{"status":"available","doknr":"OLD238259","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0817.12A362.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-17","aktenzeichen":"12 A 362/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nselbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen \nAnspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheids, weil sich nicht \nfeststellen lasse, dass sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ngegenüber den Behörden ihres Herkunftsstaates nur zum deutschen Volkstum \nbekannt habe, nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die \nKlägerin habe selbst keine Urkunden vorgelegt, aus denen sich ein solches \ndurchgängiges Bekenntnis ergeben könne. Angesichts des Umstandes, dass in der \nUkraine Änderungen des Nationalitätseintrages seit Anfang der 90er Jahre \nproblemlos möglich gewesen seien, komme es insoweit ausschließlich auf Urkunden \naus der Zeit vor 1990 an. Die Klägerin habe jedoch im Aufnahmeverfahren lediglich \neine Fotokopie ihres am 19. Februar 1996 ausgestellten Inlandspasses vorgelegt, \nder keinen Nationalitätseintrag für sie enthalte. Insbesondere ihren ersten \nInlandspass aus dem Jahr 1985 habe sie nicht beigebracht. Die einzige Urkunde aus \nder Zeit vor 1990 sei ihre im Geburtsjahr ausgestellte Geburtsurkunde. Entgegen des \nVortrags in der Zulassungsbegründung hat das Verwaltungsgericht damit letztlich \nnicht offen gelassen, \"ob ein Bekenntnis vorliegt oder nicht\".\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen, die ukrainischen Behörden hätten bestätigt, dass in \nden damals wohl noch vorhandenen Archiven die entsprechenden \nNationalitätseintragungen festzustellen seien, vermag keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Das von der Beklagten \ndurchgeführte Rechtshilfeersuchen ergab gerade keine solche Bestätigung. Vielmehr \nwurde von den zuständigen ukrainischen Behörden mitgeteilt, dass der sogenannte \n\"Forma Nr. 1\"-Antrag der Klägerin, der vor Erhalt ihres ersten Inlandspasses 1985 \nauszufüllen war, in \"der Archivkarthotek aus dem unbekannten Grund nicht \nvorhanden\" ist. Übersandt wurde eine Kopie des \"Forma Nr. 1\"-Antrags zu dem 1996 \nausgestellten Pass der Klägerin. Dieses Formular sieht keinen Nationalitätseintrag \nvor. Dass dennoch in der Spalte zum Geschlecht neben dem Eintrag \"weiblich\" auch \n\"Deutsche\" eingetragen ist, belegt - ungeachtet der von den übrigen Eintragungen \nabweichenden Handschrift des Vermerks \"Deutsche\" und der diesbezüglichen \nAusführungen in der Zulassungsbegründung - nicht, dass die Klägerin diese \nNationalität bereits bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses 1985 wählte. Das \nZulassungsvorbringen, es sei nicht auszuschließen, dass durch den Austausch der \nUrkunden die Nationalität in die neuen Urkunden übernommen worden sei, so dass, \nda es sich um einen internen Vorgang der Behörde gehandelt habe, die die \nUrkunden ausgetauscht habe, nur davon ausgegangen werden könne, dass auch in \nder alten Urkunde das nämlich eingetragen gewesen sei, ist rein spekulativ.\n\n5\n\nDer Vortrag, es handele sich nicht um eine \"unschlüssige Urkundenlage, denn \ndie Klägerin habe Urkunden vorgelegt, in denen die deutsche Nationalität bestätigt \nwerde, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat berücksichtigt, dass die \nKlägerin zwei Bescheinigungen aus den Jahren 2002 und 2006 vorgelegt hat, in der \nukrainische Behörden bestätigten, in dieser Forma Nr. 1 sei sie mit deutscher \nNationalität eingetragen gewesen. Es hat diese Bescheinigungen mit Blick darauf, \ndass die zuständigen Behörden des ukrainischen Innenministeriums im Rahmen des \nRechtshilfeersuchens mitgeteilt haben, dass \"... die Kopie der Form 1 ... in der \nArchivkartothek aus dem unbekannten Grund nicht vorhanden\" sei, als damit \nzweifellos falsch angesehen. Die Antragsbegründung, die sich insofern im \nWesentlichen auf die spekulative Annahme beschränkt, \"dass vor der durch die \nBeklagte vorgelegte Bescheinigung evtl. durch Glasierung oder durch Vernichtung \nvon Urkunden in den Archiven bzw. durch deren behördlichen Austausch, die \nanderen Urkunden nicht mehr auffindbar sind\", enthält keine hinreichenden \nsubstantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin vorgelegten \nBescheinigungen tatsächlich zu einem Zeitpunkt erstellt worden sind, als die Kopie \nder Forma 1 in der Archivkartothek noch vorhanden war, und ihr Aussagegehalt \ndamit als zutreffend anzusehen ist. Dies folgt auch nicht zwangsläufig daraus, dass \nes sich nach Angaben der Klägerin um behördliche Urkunden handelt. Bei einer \nausländischen öffentlichen Urkunde gilt nämlich die Echtheitsvermutung des § 437 \nAbs. 1 ZPO nicht. Eine zum Beweis der Echtheit nach § 438 Abs. 2 ZPO genügende \nLegalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes ist hier nicht erfolgt. \nDass eine solche Legalisation hier aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung \nentbehrlich ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die \nEchtheitsbestätigung einer ausländischen öffentlichen Urkunde in der Form der \nsogenannten Apostille nach Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober \n1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. \nII 1965, S. 876) kommt - abgesehen davon, dass sie ohnehin fehlt - nicht in Betracht, \nweil das Übereinkommen im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Ukraine \nnicht in Kraft ist (BGBl. II, S. 224). Ob eine ausländische öffentliche Urkunde ohne \nnäheren Nachweis als echt anzusehen ist, hat das Gericht demnach gemäß § 438 \nAbs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu ermessen. Dass das \nVerwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Rechtshilfeersuchens \ndavon nicht ausging, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nSofern mit dem Vortrag zu einer \"Unterstellung\" des Verwaltungsgerichts, \"die in \nkeinster Weise prozessrechtlich eine Tatsachenlage haben könnte\" und dem Vortrag, \ndas Verwaltungsgericht verletze \"den Grundsatz der positiven Beweiswürdigung, \ndenn es zieht aus nichtbewiesenen sachfremden Annahmen Schlüsse, die als \n‚Überzeugungsbildung' angesehen werden\", Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) wie etwa einen Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der \nBeweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollten, fehlt es \nzum einen an einer hinreichenden Darlegung solcher Mängel i. S. v. § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO. Zum anderen kommt es auf die Frage der Manipulation der von der \nBeklagten vorgelegten Kopie der aus dem Jahr 1996 stammenden Forma Nr. 1, auf \ndie sich die entspre-chenden Ausführungen in der Zulassungsbegründung beziehen, \nals eines von mehreren vom Verwaltungsgericht angeführten Argumenten für das \nFehlen eines durch-gängigen, schon vor 1996 erfolgten Bekenntnisses der Klägerin \nnur zum deutschen Volkstum - wie bereits ausgeführt - letztlich nicht an.\n\n7\n\nMit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die \nAbweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, es sei nicht \nfestzustellen, dass die Klägerin sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur \nzum deutschen Volkstum bekannt habe, insgesamt nicht durchdringt, sind \nAusführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der selbständig tragenden Alternativbegründung des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin sei nicht in der Lage, aufgrund familiärer \nVermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sowie daran \nanknüpfende Verfahrensfehler geltend gemacht werden, nicht mehr veranlasst.\n\n8\n\nDazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der \nBegründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG \nNRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A \n1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nvom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-17/12-a-362-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-17/12-a-362-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238259","retrieved":"2026-07-09 02:00:50.677923+00:00"}}