{"status":"available","doknr":"OLD238479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0805.6B1091.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"6 B 1091/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet.\n\n3\n\nGemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche\nEntscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel\noder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den\nAnspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt\nhat.\n\n4\n\nDem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat ihren\nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2009 in\nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n5\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für\ndas gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,\nsondern vor einer seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf\ndas Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188\n(190).\n\n7\n\nDa dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch\nRechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG jedem\nVerfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden\nSachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 2 BvH 1, 2/82, 2 BvR 233/82 -, BVerfGE\n60, 175 (210), Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 -, BVerfGE 64, 135 (143), und\nBeschluss vom 3. November 1983 - 2 BvR 348/83 -, BVerfGE 65, 227 (234).\n\n9\n\nDabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine\nRechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will. Eine\ndem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt\nvoraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt\nzu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es\nkann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das\nGericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch\nein gewissenhafter und kundiger Beteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt\nvertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht ist allerdings\ngrundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine\nRechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist,\nmuss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von\nsich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, a.a.O., Beschluss vom 19.\nMai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.), und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 1\nBvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (263).\n\n11\n\nNach diesen Maßstäben war der Senat entgegen der Ansicht der fachkundig vertretenen\nAntragstellerin nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung die Beteiligten darüber zu\ninformieren, dass er abweichend vom Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die für eine\nReaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit\nim Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung\n(a.F.) bzw. des § 35 Satz 1 LBG NRW in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung (n.F.)\nnur dann gegeben ist, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt\nübertragenen Statusamtes wieder genügt. Die Antragstellerin hat ihrem Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung u.a. den Bescheid der Bezirksregierung N. vom\n16. Februar 2009 beigefügt, mit dem die von ihr beantragte Reaktivierung mit folgender\nBegründung abgelehnt worden ist: \n\n12\n\n\"Der Amtsarzt kommt <in dem Gutachten über die amtsärztliche Untersuchung vom 19.\nNovember 2008> zu dem Ergebnis, dass Sie weiterhin auf Dauer die Dienstpflichten im\nfrüher ausgeübten Aufgabenbereich als Lehrerin an einer Hauptschule nicht mehr erfüllen\nkönnen. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs ist nach Aussage des Amtsarztes von\neinem Dauerzustand auszugehen. Diesem Gutachterergebnis schließe ich mich an und halte\nSie daher für dauerhaft dienstunfähig. Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis\n(Reaktivierung) kommt somit nicht mehr in Betracht.\"\n\n13\n\nSchon angesichts dieser Begründung, die sich im Kern mit der dargelegten\nRechtsauffassung des Senats deckt, hätte die Antragstellerin durchaus erkennen können, auf\nwelche Gesichtspunkte es für die Entscheidung des Senats ankommen konnte, so dass, auch\nnachdem das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte,\nVeranlassung bestanden hätte, den Vortrag darauf einzustellen. Dass die Antragstellerin sich\nhierzu nicht veranlasst gesehen hat, erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sie unzutreffend\ndavon ausgegangen ist, eine erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren betreffend die\nStelle einer Schulrätin als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene würde ihr auf der Grundlage\ndes § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. des § 35 Satz1 LBG NRW n.F. einen Anspruch\nauf Reaktivierung im angestrebten Amt eröffnen.\n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin die Anhörungsrüge einsetzt, um eine ihrer Ansicht nach\nunzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu monieren, berührt diese Rüge weder den\nRegelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen.\nGleichwohl sei mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerin Folgendes\nverdeutlicht:\n\n15\n\nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen\nZugang zu jedem öffentlichen Amt nur nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und\nfachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und\nbeurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt. Dieser\nsogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht nur bei der Besetzung von\nEingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und\nLaufbahnaufstiegsverfahren.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, NVwZ 2009, 389.\n\n17\n\nEin Stellenbewerber, der Zugang zu einem öffentlichen Amt im Wege der Reaktivierung\nauf der Grundlage des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. des § 35 Satz 1 LBG NRW\nn.F. anstrebt, ist jedoch nicht einem sonstigen Stellenbewerber gleichzusetzen. Ein wegen\nDienstunfähigkeit, mithin mangels (gesundheitlicher bzw. körperlicher) Eignung in den\nRuhestand versetzter Reaktivierungsbewerber muss zunächst in den aktiven Dienst\nzurückkehren (dürfen), um die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2\nGG zu erfüllen. Das erfordert die Reaktivierung bzw. einen dahingehenden Anspruch. Die\ndafür nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F erforderliche\n\"Wiederherstellung der Dienstfähigkeit\" knüpft an § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 26\nAbs. 1 BeamtStG an, d.h. es kommt auf das abstrakt-funktionelle Amt des Beamten bzw. -\nnach der Zurruhesetzung mangels Innehabung eines funktionellen Amtes - auf das Statusamt\nan.\n\n18\n\nOhne Bedeutung für das Verständnis des Begriffs \"Dienstfähigkeit\" bzw. deren\n\"Wiederherstellung\" sind die von § 45 Abs. 3, § 46 LBG NRW a.F. bzw. § 26 Abs. 2 und 3,\n§ 27 BeamtStG erfassten Fallgestaltungen. Sie setzen - bezogen auf das zuletzt innegehabte\nabstrakt-funktionelle Amt - definitionsgemäß die Dienstunfähigkeit des Beamten voraus und\nkönnen schon damit nicht Maßstab für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten sein. Die\nfür eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der\nDienstfähigkeit ist, wie im angegriffenen Beschluss näher ausgeführt, vielmehr nur dann\ngegeben, wenn eine Verwendung im zuletzt innegehabten Statusamtes wieder möglich ist.\nDiese Überlegungen werden durch die die Reaktivierung von Amts wegen betreffenden\nSonderregelungen in § 48 Abs. 1 und 2 LBG NRW a.F. (nunmehr § 29 Abs. 2 und 3\nBeamtStG) bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den\nangegriffenen Beschluss verwiesen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-05/6-b-1091-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-05/6-b-1091-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238479","retrieved":"2026-07-09 02:01:07.509358+00:00"}}