{"status":"available","doknr":"OLD238235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0818.9A359.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"9 A 359/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es bezogen auf den \nVorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 15. September 2004 in Höhe \neines Betrags von 21.517,59 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die \nKlägerin betreffend die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids ihre Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin entnimmt am Standort Industriepark P. aus 20 Flach- und \n4 Tiefbrunnen Grundwasser. Dieses liefert sie an Industrieunternehmen, die das Wasser als \nBrauchwasser bzw. zu Kühlzwecken verwenden. Der Förderung liegt ein an die \nRechtsvorgängerin der Klägerin gerichteter wasserrechtlicher Bescheid der Bezirksregierung \nL. vom 19. Dezember 2003 in der Fassung des 1. Änderungsbescheids vom 3. September \n2004 zugrunde. \n\n3\n\nIm Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab die \nKlägerin unter dem 23. Juni 2004 an, im Jahr 2003 seien insgesamt 10.800.220 cbm Wasser \n(10.728.890 cbm + 71.330 cbm) entnommen worden. Hiervon seien geschätzt 5.442.476 cbm \n(5.351.146 cbm + 71.330 cbm) als Trink-/Brauchwasser und 5.377.744 cbm als Kühlwasser \nzur Verdunstungskühlung genutzt worden. Sie trug vor, bedingt durch das Alter des \nStandortes gebe es an verschiedenen Stellen Boden- und Grundwasserverunreinigungen. \nHierzu gebe es eine entsprechende Verfügung des Kreises I. , in der u. a. eine \nGrundwasserabsenkung aus Sicherungsgründen gefordert werde. Das Umfeld des \nIndustrieparks sei ein Gebiet mit einem relativ hohen Grundwasserspiegel. Bei Einstellung \nder großräumigen Wasserförderung würde sich der Grundwasserspiegel um ca. 2,5 bis 3 m \nerhöhen, sodass außerdem in der Nachbarschaft viele Häuser nasse Keller bekämen.\n\n4\n\nMit Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der \nBeklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für beide: die \nBeklagte), gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 eine Vorauszahlung für die \nEntnahme von Wasser in Höhe von 371.011,35 EUR fest; wegen der Einzelheiten der \nBerechnung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 15. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.\n\n5\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat die Ansicht \nvertreten, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG dürfe ein Wasserentnahmeentgelt nicht \nerhoben werden, weil die durch die Grundwasserentnahme bewirkte Grundwasserabsenkung \neine dauerhafte Absenkung im Gemeinwohlinteresse darstelle. Durch die seit mehreren \nJahrzehnten andauernde Wasserentnahme sei es zu einer nicht unerheblichen Absenkung des \nGrundwasserspiegels gekommen. Der hierdurch entstandene Grundwasserentnahmetrichter \nhabe eine Ausdehnung von mehreren Quadratkilometern. Werde die Förderung des \nGrundwassers eingestellt, so steige der Grundwasserspiegel an. Bei einer Vielzahl von \nunterkellerten Gebäuden in P. würde Wasser in Kellerräume eindringen und die \nGebäude erheblich beschädigen. Innerhalb des Industrieparks P. bestünden zudem \nerhebliche Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Die durch die Wasserentnahme \nbewirkte Grundwasserabsenkung verhindere, dass im grundwasserfreien Bodenbereich \nvorhandene Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen würden. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 \nWasEG fordere nicht, dass Ziel und Zweck der Grundwasserentnahme allein eine \nGrundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse sein müsse. Damit die Norm eine \neigenständige Bedeutung habe, sei sie so auszulegen, dass ein Wasserentnahmeentgelt nicht \nerhoben werde, soweit die grundsätzlich entgeltpflichtige Wasserentnahme auch eine \ndauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse bewirke. Diese Auslegung werde \nvon der Zielsetzung des Gesetzes gestützt. Soweit ein Einzelner ausschließlich wirtschaftliche \nVorteile durch die Inanspruchnahme eines Wasserentnahmerechtes habe, sei die Erhebung \neines Wasserentnahmeentgelts nachvollziehbar. Erbringe indes ein Einzelner mit einer \nWasserentnahme auch Leistungen im Gemeinwohlinteresse, die anderenfalls von der \nAllgemeinheit finanziert werden müssten, spreche dies gegen die Erhebung eines \nWasserentnahmeentgelts. Auch könne wegen der hier notwendigen Grundwasserentnahme ein \nschonenderer Umgang mit der Ressource Wasser nicht erreicht werden. Die derzeitige \nWasserentnahme garantiere den derzeitigen abgesenkten Grundwasserstand und erfolge daher \nim Gemeinwohlinteresse.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 12. Juni 2006 setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2004 ein \nEntgelt für die Entnahme von Wasser in Höhe von 349.493,76 EUR fest. Der hiergegen \neingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden worden. Mit Schriftsatz vom 6. \nNovember 2006 hat die Klägerin diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen. \n\n7\n\nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, \n\n8\n\nden Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 15. Oktober 2004, \n\n9\n\ndies sodann dahingehend erweitert hatte,\n\n10\n\nauch den Bescheid vom 12. Juni 2006 aufzuheben,\n\n11\n\nhat sie schließlich beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid vom 12. Juni 2006 aufzuheben,\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nSie trägt zur Begründung vor, es bestehe keine Entgeltfreiheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 \nVar. 2 WasEG. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es bei einer Einstellung der \nBrauchwasserförderung zu einer Gefährdung kommen könne. Die Folgen eines Anstiegs des \nGrundwasserspiegels müssten erst untersucht werden. Selbst wenn eine \nGemeinwohlgefährdung drohe, sei die Entnahme nicht entgeltfrei. Dies folge aus der \nSystematik des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Sobald zu der privilegierten Entnahme oder \nNutzung eine nichtprivilegierte Nutzung hinzutrete, greife die Privilegierung nicht mehr. Die \nvon der Klägerin unterhaltenen Brunnen dienten primär der Brauchwasserförderung. Die \nGrundwasserabsenkung sei allein ein Nebeneffekt der Entnahme. Die primäre Nutzung des \nentnommenen Wassers durch die Klägerin gehe über die in § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG \nbefreite Nutzung hinaus.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben in Höhe der Differenz von 21.517,59 Euro zwischen der durch den \nVorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 festgesetzten Vorauszahlung und dem \ndurch Bescheid vom 12. Juni 2006 endgültig festgesetzten Entgelt den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der Festsetzung sei § \n1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 WasEG. Die Wasserentnahme sei nicht nach § 1 Abs. \n2 Nr. 8 Var. 2 WasEG entgeltfrei. Eine Entgeltfreiheit sei nur dann gegeben, wenn sich die \ndauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse als Zweck und nicht - wie hier - \nals bloßer Nebeneffekt der Wasserentnahme darstelle.\n\n18\n\nMit der durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die \nvom Verwaltungsgericht gewählte finale Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 8 Var. 2 WasEG sei \nmit Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte sowie Systematik des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes nicht vereinbar. Allein richtig sei ein objektives Verständnis \ndieser Norm, wonach ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben werde, wenn die \nWasserentnahme bei rein objektiver Betrachtung auch eine dauerhafte \nGrundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse bewirke. Insbesondere könne der \nLenkungszweck durch die Erhebung eines Wasserent-nahmeentgeltes nicht erreicht werden, \nweil die bestehende Grundwasserabsenkung durch Gemeinwohlinteressen getragen und \nobjektiv notwendig sei und gerade deshalb auch in Zukunft weiter bestehen solle.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nSie trägt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils vor, für die von ihr angenommene \nrestriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG sprächen Sinn und Zweck des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes. Grund für die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes sei \ndie Abschöpfung des Sondervorteils. Das danach gebotene enge Verständnis des \nPrivilegierungstatbestandes spreche dafür, dass § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG nur dann \nerfüllt sei, wenn die Wasserentnahme seitens des Entgeltpflichtigen nicht nur in dessen \nwirtschaftlichem Interesse erfolge, sondern eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im \nGemeinwohlinteresse gerade bezweckt sei. Ergänzend weist sie darauf hin, dass eine \ntelefonische Nachfrage bei der zuständigen Wasserbehörde, der Bezirksregierung L. , \nergeben habe, dass die Klägerin eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG vom \n19. Dezember 2003, verlängert mit Bescheid vom 3. September 2004 besitze. Die Akte der \nKlägerin enthalte keinerlei Hinweise, dass die vorläufig zugelassene Grundwasserentnahme \nirgendwelchen anderen als gewerblichen Betriebs- und Kühlwasserversorgungszwecken der \nIndustrie- und Gewerbebetriebe am Standort Industriepark P. diene oder dienen solle. \nDies bestätige auch der entsprechende Eintrag im Wasserbuchblatt. Ein Indiz dafür, dass die \nKlägerin mit ihrer Grundwasserentnahme lediglich eine Brauchwassernutzung beabsichtige, \nsei, dass die Entnahme über Flachbrunnen erfolge und nicht wie bei einer gewollten \nGrundwasserabsenkung in der Regel über Tiefbrunnen. Darüber hinaus führe jede \nGrundwasserentnahme zwangsläufig auch zu einer Grundwasserabsenkung. Dass sich diese \nGrundwasserabsenkung als Nebeneffekt positiv auf das Wasser auswirke, könne für die Frage \nder Entgeltfreiheit nicht entscheidend sein. Insoweit sei dieser Sachverhalt nicht mit dem vom \nSenat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1940/07 - entschiedenen vergleichbar. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das von der Klägerin vorgelegte \nGutachten Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es bezogen auf den \nVorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 in Höhe eines Betrags von 21.517,59 EUR \nin der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin ihre Klage gegen diesen \nBescheid im Übrigen konkludent zurückgenommen hat (§§ 92 Abs. 3 Satz 1 analog, 125 Abs. \n1 VwGO). Einer teilweisen Wirkungslosigkeitserklärung des angefochtenen Urteils (§ 173 \nSatz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) bedurfte es nicht, da sich dieses zum in der \nHauptsache für erledigt erklärten bzw. zurückgenommenen Teil des Rechtsstreits nicht \nausdrücklich verhält.\n\n27\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist auch ohne Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens nach § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der \nFestsetzungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2006 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin für das Jahr 2004 ist weder im Grunde noch \nin der streitgegenständlichen Höhe zu beanstanden. \n\n28\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 \ndes Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar \n2004 (GV. NRW. S. 30). \n\n29\n\nDie Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen ist \nverfassungsgemäß. Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung als einer Maßnahme im \nBereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der \nihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006 wirksamen Fassung, vgl. \nArt. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I 2034) für den Wasserhaushalt \nzustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die \nErhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die Länder ausgeschlossen wäre. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 974/06 -, NVwZ-RR 2009, 236, - 9 \nA 3694/06 -, RdL 2009, 40, und 9 A 1385/08 -, NWVBl. 2009, 157; BVerwG, Beschluss vom \n13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris.\n\n31\n\nDie Klägerin erfüllt mit der Entnahme von Grundwasser den Entgelttatbestand des § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 WasEG. Sie hat in ihren Wassergewinnungsanlagen - insoweit zwischen den \nBeteiligten unstreitig - Grundwasser entnommen, zutagegefördert, zutagegeleitet oder \nabgeleitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG), ohne dass es in diesem Zusammenhang in rechtlich \nerheblicher Weise auf die konkrete Entnahmemodalität ankommt. Das entnommene \nGrundwasser ist einer Nutzung zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, letzter Halbs. WasEG). Es \nbedarf auch in diesem Zusammenhang keiner weiteren Klärung, in welcher Weise die \nKlägerin das Grundwasser gewonnen hat. Zwar ist Entgeltvoraussetzung, dass das \n„entnommene\" Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Hiermit bezieht sich der Gesetzgeber \njedoch ersichtlich nicht ausschließlich auf den Vorgang des „Entnehmens\", wie er in § 1 Abs. \n1 Nr. 1, 1. Var. WasEG angesprochen ist, sondern auf alle Entnahmetatbestände der Nr. 1 \n(„Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten\"). Der Begriff des Entnehmens in diesem \n(weiteren) Sinne, wie er auch in zahlreichen anderen Zusammenhängen vom Gesetzestext \nverwendet wird (vgl. nur § 2 Abs. 1 WasEG oder die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 \nNrn. 2, 4 bis 7, 9 bis 11 WasEG), ist Oberbegriff für die unterschiedlichen Varianten der \nGewinnung von Wasser. \n\n32\n\nVgl. Breuer, Rechtsprobleme des nordrhein-westfälischen \nWasserentnahmeentgeltgesetzes, NWVBl. 2007, 460; Posser/Willbrand, Das neue \nWasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, 411.\n\n33\n\nDieses - im weiteren Wortsinne - entnommene Grundwasser ist der Nutzung \n„Brauchwasserversorgung\" bzw. „Kühlung\" zugeführt worden. \n\n34\n\nDie von der Klägerin entnommene Wassermenge stellt sich im Jahr 2004 nicht als eine \ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG entgeltbefreite dauerhafte Grundwasserabsenkung im \nGemeinwohlinteresse dar. Im Gemeinwohlinteresse liegen nach der Vorstellung des \nGesetzgebers solche Grundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und \nbaulicher Anlagen notwendig sind. \n\n35\n\nVgl. Begründung des Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die \nGrünen, LT-Drs. 13/4890, Anhang 1, S. 2. \n\n36\n\nUm eine solche entgeltbefreite Grundwasserabsenkung handelt es sich vorliegend jedoch \nnicht. Mit der Entnahme des Wassers wird keine Grundwasserabsenkung im \nGemeinwohlinteresse, also zum notwendigen Schutz der Wohnbevölkerung und der baulichen \nAnlagen, vorgenommen. § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG erfasst nur die final im \nGemeinwohlinteresse liegende dauerhafte Grundwasserabsenkung (a). Ob dies der Fall ist, ist \nnach der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheidlage zu \nbeurteilen (b). Im vorliegenden Fall bestehen überdies unabhängig von der Bescheidlage \nkeine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende Gefährdung des \nAllgemeinwohls, der zwingend (allein) mit einer Grundwasserabsenkung begegnet werden \nmüsste (c).\n\n37\n\na) Die Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse muss Zweck der \nWasserentnahme sein. Allein der nahezu zwangsläufige Umstand, dass eine \nGrundwasserentnahme auch zur Grundwasserabsenkung führt und sich objektiv günstig auf \ndas Gemeinwohl auswirkt, reicht nicht aus. § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG erwähnt im \nGegensatz zur 1. Var. zwar nicht wörtlich, dass das Gemeinwohlinteresse der Zweck der \nAbsenkung sein muss. Die Formulierung „Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse\" \nbringt jedoch ebenfalls die Zweckbestimmung zum Ausdruck.\n\n38\n\nDer gesetzgeberischen Intention anlässlich der Aufnahme des Ausnahmetatbestands, \nwonach solche Grundwasserabsenkungen im Allgemeinwohlinteresse liegen, die zum Schutze \nder Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind, lässt sich hierzu nichts \nGegenteiliges entnehmen. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Maßnahme deutet eher auf \nein Verständnis im dargelegten Sinne hin. Angesichts des Lenkungszwecks des \nWasserentnahmeentgelts, mit der Ressource „Wasser\" sparsam umzugehen, ist eine enge \nAuslegung des Ausnahmetatbestands ohnehin geboten.\n\n39\n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG läuft mit diesem Verständnis entgegen der Annahme der \nKlägerin auch nicht leer. Zwar wird bei einer dauerhaften Grundwasserabsenkung im \nGemeinwohlinteresse regelmäßig mit der entnommenen Wassermenge ein weiterer Zweck \nverfolgt werden. Diese anschließende Nutzung des Wassers führt jedoch nicht zum \nWiederaufleben der Entgeltpflicht.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1940/07 -, juris.\n\n41\n\nb) Die wasserrechtliche Bescheidlage ist für die Beurteilung der Gemeinwohlbezogenheit \nder Wasserentnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG entscheidend. Hierbei \nkommt es nicht nur auf die Formulierung des im Veranlagungsjahr maßgeblichen \nwasserrechtlichen Bescheids an. Für die Auslegung der Bescheidlage ist ebenso zu \nberücksichtigen, mit welcher Zielsetzung das wasserrechtliche Verfahren betrieben, \ninsbesondere für welchen Zweck das Wasserrecht beantragt worden ist.\n\n42\n\nWird das Wasserrecht nach dieser Maßgabe für einen im Gemeinwohlinteresse liegenden \nZweck erteilt, rechtfertigt dieser Umstand die Privilegierung durch die Ausnahme von der \nEntgeltpflichtigkeit. Nur ein solches Verständnis des Ausnahmetatbestandes ist praktikabel \nund sichert den einheitlichen Vollzug wasserwirtschaftlicher und \nwasserentnahmeentgeltrechtlicher Vorschriften. Es ist nicht Aufgabe der Festsetzungsbehörde \nzu klären, ob das Wasserrecht auch zum Zwecke einer Grundwasserabsenkung im \nGemeinwohlinteresse hätte erteilt werden können. Eine solche Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. \n8, 2. Var. WasEG setzt sich nicht in Widerspruch zur vom Kläger thematisierten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n43\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, BVerfGE 93, \n319.\n\n44\n\nDort ist ausgeführt, dass die für die Abgrenzung zur Steuer unerlässliche Abhängigkeit \nder Wasserentnahmeentgelte von einer Gegenleistung nur erhalten bleibe, wenn deren Höhe \nden Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteige. Andernfalls würde die Abgabe insoweit - \nwie die Steuer - „voraussetzungslos\" erhoben. Sie diente dann nicht mehr nur der \nAbschöpfung eines dem Abgabeschuldner zugewandten Vorteils, sondern griffe zugleich auf \nseine allgemeine Leistungsfähigkeit im Blick auf die Finanzierung von Gemeinlasten zu. Es \nist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nichts dafür ersichtlich, dass das \nWasserentnahmeentgelt den Wert der öffentlichen Leistung, die Inanspruchnahme der \nRessource „Wasser\", übersteigt; dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn die \nGrundwasserabsenkung (faktisch) im Gemeinwohlinteresse erfolgen würde.\n\n45\n\nNach der Bescheidlage bezweckt die von der Klägerin durchgeführte Wasserentnahme \nkeine Grundwasserabsenkung, sondern erfolgt allein in ihrem privaten wirtschaftlichen \nInteresse an der Förderung von Grundwasser zur Versorgung der Industrie- und \nGewerbebetriebe am Standort Industriepark P. . Dies ergibt sich bereits aus dem \nausschließlich hierauf bezogenen wasserrechtlichen Antrag der Klägerin auf Bewilligung \ngemäß § 8 WHG vom 5. November 2003 gegenüber der Bezirksregierung L. . Die Klägerin \nhat an dieser Stelle ausdrücklich darauf verwiesen, dass zur Sicherung der \nBrauchwasserversorgung für die industriellen und gewerblichen Kunden eine \nGrundwasserförderung von 17,5 Mio cbm/Jahr beantragt werde. Im wasserrechtlichen \nVerfahren haben die vermeintlich negativen Auswirkungen einer unterbleibenden Entnahme \nnie eine Rolle gespielt. Gegenstand der Prüfung waren durchweg allein die negativen \nAuswirkungen der Entnahme (vgl. hierzu den Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung der \nF1. M. International von November 2003). Dementsprechend ist der (Rechtsvorgängerin \nder) Klägerin mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 19. Dezember 2003 in der \nFassung des 1. Änderungsbescheids vom 3. September 2004 die Förderung von Grundwasser \nerlaubt worden, um es zur Versorgung der Industrie- und Gewerbebetriebe am Standort \nIndustriepark P. mit Brauchwasser zu verwenden. Dem Bescheid ist nichts dafür zu \nentnehmen, dass die Förderung zum Zwecke der Grundwasserabsenkung erfolgen soll. Die \nbeantragte und bewilligte Entnahmemenge ist ausschließlich am Bedarf für die \nBrauchwassernutzung ausgerichtet und nicht an dem (unbekannten) Bedarf für eine \ndauerhafte Grundwasserabsenkung, um Bodenauswaschungen oder nasse Keller zu \nvermeiden. Hieran hat sich auch aktuell nichts geändert; die Entnahmemenge orientiert sich \nweiterhin am voraussichtlichen Wasserbedarf der Abnehmer (vgl. Vermerk über die \nBesprechung zwischen der Bezirksregierung L. und der Klägerin vom 20. Dezember 2007). \nDie Grundwasserabsenkung ist hiernach lediglich faktische Nebenfolge der Förderung. Zwar \nenthält der Bescheid (sowie Nr. 8 des 1. Änderungsbescheids) Nebenbestimmungen \nbetreffend Grundwassermessungen und -messeinrichtungen (Nrn. 10, 12, 13, 21). Diesen lässt \nsich jedoch nicht entnehmen, dass das Ziel der Förderung die Aufrechterhaltung eines \ngleichbleibend tiefen Grundwasserstandes ist, um hierdurch Gefahren für die Allgemeinheit \nvorzubeugen. Die Nebenbestimmungen stellen sich vielmehr als allgemeine flankierende \nMaßnahme zur kontrollierten Ausübung des eingeräumten Wasserrechts dar. Im Übrigen \nerlaubt das der Klägerin eingeräumte Wasserrecht nur die Entnahme, verpflichtet aber nicht \nhierzu.\n\n46\n\nHiernach kommt es auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisantrag nicht in rechtlich erheblicher Weise an.\n\n47\n\nc) Im Übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte \nfür eine tatsächlich bestehende Gefährdung des Allgemeinwohls, der zwingend (allein) mit \neiner Grundwasserabsenkung begegnet werden müsste. Die in den Jahren 1993 und 1995 \ndurch den Oberkreisdirektors des Kreises I. allgemein aufgezeigte \nGrundwasserproblematik am Standort Indus-triepark P. ist hierfür nicht weiterführend. \nIm Schreiben vom 3. Mai 1993 ist festgehalten, dass infolge der Brauchwasserförderung das \nGrundwasser unter der ehemaligen T. halle abgesenkt sei; bei einer Einstellung der \nBrauchwasserförderung sei wegen des dann ansteigenden Grundwasserspiegels das \nGefährdungspotential neu zu bewerten. Im Schreiben vom 18. Oktober 1995 ist ausgeführt, \ndass durch die Brauchwasserförderung das Grundwasser von belastetem Boden ferngehalten \nwerde, sodass eine Auswaschung der schädlichen Stoffe und damit eine \nGrundwasserverunreinigung verhindert werde. \n\n48\n\nDiese Hinweise wie die Behauptungen der Klägerin bieten keine hinreichend belastbaren \nAnhaltspunkte dafür, dass selbst bei kompletter Einstellung der Grundwasserförderung eine \nkonkrete Gefährdung des Gemeinwohls bestünde und deswegen eine Grundwasserabsenkung \ndauerhaft erfolgen müsste. Die Aussagen belegen lediglich ein Gefährdungspotential, das für \nden Fall einer evtl. Einstellung der Wasserentnahme der wasserbehördlichen Überwachung \nbedarf. Selbst die von der Klägerin beauftragte F. GmbH hat noch unter dem 11. Dezember \n2008 für den Fall deutlich verringerter Entnahmemengen (7 bzw. 12 Mio. cbm/a) keine \nbelastbaren Aussagen im Hinblick auf die Thematik „Gebäudevernässung\" und \n„Altlastenvernässung\" treffen können.\n\n49\n\nAuf welche Weise einer ggf. eintretenden Gefährdung zu begegnen wäre, ist offen. Es ist \nungeklärt, in welchem Umfang der Grundwasserspiegel ansteigen würde, welche Grundstücke \nmit welcher Bebauung durch diesen Anstieg gefährdet würden, mit welchen Maßnahmen die \nGefährdung abgestellt werden könnte (vgl. Stellungnahme der Bezirksregierung L. vom 26. \nFebruar 2009; Protokoll der Besprechung vom 21. Januar 2009) und ob hierfür ein \nentsprechendes Wasserrecht erteilt würde (vgl. Mitteilung der Bezirksregierung L. vom 6. \nMärz 2008 an die F. GmbH: „Ich habe ihm (Herrn Dr. T1. , O. , Anm. durch den \nSenat) mitgeteilt, dass wir keine Wasserrechte erteilen zur dauerhaften Wasserhaltung zur \nVermeidung von Nässeschäden an Gebäuden, wenn das Grundwasser wegen eingestellter \noder verminderter Förderung wieder auf ein unbeeinflusstes Niveau steigt.\"). Dies gilt auch \nfür das von der Klägerin benannte Risiko, das durch die behauptete Bodenverunreinigung im \nBereich der ehemaligen T2. -Anlage ausgelöst werde; bezüglich deren Beseitigung \nkönnen auch Dekontaminierungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden (vgl. Gutachten Dr. \nI1. vom 13. September 1991). \n\n50\n\nDie Festsetzung gegenüber der Klägerin begegnet in der konkreten Höhe keinen \nrechtlichen Bedenken, sodass auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid Bezug \ngenommen wird.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des in \nder Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, weil Bedenken \nhinsichtlich der Rechtmäßigkeit des im Vorauszahlungsbescheid festgesetzten \nVorauszahlungsbetrags (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG) nicht bestehen. Unabhängig hiervon wäre \ndie Beklagte allenfalls zu einem geringen Teil unterlegen gewesen.\n\n52\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. \nV. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-18/9-a-359-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-18/9-a-359-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238235","retrieved":"2026-07-09 02:00:48.887723+00:00"}}