{"status":"available","doknr":"OLD238475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0805.1A1301.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"1 A 1301/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis \nzu 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 \nNrn. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten \nDarlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor. \n\n4\n\n1. Gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, \nwenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen \nEntscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung \netwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung \nder Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Für solche Zweifel bietet das \nAntragsvorbringen keine Anhaltspunkte. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat der - letztlich (nur noch) gegen die Kürzung des \nFamilienzuschlags der Stufe 2 ab dem 1. März 2006 gerichteten - Klage zu Recht \nstattgegeben: Der mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit \nbeschäftigten Klägerin stehe der Anspruch auf Zahlung des ungekürzten \nkinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für ihre Kinder gemäß § 40 Abs. 5 \nBBesG zu, auch nachdem ihr vollzeitbeschäftigter Ehemann, der bei der C.     Straßenbahnen Aktiengesellschaft tätig sei, zum \n1. Januar 2002 vom Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher \nVerwaltungen und Betriebe (BMT-G) in den Tarifvertrag für den kommunalen \nNahverkehr (TV-N NRW) übergeleitet worden sei. Die Kürzungsvorschrift des § 6 \nBBesG (in Verbindung mit § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG) sei nicht anzuwenden, \nhingegen finde die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG weiterhin \nAnwendung, weil es sich bei der für den Ehemann der Klägerin geltenden \npersönlichen Zulage nach § 24 Abs. 2 TV-N NRW um eine dem kinderbezogenen \nFamilienzuschlag entsprechende Leistung handele. \n\n6\n\nDem hat der Beklagte mit seiner Antragsbegründung nichts Überzeugendes \nentgegengesetzt. Auch wenn der Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr keine \nZahlungen für Kinder vorsieht, so berücksichtigt gleichwohl die Überleitungsvorschrift \ndes § 24 Abs. 2 TV-N NRW ausdrücklich kinderbezogene Entgeltbestandteile bzw. \nSozialzuschläge für Arbeiter des ehemaligen Bundes-Manteltarifvertrags. Diese \nwerden in der zum Zeitpunkt der Tarifumstellung (1. Januar 2002) zustehenden Höhe \nals persönliche Zulage, die den Charakter einer Besitzstandszulage hat, bis zu im \nEinzelnen dort näher bestimmten Höchstaltersgrenzen der Kinder fortgezahlt. Die \nFortzahlung der persönlichen Zulage in der zum Stichtag gezahlten Höhe dient nicht \nnur der Besitzstandswahrung, sondern auch dem Zweck, die mit der Erziehung und \nBetreuung verbundenen finanziellen Belastungen teilweise auszugleichen. Das ergibt \nsich daraus, dass sie nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres bzw. längstens bis \nzum Erreichen des 27. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 21 A 459/07 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.1 Nr. 100, und juris Rn. 32 zur \nvergleichbaren Regelung des § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund.\n\n8\n\nUnerheblich ist hierbei, dass der Ehemann der Klägerin, der bei der C.         \neine dem öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs. 6 BBesG), \ntatsächlich keinen Anspruch auf die persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 TV-N \nNRW hatte, weil zum Zeitpunkt der Überleitung des Bundes-Manteltarifvertrags in \nden Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr das Kindergeld an die Klägerin \ngezahlt wurde und diese somit familienzuschlagsberechtigt war. Maßgebend ist \nvielmehr eine - vom Verwaltungsgericht zutreffend angestellte - fiktive \nBetrachtungsweise, wie sich bereits aus dem im Konjunktiv gefassten Wortlaut des \n§ 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG (\"stünde...zu\") ergibt: Wenn der Ehemann der Klägerin im \nJanuar 2002 kindergeldberechtigt gewesen und in der Folgezeit ununterbrochen \ngeblieben wäre, stünde ihm die Zulage auch noch in dem darauffolgenden Zeitraum \nund somit auch im hier maßgeblichen Zeitraum ab März 2006 zu. Denn dann hätte er \nnach den (alten) Regelungen des Bundes-Manteltarifvertrags einen Anspruch auf \nden Sozialzuschlag gehabt - welcher dem kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag \nfür Angestellte entspricht - und demzufolge auch einen Anspruch auf die persönliche \nZulage nach § 24 Abs. 2 TV-N NRW. Bei einer anderen Auslegung der Norm würde \nder Regelungszweck des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG verfehlt, der darin besteht, dass \nden im öffentlichen Dienst beschäftigten Eltern von Kindern kein Nachteil daraus \nerwachsen soll, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist, sofern \nbeide Elternteile mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit \nbeschäftigt sind oder der Ehegatte - wie hier - vollbeschäftigt ist.\n\n9\n\nVgl. BT-Drucks. 10/3789, S. 13.\n\n10\n\nDiesem Zweck liefe es zuwider, die Zulage nach § 24 Abs. 2 TV-N NRW im \nRahmen des § 40 Abs. 5 BBesG nur dann zu berücksichtigen, wenn im Monat \nJanuar 2002 seitens des Ehemannes der Klägerin tatsächlich ein Anspruch auf \nSozialzuschlag nach dem Bundes-Manteltarifvertrag bestand. Dies ließe nämlich \naußer Acht, dass der Bundes-Manteltarifvertrag in § 33 mit dem Verweis auf die \nVorschrift des § 29 BAT a.F. eine dem § 40 Abs. 5 BBesG entsprechende \nKonkurrenzregelung enthielt (§ 29 Abs. 6 BAT a.F.), die die Zahlung des \nkinderbezogenen Teils des Ortszuschlages ebenfalls nur an den \nkindergeldberechtigten Angestellten vorsah. Die Frage, welcher von zwei im \nöffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten den ungekürzten kinderbezogenen Teil \ndes Ortszuschlags erhielt, hing also ausschließlich von der Kindergeldberechtigung \nab. Angesichts des Zwecks des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG (und der - mittels der \nVerweises auf § 29 BAT a.F. - inhaltsgleichen Regelung in § 33 BMT-G), die \nTeilzeitbeschäftigung eines Ehegatten bei der Gewährung des kinderbezogenen \nTeils des Ortszuschlages nicht nachteilig zu berücksichtigen, wäre es aber nicht zu \nrechtfertigen, die Anwendung der Vorschrift und damit die Frage, ob - bei im \nÜbrigen vergleichbaren Umständen - einer Familie der volle oder aber ein gekürzter \nKinderzuschlag gewährt wird, allein von der eher zufälligen Frage der \nKindergeldberechtigung zum hier maßgeblichen Stichtag Januar 2002 abhängig zu \nmachen. \n\n11\n\nSo auch Senatsbeschluss vom 27. April 2009 - 1 A 3539/07 - und OVG NRW, \nUrteil vom 29. Oktober 2008 - 21 A 459/07 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/C I 1.1 Nr. 100, und juris Rn. 36 ff. im Zusammenhang \nmit der Überleitung vom Bundes-Angestelltentarifvertrag in den Tarifvertrag für den \nöffentlichen Dienst.\n\n12\n\nStünde demnach dem Ehegatten der Klägerin - wie aufgezeigt - bei fiktiver \nBetrachtungsweise die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 TV-N NRW zu, dann ist \nder Anwendungsbereich des § 40 Abs. 5 BBesG eröffnet; angesichts der \nVollzeitbeschäftigung des Ehemannes der Klägerin findet eine Kürzung nach § 6 \nBBesG nicht statt (§ 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG).\n\n13\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; die \nVoraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind nicht gegeben. Der Beklagte hat \nim Ergebnis eine (noch weiter) klärungsbedürftige und klärungsfähige \nverallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht aufgeworfen. Die Frage \nnach der ungekürzten Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag \neiner teilzeitbeschäftigten Beamtin nach Überleitung des ebenfalls im öffentlichen \nDienst tätigen Ehegatten vom Bundes-Angestelltentarifvertrag in den Tarifvertrag für \nden öffentlichen Dienst ist durch die zitierte, in der Sache überzeugende \nEntscheidung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen bereits hinreichend geklärt. Für den vorliegenden Fall des Übergangs vom \nBundes-Manteltarifvertrag auf den Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr \nergibt sich aufgrund der strukturellen Übereinstimmung zwischen § 11 Abs. 1 TVÜ-\nBund und § 24 Abs. 2 TV-N NRW nichts anderes, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend erkannt hat. \n\n14\n\nDer Beklagte hat sich im Übrigen mit den Argumenten des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und denen des \nVerwaltungsgerichts zur Übertragbarkeit dieser Argumente auf den vorliegenden Fall \nschon nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die erfolgte Bezugnahme auf den \nNichtzulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom \n28. August 2007 (4 S 2586/06) bleibt inhaltlich völlig substanzlos. Sie berücksichtigt \ninsbesondere nicht, dass dort - soweit ersichtlich - um eine andere (wenn auch \ninhaltlich verwandte) Rechtsnorm gestritten wurde, nämlich die Konkurrenzregelung \ndes § 40 Abs. 4 BBesG, welche sich auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bezieht. \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sowie der Entscheidung des 21. Senats \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bzw. war \nhingegen die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG und \ninfolgedessen die ungekürzte Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2.\n\n15\n\nDie entgegenstehende Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg \nvom 3. März 2008 (11 Sa 76/07) ist nicht geeignet, die Sache wegen grundsätzlicher \nBedeutung zuzulassen. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage kann durch \ndie oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen als geklärt angesehen werden. Vorliegend handelt es sich um \neine im Land Nordrhein-Westfalen geltende Regelung - § 24 Abs. 2 TV-N NRW -, \nsomit bestimmt die auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzte Rechtseinheit die \nAnforderungen an die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Bei abweichender Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts eines anderen \nBundeslandes von der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts \nzu einer ähnlichen Vorschrift liegt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache vor, da das mit der Berufung angestrebte Ziel der Rechtseinheit in \nFällen vorliegender Art auf die Landesgrenzen beschränkt ist. \n\n16\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 128 f.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat hat \nden Streitwert unter Berücksichtigung der Teilstatusrechtsprechung in Höhe des \nZweijahresbetrages des Besoldungsunterschieds festgesetzt. Nach Angaben des \nBeklagten beträgt die streitige Differenz zwischen ungekürztem und gekürztem \nkinderbezogenen Familienzuschlag monatlich 95,44 Euro.\n\n18\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-05/1-a-1301-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-05/1-a-1301-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238475","retrieved":"2026-07-09 02:01:07.208045+00:00"}}