{"status":"available","doknr":"OLD238580","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0730.5A982.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-30","aktenzeichen":"5 A 982/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für \nMigration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2006 verpflichtet festzustellen, dass für den \nKläger hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte und der Kläger je zur \nHälfte. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger, soweit er den Zulassungsantrag \nzurückgenommen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 31. Juli 1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik \nIran. Er reiste nach eigenen Angaben am 30. Mai 2000 in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Den eine Woche nach der Einreise gestellten Asylantrag begründete er vor allem mit der \nihm wegen seines politischen Engagements drohenden Verfolgungsgefahr. Die Ablehnung \ndieses Antrags wurde im Oktober 2001 bestandskräftig. Wenig später stellte der Kläger den \nersten Folgeantrag, in dem er sich darauf berief, er habe sich am 9. Januar 2001 in der \nPfarrgemeinde St. K. in L. -M. katholisch taufen lassen und müsse bei einer \nRückkehr in den Iran mit schwersten Bestrafungen rechnen. Das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom 3. August \n2001 ab, weil der Kläger den Übertritt zum christlichen Glauben nicht bereits im \nAusgangsverfahren geltend gemacht habe. Es führte weiter an, der Antrag könne auch in der \nSache keinen Erfolg haben, weil der Glaubensübertritt allein grundsätzlich nicht zu einer \nindividuellen staatlichen Verfolgung führe. Die Ablehnung wurde im Juli 2002 \nbestandskräftig. \n\n4\n\nAm 3. November 2006 stellte der Kläger, der sich seit seiner Einreise ohne \nUnterbrechung weiter in Deutschland aufhielt, einen weiteren Folgeantrag und berief sich auf \neine zu seinen Gunsten geänderte Rechtslage. Er führte an, mit dem Ablauf der \nUmsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union \nvom 29. April 2004 liege das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Ferner \nlegte er ein aktuelles Zeugnis des Pfarrers der katholischen Kirchengemeinde St. K. in L. \n-M. vor, wonach in der Taufkatechese deutlich geworden sei, wie sehr der Kläger \nunabhängig von der Asylfrage einen Neuanfang im christlichen Glauben wünsche. Er besuche \nregelmäßig evangelische und katholische Gottesdienste und bekenne sich zur katholischen \nVerwurzelung seines Glaubens. Über seine Einbindung in die evangelische Kirchengemeinde \nM. , bei der seine Ehefrau beschäftigt ist, legte er eine Bescheinigung der dortigen \nPfarrerin vor, die zusätzlich vom Pfarrkollegium und dem ganzen Presbyterium unterzeichnet \nist. Danach habe der Kläger den Bibelkreis besucht, wobei sich alle Beteiligten von der \nErnsthaftigkeit seines religiösen Interesses hätten überzeugen können. Er besuche zusätzlich \nzur Messe in der katholischen Kirche auch die evangelischen Gottesdienste und helfe mit \nehrenamtlicher Arbeit in der Gemeinde. Ein drittes Zeugnis stellte ihm der Pfarrer der \nKirchengemeinde M1. aus, bei dem er sich vom 15. Januar bis zum 9. Februar 2006 im \noffenen Kirchenasyl aufhielt. Auch für ihn stand die Glaubwürdigkeit des Entschlusses des \nKlägers, Christ zu werden und zu bleiben, außer Frage.\n\n5\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am \n28. November 2006 zu seinem Glaubenswechsel an. Zur Anhörung begleitete ihn Frau \nPfarrerin M2. von der evangelischen Kirchengemeinde M. . Wegen der Einzelheiten \nwird auf das Protokoll der Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13. Dezember \n2006 lehnte das Bundesamt auch den zweiten Folgeantrag ab und führte im Wesentlichen aus: \nNach dem Ergebnis der informatorischen Befragung des Klägers habe sich dieser lediglich im \nBereich seiner Gemeinde religiös betätigt und nicht darüber hinaus gewirkt. Ihm könne eine \nentsprechende Glaubensausübung, die auch im Iran ungefährlich sei, bei einer Rückkehr \ndorthin zugemutet werden. Davon unabhängig bestünden selbst bei großzügiger \nBetrachtungsweise Schwächen im Vorbringen bzw. Antwortverhalten des Klägers während \nseiner informatorischen Befragung, die es sehr zweifelhaft erscheinen ließen, dass seine \nKonversion tatsächlich aus Gewissensgründen erfolgt sei. Diese Einschätzung begründete das \nBundesamt anhand der im Einzelnen protokollierten Antworten des Klägers im Rahmen \nseiner Anhörung und bewertete diese teilweise als ausweichend, im Übrigen als zu allgemein \nund undifferenziert. \n\n6\n\nAm 19. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trug er vor, aus neueren Erkenntnissen ergebe sich, dass konvertierte \nMuslime im Iran seit einiger Zeit keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen \nkönnten, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter \nkonstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Auch sei die Ausübung des \nGlaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen nicht mehr gefahrlos möglich. Die \nBewertung seines Aussageverhaltens durch den Einzelentscheider sei unzutreffend und zu \nschematisch. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge vom 13. Dezember 2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten nach \nArt. 16 a GG anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid schriftsätzlich \nbeantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorlägen und ob der Kläger die \nErnsthaftigkeit seiner Konversion zum römisch-katholischen Glauben glaubhaft gemacht \nhabe. Die Konversion begründe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nVerfolgungsgefahr. Auch bei Teilnahme an öffentlichen christlichen Gottesdiensten wäre \nseine persönliche Freiheit nicht gefährdet.\n\n15\n\nDer Kläger hat zunächst in vollem Umfang die Zulassung der Berufung beantragt und \nspäter den Zulassungsantrag hinsichtlich des Asylbegehrens zurückgenommen. Soweit die \nKlage auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nsowie hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet ist, hat der Senat die Berufung \nzugelassen. \n\n16\n\nDer Kläger ist zur Begründung der Berufung der Einschätzung des Verwaltungsgerichts \nentgegen getreten, einfache Konvertiten seien im Iran nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit schwerwiegenden Benachteiligungen ausgesetzt. Die Apostasie werde im \nIran bekämpft, weil sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran angesehen \nwerde. Dass der Kläger in seiner neuen religiösen Identität geprägt werde, habe das \nVerwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil in Bezug auf die Feststellung zu den Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG sowie des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG aufzuheben und die Beklagte unter \nteilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2006 zu verpflichten festzustellen, \ndass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \n\n19\n\nhilfsweise \n\n20\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. \n\n21\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag. Sie zieht die Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts des \nKlägers auf der Grundlage der Anhörung durch den Einzelentscheider in Zweifel und sieht \nkeine Veranlassung für eine Neubewertung. Insoweit regt sie eine erneute Anhörung des \nKlägers durch das Gericht an.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie \ndes Landrats des Kreises X. Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \ngehört worden.\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG und darf wegen seiner inzwischen nicht mehr vom Islam, sondern von der \nchristlichen Religion geprägten Lebensführung und der daraus resultierenden \nVerfolgungsgefahr nicht in den Iran abgeschoben werden. Der entgegenstehende Bescheid \ndes Bundesamts vom 13. Dezember 2006 ist - soweit er noch im Streit steht - rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\n1. Auf den erneuten Folgeantrag des Klägers ist eine neue Sachentscheidung hinsichtlich \nder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist \nein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG vorliegen. Das ist hier der Fall. \n\n27\n\nEine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen und damit ein \nWiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG ist eingetreten mit dem \nAblauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 \nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz \nbenötigen, und über den Inhalt des zu gewährendes Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - im \nFolgenden: QualifikationsRL - am 10. Oktober 2006 (Art. 38 QualifikationsRL) und damit \nnach dem Erlass des Ablehnungsbescheids vom 3. August 2001. Art. 10 Abs. 1 lit. b i. V. m. \nArt. 9 QualifikationsRL erweitert den bisher nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 \nAuslG zu gewährenden Schutz unter anderem um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit \n(dazu sogleich unter 2.). Die dreimonatige Antragsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) hat der Kläger \neingehalten. Er hat seinen Folgeantrag fristgemäß am 3. November 2006 gestellt und mit der \nGefährdung durch seine Konversion zum Christentum sowie der geänderten Rechtslage \nbegründet. Dass er seine bereits am 9. Januar 2001 erfolgte Konversion zum Christentum \nnicht schon im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat, ist unschädlich, weil dieses \nVorbringen nach der früheren Rechtslage ohnehin nicht zum Erfolg seines \nFlüchtlingsschutzbegehrens hätte führen können.\n\n28\n\nÜberdies hat sich durch den Beschluss des iranischen Parlaments vom 9. September 2008 \nüber den Entwurf eines Apostasiestrafgesetzes und die dadurch eingetretene \nVerfolgungsgefahr (dazu sogleich 3.) die Sachlage nachträglich im Sinne von § 51 Abs. 1 \nNr. 1, 1. Alt. VwVfG zugunsten des Klägers geändert.\n\n29\n\nVgl. zur Änderung der Rechtslage im Heimatstaat des Ausländers: Funke-Kaiser, in: \nGemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, 84. Ergänzungslieferung (Stand: \nMai 2009), § 71 Rn. 177.\n\n30\n\nDiese im Laufe des Verfahrens eingetretenen neuen objektiven Umstände hat der Senat, \nder zur Spruchreifmachung verpflichtet ist, nach § 77 Abs. 1 AsylVfG zu \nberücksichtigen.\n\n31\n\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris, Rn. 9 f. (= BVerwGE 106, \n171) m. w. N.\n\n32\n\n2. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u. a. wegen seiner Religion \nbedroht ist. Wann eine Verfolgung wegen der Religion droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz \n5 AufenthG in seiner heute gültigen Fassung, die der Senat nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. \nAsylVfG zu Grunde zu legen hat. Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach \nSatz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der QualifikationsRL ergänzend \nanzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Pflicht zur (nur) \"ergänzenden\" Anwendung die \nQualifikationsRL vollständig umsetzt. Da die Umsetzungsfrist verstrichen ist, wäre die \nRichtlinie andernfalls unmittelbar anwendbar.\n\n33\n\nNach Art. 10 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere \ntheistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. \nNichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in \nGemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und \nVerhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung \nstützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.\n\n34\n\nVor dem Inkrafttreten der QualifikationsRL war anerkannt, dass der unverzichtbare und \nunentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen die religiöse Überzeugung als \nsolche erfasst sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher \nGemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich \nwissen darf (\"forum internum\", \"religiöses Existenzminimum\"). \n\n35\n\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 \n- 1 C 9.03 -, juris, Rn. 12-14 (= BVerwGE 120, 16) m. w. N. der Rechtsprechung des \nBVerfG.\n\n36\n\nArt. 10 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL erweitert diesen Schutzbereich um die \nReligionsausübung in der Öffentlichkeit. Nach seinem klaren Wortlaut unterfällt ihm auch das \noffene Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, wie es beispielsweise in dem \nBesuch von Gottesdiensten zum Ausdruck kommt, die in dem Sinne öffentlich sind, dass sie \naußerhalb einer - auch erweiterten - Hausgemeinschaft \n\n37\n\noder Hauskirche abgehalten werden.\n\n38\n\nVgl. OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, juris, Rn. 46 \n(= InfAuslR 2008, 183); Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, juris, \nRn. 17-19 (= DÖV 2008, 164); Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 -, juris, \nRn. 35-39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2008 - A 10 S 72/08 -, juris, Rn. 113-115; \nebenso Bundesamt, Entscheidungen Asyl 6/2009, S. 1 f.\n\n39\n\nAllerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der \nReligionsfreiheit eine Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Art. 9 Abs. 3 \nQualifikationsRL verlangt vielmehr eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten \nVerfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL als Verfolgung geltenden \nHandlungen. Exemplarisch benennt Art. 9 Abs. 2 QualifikationsRL unter anderem: \nAnwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); \ngesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche \ndiskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); \nunverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c).\n\n40\n\nUnter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es dem Glaubenswechsler nicht mehr \nzuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft - etwa Gottesdiensten \noder Prozessionen - fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der \nGlaubensangehörige ist nämlich auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren \nAusweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der \nFall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit \nleugnet und wirkungsvoll versteckt hält.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 \n\n42\n\n- 2 BvR 1426/91 -, juris, Rn. 13 (= DVBl. 1995, 559); OVG NRW, Beschluss vom 19. \nJuni 2008 - 20 A 3886/05.A -, juris, Rn. 27 (= InfAuslR 2008, 411); Bay. VGH, Urteil vom \n23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 19. \n\n43\n\nArt. 4 Abs. 3 QualifikationsRL verlangt, jeden Antrag individuell zu prüfen. Der \nSchutzsuchende wird nach Art. 2 lit. c) QualifikationsRL nur als Flüchtling anerkannt, wenn \ner sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung (Art. 9, 10 QualifikationsRL) außerhalb seines \nHeimatlandes befindet. In welchem Grade die Verfolgung wahrscheinlich sein muss, richtet \nsich danach, ob der Schutzsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. \n\n44\n\nIst der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen \nseiner Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung \ndroht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen \ndem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition (Art. 2 lit. c \nQualifikationsRL) angelegten Maßstab.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, juris, Rn. 24 (= BVerwGE 128, \n199); OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, a. a. O., Rn. 37; Bay. VGH, \nUrteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 21; Sächs. OVG, Urteil vom 3. \nApril 2008 - A 2 B 36/06 -, a. a. O., Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2008 - A \n10 S 72/08 -, a. a. O., Rn. 123-125.\n\n46\n\nBeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der \nzusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 \n- 10 C 33.07 -, juris, Rn. 37 (= DVBl 2008, 1255), und Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118.90 -, juris, Rn. 17 (= NVwZ 1992, 582). \n\n48\n\nBeruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er \nsei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss \ner die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es \nmuss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf \neiner festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht \nauf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität \ndes Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem \nHeimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL garantierten Rechte zu \nverzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C\n\n50\n\n9.03 -, a. a. O., Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris, \nRn. 20 (= NVwZ-RR 2008, 2008, nur Leitsatz); OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A \n222/07 -, a. a. O., Rn. 57, 71; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 \n\n51\n\n- 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 15.\n\n52\n\nWann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach \ndem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggfs. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen \nEindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem \nbisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine \nchristliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende \nlediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann \nnicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in \nseinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen \nhinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, \ndarf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen \nReligion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich \nvorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird \nregelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine \nchristliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung \nbereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen \nKonfession ausgerichtet hat.\n\n53\n\n3. Ob und unter welchen Umständen nach diesen Maßgaben einem zum Christentum \nkonvertierten Moslem im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren \ndrohen, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats dort herrschenden \nVerhältnissen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Auf sie schließt der Senat anhand der derzeit zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismittel. \n\n54\n\nAus ihnen ergibt sich, dass moslemische Apostaten, die sich dem Christentum zugewandt \nhaben, im Iran weiterhin einer Verfolgungsgefahr unterliegen, wenn sie eine missionarische \nTätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg \nausgeübt wird. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 \n- 5 A 343/05.A -, juris, Rn. 18 m. w. N. seiner früheren Rechtsprechung, und vom 20. Juli \n2005 - 5 A 2542/05.A -.\n\n56\n\nDarüber hinaus sind im Iran derzeit aber auch zum Christentum konvertierte ehemalige \nMuslime gefährdet, die sich nicht in dieser Weise exponieren, sondern ihre Abkehr vom Islam \nlediglich dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres neu \ngewonnenen Glaubens an öffentlichen Riten wie Gottesdiensten, Prozessionen u. ä. \nteilnehmen wollen. Insofern befindet sich der Senat in grundsätzlicher Übereinstimmung mit \nder jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte. \n\n57\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 \n- 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 21; Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 -, \na. a. O., Rn. 46; Hess. VGH, Urteil vom 28. Januar 2009 \n\n58\n\n- 6 A 1867/07.A -, juris, zu § 60 Abs. 7 AufenthG; offen gelassen: OVG Saarl., Urteil \nvom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, a. a. O., Rn. 83.\n\n59\n\nBei zusammenfassender Würdigung der aktuellen Verhältnisse im Iran erscheint die \nRückkehr dahin aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der \nLage eines Iraners, der vom Islam zum Christentum übergetreten ist, derzeit als unzumutbar, \nwenn er dort seinen christlichen Glauben auch außerhalb von Hausgemeinden praktizieren \nwill.\n\n60\n\nDie Lage von zum Christentum konvertierten Muslimen war schon seit dem Jahr 2006 \nvon einem Klima der Bedrohung, Einschüchterung und Ausgrenzung geprägt. Es spricht \nvieles dafür, dass Konvertierte deswegen bereits vor dem Beschluss des staatlichen \nApostasieverbots einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren. Diese Frage kann allerdings \noffen bleiben. Für einfache Konvertiten, die ihren neu angenommenen Glauben nach außen \nzeigen wollen, ist jedenfalls inzwischen die schon angespannte Lage in eine \nVerfolgungsgefahr umgeschlagen. Für diese Bewertung gewinnt das am 9. September 2008 \nvom iranischen Parlament beschlossene strafbewehrte Apostasieverbot besonderes Gewicht. \nHinzu tritt eine schon seit langem bestehende und weiterhin andauernde Ungewissheit \ndarüber, wie in der Islamischen Republik Iran mit Konvertiten tatsächlich verfahren wird. In \ndiese bereits äußerst gespannte Lage hinein hat nunmehr das Parlament in erster Lesung mit \nüberwältigender Mehrheit den Entwurf eines Gesetzes gebilligt, das Apostasie mit der \nTodesstrafe bzw. lebenslanger Haft bedroht. In dem Parlamentsbeschluss bringt der Iran \nseinen Willen zum Ausdruck, in Zukunft den Glaubenswechsel nicht mehr nur als religiöse \nEntscheidung zu missbilligen, sondern ihn auch mit staatlicher Hoheitsmacht zu \nverfolgen.\n\n61\n\nDie Auskunftslage hinsichtlich der Situation religiöser Minderheiten im Iran, \ninsbesondere von zum Christentum konvertierten Muslimen ist zwar bislang durchaus \nunterschiedlich. Nach der Mehrzahl der jüngeren deutschen und internationalen \nStellungnahmen war die Lage für Konvertiten jedenfalls in den letzten beiden Jahren deutlich \ngefährlicher geworden. Diese Tendenz lässt auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen \nAmts erkennen, während nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht festzustellen ist, dass \nsich Konvertiten größeren Gefahren ausgesetzt sahen als früher. Die eher gegen eine \nGefährdung sprechenden Quellen berücksichtigen bislang aber kaum die jüngere politische \nEntwicklung im Iran, die darauf gerichtet ist, das iranische Strafrecht in Glaubensfragen \nentscheidend zu verschärfen. \n\n62\n\nOhne staatliches Apostasieverbot hat der Iran bislang Konvertierte - auch strafrechtlich - \nverfolgt, wenn sie missionierend oder sonst herausgehoben für das Christentum aufgetreten \nsind. Ab dem Inkrafttreten eines staatlichen Apostasiestraftatbestandes wird der iranische \nStaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest diejenigen Konvertierten der \nStrafverfolgung unterwerfen, die durch ihre Teilnahme an öffentlichen christlichen Riten wie \nGottesdiensten oder Prozessionen ihre Missachtung des neu eingeführten gesetzlichen \nVerbots allgemein sichtbar ausdrücken. Die auf diese Weise deutlich zu erkennen gegebene \nAbkehr vom Islam fordert den iranischen Staat weit mehr heraus, dem von ihm gesetzten \nRecht auch tatsächliche Geltung zu verschaffen, als die auf Hausgemeinden beschränkte und \nnur im Verborgenen praktizierte Apostasie.\n\n63\n\nAus den Erkenntnissen, die dem Senat vorliegen, ergibt sich im Einzelnen \nFolgendes:\n\n64\n\nNach der Antwort der Bundesregierung vom 16. Juli 2008 auf eine Große Anfrage, BT-\nDrs. 16/10009 S. 7, war die Apostasie im Iran bislang nach den staatlichen Gesetzen straffrei. \nSie war nur nach den religiösen Geboten untersagt. Inzwischen hat sich die Islamische \nRepublik Iran jedoch angeschickt, die Abkehr vom islamischen Glauben als Tatbestand in das \nstaatliche Strafgesetzbuch aufzunehmen und mit schwersten Strafen zu bedrohen. \n\n65\n\nAus dem Bericht der deutschen Botschaft im Iran vom 6. Oktober 2008 (530 IRN \n061940) geht hervor, dass das iranische Parlament am 9. September 2008 mit einer Mehrheit \nvon 196 zu 7 Stimmen in erster Lesung einen Gesetzentwurf beschlossen hat, durch den der \nAbfall vom islamischen Glauben in das iranische Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll. \nMännliche Apostaten müssen mit der Todesstrafe rechnen, weibliche Abtrünnige sollen zu \nlebenslanger Haft verurteilt werden. Nach einer von der Botschaft als \"vorläufig und frei\" \ngekennzeichneten Übersetzung des Gesetzentwurfs heißt es im Fünften Abschnitt unter der \nÜberschrift \"Apostasie, Ketzerei und Zauberei\" unter anderem: \n\n66\n\n\"Art. 225-1 Jeder Muslim, der eindeutig verkündet, dass er oder sie den Islam verlassen \nhat und sich zum Unglauben bekennt, ist ein Apostat. (...)\n\n67\n\nArt. 225-4 Ein Fetri-Apostat ist jemand, bei dem zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt \nder Zeugung Moslem war, der sich selbst nach Erreichung seiner Volljährigkeit als Muslim \nbezeichnet und später den Islam verlässt. (...)\n\n68\n\nArt. 225-7 Die Bestrafung für einen Fetri-Apostaten ist der Tod. (...) \nArt. 225-10 Die Strafe für abtrünnige Frauen ... ist lebenslängliche Haft. Während der Haft \nsollen der Verurteilten ... besonders erschwerte Lebensbedingungen auferlegt werden. ...\n\n69\n\nArt. 225-14 Die Beihilfe zu Straftaten dieses Kapitels ist ... mit bis zu 74 Peitschenhieben \nzu bestrafen\". \n\n70\n\nObwohl der Glaubensabfall nach dem Recht der Scharia bereits heute zu einer \nVerurteilung führen könne, geht die deutsche Botschaft von einer deutlichen Verschärfung \nder geltenden Rechtslage aus, weil die Apostasie erstmals durch kodifiziertes staatliches \nRecht unter Strafe gestellt werden solle. Es bestehe die Gefahr, dass die bislang geltende \nDirektive des Chefs der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, niemanden wegen \nReligionswechsels anzuklagen oder zu verurteilen, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes \nkurzfristig zurückgenommen werde. \n\n71\n\nDer Botschaftsbericht führt weiter aus, das bisher nur religiöse Apostasieverbot werde \nausgeweitet. Anders als früher falle nach der vom Parlament angestrebten neuen Rechtslage \nsogar eine lediglich private Abkehr vom Islam unter den Apostasietatbestand. Auch wer die \nverpflichtende Wirkung der wichtigsten Glaubensprinzipien leugne, sei nach herrschender \nMeinung abtrünnig. Da es sich bei der Apostasie um ein Hadd-Delikt - göttlich gesetztes, \nschon immer geltendes Recht - handele, verhindere auch das Rückwirkungsverbot nicht, dass \nvor dem Inkrafttreten des Gesetzes Konvertierte nach dieser Vorschrift bestraft würden.\n\n72\n\nDie deutsche Botschaft hält die Verabschiedung des Gesetzes für wahrscheinlich. Aus \nihrer Sicht gibt es keine Gründe, aus denen der Gesetzentwurf bei der derzeitigen \nkonservativen Zusammensetzung der beteiligten Verfassungsorgane scheitern könnte. Diese \nErkenntnisse haben auch Niederschlag im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) des Auswärtigen Amtes vom \n23. Februar 2009 gefunden (vgl. dort, S. 26).\n\n73\n\nIn vergleichbarer Weise äußert sich der Sachverständige Dr. Jörn Thielmann vom \nKompetenzzentrum Orient Okzident der Universität Mainz in seinem Gutachten vom 26. \nSeptember 2008 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (A 2 B 48/07). Er vertritt mit \nVerweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Strafbarkeit der Apostasie die \nAuffassung, ein Konvertit habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit Inhaftierung, \nkörperlichen Übergriffen etc. durch iranische Sicherheitsorgane zu rechnen. Bislang sei das \nRisiko lediglich getaufter Konvertiten am geringsten gewesen. Es werde unter dem neuen \nGesetz aber drastisch ansteigen. Dann sei jeder Konvertit, ob praktizierend oder nicht, von der \nTodesstrafe bedroht.\n\n74\n\nEine ganz ähnliche Einschätzung wie die deutsche Botschaft in Teheran und der \nSachverständige Dr. Thielmann vertrat bereits zuvor der Sachverständige Uwe Brocks, \nHamburg, in seiner Auskunft vom 5. Juni 2008 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof \n(Az. 6 UE 1147/07.A). Er erläutert weitergehend, dass die Apostasie aus iranischer Sicht \nletztlich als Hochverrat aufzufassen sei, weil zwischen Staat und Religion im Islam kein \nkonzeptionell-begrifflicher Unterschied gemacht werde.\n\n75\n\nDie Europäische Union (Erklärung vom 25. Februar 2008, www.eu2008.si) und die \nUnited States Commission on International Religious Freedom (Erklärung vom 17. \nSeptember 2008, www.uscirf.gov) haben den Gesetzentwurf in öffentlichen Stellungnahmen \nals mit den Menschenrechten unvereinbar beanstandet.\n\n76\n\nDie Berichte des Bundesamts und frühere Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, die \ndas laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Apostasiestraftatbestandes noch \nnicht schwerpunktmäßig berücksichtigen, zeichnen ein von den bisher genannten Quellen \nabweichendes Bild der Lage der zum Christentum konvertierten Muslime im Iran. Noch in \nseinem Lagebericht vom 18. März 2008 erwähnt das Auswärtige Amt diesen Punkt eher am \nRande. Mitglieder religiöser Minderheiten, denen auch zum Christentum konvertierte \nMuslime angehörten, könnten zwar staatlichen Repressionen ausgesetzt seien. Sie würden \njedoch nur wirtschaftlich und gesellschaftlich ausgegrenzt. Selbst missionierenden Christen \ndrohten keine darüber hinausgehenden Gefahren, sofern es sich nicht um Kirchenführer oder \nin der Öffentlichkeit besonders aktive Personen handele (Lagebericht 2008, S. 20). Wegen \nApostasie sei zuletzt im Jahr 2002 ein regimekritischer Hochschulprofessor zum Tode \nverurteilt worden. Das Urteil sei aber inzwischen in eine Haftstrafe umgewandelt worden. Die \nVollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie sei in den letzten Jahren nicht mehr bekannt \ngeworden (Lagebericht 2008, S. 31). \n\n77\n\nIm Lagebericht vom 23. Februar 2009 ist dagegen die Rede davon, in Einzelfällen sei es \nzu Übergriffen gegen konvertierte Muslime gekommen. Repressionen beträfen \nmissionierende Christen unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert seien. Zugleich äußert \ndas Auswärtige Amt die Befürchtung, es sei nicht zu erwarten, dass der Entwurf über die \nBestrafung der Apostasie im Sinne der Menschenrechte \"verbessert\" werden könnte \n(Lagebericht 2009, S. 23 und 26).\n\n78\n\nNach den Erkenntnissen des Informationszentrums Asyl und Migration des \nBundesamts von September 2008, die auf Gesprächen mit dem Leiter der assyrischen \nPfingstkirche (Assembly of God) in Teheran, Reverend Victor Bettamraz, beruhen, solle der \nEntwurf des Apostasiestrafgesetzes lediglich zur Abschreckung potenzieller Konvertiten \ndienen. Er werde das Schicksal anderer Entwürfe teilen, die niemals verabschiedet worden \nseien. Der Geistliche habe weiter erklärt, die Situation der Christen habe sich nicht wesentlich \nverändert. Etwa drei Viertel seiner Gottesdienstbesucher seien Muslime oder ehemalige \nMuslime. Die Sicherheitskräfte seien bisher nicht gegen Gottesdienstbesucher vorgegangen; \nPersonalienfeststellungen habe es nicht gegeben. Eine vergleichbare Lagebeschreibung lässt \nsich dem Sonderbericht: Christen in der islamischen Republik Iran des Bundesamts vom \nNovember 2008 entnehmen (vgl. S. 13 f., 25, 28). Der Bericht gibt aber auch Einschätzungen \nvon Leitern iranischer christlicher Gemeinden wieder, die eine Verschärfung der Situation \nvon Konvertiten beobachten (vgl. S. 17, 22 f.).\n\n79\n\nDie Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die Erkenntnisse des Bundesamts können die \nverschiedenen - auch internationalen - Berichte nicht entkräften. Mithilfe zahlreicher \nEinzelfeststellungen zeichnen Letztere ein dichtes Bild der Lage der Christen im Iran. \nJedenfalls für die jüngere Zeit gehen sie übereinstimmend davon aus, dass Muslime, die zum \nChristentum konvertiert sind, im Iran Gefahr laufen, wegen ihres Glaubenswechsels \nmenschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dementsprechend hat das Bundesamt ungeachtet \nder eigenen abweichenden Erkenntnisse in zahlreichen Fällen, die beim Senat anhängig \nwaren, auf eine entsprechende Anfrage konvertierten Muslimen aus dem Iran den \nFlüchtlingsschutz zuerkannt. Die Quellen, auf denen die gegenteiligen Auskünfte und \nErkenntnisse des Auswärtigen Amtes und des Bundesamts beruhen, sind nicht so \naussagekräftig, dass sie ein davon abweichendes Bild der tatsächlichen Lage im Iran \nvermitteln könnten. Soweit nach dem Sonderbericht des Bundesamts Vertreter christlicher \nGemeinden eine Gefährdung von Konvertiten in Abrede stellen, sind diese Aussagen auch vor \ndem Hintergrund des traditionell guten Verhältnisses anerkannter Religionsgemeinschaften \nzum iranischen Staat zu würdigen, das durch abweichende Angaben in der Öffentlichkeit \ngefährdet würde.\n\n80\n\nDer Senat verweist beispielhaft auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. August \n2008 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (A 2 B 48/07). Gestützt auf Rückfragen bei \nKirchenführern und beim bisherigen Vorsitzenden des parlamentarischen Justizausschusses \nder Majlis erklärte das Auswärtige Amt zu dem Entwurf eines Apostasiestrafgesetzes, von \ndem seit Februar 2008 sogar international die Rede war, \"es könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass mit einer baldigen Beschlussfassung zu rechnen (sei). Diese Auffassung (werde) \nauch von der überwiegenden Mehrheit der Kirchenleitungen der christlichen \nGlaubensgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran geteilt.\" Nicht einmal drei Wochen \nspäter beschloss das iranische Parlament in erster Lesung das Apostasiegesetz mit \nüberwältigender Mehrheit.\n\n81\n\nIst ein bestimmtes Verhalten im Heimatland des Schutzsuchenden mit Strafe bedroht, \nkommt es für die Beurteilung einer politischen Verfolgungsgefahr wegen befürchteter \nBestrafung im Heimatstaat in erster Linie auf die konkrete Rechtspraxis des Verfolgerstaates \nund nicht auf die abstrakte Rechtslage an.\n\n82\n\nVgl. BVerwG Beschluss vom 29. März 2000 - 9 B 128.00 -, juris, Rn. 8 (= Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 233) m. w. N. zu seiner früheren Rechtsprechung.\n\n83\n\nSolange - wie hier - wegen einer bevorstehenden grundlegenden Änderung der \nRechtslage eine Rechtspraxis weder existiert noch sich hinreichend sicher abschätzen lässt, \nkann sie die Prognoseentscheidung nicht beeinflussen. Mit Blick auf das Schutzanliegen des \nFlüchtlingsrechts tritt vielmehr in solchen Fällen die zu erwartende Rechtslage weitgehend an \ndie Stelle der sonst ausschlaggebenden Rechtspraxis. Die normalerweise eher im Hintergrund \nstehende abstrakte Rechtslage gewinnt umso mehr an Bedeutung, je schwerwiegender die \nnach ihr zukünftig zu besorgenden Maßnahmen ausfallen und je mehr der Heimatstaat des \nAusländers das künftig strafbare Verhalten bereits früher zum Anlass staatlicher Sanktionen \ngenommen hat. Danach ist die Rechtslage nach der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwartenden Verabschiedung des Apostasiegesetzes besonders bedeutsam. Der \nGlaubenswechsel soll mit den schwersten Strafen bedroht werden. Der Iran hat zudem bereits \nin der Vergangenheit gezeigt, dass er Konvertierte auch mit den Mitteln des Strafrechts \nverfolgt.\n\n84\n\nDer Umstand, dass kaum Verurteilungen wegen Glaubensabfalls bekannt geworden sind, \nlässt nicht den Schluss zu, die Konversion sei in der Vergangenheit straffrei geblieben. In \nseinem Lagebericht teilt das Auswärtige Amt mit, dass im Iran häufig konstruierte oder \nvorgeschobene Straftaten anstelle des eigentlichen Tatgeschehens angeklagt und verurteilt \nwürden (Lagebericht 2009, S. 26 f.). Den Auskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht \nentnehmen, dass diese bei Oppositionellen offenbar nicht selten geübte Praxis bei Apostaten \nausgeschlossen ist. Nach anderen Quellen ist vielmehr naheliegend, dass in Fällen des \nGlaubenswechsels ähnlich verfahren wird. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2006 \n- 1 B 76.06 -, Beschlussabdruck, Rn. 4; siehe auch Amnesty International, Auskunft vom \n7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz (3 K 640/06.MZ) sowie Barbara Svec, \nSchwerpunkt: Christen im Iran, Asylmagazin 4/2007, 10, 12, www.asyl.net unter Hinweis auf \ndas Themenpapier \"Christen und Christinnen im Iran\" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe \nvom 18. Oktober 2005, S. 15 u. 17.\n\n86\n\nDaraus, dass in den letzten Jahren nur in Einzelfällen von Übergriffen berichtet worden ist \nund keine Verurteilungen wegen Glaubenswechsels mehr registriert worden sind, lässt sich \naus einem weiteren Grund nicht mit der erforderlichen Gewissheit herleiten, künftig werde es \nwegen der Abkehr vom Islam nicht zu Bestrafungen kommen. Nach dem Botschaftsbericht \nvom 6. Oktober 2008 gab es bislang kaum Anklagen und Verurteilungen wegen Apostasie, \nweil der oberste iranische Richter eine Nichtanwendung der entsprechenden religiösen \nVorschriften im Strafverfahren angeordnet hatte. Der Bericht bezweifelt allerdings \nnachvollziehbar, dass das Nichtanwendungsgebot künftig aufrechterhalten wird, wenn die \nApostasie auch nach staatlichem Recht strafbar ist. Soweit das Bundesamt sich die \nAuffassung des Leiters der Assembly of God zu eigen macht, der Gesetzentwurf diene nur der \nAbschreckung und werde ohnehin nicht verwirklicht, handelt es sich um eine nicht näher \nbelegte Mutmaßung. Für deren Richtigkeit spricht angesichts des Parlamentsbeschlusses vom \n9. September 2008 wenig.\n\n87\n\nDer Parlamentsbeschluss fällt in eine Zeit, für die der International Religious Freedom \nReport 2008 des U.S. Department of State vom 19. September 2008 \n(www.state.gov/g/drl/rls/irf/) feststellt, dass im Iran seit Juli 2007 die Achtung vor der \nReligionsfreiheit weiter geschwunden sei. Die Regierung habe seit dem Amtsantritt von \nPräsident Ahmadinejad im August 2005 durch Wort und Tat und unterstützt durch die \nkonservativen Massenmedien eine bedrohliche Stimmung für alle religiösen Minderheiten \ngeschaffen. Dazu zählten auch evangelikale Christen. Die politische und religiöse \nFührungsschicht halte ständig aufstachelnde Reden gegen religiöse Minderheiten. Das State \nDepartment erfahre laufend von Menschen nicht islamischen Glaubens, die inhaftiert, \nverfolgt, eingeschüchtert und zurückgesetzt würden. Dies geschehe sowohl auf der lokalen \nEbene als auch landesweit. \n\n88\n\nDer iranische Präsident Ahmadinejad habe angesichts der wachsenden Zahl von \nUntergrundkirchen im Land dazu aufgerufen, der Ausbreitung des Christentums ein Ende zu \nsetzen. Evangelikale Gemeinden seien daher weiterhin Verfolgung und engmaschiger \nÜberwachung ausgesetzt. Sie seien verpflichtet worden, Mitgliederlisten aufzustellen und der \niranischen Regierung auszuhändigen. Neu eintretende Christen müssten dem Ministerium für \nInformation und Islamische Anleitung (Ministry of Information and Islamic Guidance) \ngemeldet werden. Für evangelikale Christen bestehe eine Ausweispflicht. \nGottesdienstbesucher würden Personenkontrollen unterworfen, die vor den Gemeindezentren \nstattfänden. Moslems würden davon abgehalten, christliche Kirchen aufzusuchen. Es käme \nauch zu Kirchenschließungen. Darüber hinaus berichtet der Report von verschiedenen \nEinzelfällen, in denen zum Christentum Konvertierte ohne erkennbaren Anlass festgenommen \nund inhaftiert worden seien. \n\n89\n\nVon den meisten der geschilderten Maßnahmen des iranischen Staates gegen evangelikale \nChristen und Konvertiten hatte die Schweizerische Flüchtlingshilfe bereits in ihrem \nThemenpapier \"Christen und Christinnen im Iran\" vom 18. Oktober 2005 berichtet. Das \n\"Update Iran\" vom 2. August 2006 hat diesbezüglich keine Verbesserungen festgestellt.\n\n90\n\nDie amerikanischen und schweizerischen Angaben decken sich weitgehend mit denen des \nCountry of Origin Information Report IRAN der britischen UK Border Agency (Home \nOffice) vom 15. August 2008 (www.homeoffice.gov.uk). Dort wird unter Auswertung \nverschiedener internationaler Quellen berichtet, dass u. a. Christen im Iran unter Verfolgung \nund Zurücksetzung zu leiden hätten. Viele Gottesdienste würden von der iranischen \nGeheimpolizei beobachtet. Im Jahr 2007 seien konvertierte Muslime und Leiter von \nHauskirchen festgenommen worden, weil sie den christlichen Glauben in ihren Privathäusern \npraktiziert hätten. Die Verfolgung islamischer Konvertierter sei seit 2005 wieder eskaliert. \nDie iranische Polizei inhaftiere weiterhin Apostaten für kurze Zeit und bedränge sie, ihren \nchristlichen Glauben zu widerrufen. Die Festgenommenen hätten schriftlich versprechen \nsollen, keine christlichen Gottesdienste mehr zu besuchen und ihren Glauben nicht mehr \nzusammen mit anderen auszuüben. Im Übrigen wird davon berichtet, dass im Jahr 2008 \nApostaten gefoltert und verurteilt worden seien.\n\n91\n\nAmnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., bestätigt in \nseiner Auskunft vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz (3 K 640/06.MZ), dass \nevangelikale Christen im Iran drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakt zur \nAußenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu \nHaftstrafen verurteilt worden seien. Die Organisation führt verschiedene Beispiele aus den \nletzten Jahren auf, in denen fast ausschließlich Konvertiten, die in unabhängigen \nfreikirchlichen, evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert hätten, Opfer \nstaatlicher Verfolgungsmaßnahmen sowie von nichtstaatlichen Übergriffen geworden seien. \nFür evangelikale Christen und Konvertiten sei es nicht möglich, ihre Religion ungehindert \nauszuüben, selbst wenn sie sich auf Zusammenkünfte in Hauskirchen beschränkten. Unter \nBerufung auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Religions- und \nGlaubensfreiheit aus den Jahren 2005 bis 2008 stellt die Organisation fest, dass sich die Lage \nder religiösen Minderheiten, insbesondere der evangelikalen Christen und Konvertiten seit \ndem Amtsantritt des Präsidenten Ahmadinejad verschlechtert habe. Abschließend werden \nunter Angabe von Einzelheiten zahlreiche Fälle mitgeteilt, in denen vorwiegend evangelikale \nChristen oder Konvertierte ohne erkennbaren Anlass festgenommen und teilweise misshandelt \nworden seien. Bis etwa zum Sommer des Jahres 2006 seien danach nur herausgehoben Tätige \n- etwa Prediger, Pfarrer oder Hausgemeindeleiter - Opfer der staatlichen Übergriffe \ngeworden. Für die Zeit danach, insbesondere für das Jahr 2008, berichtet amnesty \ninternational in verschiedenen Einzelberichten davon, dass über diesen Personenkreis hinaus \nauch einfache Gemeindemitglieder zum Ziel repressiver Behördenmaßnahmen geworden \nseien. Manche Konvertiten befänden sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts noch in \nHaft oder seien nur gegen Zahlung hoher Kautionen wieder auf freien Fuß gesetzt \nworden.\n\n92\n\nZahlreiche ähnliche Berichte von Fällen, die sich bis Anfang 2007 ereignet haben, enthält \ndie zusammenfassende Übersicht \"Schwerpunkt: Christen im Iran\" von Barbara Svec, \nLänderreferentin Iran in der Dokumentationsstelle für Herkunftsländer des österreichischen \nRoten Kreuzes ACCORD (Asylmagazin 4/2007, www.asyl.net).\n\n93\n\n4. Hiernach droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran eine \nflüchtlingsrelevante Verfolgung. Der Senat geht unter Würdigung des gesamten Akteninhalts \ndavon aus, dass der Kläger in Deutschland auf Grund einer echten Glaubensentscheidung vom \nIslam zum Christentum konvertiert ist und der christliche Glaube inzwischen seine religiöse \nIdentität prägt. Er hat im Verwaltungsverfahren mehrere aussagekräftige kirchliche \nBescheinigungen vorgelegt, die ihm einen regelmäßigen Gottesdienstbesuch und seine enge \nEingebundenheit in das christliche Gemeindeleben seiner katholischen und der evangelischen \nKirchengemeinde seiner Ehefrau bestätigen. Anhaltspunkte dafür, dass die pfarramtlichen \nBescheinigungen die Tatsachen unzutreffend wiedergeben könnten, bestehen nicht. Eine \ndieser Bescheinigungen ist sogar vom vollständigen Pfarrkollegium und dem Presbyterium \ngetragen, die einhellig bestätigen, dass sie von der Ernsthaftigkeit der christlichen Taufe und \ndes christlichen Lebenswandels des Klägers überzeugt sind. Die Bescheinigung ist zugleich \nberedtes Zeugnis dafür, dass der Kläger in der Gemeinde auch tatsächlich präsent und allseits \nbekannt ist. Die Kirchengemeinde ist sich ihrer Einschätzung so sicher, dass sie dem Kläger \nseit Februar 2008 für seinen Lebensunterhalt eine monatliche Zuwendung aus einer \nSpendenaktion in Höhe von 400,-- Euro zahlt. \n\n94\n\nDie Anhörung des Klägers durch den Einzelentscheider, auf die die Beklagte in ihrem \nSchriftsatz vom 30. März 2009 hingewiesen hat, ist schon im Ansatz nicht geeignet, dieses \nenge Eingebundensein in das christliche Gemeindeleben, das nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts für die zu treffende Prognoseentscheidung von zentraler \nBedeutung ist, \n\n95\n\nvgl. Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, a. a. O., Rn. 22,\n\n96\n\nin Zweifel zu ziehen. Selbst die im angefochtenen Bescheid angeführten Bedenken \nbeziehen sich hierauf nicht. Abgesehen davon hat der Kläger bei seiner Anhörung in \nnachvollziehbarer Weise seinen persönlichen Weg zum christlichen Glauben geschildert. Er \nführte im Kern aus, er habe im Iran ausgehend von negativen Erfahrungen mit dem Islam in \nder für ihn vorbildlichen Hilfsbereitschaft einer armenischen Nachbarin einen ersten Zugang \nzu christlichen Glaubensvorstellungen gefunden. Hieran habe er nach seiner Einreise nach \nDeutschland angeknüpft und Kontakt zu einer christlichen Kirche gesucht, die er in der \nNachbarschaft seines Asylheimes gefunden habe. Er genieße das Leben in der christlichen \nGemeinschaft, halte sich gern an die Gebote und gehe gern zur Kirche. Auch konnte der \nKläger Fragen zu christlichen Glaubensinhalten zutreffend beantworten.\n\n97\n\nDie Einschätzung des Einzelentscheiders im angefochtenen Bescheid, der Kläger sei \nlediglich formal und aus taktischen Motiven konvertiert, ist anhand des Gesprächsprotokolls \nnicht nachzuvollziehen. Ihr liegt vor allem die Vorstellung zu Grunde, für einen Moslem sei \nes kaum vorstellbar, die Religion zu wechseln (S. 4 f. des Bescheids vom 13. Dezember \n2006). Diese Annahme lässt für die gebotene Einzelfallbetrachtung zu wenig Raum und läuft \nim Ergebnis darauf hinaus, dass sich praktisch nie eine ernsthafte Konversion eines Moslems \nzum Christentum plausibel vortragen ließe. Dementsprechend legt der Einzelentscheider \nüberhöhte Anforderungen an die Darlegung der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels zu \nGrunde, wenn er etwa die Schilderung eines inneren Konflikts zwischen dem anerzogenen \nund dem selbständig erworbenen Glaubensstandpunkt erwartet. Die vom Kläger angegebenen \nnegativen Erfahrungen mit dem Islam und sein als liberal erlebtes Elternhaus, in dem er \nkeinen Druck gespürt habe, lassen es ohne Weiteres als plausibel erscheinen, dass er sich \nanderen Glaubensvorstellungen zugewandt hat, um in diesen erstmals wirklich eine geistige \nHeimat zu finden. \n\n98\n\nAuch stellt der Einzelentscheider zu hohe Anforderungen an die theologische Fundierung \nder Entscheidung des Klägers gerade für den Katholizismus. Wesentliche äußere \nUnterschiede der Konfessionen konnte der Kläger laienhaft benennen. Seine die \nkonfessionellen Unterschiede bagatellisierende Einstellung ist im Hinblick auf die - damals \nnoch bevorstehende - evangelische Taufe seiner Frau in nachvollziehbarer Weise von \nchristlicher Ökumene geprägt. Da er selbst in der katholischen Kirche an den Glauben \nherangeführt worden ist, ist es gleichwohl verständlich, dass er für sich gefühlsmäßig an \ndieser Konfession festhält. Dass der Glaubenswechsel nur taktisch motiviert ist, lässt sich aus \ndiesen Angaben nicht ansatzweise ableiten. \n\n99\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt und war der \nSenat nicht veranlasst, der Anregung des Bundesamts zu folgen, den Kläger erneut zur \nErnsthaftigkeit seines Glaubenswechsels anzuhören. Gerade im Hinblick auf die ihm offiziell \nbestätigte, über mehrere Jahre andauernde und von der Beklagten auch nicht in Zweifel \ngezogene, aktive Beteiligung am Leben verschiedener kirchlicher Gemeinden war eine \nnochmalige Anhörung nicht geboten. Das Berufungsgericht darf grundsätzlich schriftlich \nfestgehaltene Aussagen ohne nochmalige Vernehmung der Aussageperson selbständig \nwürdigen. Einer erneuten Anhörung bedarf es auch nicht deshalb, weil die Glaubwürdigkeit \ndes Klägers abweichend vom bisherigen Verfahrensablauf gewürdigt werden soll.\n\n100\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2008 - 3 B 4.08 -, juris, Rn. 3, und \nvom 8. März 2007 - 1 B 101.06 -, juris, Rn. 4.\n\n101\n\nUm eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers geht es hier nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Frage der Ernsthaftigkeit der Glaubensüberzeugung des \nKlägers offen gelassen und hierzu ausgeführt, diese könne - anders als dies das Bundesamt \nim angefochtenen Bescheid getan habe - angenommen werden. Selbst die vom Bundesamt \nbenannten Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels beruhen nicht darauf, dass \nder Kläger als unglaubwürdig angesehen worden ist. Sie gründen vielmehr - wie dargelegt - \nauf überhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Die Bewertung des Bundesamts ist \nim Übrigen von Rechts wegen zu beanstanden, weil es entgegen seiner Auffassung nicht der \nFeststellung bedarf, dass die Konversion eine unausweichliche Gewissensentscheidung ist. \nNach den oben angeführten Grundsätzen ist für die Gewährung von Flüchtlingsschutz aus \nreligiösen Gründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Glaubenswechsel auf einer \nfesten Überzeugung sowie einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und \ndie religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Daran besteht unter Würdigung des \ngesamten Akteninhalts für den Senat kein Zweifel.\n\n102\n\nDanach steht zu erwarten, dass der Kläger auch im Iran seiner neu gewonnenen \nGlaubensüberzeugung folgen wird und öffentliche Gottesdienste besuchen will. Wird das \nApostasiestrafgesetz - was mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist -endgültig \nverabschiedet, bringt sein Glaubenswechsel ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die \nGefahr strafrechtlicher Verfolgung einschließlich der Verhängung der Todesstrafe. Da der \nchristliche Glaube inzwischen die religiöse Identität des Klägers prägt, ist es ihm nicht \nzuzumuten, diesen zu verheimlichen, zu verleugnen oder öffentliche Gottesdienste nicht mehr \nzu besuchen, um der drohenden Gefahr zu entgehen.\n\n103\n\n5. § 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. \nDiese Bestimmung schließt \"in der Regel\" die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur \nauf Grund von Nachfluchtgründen aus, die der Ausländer nach Rücknahme oder \nunanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, juris, Rn. 14. \n\n105\n\nDiese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger bereits im Januar \n2001 getauft wurde, das Ausgangsverfahren jedoch erst im Oktober 2001 durch \nKlagerücknahme seinen Abschluss gefunden hat. Ungeachtet dessen beruht die Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft im Rechtssinne nicht auf einem möglichen selbst geschaffenen \nNachfluchtgrund in Form der Taufe, weil diese seinerzeit nicht geeignet war, eine beachtliche \nVerfolgungslage zu begründen. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG erst auf Grund der vom Kläger nicht beeinflussbaren Änderung der Rechtslage zu \nseinen Gunsten vor. Diese ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Kläger seinen \nGlaubenswechsel längst vollzogen hatte und auch tatsächlich regelmäßig am christlichen \nGemeindeleben teilnahm. \n\n106\n\nAbgesehen davon lässt sich eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Folgeverfahrens, \nder § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegenwirken soll, nicht feststellen. Der Senat geht im Hinblick \nauf die langjährige enge Einbindung des Klägers in christliche Kirchengemeinden und unter \nBerücksichtigung seiner Anhörung vor dem Bundesamt davon aus, dass er sich auf Grund \neiner ernstlichen Gewissensentscheidung und nicht lediglich aus asyltaktischen Gründen vom \nIslam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Hierfür spricht auch, dass sein \nGlaubensübertritt schon im Januar 2001 erfolgt ist, er diesen aber erst viele Monate später im \nOktober 2001 erstmals in einem Asylverfahren geltend gemacht hat.\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung folgt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der \nKostenentscheidung erster Instanz aus §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n108\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ \n132 Abs. 2 VwGO).\n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-30/5-a-982-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-30/5-a-982-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238580","retrieved":"2026-07-09 02:01:15.586889+00:00"}}