{"status":"available","doknr":"OLD238185","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0819.12B1096.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-19","aktenzeichen":"12 B 1096/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 300 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet, denn sie vermag der das \nEntscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Begründung \ndazu, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei, keine \nArgumente entgegen zu setzen, die die hierfür vom Verwaltungsgericht \nherangezogene Gegenüberstellung von sich nach §§ 13 und 14 WoGG in der hier \nmaßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechtes und \nzur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I, 1856) und \ndes 1. Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22. Dezember 2008 \n(BGBl. I, 2963) ergebenden Einkommen einerseits und von monatlichen Belastungen \nnach § 12 Abs. 1 und 6 WoGG andererseits unter Anlegung der sich aus § 19 WoGG \nergebenden Wohngeldtabelle als unzutreffend erscheinen lässt. \n\n4\n\nZu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, dass der Antragsgegner seine \nDarlehensverbindlichkeiten mit einer Restschuld von 132.936,00 EUR per 31. \nDezember 2008 sowie weitere Kosten der Liegenschaft fehlerhaft nicht in Abzug \ngebracht habe. Nach § 1 WoGG wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung \nangemessenen und familiengerechten Wohnens entweder als Zuschuss zur Miete \n(Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst \ngenutzten Wohnraum geleistet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nWoGG ist derjenige nicht wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss, der nach § 10 \nAbs. 1 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von \nWohnraum betrifft, der Wohnraum in einem eigenen Haus bewohnt, das - wie das \nHaus des Antragstellers - mehr als 2 Wohnungen hat. Diesem Personenkreis, zu \ndem danach der Antragsteller zählt, steht nach § 3 Abs. 1 WoGG vielmehr nur \nWohngeld in Form des Mietzuschusses zu. Dabei ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WoGG \nim Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG als Miete der Mietwert des selbst \nbewohnten Wohnraums im eigenen Haus zugrunde zu legen. Dementsprechend \nfindet eine Wohngeld-Lastenberechnung nach § 10 Abs. 2 WoGG, die nach Ansicht \ndes Antragstellers entgegen § 19 Abs. 2 WoGG nicht in der nach der Anlage 2 (zu § \n19 Abs. 2) vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sein soll, nicht statt. \n\n5\n\nDer Mietwert des Wohnraums des Antragstellers ist zutreffend ermittelt worden. \nNach § 11 Abs. 1 WoGG ist die bei der Berechnung des Wohngeldes zu \nberücksichtigende Miete die Summe aus der Miete, die sich nach § 9 WoGG ergibt, \nund dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG. Abschläge nach § 9 Abs. 2 \nWoGG hat der Beklagte zu Recht nicht vorgenommen, weil hier ein Fall des § 9 Abs. \n3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG vorliegt. In den Fällen, in denen für \nvom Eigentümer selbst genutzten Wohnraum ein Mietzuschuss in Betracht kommt, \nist anstelle eines Mietbetrages der Mietwert der Wohnung zugrunde zu legen; dies ist \nnach § 7 WoGV ein Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht, \nggf. mit Zu- oder Abschlägen für Wohnwertunterschiede. \n\n6\n\nSo Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht, Stand Mai 2008, Teil \nI/2, Anhang C.1., § 9 WoGG, Anm. 8.\n\n7\n\nDanach ist die Anlehnung an die durchschnittliche Miete pro qm für die \nfremdvermieteten Wohneinheiten im gleichen Haus, wie sie der Antragsgegner mit \nseiner Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2009 dargelegt hat, nicht zu \nbeanstanden. Gegen die Deckelung der Miete nach Anzahl der zu \nberücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietstufe gem. § 12 WoGG \nauf 330 EUR hat der Antragsteller gleichfalls keine substantiierten Einwendungen \nerhoben. Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner die Mietenstufe zutreffend \nbestimmt hat, drängen sich nicht auf. \n\n8\n\nEin etwaiges Interesse des Antragstellers, über die wirtschaftliche Sicherung \nangemessenen und familiengerechten eigenen Wohnens hinaus die Finanzierung \ndes gesamten Hauses mit seinen 3 Wohnungen und damit die Bildung von \nVermögen zu sichern, kann im Rahmen der Gewährung von Wohngeld keine \nBerücksichtigung finden. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n10\n\nMit der Streitwertfestsetzung folgt der Senat den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-19/12-b-1096-09","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoGV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-19/12-b-1096-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238185","retrieved":"2026-07-09 02:00:44.987285+00:00"}}