{"status":"available","doknr":"OLD238317","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0813.12A421.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"12 A 421/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe kein \nAnspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen \nAufnahmeverfahrens zu und Ermessensfehler im Hinblick auf ein Wiederaufgreifen \nnach Ermessen seien ebenfalls nicht ersichtlich, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDie bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für \nein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG seien nicht gegeben, \nerhobene Rüge, das Verwaltungsgericht gehe in der angefochtenen Entscheidung zu \nUnrecht davon aus, es sei nicht im Ansatz erkennbar, dass die nunmehr \ndargebotenen Zeugen und Unterlagen für die behauptete familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache nicht schon im früheren Verfahren zur Verfügung gestanden \nhätten, greift nicht durch. Schon aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich, dass der \nVater des Klägers und die Tante N. M. bereits zum Termin des \nVerwaltungsgerichts Köln am 16. Februar 2000 erschienen waren und damit auch im \nfrüheren Verfahren zur Verfügung standen. Welche weiteren Zeugen damals \nhingegen nicht verfügbar waren, wird nicht dargelegt. Mit dem pauschalen \nVorbringen, die Zeugen seien damals in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht \nKöln anwesend gewesen und hätten gehört werden können und müssen, ist \njedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen des § \n51 VwVfG entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vorliegen. Insbesondere \nergibt sich aus dem Vortrag auch sonst nicht, dass ein Wiederaufgreifensgrund i. S. \nv. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gegeben ist. Soweit in diesem Zusammenhang \ngeltend gemacht wird, die - bereits rechtskräftige - Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Köln sei \"eklatant falsch und nicht richtig\" und in der mündlichen \nVerhandlung am 16. Februar 2000 seien auch entsprechende Beweisanträge gestellt \nworden, ist nicht dargelegt, dass sich daraus ein Anspruch des Klägers auf eine \nAufhebung oder Änderung der damals angegriffenen Verwaltungsakte nach § 51 \nVwVfG ergeben könnte.\n\n5\n\nAuch der Vortrag in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht \nverweise in den Urteilsgründen auf Seite 7 zwar auf eine Ermessensentscheidung \nder Behörde, lege diese allerdings überhaupt nicht mehr dar, begründet keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es fehlt an \neiner substantiierten Darlegung, warum daraus die Unrichtigkeit der Entscheidung \nfolgen könnte, in der zudem zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen und ausgeführt \nwurde, Ermessenfehler im Hinblick auf ein Wiederaufgreifen nach Ermessen seien \nnicht ersichtlich. Soweit insofern gerügt wird, es sei im Widerspruchsbescheid nur \neine formelhafte Ermessensentscheidung getroffen worden, ohne überhaupt auf den \neinzelnen hier vorliegenden Härtefall einzugehen, wird eine Ermessenfehler nicht \nhinreichend dargelegt. Dass das Bundesverwaltungsamt nach Ansicht des Klägers \nnicht sämtliche Gesichtspunkte einzeln und ausdrücklich in der \nAbwägungsentscheidung aufgeführt, sondern im Widerspruchsbescheid ausgeführt \nhat, dass hier weder Umstände vorgetragen noch Gründe ersichtlich seien, die dafür \nsprächen oder gar rechtlich forderten, dem Kläger einen sogenannten Zweitbescheid \nzu erteilen, und diese Gesichtspunkte im Weiteren als \"Privatinteresse\" bezeichnet \nhat, lässt nicht auf einen Ermessensfehler schließen.\n\n6\n\nVgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 - 2 A 102/07 -; \nBeschluss vom 19. September 2008 - 2 A 1495/07 -.\n\n7\n\nDer Kläger hat insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, \ndass das Bundesverwaltungsamt dennoch die individuellen Umstände des konkreten \nFalles außer Acht gelassen hätte.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten \nbesonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO zuzulassen. Zur Begründung trägt der Kläger dazu vor, im hier vorliegenden \nFall seien verschiedene Behördenakten über die gesamte Familie X. geführt \nworden, die Anlass dazu hätten geben müssen, die Familie in irgendeiner Form \nzusammenzuführen. Der Kläger sei in den Antragsunterlagen seiner Stiefmutter F. \nX. mit dem Vater bereits aufgeführt gewesen. Auch in dem Antrag des Vaters \naus dem Jahr 1990 sei er enthalten gewesen. Er, der Kläger, hätte in den \nnachträglichen Härtefallaufnahmebescheid seines Vaters zum damaligen Zeitpunkt \neingetragen werden können. Über die Einbeziehung bzw. die nachträgliche Erteilung \neines Aufnahmebescheids an den Kläger sei bis heute nach wie vor nicht \nentschieden. Dies rechtfertige eine Wiederaufnahme oder auch ein Wiederaufgreifen \nvon Amts wegen nach § 48 Abs. 1 VwVfG als besonderen Einzelfall. Soweit der \nKläger mit diesem Vorbringen einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in \neinen einer Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid verfolgt, kann dies dem \nZulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine solche \nEinbeziehung nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.\n\n9\n\nVgl. dazu, dass Gegenstand des Zulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand \nder erstinstanzlichen Entscheidung sein kann: OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai \n2001 - 8 A 3373/99 -, Juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § \n124a Rn. 225, jeweils m. w. N.\n\n10\n\nStreitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ausweislich des \nKlageantrags die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines \nAufnahmebescheids an den Kläger und nicht seine Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid einer Bezugsperson. Ein solcher Antrag des Klägers wäre im \nÜbrigen schon unzulässig, weil der Anspruch auf Einbeziehung seit dem 1. Januar \n2005 nur noch der Bezugsperson und nicht der einzubeziehenden Person zusteht. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, Juris.\n\n12\n\nDa die Erteilung eines Aufnahmebescheids an den Kläger Streitgegenstand \nsowohl des früheren Aufnahmeverfahrens, das durch das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16. Februar 2000 (9 K 6868/97) und den Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar \n2002 (2 A 2281/00) seinen Abschluss gefunden hat, sowie des vorliegenden \nVerfahrens ist, ist der Vortrag, es sei nach wie vor bis heute nicht darüber \nentschieden worden, ob \"ein nachträglicher Aufnahmebescheid hätte erteilt werden \nkönnen\", nicht nachvollziehbar.\n\n13\n\nMit dem Vortrag des Klägers, die von ihm behaupteten tatsächlichen \nSchwierigkeiten rechtfertigten eine Wiederaufnahme oder auch ein Wiederaufgreifen \nvon Amts wegen nach § 48 Abs. 1 VwVfG als besonderen Einzelfall ist nicht \nhinreichend dargelegt, warum deshalb die erstinstanzliche Entscheidung auch \nanders hätte ausfallen können. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung \nmit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Umständen, die hinsichtlich \ndes Wiederaufgreifens des Verfahrens zu einer Ermessensreduzierung auf Null \nführen und damit eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten können, für das \nVerwaltungsgericht nach seinen Ausführungen hier aber nicht ersichtlich waren. \nSolche Umstände sind auch mit dem Hinweis auf verschiedene Behördenakten über \ndie gesamte Familie X. , die Anlass zu einer Zusammenführung der Familie \nhätten geben müssen, und auf die nach Ansicht des Klägers zu Unrecht \nunterbliebene Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson nicht \nsubstantiiert dargetan.\n\n14\n\nSofern sinngemäß mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe \ndie weiter angebotenen Zeugen nicht gehört, ein Verfahrensfehler als \nZulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht worden sein \nsollte, kommt die Zulassung der Berufung aus diesem Grund ebenfalls nicht in \nBetracht. Es ist weder ersichtlich noch hinreichend vorgetragen, dass das \nVerwaltungsgericht etwa gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) \nverstoßen haben könnte, indem es in der mündlichen Verhandlung (namentlich in der \nZulassungsbegründung nicht benannte) Zeugen nicht angehört hat. Soweit der \nKläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2000 die Anhörung seines \nVaters und seiner Tante als Zeugen nur hilfsweise beantragt hat, ist durch das - \ninfolge der Nichtzulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW - 2 A \n2281/00 - vom 14. Februar 2002 rechtskräftig gewordene - Urteil des VG Köln - 9 K \n6868/97 - vom 16. Februar 2000 ohnehin bindend auch darüber entschieden worden, \ndass eine Zeugenvernehmung zu den damals bereits unter Beweis gestellten \nTatsachen nicht durchzuführen war. Im Übrigen ist jedenfalls von einem Verlust des \nRügerechts auszugehen. Denn die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur \nAmtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene \nAufklärung vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -, m. w. N.\n\n16\n\nDass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung die seiner \nAnsicht nach unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung gegenüber \ndem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat, ergibt sich aber weder aus \ndem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus der \nZulassungsbegründung.\n\n17\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nverletzt worden sein könnte, liegen vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht vor.\n\n18\n\nAus dem Zulassungsvorbringen, das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts enthalte (zu den vom Kläger zur Begründung des Vorliegens \nbesonderer tatsächlicher Schwierigkeiten vorgetragenen Umständen) nur ganz \nallgemeine Angaben, ohne auf den Sachverhalt in irgendeiner Form überhaupt \neinzugehen, ergibt sich ebenfalls kein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, \ndie für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nicht mit Gründen \nversehen i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so \nmangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr \nerfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen \nund tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die \nNachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Eine \nBezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsakts oder des \nWiderspruchsbescheids ist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO möglich. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Entscheidung mit einer Bezug-nahme auf die \nAusführungen in den angegriffenen Bescheiden, denen es folge, so-wie weiteren \nErwägungen begründet. Dabei hat es ausdrücklich auch den Vortrag des Klägers \nzum früheren Verfahren, die Erstentscheidung sei \"absolut eklatant\" falsch, \neinbezogen und ausgeführt, dass die Ablehnung einer Aufnahme des Klägers nach \nAbwägung aller bekannten Einzelfallumstände getroffen und in zwei Instanzen \ngerichtlich überprüft worden sei. Dass die Begründungspflicht hier weitere Darlegun-\ngen verlangte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dass die Entscheidungs-\ngründe den Kläger nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft gehalten werden, \nführt nicht zu einem Begründungsmangel.\n\n19\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR \n2000, 257.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-13/12-a-421-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-13/12-a-421-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238317","retrieved":"2026-07-09 02:00:55.516341+00:00"}}