{"status":"available","doknr":"OLD238186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0819.13A3785.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-19","aktenzeichen":"13 A 3785/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. \nAugust 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1949 geborene Kläger begehrt (letztlich) die Erteilung einer Erlaubnis nach dem \nHeilpraktikergesetz, die ihm bisher wegen Nichtbestehens des schriftlichen Teils der \nÜberprüfung nicht erteilt wurde. \n\n3\n\nDer Kläger unterzog sich erstmals am 5. Juli 2001 einer vorwiegend im Antwort-Wahl-\nVerfahren (multiple-choice) durchgeführten schriftlichen Überprüfung zur Erlangung der \nHeilpraktiker-Erlaubnis. Von 60 gestellten Fragen (56 Multiple-choice-Fragen, 4 \nZuordnungsfragen) mussten 60 % (= 36) richtig beantwortet werden, um am mündlichen Teil \nder Überprüfung teilnehmen zu können. Der Kläger, der bereits bei der schriftlichen Prüfung \neinige Fragen (Nummern 9, 18, 35, 40, 55) als missverständlich bemängelte, beantwortete \nnach der Bewertung des Beklagten 31 Fragen richtig.\n\n4\n\nDer Beklagte lehnte die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis durch Bescheid vom 11. Juli \n2001 ab. Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Bezirksregierung L. unter \nBerücksichtigung einer Stellungnahme des Gutachterausschusses für Heilpraktiker des \nLandes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 8. Oktober 2002 zurück. Zum Teil seien \ndie Antworten des Klägers zu den von ihm als missverständlich kritisierten Fragen richtig \ngewesen. Im Übrigen seien die Vorwürfe unbegründet und lediglich bei einer Frage (Nr. 55) \nmöglicherweise berechtigt. Auch bei einem zusätzlichen Punkt hätte der Kläger aber die \nQuote zur Zulassung zur mündlichen Überprüfung nicht erreicht. Diese Ablehnung ist \nGegenstand dieses Verfahrens.\n\n5\n\nDer Kläger unterzog sich des Weiteren am 8. Oktober 2003 einer schriftlichen \nÜberprüfung für die Heilpraktikererlaubnis, die er ebenfalls nicht bestand. Die Vorgabe, dass \n75 % von 60 gestellten Fragen (= 45) richtig beantwortet werden mussten, erfüllte der Kläger \nbei 43 richtigen Antworten nicht. Das Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung am 8. \nOktober 2003 und die die Erlaubnis ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 17. Oktober \n2003 und 12. Mai 2004 waren Gegenstand des inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen \nVerfahrens VG Köln - 9 K 867/04 -, OVG NRW - 13 A 3786/05 - (vgl. DVBl. 2008, 124), \nBVerwG - 3 B 19.08 -.\n\n6\n\nIm vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zunächst elf Fragen (Nummern 6, 11, 18, 23, \n24, 28, 55, 57 - 60) als missverständlich/unzulässig bemängelt und geltend gemacht, die \nSchwächen aus der schriftlichen Überprüfung hätten in einer mündlichen Überprüfung \nausgeräumt und erst danach hätte über das Bestehen oder Nichtbestehen der Überprüfung \nentschieden werden können. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 9 K 867/04 \ndurch Urteile vom 3. August 2005, auf deren Tatbestände wegen des weiteren Sachverhalts \ngem. § 130b Satz 1 VwGO Bezug genommen wird, die ablehnenden Bescheide wegen \nUnzulässigkeit der angenommenen absoluten Bestehensgrenzen und darin liegender \nfehlerhafter Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens aufgehoben und im Übrigen die \nKlagen mit Hauptantrag (Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis) und Hilfsantrag (Zulassung \nzur mündlichen Überprüfung) abgewiesen. Durch Beschlüsse vom 20. November 2007 \nänderte der Senat in dem Verfahren 13 A 3786/05 und in diesem Verfahren jeweils das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts und wies die Klagen in vollem Umfang ab. Die Beschwerde des \nKlägers in dem Verfahren 13 A 3786/05 gegen die Nichtzulassung der Revision wies das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2008 - 3 B 19.08 - zurück. Im \nvorliegenden, die schriftliche Überprüfung des Klägers vom 5. Juli 2001 betreffenden \nVerfahren hob das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2008 (- 3 B 18.08 -\n, juris), auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, den Beschluss des Senats vom 20. \nNovember 2007 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \nan das Oberverwaltungsgericht zurück. \n\n8\n\nWegen des Nichtbestehens einer weiteren schriftlichen Überprüfung ist ein Verfahren des \nKlägers beim Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5063/08 - anhängig.\n\n9\n\nNach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht hat der \nKläger alle bei der schriftlichen Überprüfung als falsch gewerteten 29 Fragen/Antworten an- \nund aufgegriffen. Er macht geltend, die Frage, ob ein Versagungsgrund bezüglich der \nbegehrten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz gegeben sei, sei auf der Grundlage der \ndurchgeführten schriftlichen Überprüfung unter Berücksichtigung seiner dagegen erhobenen \nEinwendungen zu beurteilen. Maßstab sei, ob von ihm bei der Ausübung der Tätigkeit als \nHeilpraktiker eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehe. Eine Begrenzung der zu \nfordernden heilkundlichen Kenntnisse ergebe sich (nur) aus der Zielsetzung des Gesetzes und \nder entsprechenden Richtlinien. Entscheidend seien Kenntnisse der Abgrenzung zum \nArztberuf, Kenntnisse im Infektionsschutzrecht und Grundkenntnisse hinsichtlich des \nAufbaus des menschlichen Körpers, der Funktion wichtiger Körperorgane und - im Sinne von \nMindestanforderungen - des Erkennens von Krankheitsbildern. Angesichts dessen sei die \nZulässigkeit aller Fragen, die teilweise missverständlich und unzulässig gewesen seien, und \ndie Richtigkeit/Falschheit der Antworten abzuklären, um zu der notwendigen Entscheidung in \nder Sache und zu einem tragfähigen Ergebnis bezüglich des (Nicht-)Bestehens der \nschriftlichen Überprüfung zu kommen. \n\n10\n\nDer Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens Beweis erhoben dazu, ob \nbei der schriftlichen Überprüfung des Klägers am 5. Juli 2001 zulässige Fragestellungen \nerfolgt sind und ob die Antworten des Klägers richtig oder vertretbar waren. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird Bezug genommen auf das Gutachten des \nHeilpraktikers H. vom 13. Mai 2009. Nach Auffassung des Gutachters sind von den 60 \nFragen eine Frage (Nummer 13) wegen irreführender Antwortvorgaben und vier Fragen \n(Nummern 57 - 60) wegen Missverständlichkeit nicht in die Bewertung einzubeziehen, ist \neine Frage/Antwort (Nummer 55) wegen auch falscher Antwortvorgabe der Beklagten nicht \nzu bewerten und ist eine als falsch bewertete Antwort (Frage 34) als richtig zu bewerten. Die \ngeforderten 60 % richtige Antworten würden dennoch vom Kläger nicht erreicht. \n\n11\n\nDer Kläger bezweifelt die Sachkunde des Gutachters und hält unter Darlegung von \nEinwendungen gegen die einzelnen relevanten Fragen/Antworten, auf die im Folgenden \neingegangen wird, das Gutachten für nicht verwertbar. Die Beklagte, deren Amtsärztin bereits \nzuvor die Fragen 12, 19, 24 und 55 als nicht berücksichtigungsfähig bewertet hatte, hat zum \nGutachten mitgeteilt, sie teile die Einschätzungen des Sachverständigen zu den Fragen 34 und \n57 bis 60 nicht.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005, soweit die Klage \nabgewiesen worden ist, zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur \nberufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen, hilfsweise ihn zur \nmündlichen Überprüfung zuzulassen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den \nInhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErteilung der beantragten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung oder - wie \nhilfsweise beantragt - auf Zulassung zur mündlichen Überprüfung. Dem steht das Ergebnis \nseiner schriftlichen Überprüfung am 5. Juli 2001 entgegen, die nicht als bestanden gewertet \nwerden kann.\n\n19\n\nGegenstand des Verfahrens ist im Rahmen der Berufung des Klägers (nur) die Frage, ob \ndas mit dem Antrag geltend gemachte Verpflichtungsbegehren Erfolg hat. Da der Beklagte in \ndiesem Verfahren - anders als im Verfahren 13 A 3786/05 - gegen den dem Klagebegehren \nstattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Berufung eingelegt hat, ist die \ndurch das Verwaltungsgericht erfolgte Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11. Juli \n2001 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 8. Oktober 2002 \nrechtskräftig, so dass insoweit weitere Ausführungen entbehrlich sind. Von dieser \nKonstellation ist offenkundig auch das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden \nBeschluss vom 4. Juli 2008 ausgegangen. \n\n20\n\nEine Entscheidung über das im Berufungsbegehren weiterhin geltend gemachte \nVerpflichtungsbegehren ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nach der in diesem \nVerfahren in Frage stehenden schriftlichen Überprüfung vom 5. Juli 2001 erfolglos zwei \nweitere schriftliche Überprüfungen absolviert hat. Dieser Umstand führt, wie das \nBundesverwaltungsgericht im Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt hat, nicht dazu, dass \ndie Frage des Bestehens der Überprüfung von 2001 praktisch gegenstandslos wird und die \nKlage nicht mehr fortgeführt werden kann. \n\n21\n\nGemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne \nBestallung (Heilpraktikergesetz - HPG -) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), bedarf der Erlaubnis, \nwer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist \nAusübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig \nvorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden \noder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. \nDiese vorkonstitutionellen Bestimmungen in Verbindung mit der Ersten und Zweiten \nDurchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. und 2. DVO-HPG - (RGBl. I 1939, \nS. 259 bzw. 1941, S. 368) gelten gemäß Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i. V. m. Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 19 GG als Bundesrecht fort und sind in verfassungskonformer Auslegung auch \ngrundsätzlich mit dem die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 111/77 -, BVerfGE 78, 155, - 1 BvR \n482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; \nBVerwG, Urteile vom 24. Januar 1957 - 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250, vom 21. Januar 1993 \n- 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, 2395, vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, \nNJW 1994, 3024 und vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, DÖV 1996, 963; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteile vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146 = juris, und \nvom 17. Februar 2005 - 9 S 216/04 -, NVwZ-RR 2005, 725; OVG NRW, Beschluss vom \n8. Januar 2007 - 13 A 1741/04 -, Urteile vom 8. Dezember 1997 - 13 A 4973/94 -, \nMedR 1998, 571, und vom 2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl. 1999, 1057.\n\n23\n\nEntgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HPG kommt der Behörde bei der Entscheidung \nüber die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis kein Ermessen zu. In verfassungskonformer \nAuslegung der maßgebenden Bestimmungen ist vielmehr jeder Antragsteller zur \nberufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn keiner der in § 2 \nAbs. 1 der 1. DVO-HPG genannten und nicht in Folge ihres nationalsozialistischen \nCharakters außer Kraft getretenen Versagungsgründe vorliegt. \n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom \n20. November 1996 - 7 B 95.3170 -, VGHE BY 51, 31 = juris.\n\n25\n\nIn Bezug auf den Kläger steht allein die Frage an, ob ein Versagungsgrund nach § 2 \nAbs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG i. d. F. der 2. DVO-HPG, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), besteht. Danach wird die \nHeilpraktikererlaubnis nicht erteilt, \"wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und \nFähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der \nHeilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde\"; \ndabei kann der Begriff der \"Volksgesundheit\" als \"Gesundheit der Bevölkerung\" verstanden \nwerden. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 82/04 u.a. -, a. a. O.; Frenzel, Die \n\"Volksgesundheit\" in der Grundrechtsdogmatik; DÖV 2007, 243. \n\n27\n\nDa die Bestimmung - ebenso wie das gesamte Heilpraktikergesetz - dem Schutz der \nGesundheit der Bevölkerung dient und dieser grundsätzlich das Erfordernis einer Erlaubnis \nfür eine heilkundliche Tätigkeit rechtfertigt, handelt es sich um eine Bestimmung der \ngesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr. Angezeigt ist dementsprechend eine präventive \nKontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung \nfür den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 -, BVerfGE 78, 179; Bay. \nVGH, Urteil vom 28. November 2006 - 21 B 04.3400 -, juris; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember \n1998 - 13 A 5322/96 -, a. a. O.\n\n29\n\nEbenso wie die Heilpraktikererlaubnis nicht als \"kleine\" ärztliche Approbation verstanden \nwerden kann, kann die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG auch nicht \nals ein \"medizinisches Staatsexamen mit ermäßigten Anforderungen\" angesehen werden. Die \nÜberprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation ab, und zwar schon deshalb \nnicht, weil für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht \nvorgeschrieben ist. Sie endet auch nicht in einer Vergabe von Prüfungsnoten, die wie \nregelmäßig bei den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein bestimmtes \nLeistungsprofil - etwa auf den Durchschnitt der zu erwartenden Leistung - bezogen werden. \nDie Überprüfung ist keine vom Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. Es \nwird auch nicht das Erbringen von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten \nZeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist. Der \nÜberprüfung fehlt im strengen Sinne der Stichtagscharakter, zumal nach negativem Ergebnis \neiner erneuten Überprüfung nichts im Wege steht und die Überprüfung grundsätzlich beliebig \nwiederholbar ist. Die Überprüfung dient allein der Aufklärung, ob im medizinischen Bereich \ngefährliche Fehlvorstellungen des Prüflings zu Tage treten und dementsprechend eine Gefahr \nfür die menschliche Gesundheit vorliegt. Dies bedingt, dass neben der Kenntnis der \neinschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auch solche fachlichen \nGrundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen sind, ohne deren Beherrschung \nheilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein \nkönnen. Es muss insbesondere auch festgestellt werden, ob der Antragsteller die Grenzen \nseiner Fähigkeiten und der Handlungskompetenz des Heilpraktikers klar erkennt, sich der \nGefahr der Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, sein Handeln entsprechend \neinzurichten. (Vgl. Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern des Bundesministeriums für \nGesundheit - 315-4334-3/ 4 - von September 1992). In diesem Rahmen überprüft der Amtsarzt die \nAntragsteller auf Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen. Die Prüfungsfragen \nmüssen dabei nach ihrem objektiven Erklärungswert verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig \nund ohne Fallstricke formuliert sein. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem Amtsarzt bei der \nÜberprüfung nicht zu, so dass eine Bindung der nach § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HPG \nzuständigen Verwaltungsbehörden an seine Feststellungen und eine nur eingeschränkte \ngerichtliche Nachprüfbarkeit derselben nicht besteht. Den bei der Überprüfung eines \nHeilpraktikeranwärters gewonnenen amtsärztlichen Erkenntnissen kommt zwar regelmäßig \nein erhebliches Gewicht zu, sie sind aber nur Teil der Entscheidungsgrundlagen für die untere \nVerwaltungsbehörde. Werden die Feststellungen des Amtsarztes durch die im Verwaltungs- \noder im Gerichtsverfahren Beteiligten substantiiert in Zweifel gezogen, so können seine \nbisherigen Ermittlungen ergänzt und gegebenenfalls korrigiert werden, auch durch die \nHinzuziehung sonstiger Sachverständiger. Stellt sich die Unbrauchbarkeit der amtsärztlichen \nFeststellungen heraus, muss der Antragsteller nochmals sachverständig auf seine Kenntnisse \nund Fähigkeiten befragt werden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, a. a. O.; OVG Bremen, \nUrteil vom 12. Februar 2008 - 1 A 234/03 -, juris; Bay. VGH, Urteile vom 20. November \n1996 - 7 B 95.3170 -, a. a. O. und vom 27. Februar 1991 - 7 B 90.2378 -, NVwZ-RR 1992, \n351.\n\n31\n\nIn welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und \nFähigkeiten eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG zu \nerfolgen hat und wie seine \"allgemeine Eignung für die Ausübung der Heilkunde\" festgestellt \nwerden kann, ist weder dem Heilpraktikergesetz noch den Durchführungsverordnungen \nunmittelbar zu entnehmen. Eine Leitlinie ergibt sich aber in Orientierung an den \nErfordernissen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der konkret geplanten Berufstätigkeit und \nallgemein aus der Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes und der Zweckrichtung der \nVersagungsnorm des § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG, ungeeignete Heilbehandler von \nPatienten fernzuhalten. Das Überprüfungsverfahren nach dieser Bestimmung muss \ndementsprechend nach Art und Umfang geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um \ndie Feststellung tragen zu können, ob die Ausübung der Heilkunde durch den \nErlaubnisbewerber die Volksgesundheit gefährdet oder nicht. Im Sinne einer \nnormkonkretisierenden Wirkung, \n\n32\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O., \n\n33\n\nkann dabei abgestellt werden u. a. auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien \nzur Durchführung des Heilpraktikergesetzes- \"Richtlinien\" -, die im Zeitpunkt der in Frage \nstehenden Überprüfung des Klägers in der Fassung des Runderlasses d. Ministeriums für \nFrauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18. Mai 1999 (MBl. NRW 1999, 812) galten \nund zuletzt durch ministeriellen Runderlass vom 14. August 2008 (MBl. NRW S. 473) \ngeändert wurden. Diese Richtlinien beruhen letztlich auf der Ermächtigungsnorm des § 7 \nHPG zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften (vgl. Art. 129 Abs. 1 GG). Auch \nwenn die Überprüfung der Heilpraktikeranwärter nicht landesweit einheitlich erfolgt, \ngewährleisten sie generell eine Vereinheitlichung des Überprüfungsverfahrens und der \nBestehensmaßstäbe und tragen so dem Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber \nRechnung. \n\n34\n\nDie in Frage stehende schriftliche Überprüfung des Klägers unterliegt in \nverfahrensmäßiger Hinsicht keinen Bedenken. Zwar war das Verfahren bei der schriftlichen \nÜberprüfung des Klägers im Juli 2001 auch schon Gegenstand des erstinstanzlichen \nVerfahrens und hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. August 2005 die die \nErlaubniserteilung ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 11. Juli 2001 und 8. Oktober \n2002 wegen Unzulässigkeit der angewandten absoluten Bestehensregel bei der schriftlichen \nÜberprüfung aufgehoben. Die - wie dargelegt - wegen unterbliebener Berufung des Beklagten \nin diesem Verfahren insoweit eingetretene Rechtskraft hindert den Senat aber nicht, im \nRahmen des noch anstehenden Verpflichtungsbegehrens das bei der schriftlichen \nÜberprüfung des Klägers praktizierte Verfahren ebenfalls zu werten. Auch wenn bei der \nBestimmung der Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung deren Tatbestand \nund Entscheidungsgründe ebenfalls heranzuziehen sind, bezieht sich die Rechtskraft nur auf \ndie Urteilsformel. Dementsprechend erfasst die Rechtskraft des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (nur) die vom Kläger in erster Instanz auch erhobene Anfechtungsklage. \nAuch bei dem Verpflichtungsbegehren ist zudem die Frage relevant, ob der Überprüfung des \nKlägers ordnungsgemäße Fragestellungen zugrundegelegen haben und ob er in Orientierung \ndaran hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat oder seine Leistungen nicht \nausreichend waren. Dies bedingt, dass der Senat auch nicht an die Einschätzung der \nUnzulässigkeit der angenommenen absoluten Bestehensgrenze durch das Verwaltungsgericht \ngebunden sein kann, weil anderenfalls im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens keine \numfassende Prüfung erfolgen könnte und eine Wertung zu Grunde gelegt werden müsste, die \n- wie sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. November 2007 in diesem Verfahren und \nin dem Verfahren 13 A 3786/05 ergibt - nicht der Beurteilung und Wertung des Senats \nentsprechen würde. Diese in den Beschlüssen vom 20. November 2007 vertretene Sicht des \nSenats - und nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts - zum angewandten Verfahren \nbei der schriftlichen Überprüfung des Klägers wird offenbar auch vom \nBundesverwaltungsgericht geteilt, weil ansonsten die Zurückweisung der \nNichtzulassungsbeschwerde im Verfahren OVG NRW - 13 A 3786/05 -/ BVerwG - 3 B 19.08 \n- nicht erklärbar wäre und in diesem Verfahren im Zurückverweisungsbeschluss ein \nentsprechender Hinweis für das weitere Verfahren nahegelegen hätte. \n\n35\n\nVor dem Hintergrund, dass es aus rechtlicher Sicht allein darauf ankommt, ob die \njeweilige Form der Leistungsermittlung zur Erreichung des Ziels der Leistungskontrolle \ngeeignet und ausreichend ist, entspricht die in den Richtlinien (4.4.1, Satz 1) vorgesehene \nAufteilung der Heilpraktiker-Überprüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, \ndie letztlich auf dem Prüfungs-Organisationsermessen der die Prüfung durchführenden \nInstitution beruht, nahezu der bei allen Prüfungen üblichen Kombination. Gleiches gilt für die \nRegelung in den Richtlinien (4.4.1, Sätze 2, 3), die schriftliche Überprüfung vor der \nmündlichen durchzuführen und die Zulassung zur mündlichen Überprüfung vom Nachweis \nausreichender Kenntnisse im schriftlichen Teil abhängig zu machen. Beide Prüfungsteile sind \nin gleicher Weise geeignet, gefährliche Fehlvorstellungen der Erlaubnisbewerber \naufzudecken. Auch der schriftliche Teil der Überprüfung mit den darin anstehenden \nvielschichtigen Fragen bietet deshalb bereits für sich genommen eine hinreichende Basis für \nAussagen zu den für eine Heilpraktikertätigkeit notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten \ndes Bewerbers. Sind diese bereits auf Grund der Antworten des Anwärters im schriftlichen \nTeil der Überprüfung zu verneinen, besteht im Rahmen des Prüfungsermessens kein Anlass \nmehr zur zusätzlichen Durchführung einer mündlichen Überprüfung, weil die aufgezeigten, \nprozentual regelmäßig nicht unbedeutenden Mängel dadurch nicht kompensiert werden \nkönnen. Ein genereller Verzicht auf einen bedeutsamen, praktisch unverzichtbaren \nPrüfungsteil liegt darin weder im Allgemeinen noch in diesem speziellen Fall. Es handelt sich \nvielmehr um eine im Sinne der Verwaltungspraktikabilität angemessene Verfahrensweise, \ndurch die die Interessen und Rechte der Bewerber bzw. des Klägers nicht unzulässig \nbeschränkt werden.\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, a. a. O.; Niehues, \nPrüfungsrecht, NJW-Schriftenreihe Heft 27/2, 4. Aufl., Rdnrn. 244, 547 ff. 343. \n\n37\n\nDie Durchführung der schriftlichen Überprüfung zum überwiegenden Teil im Antwort-\nWahl-Verfahren, das als solches als Prüfungssystem geeignet ist, begegnet keinen Bedenken - \nabgesehen davon, dass der Kläger anderenfalls wohl nur einen Anspruch auf Durchführung \neiner erneuten - ordnungsgemäßen - Überprüfung hätte und der gestellte Antrag dann nicht \nzutreffend wäre. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 6 C 14.04 -, DVBl. 2006, 250; VGH Baden-\nWürttemberg; Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom \n20. November 1996 - 7 B 95.3170, a. a. O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 19. Juli 2002 - 12 \nA 2199/00 -, juris; VG Saarl., Urteil vom 28. August 2000 - 1 K 286/98 -, juris.\n\n39\n\nWie bereits dargelegt, regeln das Heilpraktikergesetz und die dazu ergangenen \nDurchführungsverordnungen nicht das von der Behörde bei der Überprüfung einzuhaltende \nVerfahren sowie Art und Umfang der fachlichen Überprüfung. Die in Nordrhein-Westfalen \nmaßgebenden Richtlinien enthalten, zum Teil offenbar anders als die in den letztgenannten \nEntscheidungen bezeichneten Richtlinien in anderen Bundesländern, ebenfalls keine \nausdrückliche Vorgabe zur Durchführung der schriftlichen Überprüfung im Antwort-Wahl-\nVerfahren - auch wenn jetzt die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 20. \nNovember 2007 in diesem Verfahren erfolgte Ergänzung der Nummer 4.4.1 der Richtlinien \ndurch Runderlass vom 14. August 2008, wonach der schriftliche Teil als bestanden gilt, wenn \nmindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet sind, auf ein solches Verfahren hindeutet. Die \nRichtlinien schließen mit der Formulierung in 4.4.2, dass der Antragsteller aus den \nangegebenen Sachgebieten \"eine Aufsichtsarbeit nach vorgegebenen Fragen zu fertigen hat\", \neine solche Verfahrensweise aber auch nicht zwingend aus. Nach den - allerdings \nunverbindlichen - Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern des \nBundesministeriums für Gesundheit (315-4334-3/ 4) von September 1992 war/ist die \nAnwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens für die schriftliche Überprüfung jedenfalls für \nneun Zehntel der 60 - 80 im schriftlichen Verfahren zu stellenden Fragen vorgesehen und \ndamit im Grundsatz anerkannt. Das Fehlen einer die Durchführung des schriftlichen Teils der \nÜberprüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ausdrücklich zulassenden gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage steht dessen Anwendung auch deshalb nicht entscheidend entgegen, \nweil der insoweit strenge Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für das Heilpraktikergesetz \nals vorkonstitutionelles Recht nicht gilt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 3 B 18.89 -, Buchholz 418.04, \nHeilpraktiker Nr. 15; OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2008 - 1 A 234/03 -, a. a. O.\n\n41\n\nAuch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Sächs. OVG (Beschluss vom 10. Oktober \n2002 - 4 BS 328/02 -, DÖV 2003, 728) zwingt nicht dazu, die Anwendung des multiple-\nchoice-Verfahrens als rechtswidrig anzusehen. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf \n\"berufsbezogene Prüfungen\", sie ist aber wegen des dargelegten Charakters der Überprüfung \neines Heilpraktikeranwärters als nicht formalisierte Prüfung und des Fehlens einer normativen \nPrüfungsordnung für die hier in Frage stehende schriftliche Überprüfung des Klägers nicht \neinschlägig und enthält zudem keine verwertbaren Folgerungen zu dem Umstand, dass mit \ndem Heilpraktikergesetz vorkonstitutionelles Recht in Frage steht. Dass insoweit zwingend \neine andere Wertung geboten und die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nals allein entscheidender Maßstab zu Grunde zu legen ist, ist auch den Beschlüssen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 nicht zu entnehmen.\n\n42\n\nDas angewandte Antwort-Wahl-Verfahren ist seiner Art nach geeignet, den Zweck der \nÜberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG, festzustellen, ob die Ausübung der \nHeilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde, zu \nerreichen, denn (auch) durch diese Art der Überprüfung lassen sich Kenntnismängel und \nmedizinische Fehlvorstellungen des Bewerbers erkennen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, \ndass sich bei einem Antwort-Wahl-Verfahren eine strukturelle Besonderheit daraus ergibt, \ndass die Prüfungsleistung dabei regelmäßig nur in einem Ankreuzen der für richtig/falsch \ngehaltenen vorgegebenen Antworten besteht und nach Abschluss der Prüfung nur noch eine \nrechnerische (\"mechanische\") Auswertung stattfindet, die keinen Raum für eine wertende \nBeurteilung durch den Prüfer lässt.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007 - 14 A 5273/05 -, MedR 2008, \n624.\n\n44\n\nDementsprechend müssen im Rahmen einer praktisch vorverlagerten Prüfertätigkeit alle \nprüfungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen einschließlich der prüfungsspezifischen \nWertungen schon bei der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen, der \nFestlegung der Antwortmöglichkeiten und der Wahl des Auswertungsmodus getroffen \nwerden.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80,1, und \nvom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59; OVG NRW, Beschluss vom 4. \nOktober 2006 - 14 B 1035/06 -, NWVBl. 2007, 115.\n\n46\n\nDiese - unmittelbar für das Prüfungsrecht geltenden - Vorgaben wurden bei dem \nangewandten Antwort-Wahl-Verfahren bei der schriftlichen Überprüfung des Klägers am 5. \nJuli 2001 umgesetzt. Der Beklagte hat, u. a. im gerichtlichen Erörterungstermin am 12. Januar \n2007, dargelegt, dass seinerzeit der Fragenkatalog zwar, anders als bei der Überprüfung des \nKlägers im Oktober 2003, noch nicht zentral beim Landratsamt Ansbach beschafft worden sei \n(vgl. dazu Beschluss vom 20. November 2007 in 13 A 3786/05), sondern auf einer \nAusarbeitung und Zusammenstellung des eigenen Gesundheitsamtes beruht habe. Es ist davon \nauszugehen, dass dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten heilpraktischer Tätigkeiten \nund Prüfungen erfolgt ist und dabei auch entsprechende Literatur in Form von Lehrbüchern \nusw. und sonstige Erkenntnisse wie beispielsweise die auf Bundesebene bestehenden und \nauch materielle Vorgaben enthaltenden Leitlinien für die Überprüfung von \nHeilpraktikeranwärtern von 1992 herangezogen wurden. Der hier zur Bewertung anstehende \nFragenkatalog lässt auch nicht erkennen, dass er sich nicht an dem Zweck der Überprüfung \nnach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG orientiert hat und enthält im Grundsatz dem \nÜberprüfungszweck angemessene Fragestellungen. Dass die für die Überprüfung von \nHeilpraktikeranwärtern zuständige Amtsärztin beim Beklagten im Laufe des \nBerufungsverfahrens in ihrer dem Schriftsatz des Beklagten vom 14. Mai 2009 beigefügten \nundatierten Stellungnahme - die sich unerklärlicherweise auf das längst abgeschlossene \nWiderspruchsverfahren bezieht, aber wegen des Eingehens auf alle vom Kläger \nangesprochenen Fragen/Antworten als Reaktion auf dessen Vorbringen nach der \nZurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen ist - einen Teil der \nFragen als nicht sachgerecht eingestuft hat, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der \ngrundsätzlichen Eignung der Fragen zur Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines \nBewerbers bei der schriftlichen Überprüfung. Diese wird vom Kläger auch nicht entscheidend \nin Frage gestellt.\n\n47\n\nLetztlich streiten für die Anwendung eines Antwort-Wahl-Verfahrens im schriftlichen \nTeil der Überprüfung für die Heilpraktikererlaubnis auch Gründe der \nVerwaltungspraktikabilität und Interessen der Bewerber auf Chancengleichheit. Wie dem \nSenat bekannt ist, erfolgen die Anmeldungen zu den schriftlichen Heilpraktikerüberprüfungen \nlandesweit und bei den zuständigen Ämtern in einer solchen Vielzahl, dass eine materielle \nWertung und Bewertung aller schriftlichen Arbeiten ohne Einsatz besonderer \n\"ermittlungstechnischer\" und/oder \"bewertungstechnischer\" Mittel, wie z. B. des Antwort-\nWahl-Verfahrens, einen erheblichen zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand \nerfordern würde, dessen Realisierung nicht zu erwarten ist. Das Antwort-Wahl-Verfahren ist \nwegen der im Vergleich zu einer subjektiven Prüferbewertung größeren Objektivierbarkeit \nder erbrachten Leistungen besser/eher geeignet, dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung \nzu tragen. Dies gilt auf Landesebene insbesondere dann, wenn die Überprüfung auf der \nGrundlage entsprechender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen von Gesundheitsämtern \nbzw. der Richtlinien (4.1) erfolgt und die Überprüfungen zentral und nach einheitlichen \nVorgaben durchgeführt werden. Dass dies nicht konsequent umgesetzt wird und einzelne \nGesundheitsämter des Landes am zentralen Überprüfungsverfahren nicht teilnehmen und die \nHeilpraktiker-Überprüfungen auf der Grundlage eigener Fragenkataloge und \nBestehensmaßstäbe durchführen, lässt die grundsätzliche Eignung dieser Methode für eine \nsachgerechte Überprüfung nicht entfallen. \n\n48\n\nDer Senat hat auch keine Bedenken wegen der in Ansatz gebrachten Bestehensgrenze, die \nin diesem Fall der Überprüfung im Juli 2001 auf 60 % richtige Antworten festgelegt war. Eine \nabsolute Bestehensgrenze war zwar (noch) nicht in den zum Zeitpunkt der anstehenden \nÜberprüfung geltenden Richtlinien von Mai 1999 enthalten, wohl aber im Grundsatz und als \nEmpfehlung in den o.a. Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit von 1992. Die \nPraktikabilität eines schematisierenden Antwort-Wahl-Verfahrens verliert zudem einen \nwesentlichen Vorteil, wenn nicht auch hinsichtlich der Frage des Bestehens der Überprüfung \nSchematisierungen zum Einsatz kommen und jede Antwort materiell auf ihre Richtigkeit und \nWertigkeit geprüft und gewichtet werden müsste; insofern ist dem Antwort-Wahl-Verfahren \npraktisch eine (schematische) Bestehensgrenze immanent. Die Wahl der \nÜberprüfungsmethode und die Bestehensmaßstäbe sind dabei Ausfluss der weitgehenden \nGestaltungsfreiheit im Rahmen des Ermessensspielraums für die Ausgestaltung des \nÜberprüfungsverfahrens nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG, \n\n49\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O.; VG \nOldenburg, Beschluss vom 19. Juli 2002 - 12 A 2199/00 -, juris; VG Saarl., Urteil vom 28. \nAugust 2000 - 1 K 286/98 -, juris (jeweils zu einer Bestehensgrenze von 75 %).\n\n50\n\nDie hier maßgebende Bestehensgrenze von 60 % richtigen Antworten, die deutlich \ngünstiger ist als die für spätere Überprüfungen entscheidende Bestehensgrenze von 75 % \nrichtigen Antworten, erfordert zwar mehr als die Hälfte richtiger Antworten im \nFragenkatalog, gesteht dem Bewerber aber auch eine sehr hohe Fehlerquote von etwa 40 % \nder Antworten zu. Eine derart günstiges Verhältnis begegnet auch unter Verhältnismäßigkeits-\nGesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit keinen Bedenken und \ngewährleistet eine den Belangen der Kandidaten Rechnung tragende Realisierung des \nGrundsatzes der Chancengleichheit und der beruflichen Verwirklichung. Der Annahme einer \nzulässigen absoluten Bestehensgrenze steht auch nicht die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. - (MedR 1989, 312) \nentgegen, in der die Bestehensgrenze nach dem damals geltenden § 14 Abs. 5 \nApprobationsordnung Ärzte - AppOÄ - 1978 deshalb als verfassungswidrig angesehen wurde, \nweil sie nicht in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer \nNormalleistung stehe. Ein solches Verhältnis prägt die Überprüfung der Kenntnisse des \nBewerbers um eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht. Wie bereits dargelegt, dient \nsie allein dem präventiven Gesundheitsschutz und unterliegt wegen dieses Charakters nicht \nden Maßstäben, die bei einer formalisierten fachwissenschaftlichen Prüfung gelten. \nMaßgeblich ist, ob die Kenntnisse des Erlaubnisbewerbers derart mangelhaft oder mit \nFehlvorstellungen behaftet sind, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für \ndie künftigen Patienten bedeuten würde. Im Unterschied zu fachwissenschaftlichen \nPrüfungen, bei denen dies regelmäßig der Fall ist, ist die Möglichkeit der Wiederholung der \nÜberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz zudem nicht begrenzt.\n\n51\n\nDer Kläger hat bei der schriftlichen Überprüfung am 5. Juli 2001 die maßgebende \nBestehensgrenze von 60 % nicht erreicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner im \nLaufe des Verfahrens vorgetragenen Einwendungen gegen die vom Beklagten als falsch \ngewerteten Antworten. Dabei werden angesichts dessen, dass nach der Zurückverweisung des \nVerfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht neues Vorbringen und neue Anträge durch \ndie Beteiligten, das/die vorher noch nicht in das Verfahren eingebracht worden waren, \nzulässig sind, alle vom Kläger nach der Zurückverweisung geltend gemachten Einwendungen \ngegen die bei der Überprüfung als falsch bewerteten Antworten in die Bewertung einbezogen \n(vgl. Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 2. September 2008) und wird diese \nnicht auf die - zahlenmäßig weniger Antworten betreffenden - Einwendungen des Klägers zu \nBeginn des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Schriftsätze seiner damaligen Bevollmächtigten \nvom 11. November 2002 und 17. Juli 2003) beschränkt. Zu einer weitergehenden \nÜberprüfung, ob auch den vom Beklagten als richtig gewerteten Antworten des Klägers \nordnungsgemäße und angemessene Fragestellungen zu Grunde lagen, was der Kläger unter \ndem Gesichtspunkt der zusätzlichen Belastung eines Prüflings durch unzulässige oder \nirreführende Fragen angesprochen hat, besteht hingegen keine Veranlassung. Der Kläger hat \nalle in dem Überprüfungstermin im Juli 2001 gestellten 60 Fragen in der vorgegebenen Zeit \nbeantwortet und nicht geltend gemacht, dass er als Folge unzulässiger oder irreführender \nFragen in Zeitdruck geraten und ihm die Beantwortung einzelner Fragen aus Zeitgründen \nnicht möglich gewesen sei oder dass er durch bestimmte Fragestellungen in erheblichem \nMaße irritiert worden sei und sich dies auf die gesamte Überprüfung ausgewirkt habe. Zudem \ngilt, dass es Sache des Bewerbers ist, die zur Verfügung stehende Zeit so einzuteilen, dass er \nsich jeder Frage ausreichend widmen kann. Ergibt sich bei einzelnen Fragen, dass sie wegen \nauftauchender Schwierigkeiten nicht innerhalb angemessener Zeit beantwortet werden \nkönnen, muss er sie zurückstellen und sich zunächst anderen Fragen zuwenden. Dies gilt \njedenfalls dann, wenn der Anteil der Fragen, deren Beantwortung Schwierigkeiten \nverursachen können, relativ gering ist,\n\n52\n\nvgl. OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2008 - 1 A 234/03 -, a. a. O.,\n\n53\n\nund gilt auch im Falle des Klägers, der bei der fraglichen Überprüfung lediglich 5 \n(allenfalls 6) von 60 Fragen und damit etwa 10 % der Fragen als \"missverständlich\" \nbezeichnet hatte. \n\n54\n\nDer Senat sieht sich nach dem vorliegenden Erkenntnisstand zu der im Rahmen des \nKlagebegehrens anstehende Entscheidung zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Antworten \ndes Klägers und zur Frage, ob eine Heilpraktikertätigkeit des Klägers eine Gefahr für die \nVolksgesundheit darstellt, in der Lage. Der Erkenntnisstand wird dabei einerseits durch \nallgemein zugängliche Informationsquellen (Internet; Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, \n261. Aufl. 2007; Duden, Wörterbuch medizinischer Fachbegriffe, 8. Aufl. 2007; Elvira \nBierbach, \"Naturheilpraxis heute\", Lehrbuch, 3. Aufl. 2006) bestimmt. Dass das Lehrbuch \n\"Naturheilpraxis heute\", das offenbar allgemein und auch von den Beteiligten als das \nStandardwerk für heilpraktische Tätigkeiten angesehen wird, dem Senat in der Auflage von \n2006 zur Verfügung stand und nicht in der Erstauflage von 2000, die zum Zeitpunkt der \nÜberprüfung des Klägers im Juli 2001 auf dem Markt war, mindert den Erkenntniswert aus \ndem Lehrbuch nicht, zumal im Rahmen der Verpflichtungsklage mit dem maßgebenden \nZeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten \nTatsacheninstanz mögliche neuere heilkundliche Erkenntnisse dem Kläger zu Gute kommen \nwürden. Zum Erkenntnisstand des entscheidenden Gerichts gehört auch das auf Grund des \nBeweisbeschlusses vom 24. April 2009 erstellte Gutachten des Heilpraktikers H. vom \n13. Mai 2009. Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachtens besteht \nnicht, zumal der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung des \nSenats weder einen entsprechenden Beweisantrag gestellt noch irgendwelche Einwendungen \nund Vorhalte zu den Darlegungen des Sachverständigen geltend gemacht haben.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 -, juris, und vom 26. Februar \n2008 - 2 B 122.07 -, NVwZ-RR 2008, 477.\n\n56\n\nDie Qualifikation des Sachverständigen pauschal in Frage zu stellen, wie es der Kläger \nzeitweise schriftlich getan hat, ist nicht gerechtfertigt. Der beauftragte Sachverständige ist als \nGutachter der Deutschen Heilpraktikerverbände tätig und verfügt als solcher über \nentsprechende Erfahrungen in den anstehenden Fragen. Er war/ist dem Senat auf Grund \nzweier früherer vergleichbarer Gutachtenaufträge bekannt, bei denen sich keine Mängel in der \nBegutachtung ergeben hatten. Das Gutachten des Sachverständigen enthält auch keine Mängel \noder Defizite, die seiner Verwertbarkeit entgegenstehen. \n\n57\n\nDer Senat geht bei der Würdigung der Antworten des Klägers von der Regel aus, dass ein \nPrüfling beim Verstehen und Beantworten der gestellten Fragen unter Berücksichtigung des \nWortlauts der Frage und vom objektiven Empfängerhorizont her vom Normal- bzw. Regelfall \ndes in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen muss und dass er keine Bedingungen \nhinzudenken darf, unter denen seine Antwort vertretbar wäre.\n\n58\n\nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, MedR 2008, 449, für \neine ärztliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren. \n\n59\n\nDes Weiteren gilt die Prämisse, dass es für das Klagebegehren nicht darauf ankommt, ob \ndie Beantwortung jeder einzelnen Frage spezifisch geeignet ist, den Verdacht einer Gefahr für \ndie Volksgesundheit zu begründen, sondern insoweit die Gesamtwürdigung des Ergebnisses \nder Überprüfung entscheidend ist,\n\n60\n\nvgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 B 95.3170 -, a. a. O.,\n\n61\n\nund dass auch Antworten, die für sich gesehen richtig, aber unvollständig sind und die \nFrage nicht erschöpfend beantworten, nicht als richtig gewertet werden können.\n\n62\n\nNach diesen Kriterien ergibt sich in Bezug auf die Bewertung der Antworten des Klägers \nbei der Überprüfung am 5. Juli 2001 folgendes: \n\n63\n\nDie zuständige Amtsärztin beim Beklagten hat in ihrer (undatierten) Stellungnahme, die \ndessen Schriftsatz vom 14. Mai 2009 beigefügt war, ausgeführt, dass die Fragen/Antworten \n12, 19, 24 und 55 \"nicht bewertet werden sollten\" bzw. \"dem Widerspruch (des Klägers) \nstattgegeben werden sollte\"; hinsichtlich der Frage 55 besteht dabei Konsens mit dem \nSachverständigen H. , der diese Frage in seinem Gutachten (bei der Angabe der Frage \"56\" \nin der Zusammenfassung des Gutachtens handelt es sich offensichtlich um einen \nSchreibfehler) ebenfalls als missverständlich angesehen hat und die Antwort des Klägers nicht \nin die Bewertung einbezieht. Dass - wie bereits dargelegt - die Formulierungen der \nAmtsärztin verfahrensmäßig im Stadium des gerichtlichen Berufungsverfahrens und nach \ndem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren von der Bezeichnung her nicht mehr zutreffend \nwaren, steht der Berücksichtigung ihrer Äußerungen im Sinne einer Eliminierung der \ngenannten Fragen/Antworten nicht entgegen. Dem an der Überprüfung eines \nHeilpraktikeranwärters beteiligten Amtsarzt steht zwar im eigentlichen Sinne keine definitive \nEntscheidungsbefugnis zu, weil über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem \nHeilpraktikergesetz die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt \nentscheidet ( § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HPG). Der Beklagte hat aber den Wertungen der \nAmtsärztin zu den genannten Fragen nicht ausdrücklich widersprochen und sich diese \npraktisch zu eigen gemacht, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Mai 2009 (\"Auch \nwenn man sich dieser Stellungnahme insoweit anschließen würde, als... die Fragen ... vorsorglich aus \nder Bewertung herausgenommen werden sollten\") erkennen lassen. Das Vorgehen, bestimmte \nFragen zu eliminieren, hält sich im Rahmen des ihm Beklagten zuzuerkennenden Ermessens \nfür die Ausgestaltung der Überprüfung im Einzelnen. Zwar sehen weder die Richtlinien noch \ndie normativen Bestimmungen für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern - anders als \nbeispielsweise § 14 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO 2002 für medizinische Prüfungen - ausdrücklich die \nMöglichkeit der Eliminierung von unzulässigen Fragen vor. Ein solches Vorgehen ist jedoch \n- gerade im Antwort-Wahl-Verfahren - allgemein als probates Mittel anerkannt, einen \nEinfluss unzulässiger Prüfungsaufgaben auf das Prüfungsergebnis auszuschließen und die \nNotwendigkeit der erneuten Durchführung des entsprechenden Prüfungsteils zu verhindern. \n\n64\n\nVgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 602; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober \n2005 - 9 S 2343/04 - a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 B 95.3170 -, \na. a. O.\n\n65\n\nDieser Berechtigung des Beklagten, der \"Herr des Überprüfungsverfahrens ist\" und der \nals solcher im Rahmen seines bestehenden Ermessens in der Ausgestaltung der Überprüfung \nvon Heilpraktikeranwärtern die Bestehensanforderungen festlegen kann, kommt auch \ngegenüber Äußerungen Dritter eine höhere Bedeutung zu mit der Folge, dass den Erwägungen \ndes Sachverständigen H. , der die Fragen 12, 19, und 24 nicht beanstandet hat, \ndemgegenüber zurückstehen müssen. \n\n66\n\nEine weitere Eliminierung von Fragen über die Fragen 12, 19, 24 und 55 hinaus ist nicht \ngeboten. Dies gilt auch für die Fragen 13 und 57 bis 60, die der Sachverständige - anders als \nder Beklagte - als missverständlich angesehen hat und die nach seiner Ansicht nicht bewertet \nwerden dürften. Der Senat schließt sich bezüglich dieser Fragen den Erwägungen des \nSachverständigen nicht an und hält, wie noch dargelegt wird, die Fragen und Antworten für \nbe- und verwertbar. Die Fragestellung bei Frage 13 ist auch in ihrer Negativ-Formulierung gut \nerfassbar und stellt keine unzumutbaren Anforderungen an den Prüfling. Bei objektivem \nVerständnis wird danach gefragt, welche Erkrankung unter Berücksichtigung des typischen \nErscheinungsbildes üblicherweise (\"in der Regel\") nicht zum Haarausfall führt. Bei den \nFragen 57 bis 60 sind die Fragestellungen nicht in einer solchen Art und Weise \nmissverständlich, dass die Antworten des Klägers bei der Bewertung außer Betracht bleiben \nmüssen; sie sind auch bei Zugrundelegung einer besonderen Stressbelastung der Prüflinge \nwährend der Überprüfung durchaus als verständlich und erfassbar einzuschätzen. Bei diesen \nFragen handelt es sich um Zuordnungsaufgaben. Nach der Erläuterung für diesen \nAufgabentyp ist \"jeweils ein Begriff oder eine Aussage der ersten\" (Zahlen-)\"Gruppe (1.-5.)\" \n\"einem Begriff oder einer Aussage der zweiten\" (Buchstaben-)\"Gruppe (A-E)\" zuzuordnen. \nDaraus und auch aus den jeweiligen Fragestellungen selbst (\"Ordnen Sie ...zu\") ist erkennbar, \ndass jeweils einer Untergruppe aus der Zahlengruppe eine Untergruppe aus der \nBuchstabengruppe zugeordnet werden musste und dass sich dementsprechend mehrere \nZahlen-/Buchstabenpaare ergeben. Die nachfolgende Formulierung, es sei jeweils nur eine \nkorrekte Zuordnung möglich, kann - in Verbindung mit den vorhergehenden Sätzen - bei \nsachgerechtem Verständnis auch in einer Prüfungssituation demgegenüber nicht dahin \nverstanden werden, dass insgesamt nur eine Antwort richtig sei. Diese Formulierung kann \nsich vielmehr nur darauf beziehen, dass bei den mehreren möglichen Zuordnungspaaren \nimmer nur eine bestimmte Zuordnung richtig sei. Etwas anderes kann auch nicht aus der \nVorbemerkung zu den Prüfungsaufgaben hergeleitet werden. Vor der dort vorhandenen \nFormulierung (\"Es gibt jeweils nur eine richtige Lösung\") ist angegeben \"Bei den \nZuordnungsfragen geben Sie bitte zu jeder Zahl den passenden Buchstaben an\". In der \nKombination dieser beiden Sätze deutet \"jeweils\" im zweiten Satz nur als auf mehrere \nZahlen-/Buchstabenkombinationen bezogen hin, aber nicht auf insgesamt nur eine richtige \nLösung. Die Erläuterung zum Aufgabentyp 3 ist allerdings insoweit missverständlich, als sie \nvon jeweils fünf Aussagen in der Zahlengruppe (\"1.-5.\") und in der Buchstabengruppe (\"A-\nE\") ausgeht, tatsächlich aber nur drei (bei den Fragen 57 und 60) oder vier (bei den Fragen 58 \nund 59) Aussagealternativen und -kombinationen bestanden. Diese Diskrepanz hätte aber in \ndem Überprüfungstermin durch Nachfragen kurzfristig geklärt werden können, stellte aber, da \nein solches nicht erfolgt ist, offenbar für die Prüflinge kein Problem kein Problem dar und ist \nauch vom Kläger in diesem Zusammenhang nicht als solches geltend gemacht worden. Die \nunterschiedlichen Angaben für die möglichen Zahlen-/Buchstabenkombinationen begründen \ndeshalb nicht die Annahme, es handele sich um einen gravierenden Fehler, der zur \nUnverwertbarkeit der Fragen/Antworten führe. \n\n67\n\nDass die somit verbleibenden 56 Fragen/Antworten, die unterhalb der Anzahl der in den \nLeitlinien für die Überprüfung empfohlenen 60 bis 80 Fragen liegen, nicht mehr eine \nausreichende Grundlage für die Beurteilung darstellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch \nden Kläger eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde, ist nicht ersichtlich. Mit \ndem Ausgangspunkt von 56 Fragen und einem zu Grunde gelegten Bestehenswert von 60% \nrichtiger Lösungen errechnet sich demnach eine Bestehensgrenze von 33,6 Punkten. Dieser \nZahlen-Bruchteil führt, da eine richtige Antwort einem vollen Punktwert entspricht und \nTeilpunkte für teilweise richtige Antworten nicht vergeben wurden, dazu, dass die \nBestehensgrenze erst mit der nächsthöheren ganzen Zahl zutreffender Antworten erreicht \nwird, \n\n68\n\nvgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, a. a. O., \n\n69\n\ndemnach also 34 richtige Antworten des Klägers erforderlich waren. Diesen Wert hat der \nKläger bei der schriftlichen Überprüfung am 5. Juli 2001 nicht erreicht.\n\n70\n\nDie Frage 6 (\"Welches Symptom ist nicht typisch für einen arteriellen Verschluss am Bein?\") gehört zum \nBereich 4.3.4 der Richtlinien (Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender \nZustände). Sie betrifft - wie der Sachverständige und der Beklagte nachvollziehbar dargelegt \nhaben - mit der Frage nach einem nicht typischen Symptom für einen arteriellen Verschluss \nam Bein letztlich eine Notfallsituation. In der Frage ist der vom Kläger angeführte Begriff der \nsog. Schaufensterkrankheit, die zur peripheren arteriellen Verschlusskrankheit zählt, nicht \nenthalten. Der Kläger konnte deshalb, wie zunächst im Schriftsatz vom 17. Juli 2003 \ngeschehen, die Frage nicht auf dieses Krankheitsbild beziehen. Seine nachträglichen - zum \nTeil anderen - Einlassungen im Schriftsatz vom 2. September 2008, die Frage sei mit \n\"Schock\" richtig beantwortet worden, weil ein Schock kein typisches Symptom eines \narteriellen Verschlusses am Bein sei, und als Heilpraktiker denke er bei Anzeichen für einen \nSchock zuallererst an den Notarzt und an Notfallmaßnahmen und nicht an die sog. \nSchaufensterkrankheit, sind nicht geeignet, seine in der Überprüfung zu Tage getretenen \nMängel in der Erkennung und Durchführung von Notfallmaßnahmen entfallen zu lassen. Der \nBeklagte (mit zusätzlichem Hinweis auf die Ausführungen im Lehrbuch „Naturheilpraxis \nheute\") und der Sachverständige haben auf die für einen arteriellen Verschluss typischen \"6 \nenglischen P's\" hingewiesen, die dem Kläger bei der Überprüfung offenbar nicht geläufig \nwaren. Zwar spricht nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Nachschlagewerke \neiniges für die Richtigkeit der Anmerkung des Klägers, entgegen der Ansicht des \nSachverständigen könne eines dieser P's, nämlich \"Prostration\", nicht gleichgesetzt werden \nmit \"Schock\", weil Prostration danach als extreme Erschöpfung oder als äußerste \nErschöpfung der Körperkräfte oder hochgradige Erschöpfung des Gewebes beschrieben wird. \nDie Ausführungen im Lehrbuch von Bierbach (S. 542) mit den Worten \".., evtl. \nKreislaufschock\" hinter dem letztgenannten Begriff können aber (nur) dahin verstanden \nwerden, dass bei einem arteriellen Verschluss am Bein auch ein Schock als typisches \nSymptom in Betracht kommt. Einen Kreislaufschock wegen der Abtrennung durch ein \nSemikolon lediglich, wie der Kläger meint, \"als Folge\" des Erschöpfungszustands zu werten, \nerscheint angesichts der Auflistung der \"typischen\" Merkmale für einen akuten arteriellen \nVerschluss\" in dem Lehrbuch nicht gerechtfertigt; \"als Folge\" wird dabei der Kreislaufschock \ngerade nicht bezeichnet. Die Antwort des Klägers, der als nicht typisches Symptom eines \narteriellen Verschlusses am Bein nicht die \"Zunahme des Beinumfangs\" erkannt und genannt \nhat, sondern den \"Schock\" angekreuzt hat, deutet deshalb auf eine Fehleinschätzung in einer \nNotfallsituation hin und lässt erkennen, dass er keine ausreichenden Kenntnisse in der \nNotfallmedizin hat. Die - auch der Wertung des Beklagten entsprechende - Schlussfolgerung \ndes Sachverständigen, ein Nichterkennen einer Notfallsituation begründe eine Gefahr für die \nVolksgesundheit, ist deshalb nachvollziehbar und spricht gegen ausreichende Kenntnisse des \nKlägers in diesem Bereich. \n\n71\n\nZur Frage 11 (\"Welches Kennzeichen ist typisch für eine schon lange bestehende zentrale Lähmung?\"), die dem \nAbschnitt 4.3.2 der Richtlinien (Grundlegende Kenntnisse der Anatomie und der Physiologie \neinschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie ) zuzurechnen ist, sind die \nAusführungen der Beklagten und des Sachverständigen zutreffend, dass es sich bei dem \nabgefragten typischen Kennzeichen für eine zentrale Lähmung um einen Vorgang im Bereich \nder Lebensvorgänge und Funktionen des menschlichen Organismus bzw. um Störungen in \ndiesem Bereich handelt. Die nach den Richtlinien erforderlichen grundlegenden Kenntnisse \neines Heilpraktikeranwärters in Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen \nAnatomie und Pathophysiologie hat der Kläger mit dem nicht benannten Kennzeichen der \n\"Spastik\" vermissen lassen. In der Frage ist eindeutig nur ein Kennzeichen für eine zentrale \nLähmung nachgefragt und nicht auch ein solches für eine periphere Lähmung. Da auch \nPersonen mit Lähmungen einen Heilpraktiker aufsuchen werden, müssen diesem auch \ngrundlegende Kenntnisse dieses Krankheitsbildes abverlangt werden. Der Hinweis des \nKlägers, bei der Frage sei, weil die Erkrankung notwendig durch einen Arzt/Facharzt \nbehandelt werden müsse, der Tätigkeitsbereich eines Heilpraktikers nicht betroffen, ist \ndeshalb in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend und klammert einen Teilbereich der \nTätigkeiten eines Heilpraktikers, zu denen auch Einschätzungen von Erkrankungen des \nNervensystems gehören, aus. Der spätere Hinweis des Klägers auf eine mit der Frage \nverbundene \"Wortklauberei\" führt in der Sache nicht weiter. \n\n72\n\nDie Frage 13 (\"Welche Erkrankung führt in der Regel nicht zum Haarausfall?\") gehört nach den \nAusführungen des Sachverständigen zum Abschnitt 4.3.3 der Richtlinien (Grundkenntnisse in der \nallgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der \nStoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, \nder bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen). Bei der Frage ist nicht von \nentscheidender Bedeutung, dass der Sachverständige im Gegensatz zum Beklagten die \nAntwortmöglichkeiten als irreführend angesehen hat und die Frage als nicht sachgerecht \nbewertet. Ausgangspunkt der Frage ist nicht, welche Erscheinungen mit einer bestimmten \nErkrankung (hier: Eisenmangel) in der Regel verbunden sind, sondern, welche Erkrankung in \nder Regel nicht zu einer bestimmten Erscheinung (\"Haarausfall\") führt. Dies ist für die \nDiagnose und weitere Behandlung eines Patienten durchaus von Bedeutung. Dass nach den \nAusführungen des Sachverständigen neben der richtigen Antwort e) (\"Gonorrhoe\") auch die \nAntwort b) (\"Cushing-Syndrom\") vertretbar gewesen wäre, ändert nichts daran, dass der Kläger \nweder mit e) noch mit b) geantwortet hat und deshalb seine Antwort auch unter \nBerücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen falsch ist. Die nachträglichen \nVersuche des Klägers, die als falsch gewertete Antwort als richtig darzustellen, sind nicht \nüberzeugend. Wenn in einem Fachbuch Eisenmangel als mögliche (Mit-)Ursache des \nHaarausfalls genannt ist, kann dieser nicht bei den Erkrankungen, die üblicherweise nicht zum \nHaarausfall führen, angeführt werden.\n\n73\n\nDie Frage 16 (\"Zu welchem Zeitpunkt des Monatszyklus der Frau findet normalerweise der Eisprung statt?\") \nunterfällt dem Bereich 4.3.2 der Richtlinien. Die Bedeutung der Frage kann vom Kläger nicht \ndamit abgetan werden, es handele sich um eine Frage aus dem Gebiet der Frauenheilkunde \nund der Heilpraktiker habe damit nichts zu tun. Da einerseits auch Frauen, bei denen ein \nKinderwunsch besteht, und andererseits auch Schwangere zum Patientenkreis eines \nHeilpraktikers zählen, sind dementsprechend auch dessen Kenntnisse in gynäkologischen \nGrundfragen unerlässlich, um sachgerecht beraten oder etwaige Risiken bei \nSchwangerschaften unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Schwangerschaftsbeginns \nerkennen zu können und die Schwangere rechtzeitig in die Behandlung eines Facharztes zu \nüberweisen.\n\n74\n\nDie Frage 18 den Bereich „Blut\" betreffende Frage 18 (\"Welche der folgenden Aussagen ist nicht \nrichtig?\") ist zwar von der Formulierung her nicht einfach zu erfassen, hält sich aber vor dem \nHintergrund, dass bei einer Prüfung nicht alle schriftlichen Fragen in einer äußerst einfachen \nArt und Weise gestaltet werden müssen/können, noch im Bereich des bei einer \nHeilpraktikerprüfung Zumutbaren. Die Frage zählt zum Abschnitt 4.3.2 der Richtlinie. Bei \nverständiger Würdigung ist die Frage dahin zu verstehen und insoweit nicht missverständlich, \ndass letztlich aus fünf Antwortalternativen zum Bereich \"Blut\" eine Falschaussage ermittelt \nwerden sollte. Dies erfordert, weil die Antworten im Grundsatz mit ihrer absoluten Aussage \nauf Falschheit oder Richtigkeit zu werten sind, nur bedingt die Überprüfung, ob die einzelnen \nAntworten in sich stimmig sind. Mit den Fragen und Antworten geht gleichzeitig einher, dass \nGrundkenntnisse im Themenbereich \"Blut\" geprüft werden, die bei einem Heilpraktiker \nzwingend vorhanden sein müssen. Der Kläger hat zwar die Frage bei der Überprüfung als \nmissverständlich bezeichnet, jedoch bezieht sich dies nicht auf die Vorgabe, von fünf \nvorgegebenen Antworten eine Falschaussage zu ermitteln, sondern auf die Formulierung \neinzelner Antworten, für die nach Auffassung des Klägers auch eine andere medizinische \nErklärung möglich sein könne. Mit diesem Ansatz wird die der Ermittlung einer \nFalschaussage dienende Fragestellung nicht erfasst. Dies gilt um so mehr, als die Anmerkung \ndes Klägers zur Missverständlichkeit der Antwort zu den Thrombozyten nicht berechtigt ist. \nDer Beklagte und der Sachverständige haben unter Hinweis auf medizinische Fundstellen \nübereinstimmend dargelegt, dass Thrombozyten durch Abschnürungen an den \nKnochenmarkriesenzellen entstehen, so dass eine Berechtigung für den Hinweis des Klägers \nauf eine vermeintliche Missverständ-lichkeit dieses Antwortteils nicht bestand. \n\n75\n\nDie Frage 20 (\"Der Normwert der Harnsäure beträgt für Frauen im Blut etwa\") gehört zum Abschnitt \n4.3.7 der Richtlinien (Bewertung grundlegender Laborwerte) und fragt Kenntnisse von \nHarnsäurewerten bei Frauen ab. Die Bewertung grundlegender Laborwerte erscheint ohne \nKenntnis üblicher Normwerte nicht möglich. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass \nderartige Werte problemlos nachgelesen werden können und nicht alle Laborparameter \"im \nKopf\" sein müssen. Die Kenntnis des Normwertes für Harnsäure bei Frauen muss aber auch \nbei einem Heilpraktiker verlangt werden, um etwaige Abweichungen entdecken und über \ndeshalb erforderliche Behandlungsmaßnahmen entscheiden zu können. Beispielsweise \nkommen erhöhte Harnsäurewerte bei Gicht vor und kann ein Gichtanfall besondere \nBehandlungsmethoden erfordern. Die Kenntnis der wichtigsten Harnsäurewerte (auch bei \nFrauen) kann deshalb auch einem Heilpraktiker abverlangt werden, weil anderenfalls eine \nsachgerechte Bewertung von Laborbefunden nicht möglich ist.\n\n76\n\nFrage 21 (\"Die Gefahr einer sogenannten spontanen Milzruptur besteht besonders bei einer...\") unterfällt nach \nden Ausführungen des Sachverständigen dem Abschnitt 4.3.3 oder 4.3.4 der Richtlinien. Die \nFrage ist nicht \"an den Haaren herbeigezogen\" und nicht unzulässig. Die Frage, bei welchem \nder in den Antworten vorgegebenen 5 Krankheitsbilder im besonderen Maße (in diesem Sinne \nist \"besonders\" zu verstehen) die Gefahr einer spontanen Milzruptur besteht, ist verständlich \nformuliert und in einer Prüfungssituation erfassbar. Dass der Kläger die Gefahr einer \nMilzruptur, die nach dem Lehrbuch \"Naturheilpraxis heute\", Seite 1233, auch noch nach \nAbklingen der akuten Erkrankung besteht, nicht der infektiösen Mononukleose (= \nPfeiffer'sches Drüsenfieber), sondern der portalen Stauungsmilz zugeschrieben hat, lässt \nerkennen, dass ihm die in den Antworten vorgegebenen Krankheitsbilder nicht bekannt sind. \nDie daran anknüpfende Einschätzung des Sachverständigen, die Nichtkenntnis der \nKomplikationen und somit auch die Nichterkennung dieser Erkrankungskomplikationen stelle \neine hohe Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten dar, ist nachvollziehbar, zumal eine \nMilzruptur zu einer lebensbedrohlichen inneren Blutung führt. Das Vorbringen des Klägers, \ndie Symptome des Pfeiffer'schen Drüsenfiebers deuteten auch auf andere Krankheiten hin, \nkann diese Wertung nicht entscheidend in Frage stellen, weil dies nichts daran ändert, dass \ndem Kläger das Krankheitsbild und die Gefahren bei der infektiösen Mononukleose nicht \nbekannt sind. Sein Hinweis, ein Patient mit den Symptomen des Pfeiffer'schen Drüsenfiebers \ngehöre in die Hand eines Arztes, unterdrückt die auch bei einem Heilpraktiker auftauchende \nNotwendigkeit einer entsprechenden Diagnose, wenn ein Patient mit den Symptomen in \nseiner Praxis erscheint.\n\n77\n\nDie Frage 23 (\"Bei der hygienischen Händedesinfektion mit alkoholischen Einreibepräparaten (z. B. 80 Vol.%iges \nEthanol) besteht bei einer Einwirkzeit von 30 Sekunden keine ausreichende Abtötung gegenüber folgendem \nKrankheitserreger.\") unterfällt als Frage aus dem Bereich der Desinfektion dem Abschnitt 4.3.5 der \nRichtlinien. Der Kläger kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass keiner der in den \nAntworten genannten Erreger mit der beschriebenen Maßnahme ausreichend abgetötet werde \nund dass deswegen jede Antwort vertretbar und richtig sei. Da dem Begriff der Desinfektion \nimmanent ist, dass nicht alle Krankheitserreger vollständig abgetötet werden, kann - anders \nals dies der Kläger getan hat - den Begriffen \"keine ausreichende Abtötung\" keine die \nAuslegung der Frage schwergewichtig bestimmende Bedeutung beigemessen werden und ist \ndie Frage/Antwort an den genannten Krankheitserregern zu orientieren. Das Vorbringen des \nKlägers ist deshalb nicht geeignet, die Einschätzung des Sachverständigen und der Beklagten, \nSporen von Clostridium perfringens könnten mit einer hygienischen Händedesinfektion nicht \nabgetötet werden und zur Abtötung von Sporen sei ein Sterilisationsverfahren notwendig, als \nfehlerhaft anzusehen. Ausreichende Kenntnisse im Bereich der Desinfektion und \nSterilisationsmaßnahmen können dem Kläger daher nicht zuerkannt werden.\n\n78\n\nDie dem Abschnitt 4.3.3 der Richtlinien zugehörige Frage 27 (\"Welche Aussage/n zum \nZuckerstoffwechsel trifft/treffen zu?\") ist sowohl in der Formulierung der Frage selbst als auch der \nAntworten einfach gehalten und verständlich. Der unvollständigen Antwort des Klägers \n(Antwort b) 1 + 5) ist immanent, dass er nicht alle Aussagen in den 5 Antworten zutreffend \nerfasst hat, was darauf hindeutet, dass er Wissenslücken bezüglich der für den \nZuckerstoffwechsel relevanten Faktoren hat. Der Begriff \"erhöhen den Blutzuckerspiegel\" in \nAntwort 3 ist nicht missverständlich. Er steht im Gegensatz zu den zum Teil in den anderen \nAntworten enthaltenen Begriff \"erniedrigt den Blutzuckerspiegel\". Der Begriff \"Erhöhung des \nBlutzuckerspiegels\" ist deutlich einfacher zu erfassen als der fachmedizinische Begriff der \nGlukoneogenese. Die Vermutung des Klägers, der Beklagte habe diese Begriffe unzulässig \ngleichgeschaltet, ist daher nicht von Bedeutung. Glukokortikoide sind Wirkstoffe der \nNebennierenrinde, die regelnd in den Zuckerhaushalt des Körpers eingreifen und \nblutzuckersteigernde Wirkung haben. Auch wenn die vom Kläger gewählten \nAntwortalternativen für sich gesehen richtig sind, so ist seine Antwort doch unvollständig mit \nder Folge, die für den Zuckerstoffwechsel maßgebenden Faktoren nicht vollständig erfasst zu \nhaben.\n\n79\n\nZur Frage 28 (\"Folgende/s Enzym/e ist/sind zur Kohlenhydratverdauung wichtig:\"), die dem Abschnitt \n4.3.2 der Richtlinien zuzuordnen ist, ist anzumerken, dass die vom Kläger gewählte Antwort \n\"Amylase\" zwar für sich gesehen richtig ist, die Antwort aber die gesamte Fragestellung nicht \nerschöpfend erfasst. Zwar ist in der Fragestellung und in den Antworten der Begriff der \nMilchunverträglichkeit, der nach den Ausführungen des Beklagten im Zusammenhang mit \nLactase zu sehen ist, nicht enthalten, dies führt aber nicht zur Annahme der Unzulässigkeit \nder Frage. Nach dem vorliegenden fachwissenschaftlichen Erkenntnismaterial ist Lactase das \nVerdauungsenzym, das Lactose (Milchzucker) in seine Bestandteile Galactose \n(Schleimzucker) und Glucose (Traubenzucker) spaltet. Ein Mangel an Lactase führt in jedem \nFall zu Verdauungsproblemen, wenn Milchzucker aufgenommen wird, der auch in \nMilchprodukten enthalten ist. Die Kenntnis dieses Enzyms und seiner Wirkungsweise und \nBedeutung für die Verdauung ist deshalb auch bei einem Heilpraktiker erforderlich, um \nVerdauungsbeschwerden richtig einschätzen und behandeln zu können. Konsequenterweise \nkann auch eine Antwort, die die Fragestellung nicht umfassend beantwortet, nicht als richtig \nbeantwortet gewertet werden, auch wenn diese Teilantwort für sich gesehen richtig ist .\n\n80\n\nDass der Kläger bei der Frage 31 (\"Zu den lymphatischen Organen gehört/gehören:\"), die dem \nAbschnitt 4.3.2 der Richtlinien unterfällt, auch die Leber einbezogen hat, kann ebenfalls nicht \ndazu führen, in Bezug auf die vier anderen Antworten die Frage als richtig beantwortet \nanzusehen. Die lymphatischen Organe sind Bestandteil des lymphatischen Systems, das den \nKörper komplett durchzieht und dem auch für die körpereigene Immunabwehr große \nBedeutung zukommt (Naturheilpraxis heute, Seite 951 ff.). Die fehlerhafte Zuordnung von \nOrganen zu diesem System, die nicht dazu gehören, lässt Lücken in den Kenntnissen des \nlymphatischen Systems erkennen. Derartige Kenntnisse müssen auch bei einem Heilpraktiker \nerwartet werden. Die objektiv falsche Antwort des Klägers, der fälschlicherweise die Leber zu \nden lymphatischen Organen gerechnet hat, kann daher nicht deshalb als richtig gewertet \nwerden, weil die vier anderen Antwortalternativen von ihm zutreffend erfasst wurden. \nInsgesamt ist die Frage 31 somit nicht richtig beantwortet worden.\n\n81\n\nZu Frage 32 (\"Welche Ursachen kann eine Peritonitis haben?\") folgt der Senat dem Vorbringen des \nKlägers nicht, wegen der nicht erkennbaren Bedeutung des Begriffs \"kann\", wonach alles \nmöglich sein oder passieren könne, sei die Frage unzulässig. Bei verständiger Würdigung \nkann die dem Abschnitt 4.3.4 der Richtlinien zuzurechnende Frage nur dahin verstanden \nwerden, aus den vorgegebenen fünf Antwortalternativen und -kombinationen die Ursachen \neiner Peritonitis kenntlich zu machen und die Krankheitsbilder, die nicht dazu führen, \nauszuschließen. Mit Peritonitis wird eine lebensbedrohliche Entzündung des Bauchfelles \nbezeichnet, die mit unterschiedlichen krankhaften Reaktionen wie Fieber und \nKreislaufversagen einhergehen kann (Wikipedia, Bauchfellentzündung (Peritonitis)). Die \nFrage betrifft somit einen medizinischen Bereich, der wegen der massiven Beeinträchtigung \ndes Patienten eine besonders sorgfältige Diagnose und wirkungsvolle \nBehandlungsmaßnahmen für den Patienten erfordert. Der Sachverständige hat dazu \nausgeführt, es handele sich insoweit um einen Notfall, der sofortiges Handeln und eine \nangemessene Erstversorgung, auch durch einen Heilpraktiker, bis zum Erreichen des \nKrankenhauses erfordere. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, eine \nNotfallsituation erkenne man anhand der Symptome und die diese Symptome bewirkenden \nUrsachen seien ohne Belang. Diese Sichtweise lässt schon die für eine sachgerechte \nBehandlung grundlegende Notwendigkeit der Ursachenermittlung für eine \nGesundheitsbeeinträchtigung außer Betracht. Das Vorbringen des Klägers, seine Antwort, \ndass alle Aussagen richtig seien, umfasse auch die vom Beklagten und vom Sachverständigen \nals richtig angesehenen Aussagen 1. - 3., kann hingegen nicht dazu führen, die tatsächlich \ngegebene Antwort als richtig zu bewerten.\n\n82\n\nBezüglich der Frage 34 (\"Welche Symptome kommen typischerweise bei einer Manie vor?\" Abschnitt 4.3.3 der \nRichtlinien) besteht in der Einschätzung der Antwort des Klägers eine Diskrepanz zwischen dem \nSachverständigen, der die vom Beklagten als falsch bewertete Antwort wegen der \nMehrdeutigkeit des Begriffs \"Manie\" als richtig werten will, und dem Beklagten, der die \nFrage ausschließlich auf die Symptome einer Manie bezogen wissen will. Der Senat hält die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht für zwingend. Die Frage bezieht \nsich speziell auf typischerweise bei einer Manie vorkommende Symptome, ohne eine \nbestimmte Verlaufsform derselben vorzugeben. Die vom Kläger für richtig erachtete \nAuslegung der Fragestellung in Richtung der am häufigsten vorkommenden Verlaufsform der \nManie, nämlich der bipolaren Störung, stellt eine Ausdehnung der Fragestellung dar, die bei \nnotwendiger strikter Orientierung am Wortlaut der Frage nicht akzeptiert werden kann. \nTypische Merkmale einer Manie sind nach dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial aber \nnicht Depression und Suizidalität (vgl. Pschyrembel, Manie, S. 1174). Im Übrigen würde sich \nhinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung des Klägers selbst dann keine andere \nEinschätzung ergeben, wenn die Frage 34 wegen Mehrdeutigkeit nicht gewertet oder die \nAntwort e) des Klägers als richtig angesehen würde. Der Kläger hätte die Bestehensgrenze \nvon 60 % richtigen Antworten auch dann nicht erreicht. Bei zugrundegelegten 55 Fragen läge \ndie Bestehensgrenze bei 33 richtigen Antworten, bei Wertung der Antwort als richtig ergäbe \nsich bei 56 zugrundegelegten Fragen ein Bestehenswert von 33,6 bzw. - nach der gebotenen \nAufrundung - von 34 richtigen Antworten; diesen Wert hätte der Kläger mit dann 32 richtigen \nAntworten nicht erreicht.\n\n83\n\nDie Frage 35 (\"Bei welchen der folgenden Erkrankungen ist der Flüssigkeitsverlust von zentraler Bedeutung?\"), \ndie der Kläger bei der Überprüfung am 5. Juli 2001 als missverständlich bezeichnet hat (\"Bei \nallen Erkrankungen ist Flüssigkeitsverlust von zentraler Bedeutung\"), war bereits Gegenstand des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. Oktober 2002 in der Weise, dass \nFlüssigkeitsverlust beim Lungenödem gerade nicht von zentraler Bedeutung ist. Die Frage \ngehört zum Abschnitt 4.3.4 der Richtlinien. Die Fragestellung ist bei objektiv erkennbarem \nErklärungswert nicht missverständlich, weil sie eindeutig darauf gerichtet ist, einen \nFlüssigkeitsverlust als Ursache für die in den Antworten vorgegebenen Krankheitsbilder \nfestzustellen. Der Beklagte und der Sachverständige haben zutreffend dargelegt, dass beim \nLungenödem Flüssigkeitsverlust keine zentrale - im Sinne von wesentlicher - Rolle spielt, \nsondern im Gegenteil eine viel zu hohe Flüssigkeitsmenge in Frage steht; diese Einschätzung \nentspricht der Darstellung in dem vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnismaterial. Die \nEinbeziehung des Lungenödems durch den Kläger ist deshalb fehlerhaft. Die falsche \nEinstufung dieses Krankheitsbildes bedeutet, wie der Sachverständige ausgeführt hat (\"... Eine \naus der Fehlvorstellung logischerweise resultierende Behandlung der Volumenzufuhr würde den Patienten ad \nexitum bringen\"), eine erhebliche Gefahr für einen Patienten. Der Kläger hat durch die \nVerwendung des Begriffs der \"zentralen Bedeutung\" in der handschriftlichen Anmerkung zu \nder Frage auch zu erkennen gegeben, dass er diesen Begriff gerade nicht verkannt hat. Sein \nnachträgliches Vorbringen im Klageverfahren, der Begriff der \"zentralen Bedeutung\" sollte \ndefiniert werden, ist deshalb nicht geeignet, die Frage als unzulässig anzusehen. \n\n84\n\nZur Antwort des Klägers zur Frage 36 (\"Eine Agranulozytose\"...), die dem Abschnitt 4.3.3. der \nRichtlinien unterfällt, haben der Beklagte und der Sachverständige angegeben, dass es sich \nbei Agranulozytose um ein Fehlen oder eine starke Abnahme der Granulozyten (weiße \nBlutkörperchen), einer Untergruppe der Leukozyten, handelt, während es sich bei der vom \nKläger in die Antwort einbezogenen Leukozytose um eine krankhafte Vermehrung der \nweißen Blutkörperchen handelt. Die Krankheitsbilder stehen sich demnach konträr gegenüber. \nDie Antwort des Klägers ist daher falsch und offenbar erheblichen Wissenslücken in der \nallgemeinen Krankheitslehre zuzuschreiben; dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger im \nSchriftsatz vom 2. September 2008 als richtig erachtete Antwortkombination 1 + 2 + 3, die \naber nicht möglich gewesen sei. Die Antwortmöglichkeit 1 (Schwund der Granulozyten) + 3 \n(Leukozytose) sind aber nicht miteinander vereinbar.\n\n85\n\nFrage 37 (\"Welche Aussagen sind richtig? Eine Silikose ...\") zählt ebenfalls zum Abschnitt 4.3.3 der \nRichtlinien. Die Antwort des Klägers lässt Kenntnismängel bezüglich \nAtemwegserkrankungen erkennen. Die Silikose, die durch Quarzstäube verursacht wird und \nbei der es sich um eine typische Berufskrankheit vor allem bei Bergleuten handelt, gehört zur \nGruppe der Lungenfibrosen, bei denen eine Zerstörung der Lungenbläschen eintritt. Demnach \nhandelt es sich um eine Erkrankung der luft-/gasaustauschenden Strukturen der Lunge und \ndamit um eine restriktive Atemwegserkrankung (Naturheilpraxis heute, S. 603, 563). Da eine \nSilikose auch noch zum Ausbruch kommen kann, wenn die Quarzstaubexposition als Ursache \nschon mehrere Jahre zurückliegt, und der krankhafte Lungenprozess auch nach Entfernen aus \ndem Staubmilieu weiter fortschreiten kann, ist das Erkennen der Krankheit und die richtige \nZuordnung von besonderer Bedeutung und dementsprechend die Frage des zahlenmäßigen \nAuftretens der Erkrankung von sekundärer Wichtigkeit. Der Kläger kann deshalb die \nUnzulässigkeit der Frage nicht mit dem Hinweis darauf begründen, die Silikose gehöre nicht \nzu den häufigen Krankheiten.\n\n86\n\nBei der Frage 38 (\"Welche Vene/n mündet/münden in die Pfortader (V.porta)?\") wirkt sich der \nvorhandene Schreibfehler (\"V.porta\" statt richtigerweise \"V.portae\") angesichts der richtigen \ndeutschen Bezeichnung nicht entscheidend aus. Der Kläger hat diesen Schreibfehler bei der \nÜberprüfung auch nicht erkannt und nicht moniert. Die Frage betrifft grundlegende \nKenntnisse des Blutkreislaufs, die nach Abschnitt 4.3.2 der Richtlinien auch von einem \nHeilpraktiker zu erwarten sind. Das Vorbringen des Klägers, die Frage sei allenfalls \nunvollständig und damit (noch) richtig beantwortet worden, kann nicht dazu führen, die \nAntwort als richtig zu bewerten. Auch eine unvollständige Antwort lässt Kenntnismängel \nerkennen, die einer Einstufung der Antwort als richtig entgegen stehen.\n\n87\n\nBei Frage 40 (\"Welche Aussage/n ist/sind richtig?\") ist die Richtigkeit von Aussagen im \nZusammenhang mit Eiweißausscheidungen zu bewerten. Dies erfordert eine umfassende \nErfassung aller Bestandteile der gesamten Aussage und eine sachgerechte Bewertung der \nAussagebestandteile im Hinblick auf die Richtigkeit oder Falschheit der Aussage in ihrer \nGesamtheit. Der Kläger hat die Antwortmöglichkeit 1., ob eine Eiweißausscheidung im Urin \nimmer eine schwere Erkrankung anzeige, als missverständlich bezeichnet und die Frage \ngestellt, was eine \"schwere Erkrankung\" ist. Seine Definition, \"schwer\" mit \n\"Abklärungsbedürftigkeit\" gleichzusetzen, wird der Fragestellung nicht umfassend gerecht. \nWenn Eiweißausscheidungen immer abklärungsbedürftig sind, kann die Antwortalternative 1. \nnur relevant sein nach einer solchen Abklärung. Dementsprechend beinhaltet die \nAntwortalternative 1. bei verständiger Würdigung, dass eine solche Abklärung erfolgt ist und \nsich erst danach die Frage der Richtigkeit der Aussage stellt, ob eine Eiweißausscheidung im \nUrin immer eine schwere Erkrankung anzeigt. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage 1. in \nihrer Absolutheit nicht zutreffend, weil eine (erhöhte) Eiweißausscheidung auch ein \nharmloses, vorübergehendes Ereignis sein kann (vgl. Wikipedia, Proteinurie). Die Vorgaben \nin den Antwortalternativen 2. - 5. erfordern die Kenntnis des jeweiligen Krankheitsbildes. Der \nSachverständige hat seine Bewertung, die vom Kläger gegebene Antwort sei objektiv falsch, \ndeshalb getroffen, weil der Kläger die Aussagealternative 4., dass die Glomerulonephritis \ntypischerweise nicht mit einer Eiweißausscheidung einhergehe, falsch sei. Diese \nEinschätzung ist nicht fehlerhaft. Die Bewertung knüpft begrifflich an den Begriff der \nGlomerulonephritis in der Antwortalternative 4. an. Glomerulonephritis ist eine Unterform \nder Glomerulopathie, die eine Sammelbezeichnung für Nierenerkrankungen unterschiedlicher \nUrsachen und mit vielschichtigem Geschehen und der verschiedensten Ausprägungen ist. \nEine Glomerulonephritis ist kennzeichnend für ein nephrotisches Syndrom \n(Sammelbezeichnung für verschiedene Nierenerkrankungen mit massiven Eiweißverlusten) \nund bei einem nephrotischen Syndrom erfolgen große Eiweißausscheidungen über den Urin \n(vgl. Naturheilpraxis heute, S. 777). Angesichts dessen ist die Einbeziehung der \nAntwortalternative 4. durch den Kläger fehlerhaft. Auch wenn die vom Beklagten und vom \nSachverständigen übereinstimmend für richtig befundenen Antwortalternativen von der \nAntwort des Klägers mit erfasst werden, kann seine Antwort doch nicht als richtig bewertet \nwerden. \n\n88\n\nBei Frage 41 (\"Welche Aussage/n zur Fremdkörperaspiration ist/sind richtig?\"), die zum Abschnitt 4.3.4 \nder Richtlinien (Notfallmedizin) zählt, schließt sich der Senat den nachvollziehbaren und \nüberzeugenden Ausführungen des Beklagten und des Sachverständigen an, dass meist Kinder \nund ältere Menschen betroffen sind und der aspirierte Fremdkörper manchmal herausfallen \nkann, wenn der Patient auf den Kopf gestellt wird; dies ist insbesondere bei kleinen Kindern \neine anerkannte Methode. Die Antwort des Klägers, dass die Betroffenen genau angeben \nkönnten, was sie aspiriert haben, kann demgegenüber nicht als zutreffend angesehen werden. \nDie Angabe des aspirierten Fremdkörpers kann, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, \ngerade bei Kindern und älteren Menschen nicht erwartet werden.\n\n89\n\nDie Frage 43 (\"Bei welcher/welchen Situation/en oder Erkrankung/en kann es durch eine hochdosierte (über 5 Liter \npro Minute) Sauerstoffgabe zu einer Atemdepression, schlimmstenfalls mit Atemstillstand kommen?\") ist ebenfalls \ndem Abschnitt 4.3.4 der Richtlinien, wie der Beklagte meint, oder, wie der Sachverständige \nannimmt, dem Abschnitt 4.3.2 der Richtlinien zuzuordnen. Die Formulierung der Frage ist \neindeutig und klar und verständlich. Gefragt wird danach, bei welcher in den \nAntwortalternativen beschriebenen Situation oder Erkrankung die Gefahr einer \nAtemdepression und gegebenenfalls eines Atemstillstandes besteht. Die Antwort des Klägers \nund sein späteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, in der von ihm gegebenen Antwort \nsei die nach Ansicht des Beklagten und des Sachverständigen richtige Antwort mit enthalten, \nlässt erkennen, dass sein Wissen über Indikationen und Kontraindikationen bei der Gabe von \nSauerstoff nicht ausreichend ist. Sie deutet darauf hin, dass der Kläger zu einer \nDifferenzierung der Wirkung einer Sauerstoffgabe bei verschiedenen Notfallsituationen und \nErkrankungen nicht in der Lage ist und eine entsprechende Bewertung nicht vornehmen kann. \nDementsprechend besteht die Gefahr einer Fehleinschätzung, die mit erheblichen \nGesundheits- und Lebensgefahren für einen Patienten verbunden ist. Richtige Antwort ist \nnach den übereinstimmenden Erklärungen der Beklagten und des Sachverständigen, die ihre \nBestätigung in dem vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnismaterial haben (vgl. \nNaturheilpraxis heute, S. 1437) allein, dass eine hochdosierte Sauerstoffabgabe bei einer \nchronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) zu einer Atemdepression und \nschlimmstenfalls zu einem Atemstillstand führen kann. Typisches Symptom einer solchen \nErkrankung ist das Auftreten von Atemnot. Merkmal einer COPD kann auch der \nSauerstoffmangel im Blut sein, der den einzigen Atemantrieb darstellt. Wird dieser durch die \nGabe von Sauerstoff behoben, entfällt der letzte Atemanreiz. Dies kann zu einem extremen \nCO2-Anstieg und damit zur Atemlähmung führen (vgl. Heilpraxis heute, S. 1437).\n\n90\n\nBei der Frage 52 („Welche Aussage/n\" - zum Medizinproduktebuch - „ist/sind richtig?\"), die für sich \ngesehen klar und eindeutig ist, ist es nicht von relevanter Bedeutung, ob diese Frage dem \nAbschnitt 4.3.1 (Berufs- und Gesetzeskunde) - so der Sachverständige - oder dem Abschnitt 4.3.5 \nder Richtlinien (\"...Pflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung\") - so der Kläger - \nzugeordnet wird. Da auch bei einem Heilpraktiker dem Medizinproduktegesetz unterfallende \nGerätschaften zum Einsatz kommen, ist es unerlässlich, dass dieser Kenntnis von den \nentsprechenden normativen Bestimmungen hat. Die Frage hält sich deshalb im Rahmen der \nÜberprüfungsrichtlinien und ist nicht unzulässig. Zwar kann die Möglichkeit zuerkannt \nwerden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Medizinprodukten bestehenden \nVerpflichtungen nachzulesen. Anders als der Kläger meint, reicht es aber nicht aus, wenn \neinem Heilpraktiker die Tatsache des Bestehens der Medizinproduktebetreiberverordnung \nbekannt ist. Nach Abschnitt 4.3.5 der Richtlinien bezieht sich die Überprüfung ausdrücklich \nauf die „Pflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung\"; bloße Kenntnis von dem \nBestehen dieser Verordnung reicht demnach nicht aus.\n\n91\n\nDie Antworten des Klägers zu den Fragen 57 bis 60, deren Berücksichtigung - wie \ndargelegt - nicht ausgeschlossen ist, sind vom Beklagten zutreffend als falsch bewertet \nworden. Nach der Darstellung des Sachverständigen unterfallen die Fragen dem Abschnitt \n4.3.2 der Richtlinien. Der Kläger hat bei den Fragen jeweils nur eine Zahlen-\n/Buchstabenkombination angegeben. Die zutreffende Lösung bestand aber in der Angabe von \ndrei bzw. vier richtigen Zahlen-/Buchstabenkombinationen. Die Antworten des Klägers sind \ndeshalb unvollständig. Für diese unvollständigen Antworten können weder ein voller \nRichtigkeitspunkt noch Teilpunkte vergeben werden. Wenn nach der Fragestellung mehrere \nZuordnungskombinationen abgefragt werden, kann es einen Punkt für eine richtige Antwort \nnur geben, wenn die in Betracht kommenden Möglichkeiten in ihrer Gesamtheit vollständig \nund zutreffend angegeben wurden. Ist dies nicht der Fall, offenbart der Bewerber \nKenntnismängel, die die Vergabe eines Punktes für eine richtige Antwort nicht rechtfertigen. \nAuch eine unvollständige Antwort ist ein starkes Indiz dafür, dass der Kandidat die für eine \nrichtige Antwort erforderlichen Kenntnisse nicht hat. Zwar steht ein Bewerber, der bei \nmöglichen Mehrfachantworten Teilbereiche der Frage richtig beantwortet, wertungsmäßig mit \neinem Kandidaten gleich, der noch nicht einmal einen Teilbereich der Frage zutreffend \nbeantwortet hat. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu letzterem liegt darin aber nicht, \nweil, wie dargelegt, nur die Antwortkombination in ihrer Gesamtheit die Zuteilung eines \nPunktes für eine richtige und vollständige Antwort rechtfertigt. Auch bei teilweise richtigen, \naber insgesamt unvollständigen Antworten zu Fragen, bei denen mehrere Antworten geboten \nsind, verbleibt es deshalb dabei, dass die Frage in ihrer Gesamtheit nicht richtig beantwortet \nwurde.\n\n92\n\nWie bereits dargelegt, ist für die Einschätzung, ob die Ausübung der Heilkunde durch \neine Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet (§ 2 Abs. 1 der 1. BVO-HPG), \nnicht maßgebend, ob die Beantwortung oder Nichtbeantwortung der bei der Überprüfung \ngestellten Fragen im einzelnen spezifisch geeignet ist, den Verdacht einer solchen Gefahr zu \nbegründen und ist vielmehr die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Überprüfung \nentscheidend\n\n93\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 \n\n94\n\n- 95.3170 -, a. a. O.\n\n95\n\nIn Würdigung aller Umstände ist die der Versagung der Heilpraktikererlaubnis zugrunde \nliegende Einschätzung des Beklagten, die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger bedeute \neine Gefahr für die Volksgesundheit, gerechtfertigt. Der Kläger hat bei der Überprüfung am \n5. Juli 2001 von den anstehenden Fragen mehr als 48 % (wenn von 60 Fragen ausgegangen \nwird) bzw. von mehr als 44,5 % (wenn von 56 Fragen ausgegangen wird) falsch beantwortet. \nSchon dieser relativ hohe Wert falscher Antworten deutet für sich gesehen auf erhebliche \nKenntnislücken in Bezug auf eine beabsichtigte Tätigkeit als Heilpraktiker hin und begründet \nZweifel an seiner Eignung zur Ausübung dieser Tätigkeit. Der Kläger hat bei der \nÜberprüfung im Juli 2001 Mängel im medizinischen Grundwissen offenbart. Die aus den \nAntworten des Klägers erkennbare Fehleinschätzung von Notfallsituationen sowie die \nNichtkenntnis beispielsweise von Zusammenhängen des Kreislaufsystems und der \nAtemregulierung rechtfertigen darüber hinaus die Annahme einer Gefahr für die Gesundheit \nder Patienten, was der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis entscheidend entgegensteht. Das \nVerpflichtungsbegehren des Klägers, die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erhalten, \nbzw. - wie hilfsweise beantragt - zur mündlichen Überprüfung zugelassen zu werden, hat \nsomit keinen Erfolg.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, \n709 Satz 2 ZPO. \n\n97\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-19/13-a-3785-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-19/13-a-3785-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238186","retrieved":"2026-07-09 02:00:45.064205+00:00"}}