{"status":"available","doknr":"OLD238258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0817.12A361.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-17","aktenzeichen":"12 A 361/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nselbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen \nAnspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheids, weil die von ihm in \nseiner Anhörung gezeigten Sprachkenntnisse nicht den Anforderungen des § 6 Abs. \n2 Satz 3 BVFG genügten, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDer Vortrag in der Zulassungsbegründung, aus dem dokumentierten Gespräch \nergebe sich, dass der Kläger alle Fragen, die der Sprachtester gestellt habe, \nverstanden habe, trifft schon nicht zu. Zu sechs der dem Kläger während seiner \nAnhörung in Kiew am 22. Oktober 2002 insgesamt gestellten zehn Fragen wurde \n\"n.v.\" vermerkt. Dieser Vermerk ist nach dem Hinweis im Anhörungsformular nur \nanzubringen, wenn zuvor unter Zuhilfenahme des Sprachmittlers durch Befragen in \nrussischer Sprache sichergestellt wurde, dass die Frage nicht verstanden wurde. Die \nnicht verstandenen Fragen wurden dem Kläger nach den Angaben im \nSprachtestprotokoll übersetzt, bevor er sie beantwortete. Die Behauptung, dass der \nSprachtest eindeutig einen Dialog darstelle, ist schon vor diesem Hintergrund nicht \nnachvollziehbar. \n\n5\n\nMit dem Einwand, der Kläger habe alle vom Sprachtester gestellten Fragen \nbeantwortet und nicht nur in kurzen, zwar zum Teil grammatisch inkorrekten Sätzen \ngesprochen, jedoch sei verständlich gewesen, was er habe sagen wollen, wird die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die bei der Anhörung vom Kläger gezeigten \ndeutschen Sprachkenntnissen genügten den Anforderungen nicht, nicht substantiiert \nin Zweifel gezogen. Schon angesichts des Nichtverstehens von über der Hälfte der \ndem Kläger auf Deutsch gestellten Fragen kann von einem einigermaßen flüssigen \nAustausch in Rede und Gegenrede nicht gesprochen werden.\n\n6\n\nVgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, \nBVerwGE 119, 6 ff.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend dargelegt, dass der Kläger zwar \neinige der ihm gestellten Fragen verstanden und sinnentsprechend beantwortet \nhabe, seine Antworten jedoch durchweg grammatikalisch fehlerhaft gewesen seien, \nihm ein vollständiger Satzbau nur selten gelungen sei und es auffalle, dass er auf \nüberraschende Rückfragen nicht in der Lage gewesen sei, überhaupt zu reagieren. \n\n8\n\nDer Vortrag in der Zulassungsbegründung, die Tatsache, dass der Kläger auf \ngewisse Themen zurückgekommen sei bzw. selbst die Diskussion habe bestimmen \nwollen, sei mit Sicherheit kein Grund dafür anzunehmen, er habe keine \"gesetzlich \nerforderlichen\" Sprachkenntnisse gehabt, gibt die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts unzureichend wieder. Dieses ging nämlich davon aus, es \nentstehe der Eindruck, dass der Kläger auf bestimmte Fragen vorbereitete Antworten \ngebe. Lediglich in diesem Zusammenhang führte es aus, dafür spreche auch, dass \nder Sprachtester ausdrücklich festgehalten habe, der Kläger habe immer wieder \nversucht, unabhängig von der Frage auf bestimmte Themen zurückzukommen. \nHinsichtlich der pauschalen Behauptung in der Begründung des Zulassungsantrags, \nwer in der Lage sei, den Ablauf eines Gesprächs durch Bestimmung der Themen \nselbst zu führen, sei in der Lage, \"weit über ein einfaches Gespräch in deutscher \nSprache zu führen, was sich im übrigen auch aus den Aufzeichnungen des \nSprachtesters\" und aus dem Vermerk des Sprachtesters, \"Bereits am Anfang der \nAnhörung versuchte der Antragsteller die Gesprächsführung zu übernehmen und ein \nGespräch aufzuzwingen\", ergebe, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass \nder Kläger tatsächlich (entgegen der sich aus dem Sprachtestprotokoll ergebenden \nunzureichenden Deutschkenntnisse) in der Lage ist, ein jederzeit abrufbares, \n\n9\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -; vom \n7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 -; vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -; vom 26. April \n2007 - 12 A 4477/06 -; vom 31. Januar 2008 - 12 A 3497/06 -,\n\n10\n\nnicht hinsichtlich bestimmter Themen vorbereitetes einfaches Gespräch auf \nDeutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen.\n\n11\n\nDem vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Eindruck des Sprachtesters, die \nSprachkenntnisse des Klägers beruhten auf einem fremdsprachlichen Erwerb, ist in \nder Zulassungsbegründung ebenfalls nicht substantiiert entgegen getreten worden. \nEs wird lediglich allgemein bemängelt, der Eindruck sei nicht belegt. Allerdings ergibt \nsich aus dem Vermerk des Sprachtesters zum Sprachvermögen, der Kläger habe \nohne jegliche Dialektfärbung gesprochen. Auch die Betonung, die feststellbar \ngewesen sei, habe auf fremdsprachlich erworbene Kenntnisse der deutschen \nSprache (\"keine typische russlanddeutsche Betonung\") hingedeutet. Mit dem \nVortrag, das Gesetz verlange nicht, dass jemand mit einem gewissen Akzent \nsprechen müsse, legt der Kläger nicht dar, dass er im Zeitpunkt der \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen konnte. \nDieses ergibt sich auch nicht aus seinen Ausführungen zu einem Erwerb deutscher \nSprachkenntnisse in seiner Kindheit und dazu, dass er auch im Zeitpunkt seiner \nSelbständigkeit bzw. während der Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie \nin der Lage gewesen sei, ein Gespräch in deutscher Sprache zu führen.\n\n12\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nbegründet auch nicht das Zulassungsvorbringen, die \"Benotung\" durch den \nSprachtester beruhe auf einer Abneigung gegenüber dem Kläger, die womöglich \npersönlichen Charakter gehabt habe, denn die protokollierten Aussagen ergäben ein \nvöllig anderes Bild. Das Verwaltungsgericht hat nämlich gerade nicht lediglich die \nEinschätzung des Sprachtesters übernommen, dass eine Verständigung zwar \nmöglich, ein Gespräch in deutscher Sprache mit dem Kläger jedoch nicht zustande \ngekommen sei, sondern hat die von ihm im Rahmen seiner Anhörung gezeigten \ndeutschen Sprachkenntnisse, wie sie sich aus dem vom Kläger nicht beanstandeten \nProtokoll ergeben, gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts umfassend gewürdigt und zutreffend dargelegt, dass \nsich daraus nicht ergibt, dass der Kläger zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch i. \nS. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Lage ist. \n\n13\n\nDass das Verwaltungsgericht, wie der Kläger in der Zulassungsbegründung \ngeltend macht, es negativ ausgelegt hat, dass er an der mündlichen Verhandlung \nnicht teilgenommen habe, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Kläger habe ohne Angabe von \nGründen nicht die Gelegenheit wahrgenommen, seine angeblich besseren \nDeutschkenntnisse in der mündlichen Verhandlung zu demonstrieren. Bereits \ndeshalb bestehe kein Anlass, von den Ergebnissen der Anhörung oder ihrer \nBewertung abzuweichen. Damit hat es nur zu erkennen gegeben, keine \nAnhaltspunkte für eine solche Abweichung zu haben. Der Vortrag des Klägers, er \nhabe davon ausgehen dürfen, dass die Feststellungen des Sprachtesters, wonach er \nüber einen hinreichenden deutschen Wortschatz verfüge, der zur Verständigung in \ndeutscher Sprache völlig ausreiche, positiv und nicht negativ berücksichtigt werde, \ngeht schon deshalb fehl, weil eine solche negative Berücksichtigung durch das \nVerwaltungsgericht nicht ersichtlich ist. Zudem war dem Kläger bekannt, dass der \nSprachtester hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse des Klägers insgesamt zu \nder Beurteilung kam, dass eine Verständigung zwar möglich, ein Gespräch im Sinne \neines Dialogs jedoch nicht zustande gekommen sei.\n\n14\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zuzulassen. \n\n15\n\nSoweit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) \ngerügt wird, weil das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt \ndurch persönliche Anhörung des Klägers weiter aufzuklären, greift eine solche \nVerfahrensrüge nicht durch. Ist die Niederschrift über den Sprachtest - wie hier - \nverwertbar und hinreichend aussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach \n§ 86 Abs. 1 VwGO darüber hinaus jedenfalls dann nicht noch der Erhebung des \nunmittelbaren Beweises nach § 96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung des \nBetreffenden in der mündlichen Verhandlung, wenn - wie hier - jeder konkrete \nAnhaltspunkt dafür fehlt, dass er über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen \ndes Sprachtests offenbarten verfügt und sich daher für das Verwaltungsgericht eine \nweitere Beweiserhebung nicht aufdrängt.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2008 \n\n17\n\n- 12 A 1547/07 -; Beschluss vom 4. September 2006 - 12 A 3558/05 -, m. w. \nN.\n\n18\n\nEine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht, das \noffensichtlich nicht \"dieses Mal die Aufzeichnungen des Sprachtesters vollkommen \naußer Acht gelassen\" hat, weder wegen des Vermerks des Sprachtesters über einen \nzur Verständigung ausreichenden deutschen Wortschatz des Klägers noch wegen \ndes Vorbringens zur Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie des Klägers \naufdrängen, weil sich - wie bereits ausgeführt - aus beidem nicht ergab, dass der \nKläger im maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, und auch sonst weder ersichtlich \nnoch substantiiert vorgetragen war, dass die deutschen Sprachkenntnisse des \nKlägers tatsächlich besser seien als das von ihm im Rahmen der Anhörung gezeigte \nSprachvermögen.\n\n19\n\nHinsichtlich der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass der Richter \"sich weigert, die \nBeweise, von denen er meint, sie müssten noch erbracht werden, weglässt\", ist \njedenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein \nRügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, \num sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen \nBefugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen \nmuss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör \ndurchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten \nBeweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur \ndurch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die \nbegründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu \nersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n21\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat der Kläger jedoch \nnicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n19. Dezember 2007 haben der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht an \nder mündlichen Verhandlung teilgenommen, so dass ein unbedingter Beweisantrag \nnach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt werden konnte. Hinderungsgründe sind \ninsoweit nicht geltend gemacht worden. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen \nHandlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann \nsich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.\n\n22\n\nMit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die \nAbweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, der Kläger sei nicht in \nder Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu \nführen, insgesamt nicht durchdringt, sind Ausführungen zu dem übrigen \nZulassungsvorbringen (insbesondere zur Frage, ob sich der Kläger nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat) nicht mehr veranlasst.\n\n23\n\nDazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der \nBegründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG \nNRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A \n1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nvom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-17/12-a-361-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-17/12-a-361-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238258","retrieved":"2026-07-09 02:00:50.602420+00:00"}}