsplans davon ausgehen, dass vor Eintritt von Abbaueinwirkungen \ndes Bergwerks Walsum auf die Deiche diese entsprechend ertüchtigt worden sind.\n\n95\n\nSoweit die Zunahme des Schadenspotentials im Deichhinterland wasserrechtliche \nRelevanz besitzt, ergibt sich daraus nichts, was den hier fehlenden (bergrechtlichen) \nZurechnungszusammenhang begründen könnte.\n\n96\n\nDie Höhe der Hochwasserschutzeinrichtungen bemisst sich im Wesentlichen nach einem \nfestgesetzten Bemessungshochwasser oder nach Bemessungshochwasserabflüssen.\n\n97\n\nVgl. etwa den Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 - IV - 10 - \n4290 -, n. v.\n\n98\n\nIn die Festsetzungen fließen neben den bisherigen Erfahrungen und wissenschaftlichen \nErkenntnissen wertende Beurteilungen der zuständigen Wasserbehörden zur Erforderlichkeit \nvon Hochwasserschutzmaßnahmen ein. Diese Wertungen gehen einerseits darauf zurück, dass \nder Hochwasserschutz ein öffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist und wegen des \naußerordentlich hohen Schadenspotentials von Hochwasserereignissen auf eine weitgehende \nMinderung auch des Restrisikos gerichtet ist. Anderseits ist auch ökonomischen und \nökologischen Aspekten Rechnung zu tragen. Das Bemessungshochwasser ist somit nicht das \nResultat mathematisch exakter Berechnungen der für das Entstehen von seltenen \nHochwasserereignissen wesentlichen Umstände und ihres Zusammenwirkens bzw. statistisch \nabgeleiteter Prognosen, sondern beruht auf Wertungen zum Ausschluss bzw. zur Hinnahme \nvon Schadensrisiken, die letztlich nicht exakt vorhersehbare Naturereignisse betreffen und \nlangfristiger Natur sind.\n\n99\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -, ZfB 2005, 174 \n(175 f.), unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, S. 4 \nund 7 des Abdrucks, n. v.\n\n100\n\nDa normative Vorgaben zur Auslegung von Hochwasserschutzanlagen fehlen, ist bezogen \nauf ein konkretes Vorhaben planerisch über dessen Erforderlichkeit und Ausgestaltung zu \nbefinden.\n\n101\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, S. 7 des Abdrucks, n. \nv.\n\n102\n\nDanach ist zwar im Rahmen der wasserrechtlichen Wertungen auch das durch \nBergsenkungen bedingte (erhöhte) Schadenspotential mit zu berücksichtigen, so dass die \nAuswirkungen der Senkungen mittelbar für die Festsetzung des Bemessungshochwassers und \ndamit zugleich für die Deichhöhen von Bedeutung sein können. Allerdings ist zu trennen \nzwischen der im öffentlichen Interesse liegenden Vorsorge gegen Hochwassergefahren, \ninsbesondere der Minderung des Restrisikos einerseits und der höher liegenden Schwelle des \nSchutzes vor bergbaubedingten Hochwassergefahren unter anderem für Leben und \nGesundheit andererseits.\n\n103\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -, a. a. O., S. \n176.\n\n104\n\nDementsprechend kann allein aus dem Umstand, dass das durch Bergsenkungen \nmitbeeinflusste Schadenspotential im Fall eines Schadenshochwassers im Rahmen der nach \nWasserrecht anzustellenden Wertungen zur Minderung des Restrisikos von Bedeutung sein \nkann, nicht geschlossen werden, es würden durch das Abbauvorhaben in zurechenbarer Weise \nHochwassergefahren für Leben und Gesundheit hervorgerufen, die im Rahmen des § 48 Abs. \n2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen und zu bewältigen seien.\n\n105\n\nc) Zudem hätte die Beklagte gar keine Kompetenz zur Anordnung von dem \nHochwasserschutz dienenden wasserrechtlichen Maßnahmen gehabt, selbst wenn diese \nerforderlich wären, um den sich im Falle eines Schadenshochwassers möglicherweise \nergebenden Lebens- und Gesundheitsgefahren Rechnung zu tragen.\n\n106\n\nDa den von den Klägern befürchteten Gefahren im Zusammenhang mit einem \nSchadenshochwasser erforderlichenfalls durch Maßnahmen an den bestehenden \nSchutzeinrichtungen oder Neubau solcher begegnet werden könnte, hätte eine Zuständigkeit \nder Beklagten für entsprechende Anordnungen - vorbehaltlich § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG - \ndann bestanden, wenn es sich um notwendige Folgemaßnahmen handelte (§§ 5 BBergG, 75 \nAbs. 1 VwVfG NRW).\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2003 \n- 9 B 13.03 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.\n\n108\n\nDies ist jedoch nicht der Fall, was auf den bei der näheren Bestimmung des Begriffs der \nnotwendigen Folgemaßnahme sich ergebenden Einschränkungen beruht.\n\n109\n\n\"Notwendig\" ist eine Folgemaßnahme nur dann, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der \nFunktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind.\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG \nNr. 3, S. 3.\n\n111\n\nFerner ist die kompetenzerweiternde Funktion des Begriffs zu bedenken. Die für die \nanderen Anlagen bestehende originäre Planungskompetenz darf durch die vom \nVorhabenträger mitzuerledigenden Folgemaßnahmen in ihrem Kern nicht angetastet werden. \nEine Umgestaltung dieser Anlagen, die für den Ausgleich komplexer teilweise divergierender \nInteressen ein eigenes Planungskonzept voraussetzt, muss dem dafür zuständigen \nHoheitsträger überlassen bleiben. Folgemaßnahmen dürfen deshalb über Anschluss und \nAnpassung nicht wesentlich hinausgehen. Das setzt auch dem Bestreben der \nPlanfeststellungsbehörde Grenzen, in jeder Hinsicht optimale Lösungen zu entwickeln. Nicht \nalles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert \nund zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und \nausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit \neiner weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung \nist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne Weiteres an \nandere abtreten. Selbst unvermeidbare Anpassungen fallen deshalb nicht unter den Begriff der \nFolgemaßnahme, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, a. a. O., S. 2 f. m. w. N.; \nBeschluss vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10, S. 6.\n\n113\n\nEin solches Konzept der Wasserbehörden wäre hier erforderlich, hielte man die \nSchutzmaßnahmen für notwendig. Anders als im Fall des Bergwerks Walsum, in dem \nnotwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW anstanden, weil \nbestimmte Deiche unmittelbar von abbaubedingten Senkungen betroffen und \ndementsprechend \"anzupassen\" waren,\n\n114\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 269, Rdnr. 41,\n\n115\n\nsind hier keine Hochwasserschutzeinrichtungen unmittelbar betroffen, die \ndementsprechend angepasst werden könnten. Abgesehen davon, dass danach bereits keine \nNotwendigkeit besteht, weil es an einer Funktionsbeeinträchtigung der bestehenden Anlagen \nfehlt, ließe sich der gegebenenfalls erforderliche Schutz hinsichtlich der hier in Rede \nstehenden, durch die Bergsenkungen bedingten erhöhten Überflutungsgefahren durch \nmehrere, eventuell auch zu kumulierende Maßnahmen sicherstellen. Konkret hat die \nBezirksregierung Düsseldorf in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2002 eine Unterteilung \ndes Polders in kleinräumigere Einheiten (Kammerung) genannt. Bereits mit Schreiben vom \n25. April 2002 hatte die Beigeladene auf Wunsch der zuvor genannten Behörde eine \nMachbarkeitsstudie hinsichtlich einer zweiten Deich(verteidigungs)linie vorgelegt. \nSchließlich kam eine Erhöhung der bestehenden Schutzeinrichtungen in Betracht, was sich \ndaran festmachen lässt, dass die Nr. 5 des oben zitierten Erlasses des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 18. September 2003 und, den Erlass umsetzend, Nr. 3 Satz 2 der Verfügung \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Mai 2004 - 54.12.00 -, Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf, Nr. 26 vom 24. Juni 2004, S. 227, in Bergsenkungsgebieten ein \nerhöhtes Freibordmaß von 1,50 m vorsieht. Dies bedeutet eine Anpassung oder Ertüchtigung \nder bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen, weil nach den Regelungen im \nZusammenhang mit dem zuvor geltenden, im Jahr 1977 festgesetzten Bemessungshochwasser \nlediglich ein einheitliches Freibordmaß von einem Meter einzuhalten war. Aus diesen \nverschiedenen möglichen Maßnahmen ergibt sich die Notwendigkeit eines umfassenden \nPlanungskonzepts. Zum einen erforderten diese Maßnahmen jeweils nach den §§ 31 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 WHG, 107 Abs. 1 LWG ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren. Zum \nanderen bedürfte es einer konzeptionellen Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, \nwelche Maßnahme(n) gegebenenfalls umgesetzt werden soll(en), um dem gestiegenen \nSchadenspotential Rechnung zu tragen. Die Annahme einer Anpassung im Sinne einer \nnotwendigen Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist damit \nausgeschlossen.\n\n116\n\nEine Zuständigkeit der Beklagten zur Anordnung von unterstellt erforderlichen \nSchutzmaßnahmen ergäbe sich ferner nicht aus oder über § 78 VwVfG NRW. Die \nVoraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW für ein einheitliches \nPlanfeststellungsverfahren liegen nicht vor. Bei den in Rede stehenden wasserrechtlichen \nMaßnahmen dürfte es sich bereits nicht um ein selbständiges Vorhaben handeln, weil nach \nden vorstehenden Ausführungen die Maßnahmen erst durch das hier in Rede stehende \nAbbauvorhaben, insbesondere die zu erwartenden Senkungen ausgelöst würden, um die damit \neinhergehende Erhöhung des Schadenspotentials im Deichhinterland im Falle eines \nSchadenshochwassers zu kompensieren. Jedenfalls ist nicht lediglich eine einheitliche \nEntscheidung möglich. Die zuvor genannten Folgen des Abbauvorhabens können von den \nWasserbehörden berücksichtigt und gegebenenfalls in ihre Planungen eingestellt werden. Ein \nwie auch immer gearteter Überschneidungsbereich zwischen dem Abbauvorhaben und den \nwasserrechtlichen Maßnahmen, der eine einheitliche Entscheidung erforderlich machen \nkönnte, existiert nicht. Materiell-rechtliche Interessen an einer planerischen Koordination \nreichen insoweit nicht.\n\n117\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, a. a. O., S. 7.\n\n118\n\nd) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt schließlich nicht deshalb Rechte der Kläger, \nweil er keinen Vorbehalt enthält dergestalt, dass mit dem Abbau nicht vor einer Entscheidung \nder Wasserbehörden über Maßnahmen des Hochwasserschutzes oder gegebenenfalls vor \nderen Umsetzung begonnen werden darf.\n\n119\n\nKlarzustellen ist, dass der Vorbehalt in Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 1.3.4.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses, nach dem die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen \nvor Eintritt der jeweiligen Abbaueinwirkungen erteilt und vollziehbar sein müssen, insoweit \nnicht greift oder gilt. Da die Beklagte weder unter Nr. 1.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses \nnoch an anderer Stelle Maßnahmen des Hochwasserschutzes für erforderlich gehalten hat, \nsondern von dem Abbauvorhaben ausgehende Hochwassergefahren verneint hat (vgl. S. 86, \n191 des Planfeststellungsbeschlusses), bezieht sich der Vorbehalt unter Nr. 1.3.4.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses auf Maßnahmen der in den vorstehenden Nebenbestimmungen \nbezeichneten Art, nicht aber auf solche des Hochwasserschutzes.\n\n120\n\nAllerdings bedurfte es insoweit keines Vorbehalts, so dass nicht entschieden werden \nmuss, ob auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans überhaupt eine Notwendigkeit für einen \nsolchen Vorbehalt bestehen kann, da mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Abbau \nnoch nicht freigegeben wird, sondern der Abbau erst nach Genehmigung weiterer \nBetriebspläne stattfinden darf (vgl. den vorletzten Absatz der Nebenbestimmung Nr. 1.1.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Geht es hier nicht um dem Abbauvorhaben zurechenbare \nhochwasserbedingte Lebens- und Gesundheitsgefahren und brauchten diese daher nicht im \nPlanfeststellungsverfahren berücksichtigt und bewältigt zu werden, ist auch ein Vorbehalt im \neingangs dargestellten Sinne nicht notwendig. Insoweit war lediglich zu beachten, dass \netwaige Planungen der Wasserbehörden nicht unmöglich gemacht werden, und \nsicherzustellen, dass diese Behörden die Informationen über die Auswirkungen des \nAbbauvorhabens erhalten, die im Rahmen der anzustellenden wasserrechtlichen Wertungen \nvon Bedeutung sein können. Dem ist hier genüge getan. Dass entsprechende Planungen der \nWasserbehörden nicht unmöglich gemacht werden, ergibt sich bereits aus den Ausführungen \nzu § 78 VwVfG NRW. Die sachgerechte Information der Hochwasserschutzbehörden ist \n- ebenso wie die der Katastrophenschutzbehörden - durch die Nebenbestimmung Nr. 1.3.13 \ndes Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere deren Absätze 1 und 2 sichergestellt.\n\n121\n\n3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt weiterhin nicht deswegen Rechte \nder Kläger, weil im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Belange der \nOberflächeneigentümer nicht im Einzelnen berücksichtigt wurden. Entsprechende Prüfungen \nund Entscheidungen sind zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert \nworden. Schon deswegen kommt es - unbeschadet der weiteren Erwägungen der Beklagten \nund der Beigeladenen - auf sämtliche von den Klägern angesprochene Fragen im \nZusammenhang mit dem Komplex der Bergschadensregulierung nicht an.\n\n122\n\nZwar ist die Bergbehörde grundsätzlich über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die \nbeabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur \ndadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden \nwerden kann. Die Beschränkung oder Untersagung des Abbaus zu Gunsten betroffener \nOberflächeneigentümer wegen schwerer Bergschäden muss jedoch nicht zwingend bereits bei \nder Zulassung des Rahmenbetriebsplanes geprüft und gegebenenfalls angeordnet werden, \nsondern kann auch in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren erfolgen.\n\n123\n\nVgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 2006 - 11 A 1752/04 -, NWVBl. 2006, \n334 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 276 \nff., Rdnr. 24 ff.\n\n124\n\na) Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Eine Verkürzung \ndes Rechtsschutzes der Oberflächeneigentümer durch die Verlagerung der Prüfung ihrer \nBelange auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren findet nicht statt, weil sichergestellt \nist, dass ein Abbau mit senkungsbedingten Auswirkungen auf ihr Eigentum erst stattfinden \ndarf, wenn diese Einwirkungen geprüft sind und nicht zu einer Beschränkung des Abbaus \nführen. Denn mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wird der Abbau noch nicht \nfreigegeben. Vielmehr bedarf es der Zulassung nachfolgender Hauptbetriebspläne sowie der \nzuvor behandelten Sonderbetriebspläne.\n\n125\n\nb) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der auf Rahmenbetriebsplanebene zu \nerlangende Rechtsschutz für den Einzelnen weiter reichen könnte als auf \nSonderbetriebsplanebene. Soweit höchstrichterlich im Hinblick auf einen seinerzeit allein \nvorgesehenen fakultativen Rahmenbetriebsplan entschieden wurde, dass Anlass für eine \nEinbeziehung des Oberflächeneigentums in ein bergbehördliches Verfahren insbesondere \ndann bestehe, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen \nsein würden, die insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 \nBBergG) erreichten,\n\n126\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, a. a. O., S. 345,\n\n127\n\nist das nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der Einzelne im Rahmen des § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG gegenüber einem Rahmenbetriebsplan auf das Vorliegen eines \nGemeinschadens berufen kann oder er einen Anspruch darauf hat, dass zum Schutz seiner \nRechte zugleich Beeinträchtigungen von in gleicher Weise Betroffenen mit berücksichtigt \nwerden. Dies kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es beim untertägigen \nSteinkohleabbau anders als etwa beim Braunkohletagebau keine gleichmäßige oder \neinheitliche Beeinträchtigung der Oberflächeneigentümer gibt und sich hier nach den \nnachvollziehbaren Angaben der Beklagten und der Beigeladenen die jeweilige Betroffenheit \ndes Einzelnen auf Rahmenbetriebsplanebene noch nicht verlässlich abschätzen ließ.\n\n128\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 277, \nRdnr. 25, und S. 279, Rdnr. 31.\n\n129\n\nSelbst wenn man annähme, dass bereits auf Rahmenbetriebsplanebene eine \nunverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung eines Einzelnen oder sogar im Umfang eines \nGemeinschadens festgestellt werden könnte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der \neinzelne Betroffene hätte gleichwohl keinen Anspruch darauf, dass dem Rahmenbetriebsplan \ndie Zulassung gänzlich versagt wird. Er könnte allenfalls erreichen, dass der Abbau, soweit \nzum Schutze seines Eigentums erforderlich, beschränkt wird, d. h. an der bestimmten Stelle \nnicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden \ndarf. Ein Anspruch des Einzelnen auf eine weitergehende, gleichsam übergeordnete und \nzugleich drittschützende Verhältnismäßigkeitsprüfung, in welche die summierten \nEinzelinteressen eingestellt und insgesamt dem Vorhaben gegenübergestellt werden, besteht \ndagegen nicht und wäre nach dem unmittelbar zuvor Gesagten auch nicht erforderlich, um \neiner unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung Rechnung zu tragen. Ein Unterbleiben \ndes Abbaus in einem der unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung entsprechenden \nUmfang kann jedoch ebensogut in einem Verfahren gegen die Zulassung des entsprechenden \nSonderbetriebsplans \"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\" erreicht werden. \nAngesichts dessen spricht auch unter Berücksichtigung des Stellenwerts des Grundrechts aus \nArt. 14 Abs. 1 GG nichts dafür, dass nur auf Rahmenbetriebsplanebene der allein \ngewährleistete Individualrechtsschutz des jeweiligen Oberflächeneigentümers sichergestellt \nist oder werden kann.\n\n130\n\nc) Dass die Beklagte den Plan in Ansehung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des \nVorhabens - außerhalb der zuvor behandelten Hochwasserfragen - zugelassen hat, führt \nebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger, insbesondere nicht hinsichtlich ihres \nGrund-/Oberflächeneigentums. Denn die zuvor behandelte Ausklammerung der Belange der \nOberflächeneigentümer aus der durch den Planfeststellungsbeschluss getroffenen \nEntscheidung gilt für alle denkbaren Eigentumsbeeinträchtigungen und damit auch für solche, \ndie durch die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens - etwa in Form einer \nVernässung oder Überschwemmung eines Grundstücks durch einen Anstieg des \nGrundwassers - eintreten. Auch insoweit handelte es sich um (mittelbare) \nAbbaueinwirkungen, weil die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen unmittelbar durch die \nSenkungen verursacht werden. Die Erstreckung der Ausklammerung auf solche \nwasserwirtschaftliche Auswirkungen ergibt sich bereits daraus, dass die Belange der \nOberflächeneigentümer insgesamt, d. h. ohne Differenzierung nach der Art der \nAbbaueinwirkung von der Entscheidung ausgenommen wurden. Ferner zeigen die \nAusführungen im vorletzten Absatz auf S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses, dass eine \nhinreichend verlässliche Abschätzung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des \nVorhabens auf einzelne Grundstücke nicht stattgefunden hat.\n\n131\n\nIm Übrigen dürfte dieses Verständnis der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses \nhinsichtlich des Umfangs der Ausklammerung der Belange der Oberflächeneigentümer aus \nder Entscheidung gerade mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sachgerecht sein. Eine \nVerfahrensgestaltung, durch welche die Oberflächeneigentümer gezwungen wären, \nRechtsschutz gegen von dem Vorhaben ausgehende Eigentumsbeeinträchtigungen in zwei \nverschiedenen Verfahren zu suchen, nämlich hinsichtlich unmittelbarer Abbauwirkungen \ngegen die behördliche Zulassungsentscheidung hinsichtlich eines Sonderbetriebsplans \n\"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum\", hinsichtlich mittelbarer \nAbbaueinwirkungen wie Vernässungen etc. gegen die den Rahmenbetriebsplan zulassende \nEntscheidung, erschiene dagegen nicht unbedenklich. Sollte die Beklagte entgegen den \nvorstehenden Ausführungen auch im Rahmen der Sonderbetriebspläne \"Abbaueinwirkungen \nauf das Oberflächeneigentum\" die durch Senkungen bedingten wasserwirtschaftlichen \nAuswirkungen auf die Erdoberfläche und damit die einzelnen betroffenen Grundstücke nicht \nbetrachtet haben, läge darin ein Mangel der Zulassung des jeweiligen \nSonderbetriebsplans.\n\n132\n\nVgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. \n279, Rdnr. 33.\n\n133\n\nSind nach den vorstehenden Ausführungen auch die genannten wasserwirtschaftlichen \nAuswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächeneigentum aus der Entscheidung \nausgenommen, bedurfte es auf Rahmenbetriebsplanebene jedenfalls insoweit, d. h. zur \nGewährleistung des Drittschutzes gegen etwaige unverhältnismäßige \nEigentumsbeeinträchtigungen, auch keines Vorbehalts dergestalt, dass die erforderlichen \ngegensteuernden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vor einer Zulassung des Abbaus \numgesetzt sein müssen. Denn wenn erst im Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen ist, ob und \nin welchem Umfang die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der Senkungen zu \nunverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen führen, kann auch nur und erst dort \ndarüber entschieden werden, ob und welche gegensteuernden Maßnahmen insoweit \nerforderlich sind und vor Eintritt der Abbaueinwirkungen umgesetzt sein müssen. Von daher \nkann offen bleiben, ob die zuvor bereits behandelte Nebenbestimmung Nr. 1.3.4.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses, die in Satz 2 fordert, dass vor Eintritt der jeweiligen \nAbbaueinwirkungen die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen erteilt und \nvollziehbar sein müssen, in diesem Sinne verstanden werden könnte.\n\n134\n\nUnabhängig davon ist die Entscheidung hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen \nAuswirkungen in der Sache nicht zu beanstanden. Um notwendige Folgemaßnahmen im \nSinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei den erforderlichen \nwasserwirtschaftlichen Maßnahmen nicht. Sie erfüllen nicht die nach den vorstehenden \nAusführungen hierfür maßgeblichen Voraussetzungen. Diesbezüglich teilt der Senat die \nEinschätzung der Beklagten auf S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses, dass es um mehrere \nverschiedene, auch von anderen als rein bergbaulichen Belangen abhängige Maßnahmen geht, \ndie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit hatte die Beklagte \nentsprechend dem Verfahren in Fällen des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG,\n\n135\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 \n- 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 281, Rdnr. 40,\n\n136\n\nlediglich die Machbarkeit der gegensteuernden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zu \nprüfen. Dies ist hier auf der Grundlage des wasserwirtschaftlichen Gutachtens der M. vom \n29. Juni 2000 (Anlage 12 zum Rahmenbetriebsplan) geschehen (vgl. S. 58 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). Substantiierte Zweifel an der Machbarkeit sind von den \nKlägern nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n137\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \naufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem \nprozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n138\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n139\n\nDie Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein \nRevisionsverfahren bietet unter anderem Gelegenheit zu klären, nach welchem Maßstab zu \nbeurteilen ist, ob von dem Vorhaben ausgehende, im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG \nzu berücksichtigende Gefahren für Rechtsgüter Dritter vorliegen.\n\n140","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-20/11-a-456-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":17},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-20/11-a-456-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238147","retrieved":"2026-07-09 02:00:42.141812+00:00"}}