{"status":"available","doknr":"OLD238556","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0731.19B484.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-31","aktenzeichen":"19 B 484/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 \nVwGO gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. 12. 2008, mit dem \ndiese den Ratsbeschluss der Beigeladenen vom 7. 9. 2006 über die Erweiterung der GHS I. \num einen Realschulzweig mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 schulaufsichtlich genehmigt \nhat, zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist zulässig. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die \nAntragsbefugnis der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht bejaht (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). \nEs besteht die Möglichkeit, dass der Genehmigungsbescheid sie in ihrem Recht auf \nSelbstverwaltung des kommunalen Schulträgers aus Art. 78 Abs. 2 LV NRW, Art. 28 Abs. 2 \nSatz 1 GG verletzt. Zu diesem Recht gehört die Befugnis eines kommunalen Schulträgers zur \nOrganisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung \nvon Schulen, die der Landesgesetzgeber in den §§ 78 Abs. 4 und 6, 80 und 81 Abs. 2 SchulG \nNRW auch einfachgesetzlich normiert hat.\n\n4\n\nZum alten Recht vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. 8. 1993 - 13/92 -, juris, Rdn. 32 f.; \nOVG NRW, Urteile vom 16. 2. 1993 - 19 A 2934/92 -, juris, Rdn. 26 ff., 7. 6. 1991 - 19 A \n733/90 -, juris, Rdn. 39, und 1. 6. 1984 - 5 A 736/84 -, NVwZ 1984, 806.\n\n5\n\nIn diese Rechtsposition kann nicht nur ein benachbarter Schulträger durch einen \nOrganisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW eingreifen, sondern auch die \nGenehmigungsbehörde, indem sie einem benachbarten Schulträger die schulaufsichtliche \nGenehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW für einen solchen Beschluss erteilt.\n\n6\n\nEbenso zum alten Recht OVG NRW, Urteil vom 16. 2. 1993 - 19 A 2934/92 -, juris, \nRdn. 26 ff.\n\n7\n\nDenn zu den zwingenden Versagungsgründen dieser Genehmigungsentscheidung gehören \nnach § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW auch solche Vorschriften, die dem Schutz benachbarter \nSchulträger vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre kommunale Planungshoheit als \nSchulträger dienen. Dazu gehören etwa das Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 \nHalbsatz 1 SchulG NRW und der Schutz vor einer Bestandsgefährdung für eigene Schulen in \n§ 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW. Soweit ein Genehmigungsbescheid nach § 81 Abs. 3 \nSchulG NRW solche drittschützenden Rechtspositionen eines benachbarten Schulträgers \nnachteilig betrifft, steht diesem eine Klage- und Antragsbefugnis nicht nur gegen den \nschulrechtlichen Organisationsakt selbst, sondern auch gegen den Genehmigungsbescheid \nzu.\n\n8\n\nNach diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu \nbejahen, weil die mit der angefochtenen Genehmigung vom 2. 12. 2008 zugelassene \nErweiterung der Gemeinschaftshauptschule (GHS) I. der Beigeladenen um einen \nRealschulzweig möglicherweise den Bestand der Realschule P. der Antragstellerin im \nSinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gefährdet.\n\n9\n\nDer Aussetzungsantrag ist unbegründet. Insoweit ist die Prüfung des Senats gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin innerhalb der \neinmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat. Diese Gründe \nrechtfertigen nicht die Annahme eines Überwiegens des Aufschubinteresses der \nAntragstellerin. Sie rügt mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe mit der \ngenannten Genehmigung zum Einen materiell-schulrechtliche Vorschriften verletzt, die auch \nihrem Schutz als benachbarter Schulträgerin dienten (A.), und zum Anderen gegen \nVorschriften des Genehmigungsverfahrens verstoßen (B.).\n\n10\n\nA. Der angefochtene Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen \ndiejenigen schulrechtlichen Vorschriften, aus denen die Antragstellerin für sich als \nbenachbarte Schulträgerin eine drittschützende Wirkung ableiten kann. \n\n11\n\nDrittschutz vermittelt eine Rechtsnorm über die Zulassung eines Vorhabens nach \nallgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie auch die individuellen Interessen Dritter zu schützen \noder zu berücksichtigen gebietet und sich aus individualisierenden Merkmalen des \nGenehmigungstatbestandes dieser zu schützende Personenkreis entnehmen lässt, der sich von \nder Allgemeinheit unterscheidet.\n\n12\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. 7. 1987 - 4 C 56.83 -, juris, Rdn. 9 und 12.\n\n13\n\nDie angefochtene schulaufsichtliche Genehmigung verstößt nicht gegen drittschützende \nErweiterungsvoraussetzungen in § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW (I.), ferner nicht gegen das \nRücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW (II.) und schließlich nicht gegen \ndie Verpflichtung mehrerer Gemeinden aus § 80 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu einer \ngemeinsamen Schulentwicklungsplanung (III.).\n\n14\n\nI. Der Genehmigungsbescheid verletzt zunächst keine drittschützenden \nErweiterungsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW. \nNach dieser Vorschrift kann der Schulträger zur Sicherstellung eines wohnortnahen und \ndifferenzierten Bildungsangebots anstelle eines Zusammenschlusses von Schulen (Satz 1) \nausnahmsweise eine bestehende Hauptschule um einen Zweig der Realschule erweitern, wenn \nes in seinem Gebiet eine Realschule nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen \nSchulträgers dadurch nicht gefährdet wird. Diese Erweiterung muss außerdem „die für einen \ngeordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße\" nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW \nhaben. Das ergibt sich aus der Verweisung des § 83 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW auf „die \nVorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen\", zu denen insbesondere auch \n§ 82 Abs. 1 SchulG NRW gehört. Nach dessen Satz 2 muss die Mindestgröße bei der \nErrichtung für mindestens fünf Jahre gesichert sein und gelten dabei 28 Schülerinnen und \nSchüler als Klasse.\n\n15\n\nDie Erweiterung um den Realschulzweig gefährdet nicht den Bestand einer Realschule \nder Antragstellerin (1.). Die um den Realschulzweig erweiterte GHS I. der Beigeladenen \nerfüllt auch die Anforderungen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW an die \nerforderliche Schulmindestgröße (2.). Der gebotene Zweck der Erweiterung zur \nSicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots dient nicht dem \nSchutz des benachbarten Schulträgers (3.). \n\n16\n\n1. Die Voraussetzung, dass der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers durch die \nErweiterung nicht gefährdet wird, ist zweifelsfrei drittschützend. Denn sie gebietet, die \nInteressen der von der Erweiterung betroffenen benachbarten Schulträger, eines \nindividualisierten Kreises Betroffener, vor einer Bestandsgefährdung ihrer eigenen Schulen \nder betroffenen Schulform zu schützen. \n\n17\n\nEine Bestandsgefährdung im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW liegt vor, wenn \ndie Erweiterung zur Folge hat, dass die konkurrierende Realschule innerhalb des fünfjährigen \nPrognosezeitraums unter die Mindestzügigkeit von 2 Parallelklassen nach § 82 Abs. 5 Satz 1 \nSchulG NRW zu fallen droht. Berechnungsmaßstab für die Zügigkeit sind dabei nach § 82 \nAbs. 1 Satz 3 SchulG NRW die nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW bestimmten \nKlassengrößen. Die Erweiterung der GHS I. um einen Realschulzweig gefährdet \ngemessen daran nicht den Bestand einer Realschule der Antragstellerin. Insbesondere hat das \nVerwaltungsgericht eine solche Bestandsgefährdung für die zweizügige Realschule P. \nzutreffend verneint. Auf diese Realschule ist hier ausschließlich abzustellen, weil die \nRealschule I1. derzeit fünfzügig ist und die Antragstellerin selbst nach der zum \nvorangegangenen Klageverfahren 9 K 924/07 mit Schriftsatz vom 28. 5. 2008 vorgelegten \nFortschreibung ihrer Schulentwicklungsplanung im der angefochtenen Genehmigung \nzugrunde gelegten Planungszeitraum bis 2013/2014 von Vier- bzw. Fünfzügigkeit ausgeht. \n\n18\n\nEine Bestandsgefährdung der zweizügigen Realschule P. der Antragstellerin hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend zunächst damit verneint, dass sich nach den vorliegenden \nPrognosen gemäß der Fortschreibung ihrer Schulentwicklungsplanung im Prognosezeitraum \nunter Zugrundelegung der Mindestklassengröße von 26 Schülern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 a) der \nVerordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW von geringfügigen Abweichungen der Zahlenwerte \nabgesehen keine Zügigkeit unter 2 ergibt. Ferner ist der neue Realschulzweig an der GHS \nI. der Beigeladenen allein durch Schüler aus deren Gemeindegebiet gesichert. Nach den \nauch im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel \ngezogenen Prognosewerten der Beigeladenen, die sich aus dem Schulentwicklungsplan und \nder Ausdehnung auf den von der Genehmigung zugrunde gelegten Planungszeitraum bis \n2013/2014 in ihrem Schreiben an das Ministerium für Schule und Weiterbildung vom \n27. 10. 2008 ergeben, ist nahezu durchweg mit deutlich mehr als 28 Realschülern (§ 83 Abs. 1 \nSatz 3 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW) aus ihrem Gemeindegebiet zu rechnen; \nselbst für den schwächsten Geburtsjahrgang (1. 7. 2001 - 31. 7. 2002) wird bei einem Anteil \nvon etwa 35 v. H. an der Gesamtzahl der in die Sekundarstufe übergehenden Schüler mit 30 \nRealschülern gerechnet. Schließlich ist ein Wechsel der Schüler aus dem Gemeindegebiet der \nBeigeladenen, die derzeit die Realschule P. besuchen, auf den neuen Realschulzweig so \nunwahrscheinlich oder fällt er so unmaßgeblich ins Gewicht, dass eine Gefährdung des \nBestandes der Realschule P. auch insofern ausgeschlossen werden kann. Da die Klassen \ndes neuen Realschulzweigs erst jahrgangsweise, beginnend im Schuljahr 2009/2010 mit dem \n5. Schuljahr, eingerichtet werden, könnte von den derzeit 13 Schülern aus dem Gebiet der \nBeigeladenen nur der einzige Schüler aus dem jetzigen 7. Schuljahr an den neuen \nRealschulzweig wechseln, wenn er bis zum 10. Schuljahr zweimal eine Klasse wiederholte. \nDie anderen zur Zeit die Realschule P. besuchenden Schüler aus dem Gebiet der \nBeigeladenen werden die Schule bereits abgeschlossen haben, bevor der für sie in Frage \nkommende Jahrgang am neuen Realschulzweig eingerichtet sein wird.\n\n19\n\n2. Ob die Anforderungen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW an die für \neinen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schulmindestgröße in Bezug auf benachbarte \nSchulträger drittschützend sind, lässt der Senat dahinstehen. Denn die GHS I. der \nBeigeladenen erfüllt jedenfalls diese Anforderungen auch nach der Erweiterung um einen \nRealschulzweig. \n\n20\n\nDie erforderliche Schulmindestgröße beträgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nentschieden hat, 2 x 18 = 36 Schüler für die Hauptschule und 28 Schüler für den \nRealschulzweig und nicht, wie die Antragstellerin meint, 3 x 28 = 84 Schüler. Diese \nSchulmindestgröße nach Errichtungsgrundsätzen muss bei der Erweiterung einer Haupt- oder \nRealschule nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nur der neu hinzukommende \nErweiterungszweig der jeweils anderen Schulform erfüllen, nicht aber auch der bereits \nbestehende Zweig und auch nicht die erweiterte Schule insgesamt. Für den bereits \nbestehenden Zweig genügen vielmehr die nach § 83 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW für die \nFortführung geltenden Klassengrößen gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW. Nach Wortlaut \n(„Es\" gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen) und \nsystematischer Stellung des Satzes 3 des § 83 Abs. 1 SchulG NRW beschränkt sich, soweit \nsich die Vorschrift auf Satz 2 bezieht, die Geltungsanordnung auf die schulorganisatorische \nÄnderung, die Satz 2 regelt. Das ist nur die dort geregelte Erweiterung, nicht aber die - \nvorausgesetzte - Fortführung der „bestehenden\" Schule der anderen Schulform. Damit knüpft \nSatz 3 an die Unterscheidung zwischen Errichtung und Fortführung in § 82 Abs. 1 SchulG \nNRW an. An die Fortführung der bestehenden Hauptschule, die um einen Zweig der \nRealschule erweitert werden soll, aus Anlass dieser Erweiterung die strengeren \nAnforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW für deren Errichtung (28 Schüler) zu \nstellen, macht systematisch keinen Sinn, weil deren Fortführung von vornherein nicht zur \nDisposition steht, vielmehr gerade vorausgesetzt wird und keiner besonderen Regelung \nhinsichtlich der erforderlichen Mindestgröße für die Errichtung bedarf; es kann daher ohne \nWeiteres bei der allgemein für die Fortführung des Hauptschulzweigs nach § 82 Abs. 1 Satz \n3 SchulG NRW geltenden, gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW bestimmten Klassengrößen \nbleiben. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des § 83 Abs. 1 SchulG NRW, wie sie der \nGesetzgeber verfolgt hat. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf für das Zweite \nSchulrechtsänderungsgesetz sind die organisatorischen Maßnahmen des § 83 Abs. 1 SchulG \nNRW vor dem Hintergrund des allgemeinen Rückgangs der Schülerzahlen in der \nSekundarstufe I als Möglichkeit eingeführt, vor allem im ländlichen Raum das Angebot \nwohnortnaher weiterführender Schulen zu sichern.\n\n21\n\nVgl. LT-Drs. 14/1572, S. 105 f.\n\n22\n\nDiesem Ziel würde es zuwider laufen, im Fall des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW die \nFortführung einer Hauptschule rechtlich zu erschweren, indem strengere Anforderungen an \ndiese im Hinblick auf die Klassengröße nur deshalb gestellt werden, weil sie um einen \nRealschulzweig erweitert wird.\n\n23\n\nMit 54 Anmeldungen für die Hauptschule und 35 Anmeldungen für den Realschulzweig \nerfüllt die GHS I. der Beigeladenen die erforderliche Schulmindestgröße im Schuljahr \n2009/2010 zweifelsfrei. In dem der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegten \nPlanungszeitraum bis zum Schuljahr 2013/2014 überschreiten nach dem \nSchulentwicklungsplan und der im Genehmigungsverfahren unter dem 27. 10. 2008 \nvorgelegten Prognose schon die für das Gemeindegebiet der Beigeladenen abgeschätzten \nZahlen an Real- und Hauptschülern die Zahl von insgesamt 64 Schülern überwiegend \ndeutlich. Aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt sich, dass für den erweiterten \nRealschulzweig (deutlich) mehr als 28 Schüler erreicht werden. Für die beiden \nfortzuführenden Klassen der Hauptschule rechnet die Beigeladene überwiegend mit mehr als \n36 Schülern pro Jahrgang aus ihrem Gemeindegebiet; soweit sie geringfügig weniger Schüler \nprognostiziert wie für das Schuljahr 2010/2011 mit 34 Schülern, ist davon auszugehen, dass \ndie erforderliche Mindestgröße durch mindestens zwei auswärtige Schüler erreicht wird. \n\n24\n\n3. Ob die angefochtene Genehmigung gegen die Erweiterungsvoraussetzung des § 83 \nAbs. 1 Satz 2 SchulG NRW „zu diesem Zweck\", nämlich der Sicherstellung eines \nwohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots nach Satz 1 zu dienen, verstößt, bedarf \nhier keiner Entscheidung. Denn dieser mit der Erweiterung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG \nNRW zu verfolgende Zweck vermittelt nach der zutreffenden Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - entgegen der unter dem Vorbehalt fehlenden Drittschutzes aus § 80 \nAbs. 2 Satz 2 SchulG NRW vertretenen Auffassung der Antragstellerin - einem benachbarten \nSchulträger keinen Drittschutz. Dieser Zweckbestimmung fehlen in Bezug auf benachbarte \nSchulträger individualisierende Merkmale; sie bezieht sich mit dem Merkmal „wohnortnah\" \nnur auf den Schulträger, der die in der Vorschrift geregelte Organisationsmaßnahme \ndurchführt. \n\n25\n\nII. Der Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin verstößt ferner nicht gegen das \nRücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW. Nach dieser \nVorschrift sind die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger \nRücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Diese \nunmittelbar die - mit den Planungen benachbarter Schulträger abzustimmende (§ 80 Abs. 1 \nSatz 1 SchulG NRW) - Schulentwicklungsplanung betreffende Bestimmung ist hier als \nPrüfungsmaßstab einschlägig, weil der (planende) Schulträger u. a. über die Errichtung von \nSchulen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW „nach Maßgabe der \nSchulentwicklungsplanung\" beschließt und die obere Schulaufsichtsbehörde die \nGenehmigung nach § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW zu versagen hat, wenn der Beschluss des \nSchulträgers u. a. der Vorschrift des § 80 SchulG NRW widerspricht. Das somit zu \nbeachtende Rücksichtnahmegebot ist in Bezug auf benachbarte Schulträger drittschützend \n(1.). Gegen dieses Gebot verstoßen die angefochtene Genehmigung und die \nSchulorganisationsmaßnahme der Beigeladenen aber nicht (2.).\n\n26\n\n1. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte und durch das Abstimmungsgebot in \n§ 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verstärkte Rücksichtnahmegebot dient dem rechtlichen \nSchutz der Interessen benachbarter Schulträger an einer ordnungsgemäßen \nSchulentwicklungsplanung für ihren Bereich. Es verlangt vom planenden Schulträger, in \nqualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des anderen \nSchulträgers Rücksicht zu nehmen. Das Gesetz geht von der Möglichkeit aus, dass \nentsprechend der Schulentwicklungsplanung umgesetzte schulorganisatorische Maßnahmen \nwechselseitige Auswirkungen auf die Ordnung des örtlichen Schulwesens benachbarter \nSchulträger haben können, und ferner davon, dass sich benachbarte Schulträger bei der \nWahrnehmung ihrer Aufgaben - prinzipiell im Verhältnis der Gleichordnung - in Bezug auf \nSchulformen, Schulstandorte und Schülerzahlen in einer Situation befinden, die eine (Außen-\n)Koordination ihrer Schulträgerbelange und einen Interessenausgleich verlangt. Der planende \nSchulträger darf von seiner Planungsbefugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens in \nseinem Gebiet nicht rücksichtslos zum Nachteil des anderen Schulträgers Gebrauch machen, \nunterliegt vielmehr hinsichtlich gewichtiger Auswirkungen seiner geplanten \nschulorganisatorischen Maßnahme auf Belange benachbarter Schulträger rechtlichen \nBindungen. Deren Missachtung greift in das Selbstverwaltungsrecht des benachbarten \nSchulträgers zur Planung seines örtlichen Schulwesens ein.\n\n27\n\nVgl. zum interkommunalen Abstimmungsgebot im Bauplanungsrecht BVerwG, Urteil \nvom 1. 8. 2002 - 4 C 5.01 -, juris, Rdn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 6. 6. 2005 - 10 D \n145/04.NE -, juris, Rdn. 143. \n\n28\n\nDer drittschützenden Wirkung des schulrechtlichen Rücksichtnahmegebots steht nicht die \nErwägung der Antragsgegnerin und auch des Verwaltungsgerichts entgegen, der Drittschutz \nbenachbarter Schulträger sei für den Fall des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in besondere \nWeise durch das Erfordernis ausgestaltet, dass der Bestand der Schule eines anderen \nSchulträgers nicht gefährdet werde. Diese Voraussetzung kann zwar als besondere \nAusprägung des Rücksichtnahmegebots angesehen werden. Dem Gesetz ist aber kein Anhalt \ndafür zu entnehmen, dass dadurch für den Fall des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW der \nDrittschutz abschließend geregelt und das allgemeine Rücksichtnahmegebot verdrängt ist. \nLetzteres folgt auch nicht daraus, dass durch die negative Voraussetzung des § 83 Abs. 1 Satz \n2 SchulG NRW die denkbaren schutzwürdigen Belange des benachbarten Schulträgers \nerschöpfend geschützt seien. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Erweiterung \nund der damit einhergehende zukünftige Abzug von Schülern auch unterhalb der Schwelle der \nBestandsgefährdung Belange des benachbarten Schulträgers in einem für das \nRücksichtnahmegebot relevanten Maß beeinträchtigen. \n\n29\n\nDie drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG \nNRW scheitert entgegen der Erwägung des Verwaltungsgerichts auch nicht daran, dass eine \nRechtsfolge für den Fall seiner Nichtbeachtung nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist. \nDiese Annahme trifft im Ausgangspunkt nicht zu. Bei Nichtbeachtung des Gebots der \nRücksichtnahme widerspricht die schulorganisatorische Maßnahme § 80 Abs. 2 Satz 2 \nSchulG NRW und ist sie gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW nicht genehmigungsfähig; \neine gleichwohl erteilte Genehmigung ist auf die zulässige Drittanfechtungsklage hin - wie \nauch sonst in Fällen der Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots - \naufzuheben.\n\n30\n\nDie allgemein drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots aus § 80 Abs. 2 Satz 2 \nSchulG NRW kann schließlich nicht unter Verweis auf den Willen des Gesetzgebers verneint \nwerden. Die die Einfügung des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW betreffenden \nÄnderungsanträge der CDU- und der FDP-Landtagsfraktion, die in die entsprechende \nBeschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung zum Gesetzentwurf der \nLandesregierung (LT-Drs. 14/1572) Eingang gefunden haben,\n\n31\n\nvgl. LT-Drs. 14/2112, S. 38 und Anlage 1, S. 4,\n\n32\n\nsind zwar damit begründet, durch die Ergänzung des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW \nwerde sichergestellt, dass „insbesondere\" in Ballungsrandzonen durch die Aufhebung der \nSchulbezirke für Berufsschulen keine Gefährdungen bestehender Berufsschulstandorte im \nkreisangehörigen Raum entstehen sollten. Weder eine Beschränkung des \nRücksichtnahmegebots auf Berufsschulen noch eine auf die Bestandsgefährdung von Schulen \nhat im Wortlaut der Vorschrift einen Niederschlag gefunden. \n\n33\n\n2. Für die Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, kann mangels \ngegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz auf allgemeine Grundsätze zu diesem Gebot \nzurückgegriffen werden, die in der Anwendung auf Schulträgerbelange zu beziehen sind. \nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den \njeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso \nmehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, Rücksicht nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte \nBeurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits \ndem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach \nLage der Dinge zuzumuten ist. Hierbei braucht derjenige, der ein Vorhaben in sonst zulässiger \nWeise plant, seine eigenen berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um \ngleichwertige fremde Interessen zu schonen.\n\n34\n\nVgl. zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nur BVerwG, Urteile vom 25. 2. \n1977 - IV C 22.75 -, juris, Rdn. 22, und 13. 3. 1981 - 4 C 1.78 -, juris, Rdn. 33.\n\n35\n\nGemessen daran hat die Antragstellerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht \nglaubhaft gemacht. Der Belang der Gefährdung des Bestands der Realschule P. der \nAntragstellerin innerhalb der ersten fünf Jahre ist durch die spezielle Regelung des § 83 Abs. \n1 Satz 2 SchulG NRW bereits abgedeckt; eine Bestandsgefährdung ist in diesem \nPlanungszeitraum, wie ausgeführt, nicht zu besorgen. Im Hinblick auf die Frage einer \nmöglichen Bestandsgefährdung der Realschule P. nach diesem Zeitraum lässt sich ein \nVerstoß nicht feststellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin \nhinsichtlich der Prüfung einer Bestandsgefährdung an dem für die Errichtung einer neuen \nSchule maßgeblichen, in § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW geregelten Zeitraum orientiert hat. \nDie Antragsgegnerin hat nachvollziehbar angeführt, dass die Berücksichtigung der darüber \nhinausgehenden zukünftigen Entwicklung aufgrund der zunehmenden Prognoseunsicherheit \nnicht sachgerecht wäre.\n\n36\n\nWeitere, über eine Bestandsgefährdung hinausgehende Interessen der Antragstellerin \nwerden durch die strittige Errichtung des Realschulzweigs nicht in einer das \nRücksichtnahmeverbot verletzenden Weise beeinträchtigt. Das Interesse der Beigeladenen an \nder Erweiterung des Bildungsangebots in der eigenen Gemeinde ist legitim. Denn es \nentspricht der in § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich normierten Zwecksetzung der \nSicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots. Organisatorische \nZusammenschlüsse von Schulformen und Erweiterungen, wie sie § 83 Abs. 1 SchulG NRW \nvorsieht, sollen, wie bereits ausgeführt, nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem im \nländlichen Raum das Angebot wohnortnaher weiterführender Schulen sichern. Dies strebt die \nBeigeladene an, indem sie mit der Schaffung eines Realschulzweigs auch in ihrem, immerhin \n9300 Einwohner zählenden Gemeindegebiet zusätzlich die Schulform Realschule anbietet und \nso ein differenziertes und für die Schülerinnen und Schüler unter möglichst gleichen \nBedingungen erreichbares Bildungsangebot fördert. \n\n37\n\nDarauf, ob das im Gebiet der Beigeladenen erweiterte Schulformangebot bereits in \nNachbargemeinden wie der Antragstellerin für die Kinder aus dem Gebiet der Beigeladenen \nzumutbar erreichbar zur Verfügung steht, worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil \nvom 22. 8. 2008 - 9 K 924/07 - abgestellt hat, kommt es nicht an. Die gesetzliche \nZweckbestimmung „zur Sicherstellung\" verlangt nicht, dass der in Absatz 1 des § 83 SchulG \nNRW ermöglichte Verbund (zwingend) erforderlich ist, um ein wohnortnahes und \ndifferenziertes Bildungsangebot zu gewährleisten. Um auf den allgemeinen Rückgang der \nSchülerzahlen in der Sekundarstufe gerade im ländlichen Raum angemessen mit \nschulorganisatorischen Maßnahmen reagieren zu können, wird es der Zielsetzung des \nGesetzes auch gerecht, wenn der Verbund von Haupt- und Realschule ein wohnortnahes und \ndifferenziertes Bildungsangebot fördert. Dies ist hier anzunehmen. Der Verbund der \nSchulformen trägt mit seinen praktisch erleichterten Möglichkeiten des Schulformwechsels an \nderselben Schule und der möglichen Erweiterung und Differenzierung auch des \nBildungsangebotes der Hauptschule, wie durch zusätzliche Fach- oder Sprachkurse,\n\n38\n\nvgl. aus Sicht der Praxis Weber, in: Schule NRW 2008, 547 ff.,\n\n39\n\nzur Verbesserung eines differenzierten Bildungsangebots am Wohnort bei. Die mit einem \nVerbund regelmäßig einhergehende Attraktivitätssteigerung der Hauptschule ist vor dem \nHintergrund des allgemeinen Rückgangs der Schülerzahlen auch geeignet, sich jedenfalls \nmittel- oder längerfristig auf den Bestand der Hauptschule günstig auszuwirken und auch \ninsofern ein differenziertes und wohnortnahes Bildungsangebot sicherzustellen.\n\n40\n\nDas Interesse der Beigeladenen, einer im Grenzgebiet zu den Niederlanden gelegenen \nGemeinde, hat im vorliegenden Fall zusätzliches Gewicht, weil sie beabsichtigt, einen \nRealschulzweig „bilingual Niederländisch\" einzurichten und damit als einzige Realschule im \nKreisgebiet auch Schüler anzusprechen, die aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Eltern in \nDeutschland in das Gemeindegebiet gezogen sind und bisher noch niederländische Schulen \nbesuchen. Zudem bezweckt die Beigeladene, durch die Vermittlung grundlegender \nSprachkenntnisse an deutsche Schüler deren Chancen auf dem niederländischen Ausbildungs- \nund Arbeitsmarkt zu verbessern. \n\n41\n\nMit diesen Zielsetzungen und ihrer dargestellten Bedeutung erweist sich die Errichtung \ndes Realschulzweigs gegenüber den Interessen der Antragstellerin nicht als rücksichtslos. Die \nAntragstellerin befürchtet, dass ihre bestehenden Realschulen, auch wenn sie nicht in ihrem \nBestand gefährdet werden, zumindest in ihrer Zügigkeit reduziert werden müssen, da Schüler \ninsbesondere aus dem Gebiet der Beigeladenen, die den neuen Realschulzweig besuchen \nwerden, nicht mehr für ihre Realschulen zur Verfügung stehen; sie habe ihre schulische \nInfrastruktur bisher auf die Aufnahme der Kinder aus dem Gebiet der Beigeladenen \nausgerichtet und erhebliche Mittel investiert. Außerdem besteht möglicherweise ein Interesse \nder Antragstellerin, die eigene Gemeinde attraktiver zu machen und Schüler und auch ihre \nEltern aus dem Umland stärker an sie zu binden. Diese Interessen werden durch die \nbedeutsamen Zwecke, die die Beigeladene verfolgt, nicht rücksichtslos zurückgestellt. Dass \ndie von einem Schulträger geplante Erweiterung einer Hauptschule um einen Zweig der \nRealschule in Zukunft Schüler von Realschulen des benachbarten Schulträgers abziehen wird, \nist die zwangsläufige Folge der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit dieser Art des \nVerbundes, die der betroffene Schulträger rechtlich in gewissem Maß hinzunehmen hat. Die \nvon der Antragstellerin befürchtete Reduzierung der Klassen an ihren beiden Realschulen ist \ngerade mit Blick auf die von der Beigeladenen verfolgte Verbesserung des Bildungsangebots \neinschließlich des bilingualen Unterrichtsangebots im neuen Realschulzweig auch sonst \nhinnehmbar. Letzteres dient in besonderem Maße den Interessen der Schüler im gesamten \nUmkreis. Angesichts dieser - auch übergeordneten - Interessen und der Tatsache, dass die \nAntragstellerin in ihrem Gemeindegebiet zwei Realschulen unterhält, die sie bei der \nKompensation des Schülerrückgangs infolge der strittigen Erweiterungsmaßnahme der \nBeigeladenen berücksichtigen kann, wiegt die Befürchtung, diese Realschulen könnten in \nihrer Zügigkeit reduziert werden, weniger schwer; gegebenenfalls sind der Antragstellerin \nschulorganisatorische Maßnahmen zuzumuten, um darauf zu reagieren. Inwieweit von ihr \ninvestierte Mittel beim weiteren Betrieb der Realschulen nicht mehr genutzt werden können, \nwenn sich die Zügigkeit reduzieren sollte, hat die Antragstellerin nicht konkret angegeben. \n\n42\n\nIII. Die Genehmigung verstößt ferner nicht gegen § 80 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Nach \ndieser Vorschrift sind Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung \nverpflichtet, als die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von u. a. \nRealschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden \nkönnen. Ob § 80 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW selbst einem benachbarten Schulträger \nDrittschutz gegen die Genehmigung einer schulorganisatorischen Maßnahme vermittelt, kann \ndahin stehen. Immerhin knüpft Satz 2 des § 80 Abs. 4 SchulG NRW an die Nichtbeachtung \ndieser Pflicht („bei Zweifeln\") allein die Rechtsfolge, dass innerhalb ihres Bezirks die obere \nSchulaufsichtsbehörde über die gemeinsame Schulentwicklungsplanung entscheidet. \n\n43\n\nJedenfalls liegen in Bezug auf die hier allein strittige Erweiterung der GHS I. um \neinen Realschulzweig die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW nicht vor. \nDenn die Beigeladene kann, wie im Vorstehenden ausgeführt, für den Planungszeitraum bis \neinschließlich des Schuljahres 2013/2014 die Voraussetzungen für die Errichtung des \nRealschulzweigs mit Schülern aus ihrem eigenen Gemeindegebiet erfüllen.\n\n44\n\nB. Der Genehmigungsbescheid verstößt schließlich nicht zu Lasten der Antragstellerin \ngegen Vorschriften des Genehmigungsverfahrens.\n\n45\n\nGegen die Pflicht zur Anhörung Beteiligter nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW hat die \nAntragsgegnerin nicht dadurch verstoßen, dass sie die Antragstellerin vor Erlass der \nGenehmigung vom 2. 12. 2008 nicht angehört hat. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein \nVerwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit \nzu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die \nAntragstellerin ist aber nicht „Beteiligte\" des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 13 \nAbs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW gewesen, weil sie die Antragsgegnerin nicht nach § 13 Abs. 2 \nVwVfG NRW zu dem Genehmigungsverfahren hinzugezogen hat. Ein formeller Anspruch \nder Antragstellerin auf Anhörung als Drittbetroffener wäre nur dann entstanden, wenn die \nAntragsgegnerin sie vor Erteilung der Genehmigung nach dieser Vorschrift zum \nVerwaltungsverfahren hinzugezogen hätte.\n\n46\n\nVgl. Bonk / Kallerhoff in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 28, Rdn. 32; \nKopp / Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 28, Rdn. 22.\n\n47\n\nDas ist nach Lage der Akten nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin \nzu diesem Genehmigungsverfahren, das durch die Antragstellung der Beigeladenen im \nSeptember 2006 eröffnet wurde, weder bis zum (ersten) Abschluss des Verfahrens (§ 9 \nVwVfG NRW) im Jahre 2007 noch nach dem Wiedereintritt in dieses Verfahren im Jahre \n2008 hinzugezogen. Der Hinzuziehungsakt erfolgt in der Regel förmlich und schriftlich, \ndamit der Betroffene die Rechtswirkungen seiner Beteiligung erkennen kann. Ausnahmsweise \nkann die Hinzuziehung auch konkludent durch faktische Beteiligung, etwa mit der Bitte um \nAbgabe einer Stellungnahme, geschehen.\n\n48\n\nVgl. Bonk / Kallerhoff, a. a. O., § 13, Rdn. 30. \n\n49\n\nDie Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nach Aktenlage nicht förmlich zum \nGenehmigungsverfahren hinzugezogen. Eine Hinzuziehung der Antragstellerin zum \nGenehmigungsverfahren ist auch nicht dadurch erfolgt, dass die Antragsgegnerin nach ihrem \nerstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin im April 2008 mitgeteilt hat, die Schulaufsicht \nhabe ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Genehmigung geändert, und um Aktualisierung ihrer \nfrüheren Stellungnahme gebeten hat. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin darauf nicht \nmit ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahrens reagiert, vielmehr nur um \nFristverlängerung gebeten und letztlich keine Stellungnahme abgegeben hat, und die \nAntragsgegnerin nicht weiter auf ihre Mitwirkung im Genehmigungsverfahren \nzurückgekommen ist, vermag der Senat hier in der bloßen Bitte um Stellungnahme eine \nHinzuziehung zum Genehmigungsverfahren nicht zu sehen. \n\n50\n\nDie Antragstellerin ist auch nicht als hinzugezogene Beteiligte des \nGenehmigungsverfahrens zu behandeln, weil die Antragsgegnerin es pflichtwidrig unterlassen \nhätte, die Antragstellerin nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW auf Antrag hinzuzuziehen. \nEinen solchen Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Auf die Stellung eines solchen \nAntrags brauchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch nicht hinzuweisen. Diese \nVorschrift ist nämlich nicht einschlägig, weil die strittige Genehmigung keine \nrechtsgestaltende Wirkung für die Antragstellerin hat; sie gestaltet nicht unmittelbar deren \nRechte als Schulträger. Zudem dürfte die Antragsgegnerin nach ihren Angaben die \nAntragstellerin im April 2008 von der Einleitung bzw. dem Wiedereintritt in das \nGenehmigungsverfahren benachrichtigt haben, ohne dass die Antragstellerin förmlich ihre \nHinzuziehung beantragt hätte.\n\n51\n\nDavon abgesehen wäre ein - unterstellter - Mangel der Anhörung nach § 46 VwVfG \nNRW unbeachtlich. Die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen hat aus sich nicht die \nAufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge, hinzukommen muss vielmehr, dass \nsich der formelle Verstoß in der Sache ausgewirkt hat. Der erforderliche \nKausalzusammenhang ist im Fall der Anfechtung durch einen Drittbetroffenen nur dann \ngegeben, wenn nach den vorliegenden Umständen die konkrete Möglichkeit besteht, dass die \nBehörde ohne den Verfahrensfehler eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf \nsolche Belange getroffen hätte, auf deren Berücksichtigung der Drittbetroffene einen \nAnspruch hat.\n\n52\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 11. 2008 - 5 S 1564/07 -, juris, Rdn. 30; \nBay. VGH, Urteil vom 12. 3. 2007 - 22 A 06.40020 -, juris, Rdn. 23.\n\n53\n\nDavon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hatte schon vor \nEröffnung des Genehmigungsverfahrens im September 2006 und hat als Beigeladene bereits \nim vorangegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen 9 K 924/07, in dem es \num denselben Sachverhalt und denselben Genehmigungsgegenstand ging, in tatsächlicher \nHinsicht zu ihren Schulträgerbelangen Stellung nehmen können und hat dies auch getan. Es \nist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die vorgetragenen Belange nicht zur Kenntnis \ngenommen und in Erwägung gezogen hätte. Die Antragstellerin zeigt auch nicht auf, was sie \nüber das bisher Vorgebrachte hinaus im Falle einer Anhörung durch die Antragsgegnerin \nvorgetragen hätte, um ihre rechtlich geschützten Interessen als Schulträger der \nNachbargemeinde zur Geltung zu bringen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter \nA. ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die strittige Genehmigung zur Vermeidung \neiner Rechtsverletzung der Antragstellerin hätte versagen müssen.\n\n54\n\nOb die Genehmigung gegen § 39 Abs. 1 VwVfG NRW verstößt, kann offen bleiben, denn \ndie Antragsgegnerin hat einen möglichen Begründungsmangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 \nNr. 2 VwVfG NRW mit ihrer ausführlichen Antragserwiderung geheilt, mit der sie im \nEinzelnen begründet hat, warum die angefochtene Genehmigung nicht aus Gründen des \nDrittschutzes zugunsten der Antragstellerin zu versagen war.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n57\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-31/19-b-484-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-31/19-b-484-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238556","retrieved":"2026-07-09 02:01:13.567960+00:00"}}