{"status":"available","doknr":"OLD238391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0811.12A365.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"12 A 365/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen \nAnspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \noder nach allgemeinen Grundsätzen, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDer Vortrag in der Zulassungsbegründung, es werde noch einmal auf die \nErklärung der Mutter vom 23. Mai 1997 verwiesen, deren Inhalt (von der Beklagten) \nnicht ausreichend gewürdigt worden sei und nach der es Letzterer schon seinerzeit \nbekannt gewesen sei, dass Russland in Lettland aufgrund der exponierten Lage und \nder besonderen Situation sowie der schon damals vorhandenen Anspannung \nzwischen der russischen und lettischen Bevölkerung daran gelegen gewesen sei, \ndass der Anteil der Bevölkerung mit russischer Nationalität ständig wachsen solle, \num eine stabile Zugehörigkeit zur Sowjetunion zu garantieren, geht an der Sache \nvorbei. Es fehlt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des \nVerwaltungsge-richts dazu, dass keine Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt \nworden seien und es sich bei dem Vortrag des Klägers unter Hinweis auf die \nErklärung seiner Mut-ter vom 23. Mai 1997 nicht um eine neue Sachlage i. S. d. § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG, d.h. um Tatsachen, die erst nach Abschluss des ersten \nAufnahmeverfahrens ent-standen oder bekannt geworden seien, handele. \n\n5\n\nAus den Ausführungen in der Zulassungsbegründung \n\n6\n\nzur nach Ansicht des Klägers fehlenden Begründung des Bescheids der \nBeklagten vom 4. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. \nNovember 2004, \n\n7\n\nzu seiner Ansicht nach fehlenden Ermessenserwägungen und einer mangelnden \nPrüfung der Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bescheide sowie \n\n8\n\nzu den der Beklagten vorgeworfenen Verstößen gegen den Grundsatz auf \nrechtliches Gehör und den Gleichbehandlungsgrundsatz \n\n9\n\nergeben sich ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils. Das Vorbringen genügt gleichermaßen nicht dem \nDarlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn es fehlt in diesem \nZusammenhang zum einen an einer konkreten Auseinandersetzung mit der \nBegründung des angefochtenen Urteils und es ist zum anderen nicht dargelegt, dass \nund inwiefern diese geltend gemachten Verstöße zu einem Anspruch des Klägers \nauf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens führen könnten. \n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben \nsich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen, es bestehe hier \"ein \nWiederaufnahmegrund im Rahmen des § 51 VwVfG im Rahmen einer \npflichtgemäßen Ermessensentscheidung\". Zur Begründung wird in der \nZulassungsbegründung auf den Schriftsatz vom 12. Januar 2005 verwiesen. Darin \nsei dargelegt worden, dass die Beklagte entgegen ihrer Praxis die seinerzeitige \nKlageschrift (im Erstverfahren) nicht weitergeleitet habe. Es werde zudem auf die \nAusführungen zur Betreuungspflicht Bezug genommen. Warum sich daraus - bei \nunterstellter Richtigkeit dieses Vortrags - entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts hinsichtlich des Wiederaufgreifens des bestandskräftig \nabgeschlossenen Verfahrens eine Ermessensreduzierung auf Null oder ein \nErmessensfehler ergeben könnte, wird jedoch nicht substantiiert dargelegt. Dies \nergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, es stelle sich aufgrund der genannten \nWidersprüche und Fehler, womit auf nach Ansicht des Klägers vorliegende Fehler \ndes Verwaltungsverfahrens wie seine Dauer und eine mangelnde Amtsermittlung \nBezug genommen wird, die Frage, ob hier nicht tatsächlich die Grundsätze von Treu \nund Glauben verletzt seien. Zudem hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang \nmit der Frage, ob das vorhergehende Aufnahmeverfahren mit dem \nWiderspruchsbescheid vom 17. Februar 1999, welcher der Mutter des Klägers als \nBevollmächtigte am 23. Februar 1999 zugestellt worden sei, seinen \nbestandskräftigen Abschluss gefunden habe, zutreffend ausgeführt, dass die \nBevollmächtigte - deren Schreiben vom 10. März 1999 im Übrigen nicht als \nKlageschrift zu erkennen war - mit Schreiben der Beklagten vom 17. März 1999 auf \nder Erfordernis der Klageerhebung, die innerhalb der Klagefrist noch möglich \ngewesen wäre, hingewiesen worden sei.\n\n11\n\nSoweit in der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, es könne hier festgestellt \nwerden, dass der Kläger sich durchgehend auf seine deutsche Herkunft berufen \nhabe, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Beklagte sei im bestandskräftig abgeschlossenen \nAufnahmeverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger ein ihm \nzurechenbares Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, weil er \nim ersten ihm erteilten Inlandspass mit der russischen Nationalität des Vaters geführt \nworden sei. Der diesbezüglichen ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts \nzur Praxis der Nationalitätseintragung in den ersten Inlandspass bei - wie ihm Fall \ndes Klägers - Kindern aus gemischt-nationalen Ehen auch in Lettland, ist der Kläger \nmit der bereits wiedergegebenen Behauptung zur besonderen Situation in Lettland \nnicht substantiiert, sondern nur unter Beharrung auf seiner Gegenposition entgegen \ngetreten.\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf die Ausführungen in der \nZulassungsbegründung zur Vertretung des Klägers bei Beantragung des \nInlandspasses 1992 durch seine Mutter im Hinblick auf die zusätzliche Begründung \ndes Verwaltungsgerichts, selbst wenn die Eintragung im ersten Inlandspass gegen \noder ohne den Willen des Klägers erfolgt sein solle - wovon nicht ausgegangen \nwerden könne - fehle es an einem Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen \nVolkstum, nicht an. Allerdings beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auch \ninsoweit im Wesentlichen auf einen bloßen Teilaspekt der Begründung des \nVerwaltungsgerichts und lässt außer Acht, dass dieses ebenfalls darauf abgestellt \nhat, es sei weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass sich der Kläger auf \nvergleichbare Weise vor 1992 durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe \noder dazu aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die \npauschale Behauptung, wie anders habe sonst die Bevollmächtigte in dem Moment, \nals es nach dem lettischen Passrecht möglich gewesen sei, die deutsche Nationalität \neintragen lassen, ist nicht geeignet, diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in \nZweifel zu ziehen.\n\n13\n\nSoweit (sinngemäß) geltend gemacht wird, es ergäben sich ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht \nsämtliche Überlegungen (insbesondere zu Verfahrensfehlern der Beklagten) bei der \nFrage der Ermessensüberlegung im Hinblick auf die unechte Rückwirkung der \nzitierten Änderung des BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August \n2007 nicht berücksichtigt habe, ist der Vortrag schon nicht nachvollziehbar. Denn das \nVerwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur \nErmessensentscheidung der Behörde die Neufassung des BVFG vom 10. August \n2007 nicht erwähnt. Diese Neufassung findet nur hinsichtlich der Ausführungen zur \nUnbeachtlichkeit der Sprachkenntnisse des Klägers und der mit den Worten \n\"Unabhängig davon\" eingeleiteten Alternativbegründung (Seite 12 des \nUrteilsabdrucks) Erwähnung.\n\n14\n\nDes Weiteren kommt eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die sich daraus ergeben sollen, \n\"dass hier eine Abweichung seitens der Beklagten bei der Praxis, Schriftsätze, die an \ndas Verwaltungsgericht gerichtet sind, nicht weitergeleitet hat\", nicht in Betracht. \nAbgesehen vom kaum zu verstehenden Wortlaut der Rüge fehlt es an einer \nkonkreten Bezeichnung der vom Kläger als besonders schwierig angesehenen \nRechtsfragen. Außerdem ist das Vorbringen schon deshalb nicht nachvollziehbar, \nweil nicht ersichtlich ist, welches \"an das Verwaltungsgericht gerichtete\" Schreiben \ngemeint sein könnte. Das zuvor in Bezug genommene Schreiben der damals \nbevollmächtigten Mutter vom 10. März 1999 ist nicht an das Verwaltungsgericht, \nsondern an das Bundesverwaltungsamt gerichtet.\n\n15\n\nHinsichtlich des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der \ngrundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt das Vorbringen \ndem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil eine \ngrundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Frage von allgemeiner Bedeutung mit \ndem Zulassungsvorbringen nicht benannt ist und sich auch nicht etwa dem \"oben \ngesagten\", auf das in der Zulassungsbegründung verwiesen wird, entnehmen lässt. \nEs ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, solche Fragen aus einem Konglomerat \nvon Argumenten heraus zu filtern. \n\n16\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des \n\"Bundesverfassungsgerichts einschließlich des Europäischen Gerichtshofes für \nMenschenrechte\" zuzulassen. Mit dem Verweis auf \"das oben genannte\" und dem \nVortrag, auch das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung auf die \neinschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK nicht eingegangen, wird \neine Divergenz nicht hinreichend i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, denn \nes wird nicht aufgezeigt, dass und inwieweit das Verwaltungsgericht mit einem die \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer Feststellung \nverallgemeinerungsfähiger Tatsachen von einem in der Rechtsprechung eines der in \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz oder einer solchen \nTatsachenfeststellung abweicht.\n\n17\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124a Rn. 215 ff., \nm .w. N.\n\n18\n\nSchließlich ist auch ein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht \nhinreichend dargelegt. Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, \ndie sich auf das gerichtliche Verfahren, nicht das Handeln der Verwaltungsbehörde \nbeziehen.\n\n19\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 124 Rn. 13, § 132 Rn. 21; \nSeibert, a. a. O., § 124 Rn. 194.\n\n20\n\nIn der Zulassungsbegründung werden aber keine Fehler, die im \nGerichtsverfahren ihren Ursprung haben, benannt. Es wird Folgendes vorgetragen: \nEs seien die notwendigen Ermittlungen und Nachforschungen im Hinblick auf die \nSituation in Lettland im Falle des Erstverfahrens nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht \nhabe in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Verfahrensfehler \nseitens der Beklagten (durch die Nichtweiterleitung der Klageschrift im Erstverfahren \nim Gegensatz zur Verfahrenspraxis) erfolgt seien, die z.B. den Grundsatz auf \nrechtliches Gehör wie auch den Grundsatz des fairen Verfahrens beeinträchtigt \nhätten. Diese Verfahrensfehler hätten dann auch dazu geführt, dass im Rahmen der \nErmessensabwägungen auch die Fragen im Hinblick auf eine Ermessensreduzierung \nauf Null fehlerhaft beurteilt worden seien bzw. nicht sämtliche Fragen hätten \neinbezogen werden können. Danach werden sämtliche in der \nZulassungsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler der Beklagten und nicht \ndem Verwaltungsgericht vorgeworfen. Sofern jedoch dennoch damit zugleich \nVerstöße des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 \nVwGO), den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und \nden Grundsatz des fairen Verfahrens geltend gemacht werden sollten, sind diese \nzumindest nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. \nInsbesondere fehlt es an einer Bezeichnung der Tatsachen, aus welchen sich die \nVerstöße durch das Verwaltungsgericht im Einzelnen ergeben sollen. Dass das \nVerwaltungsgericht hinsichtlich angeblich von der Beklagten begangener \nVerfahrensfehler nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen \nhat, ist keine Frage der geltend gemachten Verfahrensfehler.\n\n21\n\nAuf die weitere - selbständig tragende - Alternativbegründung des \nVerwaltungsgerichts, es könne dem Kläger selbst im Falle einer Rücknahme bzw. \neines Widerrufes des die Aufnahme versagenden Bescheids nach derzeitiger Sach- \nund Rechtslage kein Aufnahmebescheid mehr erteilt werden, weil nach der \nÄnderung des BVFG i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 2007 § 4 Abs. 1 \nBVFG auf den Kläger \n\n22\n\n- als seit 1965 in Lettland lebenden Bürger - keine Anwendung mehr finde mit der \nFolge, dass er - was nicht geschehen sei - ein persönliches Verfolgungsschicksal \nglaubhaft zu machen habe (§ 4 Abs. 2 BVFG), und ebenso auf das diesbezügliche \nZulassungsvorbringen hinsichtlich ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (etwa mit Blick auf einen \nVertrauensschutz, Art. 3 und 6 GG, Art. 116 GG, Art. 6 EMRK, Art. 47 Abs. 2 der \nCharta der Grundrechte der EU, das Recht auf ein faires Verfahren) sowie \nhinsichtlich der weiteren (auch) in diesem Zusammenhang geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwGO kommt es in \nErmangelung durchgreifender Zulassungsgründe gegen die ebenfalls selbständig \ntragende Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens nach § 51 VwVfG oder nach allgemeinen Grundsätzen, nicht mehr \nan.\n\n23\n\nDazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der \nBegründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG \nNRW, Be-schlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A \n1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nvom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-11/12-a-365-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-11/12-a-365-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238391","retrieved":"2026-07-09 02:01:01.023340+00:00"}}