{"status":"available","doknr":"OLD238417","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0810.19B1129.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-10","aktenzeichen":"19 B 1129/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 5. einerseits und die Antragsteller zu 6. bis 9. \nandererseits tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die \nHälfte der übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf diejenigen Gründe \nbeschränkt, die die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben. Entgegen der Rechtsbehauptung der Antragsteller ist \ndieser Prüfungsrahmen zum Schutz der Beschwerdeführer nicht durch das \nAnhörungsrügengesetz in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs \n„verpflichtend erweitert\" worden. Dafür findet sich in § 152 a VwGO kein Anhalt, mit dem \ndie Anhörungsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf zur fachgerichtlichen Abhilfe nur für \nden Fall der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \ngeschaffen worden ist. Auch die Dauer des erst- (und zweit-)instanzlichen Verfahrens und \ninzwischen geschaffene Fakten wie Abberufung der Rektorin der Gemeinschaftsgrundschule \n(GGS) N. -H. -Straße 7 und „diverse andere schulorganisatorische Akte\" wirken sich auf \nden Prüfungsrahmen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prinzipiell nicht aus. Schließlich ist \nnichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass die Möglichkeiten der Antragsteller zum \nBeschwerdevortrag in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO) wegen der Ferienzeit, in der die Beschwerdebegründungsfrist lief, \neingeschränkt waren.\n\n4\n\nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage 4 K 1080/08 gegen den Beschluss des Antragsgegners \nvom 13. 12. 2007 stattzugeben, mit dem dieser zum Schuljahresbeginn 2008/2009 (u. a.) den \nGrundschulverbund der GGS In der W. als Hauptstandort mit der GGS N. -H. -Straße 7 \nals Teilstandort errichtet hat.\n\n5\n\n1. Zu Unrecht rügen die Antragsteller auch mit der Beschwerde, der Antragsgegner habe \nbei seiner - am 8. 2. 2008 öffentlich bekannt gemachten - Anordnung der sofortigen \nVollziehung vom 31. 1. 2008 den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nnicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die - formelle - \nBegründungspflicht die schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen \nErwägungen verlangt, warum aus der Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein \nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen und nicht erst nach Eintritt der \nBestandskraft einsetzenden Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist und das Interesse \ndes Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten \nhat, damit die Begründung ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Betroffenen im \nInteresse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten und ihrer Warnfunktion \ngegenüber der Behörde, ihr den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen zu \nführen, gerecht wird.\n\n6\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 30. 3. 2007 - 9 VR 7.07 -, juris Rdn. 4, und \n31. 1. 2002 -1 DB 2.02 -, juris Rdn. 6.\n\n7\n\nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen unter 2. der - zur Einsicht ausgelegten - \nBeschlussvorlage 20080021 zur Vollziehungsanordnung der Bildung von fünf \nGrundschulverbünden, die sich der Antragsgegner bei seinem Beschluss vom 31. 1. 2008 zu \nEigen gemacht hat. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss im \nEinzelnen zutreffend ausgeführt. Diese Ausführungen haben die Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren mit ihrem pauschalen Einwand, der Antragsgegner sei hinsichtlich des \nAusnahmecharakters der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Regelfall der aufschiebenden \nWirkung seiner „Darlegungslast\" nicht nachgekommen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. \nUnter 1. 2 der Beschlussvorlage hat der Antragsgegner dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in \nden Blick genommen und zur Grundlage seiner Begründung im Weiteren gemacht. Auf ein \nBegründungsdefizit weist auch nicht sein angebliches „Eingeständnis\" hin, es liege (bei \nSchulorganisationsakten) in der Natur der Sache, dass Besonderheiten nicht auftreten \nkönnten. Diesen Standpunkt hat der Antragsgegner so nicht eingenommen. Seine Erwägung \nim Schriftsatz vom 5. 3. 2008, S. 7, unter Verweis auf Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger \nRechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdn. 1204, die Anordnung des \nSofortvollzugs lasse sich bei Schulorganisationsakten schwieriger begründen als bei \nindividuellen Verwaltungsakten, nämlich zumeist nur mit der Dringlichkeit der beschlossenen \nVeränderung im Interesse aller Betroffenen und der Allgemeinheit an einer effektiven \nSchulausbildung, ändert nichts daran, dass die über diese Aspekte hinausgreifende \nBegründung in der Beschlussvorlage 20080021 den Anforderungen genügt, gesteht aber auch \nein Begründungsdefizit nicht ein. Ob die gegebene Begründung des besonderen öffentlichen \nInteresses an der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft, also die sofortige Vollziehung \nträgt, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung, also \nder Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n8\n\n2. Die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geht zu Lasten der \nAntragsteller aus.\n\n9\n\na. Unter der Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass sich der Ratsbeschluss vom \n13. 12. 2007 über die Bildung des Grundschulverbundes der GGS In der W. als \nHauptstandort mit der GGS N. -H. -Straße 7 als Teilstandort bei summarischer Prüfung \nnicht als offensichtlich rechtmäßig erweist, aber im Klageverfahren eher eine \nRechtsverletzung der Antragsteller zu verneinen sein wird, überwiegt das besondere \nöffentliche Interesse an der Vollziehung des Ratsbeschlusses vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens das private Aufschubinteresse der Antragsteller.\n\n10\n\nAuf der Grundlage des durch das Grundrecht auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche \nKontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses von \naufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehbarkeit eines nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO sofort vollziehbaren belastenden Verwaltungsakts können überwiegende öffentliche \nInteressen es im Einzelfall rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Bürgers einstweilen \nin der Zeit bis zum Abschluss der Hauptsache zurückzustellen, um unaufschiebbare \nMaßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der \nRechtsschutzanspruch ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung um so stärker zu \ngewichten und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Bürger \nauferlegte Belastung ist oder die mit der Maßnahme für ihn verbundenen Nachteile sind und \nje mehr die Vollziehung Unabänderliches bewirkt.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. 10. 2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240, = juris, \nRdn. 17, 20, vom 12. 9. 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58, = juris, Rdn. 41 f., und \nvom 13. 6. 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268, = juris, Rdn. 53.\n\n12\n\nDas besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist hier darin begründet, dass die vorliegende \nErrichtung eines Grundschulverbundes - wie es sonst auch typischerweise bei \nOrganisationsakten der Auflösung oder Änderung einer Schule der Fall ist - nach seiner Art \nund Bedeutung in besonderer Weise auf alsbaldige Durchsetzbarkeit ausgerichtet und \nangewiesen ist und die nicht absehbare, oft mehrjährige Dauer eines Klageverfahrens bis zu \nseinem rechtskräftigen Abschluss nicht abgewartet werden kann. Denn der \nSchulorganisationsakt regelt als Verwaltungsakt besonderer Art nicht ein Verhältnis einer \nBehörde zu einem Einzelnen, sondern ist auf die Neuordnung der Schulorganisation im \nbetroffenen Bereich gerichtet, die folgeweise eine Vielzahl von bestehenden und zukünftigen \nRechtsbeziehungen zu Eltern, Schülern und Lehrern unabhängig davon betrifft, ob sie die \nNeuordnung ablehnen, und vielfältige tatsächliche Auswirkungen auf die am Schulleben \nBeteiligten oder andere Schulen entfaltet. Sämtliche rechtlich und tatsächlich Betroffenen \n- wie auch hier die am Haupt- und Teilstandort betroffenen Grundschulen - benötigen einen \ndurch den Antragsgegner verbindlich festzulegenden Zeitpunkt des alsbaldigen Beginns der \nUmsetzung des Schulorganisationsaktes, um ihr Verhalten in Bezug auf die ab dem Schuljahr \n2008/09 zu besuchende Grundschule und auf Seiten der betroffenen Schulen ihre \nOrganisation, Klassenbildung, Unterrichtsplanung und den Einsatz von Lehrkräften auf die \nÄnderung der Schulorganisation einrichten zu können. Ohne die Anordnung des \nSofortvollzugs bliebe aufgrund der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) von \nRechtsbehelfen gegen den Schulorganisationsakt für unabsehbare Zeit offen, wann die \nUmsetzung erfolgt. Zugleich bestünde die Gefahr, dass sich nach einem ggf. mehrere Jahre \ndauernden Hauptsacheverfahren die (umfangreiche) Schulorganisationsplanung des \nAntragsgegners überholt hat und eine neue Planung erforderlich wird. Der \nSchulorganisationsakt erfordert im Rahmen der gebotenen kontinuierlichen \nSchulentwicklungsplanung (§ 80 Abs. 1 und 5 SchulG NRW) eine sorgfältige Prüfung und \nVorbereitung und stützt sich auf Planungen der aktuellen und zukünftigen Entwicklung im \nSchulbereich, die im Interesse eines gleichmäßigen und leistungsfähigen Bildungsangebots \nund zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen eine möglichst zeitnahe \nAnpassung der Schulorganisation an die zu erwartenden Verhältnisse verlangt. Die dem \nSchulträger durch § 81 Abs. 1 und 2 SchulG NRW aufgegebene Organisation des örtlichen \n(Grund-) Schulwesens mit dem Ziel der Gewährleistung angemessener Klassen- und \nSchulgrößen und hier nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zusätzlich mit der Vorgabe der \nBildung von Grundschulverbünden („sollen möglichst\") droht unterlaufen zu werden, wenn \ndie Umsetzung der Maßnahme mit dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung als Folge der \nAnfechtung für nicht absehbare Zeit, ggf. für Jahre verzögert würde. Soweit die strittige \nMaßnahme auch zu finanzieller Entlastung wie die Einsparung einer Schulleiterstelle oder \nvon Verwaltungskraft führt, stützt zusätzlich das Gebot der sparsamen Haushaltsführung das \nbesondere öffentliche Vollzugsinteresse. Auch die Wahrung der Interessen der Vielzahl der \nnicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten Eltern und Schüler, für ihre Ausbildung und \nAusbildungsplanung möglichst bald ein den organisatorischen Verhältnissen entsprechendes \nSchulangebot nutzen zu können, liegt im besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse.\n\n13\n\nVgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. 4. 1987 - 5 B 328/87 -, SPE n. F. \n134, Nr. 6; OVG Saarl., Beschluss vom 31. 7. 1986 - 1 W 955-960/86 -, SPE n. F. 132, \nNr. 31.\n\n14\n\nDas so begründete öffentliche Vollzugsinteresse büßt seinen (Ausnahme-)Charakter als \n„besonderes\" Interesse entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb ein, weil der \n„Zeitfaktor\" in der Umsetzung eine Vorlaufzeit benötigender planerischer Akte der \nNormalfall im Ablauf von Planen, Entscheiden und Umsetzen ist und sich typischerweise bei \nschulorganisatorischen Maßnahmen der vorliegenden Art auswirkt. Dass sich das besondere \nöffentliche Interesse an der Vollziehung einer schulorganisatorischen Planungsentscheidung \ntypischerweise als so dringlich erweist, dass mit ihrer Umsetzung nicht bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann, liegt in ihrer \nEigenart als Maßnahme mit vielfältigen Rechts- und Folgewirkungen begründet und ändert \nnichts daran, dass es auch im konkreten Einzelfall in der Interessenabwägung nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO zum Tragen kommt und sich hierbei gegenüber gegenläufigen privaten \nInteressen durchsetzt, wenn diese nicht gewichtiger sind. Eine generelle Umkehrung des sich \naus § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergebenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses \nliegt darin nicht.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller werden die Gründe, die das besondere \nöffentliche Vollzugsinteresse tragen, nicht dadurch entkräftet oder hinfällig, dass der \nAntragsgegner, um Zwangspunkte nicht erst entstehen zu lassen, die \nSchulentwicklungsplanung hätte früher einsetzen lassen oder den Zeitpunkt ihrer Realisierung \nbis zur „Austarierung der Interessenlage\" im Hauptsacheverfahren hätte hinausschieben \nkönnen und müssen. Zum einen zeigen die Antragsteller nicht auf, dass der Antragsgegner die \nSchulentwicklungsplanung, um deren Umsetzung es hier geht, unvertretbar verzögert hätte; \nhierfür besteht auch kein Anhalt. Die Fortschreibung 2006/07 bis 2011/12 des \nSchulentwicklungsplans - Teilplan Grundschulen - führt die Planung aus 2000/01 für den \nPlanungszeitraum bis 2005 unter maßgeblicher Berücksichtigung des Rückgangs der Schüler- \nund Klassenzahlen an den 61 städtischen Grundschulen in C. zeitnah fort. Die \nUnterbrechung der Planung in 2006 war veranlasst durch die bevorstehende Änderung des \nSchulgesetzes, die u. a. die für die Schulentwicklungsplanung wesentliche Möglichkeit der \nBildung von Grundschulverbünden, die Abschaffung der Grundschulbezirke und die \nsukzessive Absenkung des Einschulungsalters betraf, welche dann durch das \n2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. 6. 2006, GV NRW S. 278, eingeführt wurden. Im \nSeptember 2006 wurde die Planung wieder aufgenommen. Zum anderen schließt die Pflicht \nund die Befugnis des Schulträgers zur Planung schulorganisatorischer Maßnahmen zur \nGewährleistung angemessener Klassen- und Schulgrößen die Bestimmung des Zeitpunktes \nein, zu dem die Änderung der Schulorganisation wirksam werden soll; dieser Zeitpunkt ist ein \nwesentliches Element der planerischen Abwägung und Entscheidung. Auf diesen Zeitpunkt \nkann der Schulträger die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehen, bei der er von der \nRechtmäßigkeit seiner Maßnahme und ihrer Abgewogenheit im Hinblick auf gegenläufige \nInteressen ausgeht; auf ihn ist dann auch bei der gerichtlichen Interessenabwägung nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO abzustellen. Vom Schulträger ein Hinausschieben des materiell-\nrechtlichen Wirksamwerdens seiner schulorganisatorischen Maßnahme mit Blick auf zu \ngewährenden Hauptsacherechtsschutz zu verlangen hieße, ihn auf ein aliud, auf eine \nPlanungsentscheidung mit anderem Inhalt zu verweisen und ihm dem Gesetz zuwider die \nBefugnis zur konkreten Planungsentscheidung aus Gründen abzusprechen, die nicht im \nPlanungsvorgang und in den materiell-rechtlichen Bindungen der Entscheidung liegen und \nderen Eintreten und deren Gewicht mit Blick auf die Klagegründe im Entscheidungszeitpunkt \nnicht einmal absehbar sind. Ein auf den Abschluss des Klageverfahrens abstellender, \naußerhalb der Planung liegender zeitlicher Zwangspunkt führte der gesetzlichen \nPlanungspflicht und -befugnis zuwider zu einer längeren, zeitlich unwägbaren Blockierung \nder Änderung der Schulorganisation und zu einer mit Blick auf den Rückgang der \nSchülerzahlen schwerwiegenden Beeinträchtigung der Schulentwicklungsplanung und der \ngeordneten Weiterentwicklung des Grundschulwesens im Bereich des Schulträgers. Dies \nverlangt effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht; diesen bietet vielmehr, wenn \nauch mit zulässigen Einschränkungen, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich schließlich eine geringere \nGewichtung oder gar ein Wegfall des besonderen Vollzugsinteresses nicht aus dem Umstand, \ndass sich an der tatsächlichen Zweizügigkeit der GGS N. -H. -Straße 7 im Hinblick auf \nden Einschulungsjahrgang zum Beginn des Schuljahres 2008/2009 nichts geändert hat, da \nsowohl diese Grundschule als auch die GGS In der W. jeweils selbstständig die bei ihnen \nangemeldeten Schulanfänger aufgenommen und zwei Eingangsklassen gebildet haben. Das \nVollzugsinteresse entfällt nicht, wenn die Maßnahme tatsächlich nicht sogleich umgesetzt \nwird. Es kann hier dahin stehen, ob die bei den Aufnahmeentscheidungen für das Schuljahr \n2008/09 als selbstständige Schule noch existente GGS N. -H. -Straße 7 die bei ihr \nangemeldeten Schulanfänger zu einem Schuljahr, ab dem sie sofort vollziehbar in dem \nGrundschulverbund aufgegangen und aufgelöst war, rechtlich überhaupt aufnehmen konnte \noder ob die erfolgten Aufnahmen rechtlich nicht vielmehr der GGS In der W. als \nHauptstandort zuzurechnen sind und faktisch nur der Erleichterung des Übergangs zum \nGrundschulverbund dienten. Jedenfalls bezieht sich das hier gegebene besondere öffentliche \nVollzugsinteresse zeitlich nicht nur auf den Beginn des Schuljahres 2008/09, vielmehr \n- abgesehen von den Fällen des § 80 b VwGO - auf die Zeit bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens. „Sofortige\" Vollziehung heißt also nicht, wie die \nAntragsteller meinen, „von jetzt auf heute\" oder von heute auf morgen.\n\n17\n\nGleichgewichtige oder gar überwiegende Interessen der Antragsteller, die der sofortigen \nVollziehung des Ratsbeschlusses vom 13. 12. 2007 entgegenstehen, sind weder dargetan noch \nersichtlich. Es geht ihnen lediglich um den Erhalt der konkreten Grundschule als \nselbstständiger rechtlicher und organisatorischer Einheit, hingegen noch nicht einmal um den \nErhalt des Schulstandorts, der als solcher im Rahmen des Grundschulverbundes als \nTeilstandort gerade fortgeführt wird, so dass für sie Interessen im Hinblick auf den Schulweg \nunbeachtlich sind. Die Antragsteller zu 3. und 4. sowie zu 8. können ihre \nGrundschulausbildung am Teilstandort in demselben Klassenverband fortführen und zum \nAbschluss bringen; auch die seit dem 1. 8. 2009 schulpflichtigen Antragsteller zu 5. und 9. \nkönnen die Grundschule am Teilstandort N. -H. -Straße 7 besuchen, weil sie einer \nEingangsklasse an diesem Standort zugewiesen sind. Das Aufschubinteresse der Antragsteller \nwird daher weder durch das Grundrecht der Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 6. und 7. als \nEltern auf maßgebliche Bestimmung der Bildung und Erziehung ihrer Kinder in der \nGrundschule aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW noch durch das Recht der \nAntragsteller zu 3. bis 5. sowie zu 8. und 9. als Schüler auf Bildung und Erziehung aus Art. 2 \nAbs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW begründet oder verstärkt. Diese Eltern- und \nSchülergrundrechte gewährleisten ohnehin nur die - durch die Bildung des \nGrundschulverbundes nicht berührte - freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung \ngestellten Schulformen in zumutbarer Erreichbarkeit, nicht aber das Recht, dass die Schüler \neine bestimmte Schule der gewählten Schulform besuchen können und dass die besuchte \nSchule für die Dauer ihrer Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Von daher \nverstärkt auch die durch die Abschaffung der Grundschulbezirke vermittelte Freiheit der \nGrundschulwahl entgegen der Annahme der Antragsteller schon im Ansatz nicht das \nElterngrundrecht. Auch sonst verstärkt die einfach-gesetzliche Wahlfreiheit der Eltern \nhinsichtlich der von ihren Kindern zu besuchenden Grundschule keine Rechtsposition und \nkein Interesse, die hier bei der Interessenabwägung zugunsten der Eltern zu berücksichtigen \nwären. Die durch Schulbezirke nicht mehr begrenzte Wahlfreiheit der Eltern beschränkt sich \nauf die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Grundschulen, vermittelt den Eltern aber \nkein Recht und kein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich der Fortführung einer Grundschule \nals selbstständiger rechtlicher und organisatorischer Einheit und auch keine \nMitwirkungsrechte bei der Schulentwicklungsplanung oder der Auflösung einer Schule. \nSoweit die Antragsteller weiter geltend machen, der Grundschulverbund bilde, „soweit \neruierbar\", den Anfang einer Auflösung, ist dies, soweit es den Schulstandort N. -H. -\nStraße 7 betrifft, bloße Spekulation. Der Grundschulverbund gründet sich gerade darauf, dass \nder Schulträger die Fortführung dieses Grundschulstandorts für erforderlich hält.\n\n18\n\nAuch sonst sind durch die sofortige Vollziehung des Grundschulverbundes keine für die \nAntragsteller nachteiligen Veränderungen der schulischen Bildung und Erziehung von \nGewicht zu besorgen. Das Unterrichtsangebot und die (Fach-)Lehrerversorgung wie auch das \nAngebot der offenen Ganztagsbetreuung sind nach den Angaben des Antragsgegners, denen \ndie Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind, am Teilstandort durchgängig \nsichergestellt. Änderungen hinsichtlich des Lehrerkollegiums (wie die Ersetzung der zunächst \nabgeordneten und dann versetzten früheren Schulleiterin der GGS N. -H. -Straße 7 durch \neine andere Lehrkraft) können jederzeit eintreten und berühren im allgemeinen schutzwürdige \nInteressen von Eltern und Schülern nicht; Entsprechendes gilt für die Änderung des Namens \nder Grundschule auf Zeugnissen. Den Einwand der Antragsteller, die sofortige Bildung des \nGrundschulverbundes beeinträchtige die gewachsenen Strukturen des organisatorischen \nKlassen- und Schulverbandes als eines Identifikationsfaktors von eigenständigem Gewicht, \nhat das Verwaltungsgericht zu Recht für unbedeutend erachtet, weil die sozialen Strukturen \neiner Schule unabhängig von schulorganisatorischen Maßnahmen einem ständigen Wandel \nunterliegen. Dieser Erwägung sind die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht \nsubstantiiert entgegengetreten.\n\n19\n\nBeachtliches Gewicht ist dem Aufschubinteresse der Antragsteller bei der \nFolgenabwägung im Interesse der Offenhaltung des im Hauptsacheverfahren gesuchten \nSchutzes ihrer Abwehrrechte zu geben, um zu verhindern, dass durch die sofortige \nVollziehung Fakten geschaffen werden, die bei einem Obsiegen im Klageverfahren nicht \nmehr rückgängig gemacht werden können. Irreparable Folgen sind allerdings im Bereich der \nSchulorganisation an sich nicht zu besorgen; dass nach einer etwaigen gerichtlichen \nAufhebung des Grundschulverbundes die GGS N. -H. -Straße 7 als selbständige \norganisatorische Einheit, wenn auch mit - überwindbaren - praktischen Schwierigkeiten \nwieder aufgebaut werden kann, steht für den Senat außer Zweifel.\n\n20\n\nUnabänderliches bewirkt die sofortige Vollziehung für die Antragsteller aber insofern, als \nihre Kinder bzw. diese selbst einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht \nwie bisher an der GGS N. -H. -Straße 7 als selbstständiger organisatorischer Einheit, \nsondern rechtlich und organisatorisch an der GGS In der W. sowie an einem Schulstandort \nunterrichtet werden, der (nur) Teilstandort ihrer Grundschule ist. Unabänderliches kann ferner \ninsofern eintreten, als bei einer etwaigen Rückgängigmachung des Grundschulverbundes etwa \ndie Antragsteller zu 3. und 4. sowie zu 8. ihre Grundschulausbildung abgeschlossen haben, sie \ndiese also nicht mehr an der GGS N. -H. -Straße 7 werden fortsetzen können. Diese durch \nZeitablauf bedingten Folgen sind nicht rückholbar. Es spricht aber mit Rücksicht auf das \nVorstehende nichts dafür, dass diese im Bereich des Schulorganisatorischen liegenden \nNachteile die Qualität der Bildung und Erziehung in der Grundschule negativ beeinflussen. \nAuch ein gewichtiger negativer Einfluss auf die Elternarbeit und Schulmitwirkung ist nicht zu \nbesorgen, da am Teilstandort eine Teilschulpflegschaft eingerichtet werden kann (§ 75 Abs. 5 \nSchulG NRW). Die angesprochenen unabänderlichen Folgen der sofortigen Vollziehung \nhaben daher kein solches Gewicht, dass das Gewicht der mit der sofortigen Vollziehung \nverfolgten öffentlichen Interessen überwiegt, und sind von den Antragstellern hinzunehmen. \nInsofern wird entgegen der Annahme der Antragsteller der Sofortvollzug und das Eilverfahren \nnicht als Vorwegnahme der Hauptsache instrumentalisiert. Die Folgen sind in Fällen der \nvorliegenden Art der sofortigen Vollziehung immanent und gerechtfertigt, weil die \nAntragsteller dem öffentlichen Vollzugsinteresse kein annähernd gleichgewichtiges \nAufschubinteresse entgegenhalten können.\n\n21\n\nb. Die Prämisse des Verwaltungsgerichts für die Interessenabwägung trifft zu; die \nErfolglosigkeit der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Bildung des in Rede \nstehenden Grundschulverbundes ist wahrscheinlicher als deren Rechtsverletzung durch diese \nMaßnahme. Allerdings lässt sich weder in der einen noch in der anderen Hinsicht \nOffensichtlichkeit feststellen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere \nBeurteilung.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller gehört die Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Maßnahme und damit auch der Ausübung des Planungsermessens zur \ngerichtlichen Prüfung im Rahmen der Interessenabwägung. Auch nach der unter 2. dieses \nBeschlusses angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die \nErfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO eine wichtige Bedeutung und ist die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nMaßnahme ein wesentliches Element der Interessenabwägung, ohne aber die Prüfung des \nbesonderen öffentlichen Vollzugsinteresses zu ersetzen. Auf einen Gehörsverstoß führt die \nRechtmäßigkeitsprüfung, auch hinsichtlich des Planungsermessens, nicht, weil die \nAntragsteller ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme auch hinsichtlich der Ausübung des \nPlanungsermessens, ggf. nach Akteneinsicht in die Planungsunterlagen, hatten.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller richtet sich die Prüfung der Ausübung des \nPlanungsermessens nach Maßgabe des für jede Planung Beachtung beanspruchenden \nAbwägungsgebots. § 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 1, 2 und 5 SchulG NRW ermächtigt \nden Schulträger zur Planung und zur örtlichen Organisation des Schulwesens und räumt ihm \nein Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ein. \nAuch die Errichtung eines Grundschulverbundes mit der Folge der rechtlichen Auflösung der \neinen Grundschule und der Änderung der anderen Grundschule durch Bildung eines \nTeilstandorts (§ 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) ist in diesem Sinne eine \nschulorganisatorische Planungsentscheidung. Es ist anerkannt, dass eine solche \nPlanungsentscheidung rechtlichen Bindungen unterliegt, die sich auch aus den Anforderungen \ndes (allgemeinen) planerischen Abwägungsgebots ergeben. Da die Planung \nschulorganisatorischer Maßnahmen keine grundsätzlich anderen Probleme aufwirft als eine \nPlanung in anderen Bereichen, muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung der für und \ngegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick auf \nseine eigenen Belange rügen kann. Die allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots, \ndie (auch) an den Inhalt einer Entscheidung planerischen Charakters auf dem Gebiet des \nSchulorganisationsrechts zu stellen sind und die das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde \ngelegt hat, sind in der planungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. 1. 1992 - 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202, = juris, \nRdn. 4, und vom 23. 10. 1978 - 7 CB 75.78 -, DVBl 1979, 352, = juris, Rdn. 8; OVG NRW, \nUrteil vom 3. 5. 1991 - 19 A 2515/89 -.\n\n25\n\nNachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Grundsätzen etwas geändert \nhat, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Dass die „Übertragung\" planerischer \nGrundsätze, soweit sie sich als allgemeine Ausprägung der planerischen Gestaltungsfreiheit \nund ihrer gerichtlichen Kontrolle sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nherausgebildet haben, an Besonderheiten des Schulorganisationsrechts ihre Grenze findet, \nversteht sich von selbst. Eine solche Grenze ergibt sich aber entgegen der Ansicht der \nAntragsteller nicht aus dem Mitwirkungsrecht der Eltern über die Beteiligung der \nSchulkonferenz an der Schulentwicklungsplanung (§ 76 Satz 3 Nr. 2 SchulG NRW); diese \nentspricht der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. von Planbetroffenen, wie sie auch sonst im \n(Fach-)Planungsrecht durchzuführen ist. Die Abschaffung der Grundschulbezirke und in \ndiesem Zusammenhang der Grundsatz der freien Schulwahl wirkt sich nicht auf den \nplanerischen Charakter der Bildung eines Grundschulverbundes aus; eine Planungsschranke \nim Sinne eines Bestandsschutzes (aller) vorhandener Grundschulen hat diese schulrechtliche \nÄnderung nicht bewirkt. Dass sich dadurch die Prognosebasis (wie auch der Kreis der \n„Planbetroffenen\") vergrößern kann, hat der Antragsgegner bei der in Rede stehenden \nSchulentwicklungsplanung berücksichtigt. Dass für die Bewältigung des Prognosecharakters \nder Schulentwicklungsplanung und der schulorganisatorischen Maßnahme (vgl. § 80 Abs. 5 \nSchulG NRW) allgemein abweichende Anforderungen an die Sach- und \nMethodengerechtigkeit der Prognose zu stellen sind, ist nicht ersichtlich und zeigen die \nAntragsteller auch nicht auf.\n\n26\n\nDen planerischen Charakter und die Anwendbarkeit des Abwägungsgebots stellt es auch \nnicht in Frage, dass Klassengrößen und Zügigkeit einer Grundschule, wie die Antragsteller \nanführen, keine ausnahmslos verbindlichen „Determinanten\" der Schulentwicklungsplanung \nsind. Soweit die Schulträger nach § 81 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW sicherstellen, dass in den \nSchulen Klassen nach den Vorgaben der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 des \nSchulgesetzes gebildet werden, für die Fortführung einer Schule nach § 82 Abs. 1 Satz 2 \nSchulG NRW als Mindestgröße die in der Verordnung bestimmten Klassengrößen gelten und \ngemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW angemessene Klassen- und Schulgrößen im Sinne \nvon § 81 Abs. 1 SchulG NRW anzustreben sind, handelt es sich um gesetzliche Vorgaben für \ndie Planung, wie sie auch sonst im (Fach-)Planungsrecht bekannt und je nach Bindungsgrad \nbei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind.\n\n27\n\nDer Heranziehung des (allgemeinen) planerischen Abwägungsgebots als Kontrollmaßstab \nsteht im Fall des § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW schließlich nicht entgegen, dass es sich um \neine Vorschrift handelt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entscheidung für einen \nGrundschulverbund als Sollensgebot ausgestaltet („sollen möglichst\"). Dies hat nicht zur \nFolge, dass die Entscheidung, wie das Verwaltungsgericht alternativ erwogen hat, ihren \nCharakter als planerische Abwägungsentscheidung einbüßt und als Soll-Entscheidung der \ngerichtlichen Prüfung unterliegt. Das Sollensgebot ist vielmehr als Element der planerischen \nAbwägung im Sinne einer Abwägungsdirektive zu verstehen, die sich bei der Bewertung der \nkonkreten Umstände im Rahmen der planerischen Abwägung regelmäßig möglichst \ndurchsetzt, wenn sie nicht ausnahmsweise durch gegenläufige Belange von besonders hohem \nGewicht überwunden wird.\n\n28\n\nVgl. zur Abwägungsdirektive BVerwG, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 A 1075.04 -, NVwZ-\nBeilage I 8/2006, 1, 13 = juris, Rdn. 164.\n\n29\n\nGegen die vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahte Anwendungsvoraussetzung des \n§ 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, dass die GGS N. -H. -Straße 7 eine Grundschule mit \nweniger als zwei Klassen pro Jahrgang ist, machen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren \nkeine substantiierten Einwände geltend. Sowohl nach den im Schulentwicklungsplan \nzugrunde gelegten Ist-Werten für das Schuljahr 2006/07 als auch nach den bezogen auf die \nGGS N. -H. -Straße 7 für die Schuljahre 2007/08 bis 2011/12 prognostizierten \nSchulanfängerzahlen unterschreitet diese Grundschule durchgängig und erheblich den aus \ndem Klassenfrequenzrichtwert nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW \ngebildeten Planungsrichtwert von 24 Schülern pro Klasse, also hier 48 Schülern. Zwar \nerreichte auch die GGS In der W. im Schuljahr 2006/07 nicht diesen Richtwert und werden \nauch für sie für den Planungszeitraum - abgesehen von den Schuljahren 2008/09 und \n2010/11 - weniger als 48 Schulanfänger prognostiziert. Sie kann aber nach der Prognose \ndeutlich mehr Schulanfänger erwarten als die GGS N. -H. -Straße 7. Dass an dieser Schule \nabweichend von der Prognose im Schuljahr 2007/08 mit 41 Schülern mehr als prognostiziert \nangemeldet wurden, ist aus den zutreffenden Gründen des Verwaltungsgerichts für die \nValidität der Prognose unschädlich. Insgesamt stellt sich die GGS In der W. sowohl nach \ndem Ist-Wert als auch nach den Prognosewerten als die größere der beiden Grundschulen dar. \nDies ist - unterstützt durch die längerfristig günstigere Raumsituation - das entscheidende \nKriterium dafür, dass sich der Antragsgegner für die GGS In der W. als Hauptstandort \nentschieden und die GGS N. -H. -Straße 7 als deren Teilstandort bestimmt hat. Diese \nAuswahlentscheidung lässt bei summarischer Prüfung Abwägungsfehler nicht erkennen; \nsolche tragen die Antragsteller auch nicht substantiiert vor. Darauf, ob Informationsschreiben \nder Schulverwaltung an die Eltern über die Grundschulanmeldungen wie das angeführte \nSchreiben vom 29. 1. 2008 die Anmeldezahlen zu Lasten der GGS N. -H. -Straße 7 \nbeeinflusst haben, kommt es nicht an. Die Schulentwicklungsplanung war zu diesem \nZeitpunkt abgeschlossen, die Entscheidung für den Grundschulverbund war gefallen, so dass \nein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann. Davon abgesehen ist \nfür eine über den Informationsgehalt hinausgehende Strategie der Verunsicherung der Eltern, \num das Planungsergebnis vorweg zu nehmen und die Zukunft der GGS N. -H. -Straße 7 \nzu „untergraben\", nichts ersichtlich.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 \nAbs. 3 GKG. Der Senat legt für jede Familie für das vorliegende vorläufige \nRechtsschutzverfahren den halben Auffangwert von 2.500 EUR zugrunde.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-10/19-b-1129-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-10/19-b-1129-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238417","retrieved":"2026-07-09 02:01:03.002744+00:00"}}