{"status":"available","doknr":"OLD238558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0731.6A3481.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-31","aktenzeichen":"6 A 3481/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Ermessenserwägungen \ndes Dienstherrn bei einer Umsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im \nAllgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch \nErmessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris, und Beschluss \nvom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41.\n\n6\n\nSonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die \nGründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht \nnur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen \nBeweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen \nGründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer \nUmsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 5. September 1997 - 2 B 40.97 -, juris. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht ist nach Überprüfung der Ermessenserwägungen, die \nder Umsetzungsentscheidung des beklagten Landes zu Grunde liegen, zu dem \nErgebnis gekommen, dass sich ein Ermessensmissbrauch bezogen auf den \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht feststellen lasse. Das \nZulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Erst \nrecht gibt es nichts dafür her, dass die Ermessenserwägungen maßgebend durch \nErmessensmissbrauch geprägt sind.\n\n9\n\nDem Einwand des Klägers, wegen der Nichtberücksichtigung der Belange des \nDiensthundes sei ein Ermessensnichtgebrauch und demzufolge auch ein \nErmessensmissbrauch gegeben, greift schon deshalb nicht durch, weil ihm ein \nunzutreffendes Verständnis der Begriffe \"Ermessensnichtgebrauch\" und \n\"Ermessensmissbrauch\" zu Grunde liegt. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, \nwenn die Verwaltung von dem ihr zustehenden Ermessen überhaupt keinen \nGebrauch macht. Das beklagte Land hat sein Ermessen betätigt, so dass ihm ein \nErmessensnichtgebrauch nicht entgegengehalten werden kann. Ein \nErmessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Verwaltung sich nicht von sachlichen \nund zweckgerechten Erwägungen hat leiten lassen. Indes liegt ein \nErmessensmissbrauch nicht bereits dann vor, wenn die Verwaltung nicht sämtliche \nErwägungen in ihre Ermessensentscheidung einstellt, die aus der Sicht eines von ihr \nBetroffenen hätten Berücksichtigung finden müssen.\n\n10\n\nDem in diesem Kontext vom Kläger angeführten Hinweis auf den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gera vom 16. September 1999 - 1 E 833/99.GE -, juris, kann \nschon deshalb kein Gewicht beigemessen werden, weil dieser sich zum \nVorstehenden nicht verhält. Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass das \nbeklagte Land seine Ermessenserwägungen im erstinstanzlichen Verfahren gerade \nin Bezug auf den Diensthund auf der Grundlage einer kynologischen Stellungnahme \nin rechtlich bedenkenfreier Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt hat.\n\n11\n\nOhne Erfolg wendet der Kläger weiter ein, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht \nSachvortrag des beklagten Landes, den er - der Kläger - bestritten habe, als richtig \nunterstellt habe. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren Zeugenbeweis für seine \nBehauptungen angeboten, dass es irgendwelche weiteren Konflikte mit anderen \nDiensthundführern nicht gebe und auch der seinerzeitige Konflikt mit \nPolizeioberkommissar I. nach dessen \"Versetzung\" definitiv beendet gewesen \nsei und auch nicht fortgewirkt habe. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der \nKläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorstehenden Behauptungen nicht \naufgestellt hat. Er hat die Vernehmung der Mitglieder der Diensthundestaffel \nangeregt und ausgeführt, die Beweisaufnahme werde ergeben, dass er, der Kläger, \n\"weder ein charakterloser noch eigensüchtiger Beamter\" sei noch \"mit irgendwelchen \nMitgliedern der Diensthundestaffel in der Vergangenheit (Ausnahme POK I. ) \nProbleme gehabt\" habe und dass sich die Verfassung der Diensthundestaffel seit \nseinem, des Klägers, Weggang nicht gebessert habe.\n\n12\n\nIm Übrigen verkürzt der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und \ngibt sie damit unzutreffend wieder. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der \nErmessenserwägungen des beklagten Landes hat das Verwaltungsgericht \nentscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Konfliktlage innerhalb der \nDiensthundestaffel, die das beklagte Land veranlasst hatte, unter dem 5. April 2006 \nsowohl die Umsetzung des Klägers als auch des Polizeioberkommissars I. zu \nverfügen, auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch \nfortgewirkt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe zwar Polizeioberkommissar I. nicht \nmehr dieser Einheit angehört, jedoch habe sich, wie sich aus den Ausführungen des \nbeklagten Landes ergebe, innerhalb der Diensthundestaffel eine ablehnende Haltung \ndem Kläger gegenüber entwickelt. Die vom beklagten Land angeführten \nAnhaltspunkte seien zureichend, um ein Festhalten an der Umsetzung des Klägers \nzur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Diensthundestaffel zu rechtfertigen. Die \nEinschätzung des beklagten Landes, wegen des nachhaltig gestörten \nVertrauensverhältnisses einiger Kollegen zu dem Kläger würde seine Tätigkeit in der \nDiensthundestaffel erneut das Betriebsklima beeinträchtigen, sei nicht zu \nbeanstanden.\n\n13\n\nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts tragen der eingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfbarkeit der Ermessenserwägungen, die einer \nUmsetzungsentscheidung zu Grunde liegen, Rechnung. Die gerichtliche Prüfung ist - \nwie dargelegt - grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn \nseiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um \neine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende \nEntscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Der \nKläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage, dass die vom \nbeklagten Land angeführten Gründe dessen tatsächlicher Einschätzung \nentsprachen. Dass der Kläger diese Einschätzung nicht teilt, ist unerheblich. \nDurchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die vom beklagten Land angeführten \nGründe nur vorgeschoben oder aus anderen Gründen willkürlich sind, lassen sich \ndem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei \nzu keinem Zeitpunkt \"zu Lasten des Polizeioberkommissars I. aktiv geworden\", \nso dass mangels beidseitiger Beteiligung kein Konflikt vorgelegen habe und er, der \nKläger, nur als Opfer bezeichnet werden könne, lässt er unberücksichtigt, dass das \nbeklagte Land sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts von den nach \nseiner, des beklagten Landes, Einschätzung auch nach der Umsetzung des \nPolizeioberkommissars I. fortbestehenden Folgewirkungen der Spannungen hat \nleiten lassen, die unstreitig zwischen dem Kläger und Polizeioberkommissar I. \naufgetreten sind. Ohne Belang ist mithin, welchen Beitrag der Kläger zu diesen \nSpannungen geleistet hat und ob diese als Konflikt zu qualifizieren sind.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-31/6-a-3481-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-31/6-a-3481-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238558","retrieved":"2026-07-09 02:01:13.723980+00:00"}}