{"status":"available","doknr":"OLD238260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0817.12A471.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-17","aktenzeichen":"12 A 471/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufnahme \nals Spätaussiedler, denn er sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil er die in § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG vorausgesetzte Sprachfähigkeit nicht besitze, nicht zu \nerschüttern.\n\n4\n\nDie Rüge des Klägers, die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei \nunzureichend, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die \nBestätigung seiner Tante außer Acht gelassen, die in der mündlichen Verhandlung \nals Zeugin erschienen sei und mitgeteilt habe, dass seine Deutschkenntnisse unter \nanderem von ihr übermittelt worden seien, fehlt es an einer hinreichend \nsubstantiierten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Bestätigung der \nTante. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht auf eine fehlende \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger, sondern auf mangelnde \ndeutsche Sprachkenntnisse im nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG maßgeblichen \nZeitpunkt abgestellt. \n\n5\n\nIm Zusammenhang mit einer vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - seiner \nAnsicht nach unvollständigen - Tatsachengrundlage verweist der Kläger des \nWeiteren in der Zulassungsbegründung auf seinen folgenden Vortrag in der \nKlageschrift: \"Das schlechte Anhörungsergebnis kann ich nur durch meine Aufregung \nund Nervosität während der Anhörung erklären. Für mich und ebenso für meinen \nVater und Bruder war es eine sehr wichtige Prüfung, deren Bedeutung für uns sehr \ngroß war. Ich war sehr nervös und aufgeregt. Die ganze Atmosphäre war sehr \nangespannt. Darum war ich verstreut und vergaß vor Aufregung einige Worte.\" Damit \nist aber der am 14. November 2003 in Karaganda absolvierte Sprachtest des Klägers \nund seine zutreffende Würdigung durch das Verwaltungsgericht, wonach der Test \ngezeigt habe, dass die aktiven und passiven Sprachkenntnisse des Klägers nicht \nausreichten, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ebenfalls nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogen. Denn schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG ist ohne Weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen \nEntschei-dung über den Aufnahmeantrag aufgrund familiärer Vermittlung und damit \njederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können \nmuss.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -; vom 7. Juli \n2005 - 14 A 4569/04 -; vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -; vom 26. April 2007 - \n12 A 4477/06 -; vom 31. Januar 2008 - 12 A 3497/06 -.\n\n7\n\nAus diesem Grund vermag auch der Vortrag, der Test sei eine psychische \nBelastung des Klägers gewesen, dessen Reiseweg mehrere Stunden zudem bei \nGlatteis betragen und der das Fahrzeug selbst geführt habe, der außerdem schon \nmehrere Tage zuvor nervös gewesen sei und unter Schlafmangel sowie \nPrüfungsangst mit der Fol-ge eingeschränkter geistiger Fähigkeit und \neingeschränktem Sprachvermögen gelit-ten habe, die Bewertung der festgestellten \nSprachkenntnisse nicht zu beeinflussen. Insbesondere erklären diese Umstände \nnicht, warum der Kläger von den zehn Frau-gen, die ihm beim Sprachtest auf \nDeutsch gestellt wurden, acht Fragen schon nicht verstand, zu denen \"n.v.\" vermerkt \nwurde. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Vermerk \"n.v.\" in der Protokollierung \nlaut des Hinweises im Formular des Anhörungs-protokolls erst angebracht wird, \nwenn der Sprachtest zuvor unter Zuhilfenahme des Sprachmittlers durch Befragen in \nrussischer Sprache sichergestellt hat, dass die Frage nicht verstanden wurde.\n\n8\n\nMit Blick auf das Vorstehende fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung \ndazu, dass sich die vom Kläger geltend gemachte fehlende Aufklärung über den \nAblauf der Anhörung, ihre Bedeutung, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines \njuristischen oder moralischen Beistands und über die Möglichkeit der Mitteilung \nseines gesundheitlichen Zustands auf seine deutschen Sprachkenntnisse ausgewirkt \nhaben könnte und der Kläger entgegen der Protokollierung des Sprachtests über \nbessere deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Im Übrigen ergibt sich aus dem \nAnhörungsprotokoll, der Kläger habe einen normalen Eindruck gemacht und die \nAnhörung sei in einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre erfolgt, so dass nicht \nersichtlich ist, warum dem Sprach-tester eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers hätte \nauffallen müssen. Außerdem räumt der Kläger letztlich auch in der \nZulassungsbegründung nur eingeschränkte Deutsch-kenntnisse ein, indem er \nvorträgt, es sei trotz Bemühungen des Vaters und der Groß-mutter nur sehr \neingeschränkt möglich gewesen, ihm - dem Kläger - die deutsche Sprache zu \nvermitteln. Trotz der Schwierigkeiten sei es dem Vater, der Großmutter, der \nUrgroßmutter und anderen näheren Verwandten gelungen, die deutsche Spra-che, \nso wie sie sie beherrscht hätten, zu vermitteln. Dieser Kenntnisstand habe leider \nwegen der äußeren Umstände in der Folgezeit nicht aufrecht erhalten werden kön-\nnen.\n\n9\n\nDer Vortrag in der Zulassungsbegründung, nach der Protokollierung des \nSprachtests müsse festgestellt werden, dass aufgrund der Beantwortung der \ngestellten Fragen, ein Gespräch trotz gelegentlicher Mängel möglich gewesen sei, ist \nnicht geeignet, die Bewertung durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen, \ndenn er trifft nach dem anzulegenden Maßstab nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht \nzutreffend an den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nzu § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner Fassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz \nvom 30. August 2001 (BGBl. I, S. 2266),\n\n10\n\nUrteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff. und - 5 C 11.03 \n-, NVwZ 2004, 753 f.,\n\n11\n\nausgerichteten Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt der Kläger ausweislich des Sprachtestprotokolls nicht. \nDass er entgegen seiner Behauptung viele Fragen nicht (richtig) verstand, wurde \nbereits ausgeführt. Soweit er weiter behauptet, er habe die Frage, \"Wie geht es \nIhnen?\", mit dem Satz, \"Ich bin aus B. gekommen\", richtig beantwortet, weil er \ndamit seinen langen Reiseweg gemeint habe und damit seinen innerlichen Zustand \nhabe ausdrücken wollen, ist abgesehen von der geringen Plausibilität dieses \nVorbringens wegen des Vermerks \"n.v.\" (nach Zuhilfenahme des Sprachmittlers) \ndavon ausgehen, dass der Kläger die Frage tatsächlich nicht verstanden hat. \nDasselbe gilt für die Frage \"Sind heute Wolken am Himmel?\", zu der neben dem \nVermerk \"n.v.\" auch noch notiert wurde, der Kläger habe nur \"Himmel\" verstanden. \nSoweit der Kläger hinsichtlich der - nach seinen Angaben ihn irritierenden - Frage, \n\"Was halte ich in meiner Hand?\", vorträgt, es sei mangels einer entsprechenden \nNotiz nicht nachvollziehbar, welchen Gegenstand der Prüfer gemeint habe und es \nkönne sein, dass es sich um ein modernes Gerät gehandelt habe, ist das Vorbringen \nschon deshalb völlig unsubstantiiert, weil der als nur vermutet dargestellte \nSachverhalt tatsächlich in seiner Kenntnis steht. Es wird zudem nicht hinreichend \ndargelegt, warum der Kläger - bei unterstellter Richtigkeit des vermuteten \nSachverhalts - gehindert gewesen sein sollte, die einfach formulierte Frage zu \nverstehen, zu der aber ebenfalls \"n.v.\" ver-merkt ist. Dass der Kläger die zwei \nFragen, die er verstand, mit jeweils einem ganzen Satz auf Deutsch beantwortete \n(\"Ich bin mit dem Auto gekommen\", \"Hemd ist ?russ. Wörter? weiß\") ist angesichts \ndes sehr geringen passiven deutschen Wortschatzes des Klägers ersichtlich nicht \nausreichend für die Annahme, er sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen.\n\n12\n\nDer Vortrag in der Zulassungsbegründung, aus der Protokollierung des \nSprachtests gehe nicht hervor, welche und ob die Fragen überhaupt wiederholt und \nwie oft wie-derholt und umformuliert worden seien sowie auf welche Fragen \"die \nAntwortbildung\" lange gedauert habe, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Anhörungsprotokoll ist für die \nFeststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es \nnach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß \nzustande gekommen ist.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 12 A 5178/05 -; vom 18. \nDezember 2007 - 12 A 1277/08 - und vom 20. August 2008 - 12 A 1547/07 -.\n\n14\n\nEs ergibt sich aus den Einwänden des Klägers aber nicht, dass das Protokoll die \ndeutschen Sprachkenntnisse des Klägers nicht zutreffend wiedergibt oder sonst nicht \naussagekräftig ist und sein Sprachvermögen - bei Umformulierungen und \nWiederholungen der Fragen - besser als im Anhörungsprotokoll festgehalten \ngewesen sei. Der pauschale Vortrag, es entstehe seitens der Bevollmächtigten der \nEindruck, dass die Anhörungsprotokolle nach einem vorgefertigten Muster und \nschablonenhaft geführt würden und klischeehafte Informationen enthielten, lässt \nebenfalls nicht auf die Unverwertbarkeit des im Fall des Klägers angefertigten \nAnhörungsprotokolls schließen, denn es ist schon nicht nachvollziehbar, auf welche \nAngaben im Protokoll dieses Ausführungen abzielen. Dass die dem Kläger gestellten \nFragen und seine Antworten nicht korrekt protokolliert wurden, ergibt sich daraus \nnicht.\n\n15\n\nSoweit der Kläger mit seinem Hinweis auf den Zweck der Neufassung von § 6 \nAbs. 2 BVFG Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe an \nein einfaches Gespräch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geltend macht, greifen diese \nebenfalls nicht durch. Sie entsprechen - wie bereits dargelegt - der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003, a. a. O.\n\n17\n\nDer weitere Vortrag zur Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache, \nzur Erziehung und kulturell-religiösen Prägung, zu den allgemeinen \nLebensumständen und zur Unzulässigkeit einer Fokussierung auf die aktuell \nbestehenden Sprachkennt-nisse geht schon deshalb fehl, weil es nach dem Wortlaut \nder derzeit geltenden Fas-sung des § 6 Abs. 2 BVFG - anders als nach dem Wortlaut \nder am 6. September 2001 außer Kraft getretenen Fassung - gerade darauf \nankommt, dass das Bekennt-nis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationa-lität durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache bestätigt wird, die nur festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser \nVermittlung zumindest ein einfaches Ge-spräch auf Deutsch führen kann. Entgegen \nder in der Zulassungsbegründung vertre-tenen Ansicht kommt damit auch im \nvorliegenden Fall den deutschen Sprachkennt-nissen eine entscheidende Bedeutung \nzu.\n\n18\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zuzulassen.\n\n19\n\nSofern mit dem Zulassungsvorbringen, der Tatbestand des angefochtenen Urteils \nsei unvollständig, ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden sollte, liegt dieser \nschon deshalb nicht vor, weil im Tatbestand eines Urteils gemäß § 117 Abs. 3 VwGO \nder Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. \nNicht erforderlich ist, dass alle Tatsachen, alles Vorbringen und alle Erwägungen \nerschöpfend wiedergegeben werden.\n\n20\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 117 Rn. 12.\n\n21\n\nDiesen Anforderungen entspricht der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, in \ndem zudem wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und damit auch \nauf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift und das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung verwiesen wird.\n\n22\n\nAuch die Rüge der Unvollständigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung \nhinsichtlich des vom Kläger in der Zulassungsbegründung behaupteten Umstands, \ndass die Tante des Klägers in der mündlichen Verhandlung als Zeugin aufgetreten \nsei, begründet keinen Verfahrensfehler. Eine unvollständige oder sonst fehlerhafte \nProtokollierung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden, \nsondern nur mit dem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), \n\n23\n\nvgl. zu diesen Gesichtspunkten etwa: OVG Saarl., Beschluss vom 24. April 2006 \n- 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2006 - 12 \nA 1929/06 -, Juris,\n\n24\n\nden der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten nach § 160 Abs. 4 Satz 1 \nZPO nicht gestellt haben.\n\n25\n\nDie im Hinblick auf eine unterbliebene (vom Kläger nicht ausdrücklich beantragte) \nBeweisaufnahme sinngemäß gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \n(§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine solche Verletzung ist nur gegeben, wenn \nsich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere \nSachaufklärung hätte aufdrängen müssen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 \nS 352/97 -, NVwZ 1998, 865 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A \n2942/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 12 A 1818/07 -, Juris.\n\n27\n\nDavon ist hier jedoch nicht auszugehen, da der Kläger dem Ergebnis des \nSprachtests weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren substantiiert entgegen \ngetreten ist und damit jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlte, dass der Kläger über \nbessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests offenbarten \nverfügt.\n\n28\n\nSoweit mit dem Vortrag, die Tatsache, dass die Tante des Klägers als Zeugin \naufgetreten sei, sei weder im Protokoll der Sitzung aufgenommen noch im Urteil \nselbst als offenkundige oder gerichtsbekannte Tatsache berücksichtigt worden, eine \nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird, fehlt es an einer \nhinrei-chenden Darlegung dazu, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler - \nsollte er vorliegen - beruhen könnte. Es ist abgesehen von den Ausführungen zu \neiner - im erstinstanzlichen Urteil nicht thematisierten - familiären Vermittlung der \ndeutschen Sprache durch die Tante schon nicht ersichtlich, zu welchen Tatsachen \nsie als Zeu-gin angeboten worden und in der mündlichen Verhandlung aufgetreten \nsein soll. Dies ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, in \ndem sie als Bei-stand der damaligen Bevollmächtigten des Klägers aufgeführt ist, \nnoch aus der Zu-lassungsbegründung. Auch hinsichtlich des Antragsvorbringens \nzum Vortrag des Klägers in der Klagebegründung bezüglich seiner Nervosität und \nAufregung während des Sprachtests, ist - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich, \ndass sich eine der Sache nach (auch) geltend gemachte Verletzung des rechtlichen \nGehörs - selbst wenn sie vorläge - entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.\n\n29\n\nSchließlich liegt ein Verfahrensfehler auch nicht darin, dass die mündliche \nVerhandlung (nur) fünfzehn Minuten gedauert hat. Es ist weder ersichtlich noch \nhinreichend substantiiert vorgetragen, warum die mündliche Verhandlung länger \nhätte dauern müssen. Soweit darauf verwiesen wird, dass die Verhandlung \nerfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, hätte des Gericht sich \nernsthaft mit allen gegebenen Tatsachen auseinander gesetzt, fehlt es an einer \nsubstantiierten Darlegung, welche Gesichtspunkte nach Ansicht des Klägers noch zu \nerörtern gewesen wären. Dass die Verhandlung zu früh, etwa obwohl noch zur \nSache vorgetragen oder weitere Anträge gestellt werden sollten, geschlossen \nworden wäre, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-17/12-a-471-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-17/12-a-471-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238260","retrieved":"2026-07-09 02:00:50.749443+00:00"}}