{"status":"available","doknr":"OLD238510","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0804.6B948.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"6 B 948/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 3.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\nim Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sein \nWiderrufsbeamtenverhältnis nicht am 17. April 2009, dem Tag der Bekanntgabe der \nPrüfungsentscheidung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 15. April \n2009, geendet hat,\n\n5\n\nist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, \naufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung \nmit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) ergibt. \n\n6\n\nDas Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat am 17. April 2009 geendet. An \ndiesem Tag ist ihm die Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung \nNRW vom 15. April 2009 ausgehändigt worden. Diese enthält die Feststellung, dass er die \nModulprüfung GL 3 endgültig nicht bestanden habe. Die Wiederholungsprüfung vom 31. \nMärz 2009 sei mit \"nicht ausreichend\" bewertet worden, weil er zu dieser Prüfung ohne \ntriftige Gründe nicht erschienen sei.\n\n7\n\nGemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des \nTages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn \nvorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 \nAbs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den \nLaufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 (GV.NRW. S. \n554) endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Prüfung \nendgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben \nwird. \n\n8\n\nTatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist allein der Umstand, dass der Beamte die \nPrüfung endgültig nicht bestanden hat. Die daran geknüpfte Rechtsfolge besteht in der mit \ndem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintretenden Beendigung des \nBeamtenverhältnisses auf Widerruf.\n\n9\n\n\"Prüfung\" im Sinne der Vorschrift ist die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung, \nmithin die II. Fachprüfung. Die II. Fachprüfung besteht u.a. aus den Modulprüfungen \nwährend des Studiums (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol II Bachelor). Ein erfolgreicher \nAbschluss des Studiums und damit auch der II. Fachprüfung ist nur dann möglich, wenn die \nModulprüfungen jeweils mindestens mit der Note \"ausreichend\" (4,0) oder \"bestanden\" \nbewertet wurden (vgl. § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor).\n\n10\n\nHieraus folgt: Ein endgültiges Nichtbestehen der II. Fachprüfung ist auch dann gegeben, \nwenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen einer \nModulprüfung liegt vor, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen (hier der \nVAPPol II Bachelor sowie der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der \nFachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW) nicht mehr wiederholt werden kann. § 12 \nAbs. 1 VAPPol II Bachelor bestimmt insoweit, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal \nwiederholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote eines Moduls auch nach \nInanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor \nnicht eine Bewertung von mindestens \"ausreichend\" (4,0) oder \"bestanden\", ist die \nModulprüfung nach § 12 Abs. 2 VAPPol II Bachelor und damit - wie dargelegt - auch die \nII. Fachprüfung (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor) endgültig nicht bestanden.\n\n11\n\nLiegt ein \"endgültiges Nichtbestehen der Prüfung\" in diesem Sinne vor, endet das \nWiderrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, \nhier also des Ergebnisses der Modulprüfung. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der \nRechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein.\n\n12\n\nDas folgt zunächst schon daraus, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses kein \nRegelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung ist, von deren Rechtmäßigkeit und Bestand \nalso nicht abhängig sein kann. Dementsprechend knüpft § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) \nVAPPol II Bachelor nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des \nBeamtenverhältnisses ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des \nPrüfungsergebnisses an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schafft \ner entsprechend seinem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis \nunabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar \ndie gebotene Rechtsklarheit.\n\n13\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295, und \nUrteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, ZBR 1986, 170.\n\n14\n\nDieses Verständnis des § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor widerspricht \ndem Zweck des Widerrufsbeamtenverhältnisses nicht. Der Beamte auf Widerruf soll im \nVorbereitungsdienst für den Beruf, zu dem ihm die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung \nden Zugang eröffnet, ausgebildet werden. Ihm soll Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung \ngegeben werden.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -, ZBR 1990, 125, Urteil vom 30. \nJanuar 1986 - 2 C 27.85 -, a.a.O., und Urteil vom 14. November 1985 \n\n16\n\n- 2 C 35.84, a.a.O.\n\n17\n\nDies muss - im Falle einer erneuten Absolvierung einer Prüfung infolge einer \nbestandskräftigen Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung - nicht notwendig in \neinem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat dies bereits für die den Vorbereitungsdienst abschließende \nLaufbahnprüfung ausgesprochen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -, a.a.O., Urteil vom 30. Januar 1986 \n- 2 C 27.85 -, a.a.O., und Urteil vom 14. November 1985 \n\n19\n\n- 2 C 35.84 -, a.a.O.\n\n20\n\nFür eine infolge einer bestandskräftigen Aufhebung einer negativen \nPrüfungsentscheidung erneut zu absolvierende Modulprüfung, deren Bestehen Voraussetzung \nfür den erfolgreichen Abschluss der Laufbahnprüfung ist, kann nichts anderes gelten.\n\n21\n\nSoweit das Verwaltungsgericht ein Fortbestehen des Widerrufsbeamtenverhältnisses für \nerforderlich hält, weil weitere Modulprüfungen nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf \nabgelegt werden könnten, lässt es außer Acht, dass das endgültige Nichtbestehen einer \nModulprüfung keinen Raum für weitere Modulprüfungen mehr lässt, weil es zugleich das \nendgültige Nichtbestehen der II. Fachprüfung bedeutet. Das Fortbestehen des \nWiderrufsbeamtenverhältnisses ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt, \ndeshalb gerechtfertigt, weil eine Beendigung des Beamtenverhältnisses, die an eine endgütig \nnicht bestandene Modulprüfung anknüpft, weiter in den Rechtskreis des Betroffenen eingreift \nals eine Beendigung des Beamtenverhältnisses, die an die den Vorbereitungsdienst \nabschließende Laufbahnprüfung anknüpft. Das insoweit genannte Argument, der Betroffene \nmüsse, um in seinem Beruf und der Ausbildung überhaupt weiterkommen zu können, auch \ndie noch fehlenden Ausbildungsabschnitte als Beamter auf Widerruf absolvieren, trägt nicht. \nDas Beamtenverhältnis auf Widerruf dient nicht einem von konkreten Zielsetzungen \nunabhängigen \"Weiterkommen in Ausbildung und Beruf\". Vielmehr soll sich der Beamte auf \nWiderruf bewähren. Demgemäß ist sein \"Bewährungsdienstverhältnis\" auf die Prüfung \nausgerichtet, die ihm den Zugang zu dem Beruf eröffnet, für den er ausgebildet worden ist. \nWenn das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung zugleich zum endgültigen \nNichtbestehen der II. Fachprüfung führt, wird der Beamte auf Widerruf von Anfang an zur \neffektiven Gestaltung seines Vorbereitungsdienstes angehalten. Misslingt ihm dies, ist es \nnicht zweckdienlich, ihn auf Kosten der Allgemeinheit und zum Nachteil nachrückender \nBewerber im Vorbereitungsdienst verweilen zu lassen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-04/6-b-948-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-08-04/6-b-948-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238510","retrieved":"2026-07-09 02:01:09.822704+00:00"}}