{"status":"available","doknr":"OLD238578","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0730.19A957.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-30","aktenzeichen":"19 A 957/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Zustimmung seines 1996 verstorbenen Vaters in das Doppelgrab, \nin dem seine 2007 verstorbene Mutter beerdigt ist. \n\n3\n\nDie Mutter hatte den am 19. 2. 1996 verstorbenen Vater am 23. 2. 1996 in einem \nEinzelgrab auf dem Zentralfriedhof N. beigesetzt. Dieser Friedhof steht im Eigentum des \nbeklagten Kirchenkreises und neun katholischer Kirchengemeinden, denen Verfügungsrechte \nüber bestimmte Friedhofsfelder zugeteilt sind. Die beiden Grabstätten der Eltern des Klägers \nbefinden sich auf einem Friedhofsfeld, für das dem beklagten Kirchenkreis das \nVerfügungsrecht zusteht. \n\n4\n\nIn ihrem am 30. 4. 1996 verfassten notariellen Testament äußerte die Mutter den Wunsch, \nebenfalls „auf dem Zentralfriedhof in N. in dem Einzelgrab über meinem verstorbenen \nEhemann beigesetzt zu werden, soweit dies nach 20 Jahren möglich ist. Sollte ich vorher \nversterben und eine Überbeerdigung in dem Einzelgrab nicht möglich sein, so wünsche ich, \ndass ich gemeinsam mit meinem Ehemann in einem Doppelgrab auf dem Zentralfriedhof \nbeigesetzt werde, also mein Ehemann umgebettet wird.\"\n\n5\n\nDie Mutter verstarb am 3. 6. 2007. Am 5. 6. 2007 beantragte ein vom Kläger beauftragtes \nBestattungsinstitut beim Beklagten die Umbettung der sterblichen Überreste des Vaters in \neine ebenfalls im Friedhofsfeld des Beklagten gelegene neue Doppelgrabstätte, in der auch die \nMutter des Klägers bestattet werden sollte. Der Kläger hatte die notwendige \nordnungsbehördliche Genehmigung zum Ausgraben einer Leiche bereits eingeholt. Eine \nMitarbeiterin des Beklagten sagte zunächst die Doppelgrabstätte zu, verwies aber bezüglich \nder Umbettung auf die Rückkehr der zuständigen Bediensteten des Beklagten. Der Kläger ließ \nseine Mutter am 11. 6. 2007 in der Doppelgrabstätte bestatten. Am Morgen vor der \nBeerdigung teilte der Beklagte dem Kläger telefonisch mit, eine Umbettung seines Vaters sei \nvor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist von 20 Jahren nicht möglich, da ein besonders \ndringender Grund, der die Umbettung erfordere, nicht gegeben sei. Den nochmaligen \nschriftlichen Antrag des Klägers auf Umbettung vom 17. 6. 2007 lehnte der Beklagte mit \nderselben Begründung mit Bescheid vom 25. 7. 2007 ab. Den dagegen gerichteten \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. 1. 2008 zurück.\n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger am 23. 2. 2008 Klage erhoben und vorgetragen, der Wunsch \nseiner Mutter, mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, seinem Vater, eine Grabstätte zu teilen, \nsei als gewichtiger Grund anerkannt. Dabei müsse der Beklagte den tatsächlichen oder den \nmutmaßlichen Willen des Verstorbenen einbeziehen. Es entspreche dem testamentarischen \nWunsch der verstorbenen Eheleute, in einer gemeinsamen Grabstätte bestattet zu werden. Die \nVoraussetzungen dafür seien 1996 nicht geschaffen worden, weil sein Vater plötzlich und \nunerwartet verstorben sei. Seine Eltern seien 26 Jahre verheiratet gewesen und hätten ein \nbesonders enges Verhältnis gehabt. Auch wenn seine Mutter anlässlich der Bestattung seines \nVaters keine Vorsorge für ein gemeinsames Grab getroffen habe, seien gleichwohl Umstände \ngegeben, die darauf schließen ließen, dass sein Vater zusammen mit seiner Mutter in einem \ngemeinsamen Grab beerdigt werden wollte. Diesen Willen seines Vaters habe seine Mutter in \nihrem Testament noch einmal deutlich gemacht. Es entspreche ferner der herrschenden \nsittlichen Auffassung, Ehepartnern eine gemeinsame Grabstätte zu ermöglichen. Im konkreten \nFall müsse daher der Schutz der Totenruhe hinter den Wunsch seiner Eltern zurücktreten.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25. 7. 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids \nvom 23. 1. 2008 aufzuheben und ihn zu verpflichten, der Umbettung seines, des Klägers, \nVaters, E. C. , von der Erbgruft 274 a, Rosenhain, in die Grabstelle seiner Mutter, B. \nC. , Zentralfriedhof West, Neuer Teil, Reihe 1, Nr. 1 und Nr. 2 zuzustimmen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat angeführt, der Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Umbettung angegeben. \nSeine Mutter hätte die jetzige Situation vermeiden können, wenn sie seinerzeit sogleich das \nNutzungsrecht an einer Doppelgrabstelle - solche seien in ausreichender Zahl vorhanden \ngewesen - erworben hätte. Von einer Zustimmung ginge eine Vorbildwirkung für \nvergleichbare Anträge aus. Außerdem habe er bei seiner Ermessensentscheidung auch \nberücksichtigt, dass die Gräber der Eltern des Klägers nur ca. 150 Meter voneinander entfernt \nlägen, so dass die Totenfürsorge auf demselben Friedhof stattfinden könne. Eine Umbettung \nnach 12 Jahren werde der Würde des Verstorbenen und dem allgemeinen Pietätsempfinden \nangesichts der fortgeschrittenen Verwesung nicht gerecht.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat aus den Aussagen des Klägers \nsowie seines Bruders in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem „warmen\", \ninnigen und engen Verhältnis der Eltern auf den mutmaßlichen Willen des Vaters \ngeschlossen, mit der Umbettung in das Doppelgrab seiner Ehefrau einverstanden zu sein. Es \nsei nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers im Februar 1996 die Tragweite ihrer \nEntscheidung, ihren Ehemann in einem Einzelgrab zu bestatten, nicht richtig erkannt, dies \naber in ihrer testamentarischen Verfügung zu korrigieren versucht habe. Mit der Regelung \neiner Umbettung im Testament sei auch die Mutter des Klägers vom mutmaßlichen Willen \nihres verstorbenen Mannes ausgegangen, mit einer gemeinsamen Grabstelle und einer \nUmbettung einverstanden zu sein.\n\n13\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, es \nlägen objektiv keine Tatsachen und Umstände vor, aus denen der mutmaßliche Wille des \nVaters des Klägers mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne. Das besondere \nNäheverhältnis der Ehegatten sei kein ausreichendes Indiz für sein mutmaßliches \nEinverständnis gerade mit einer Umbettung. Die Bestattungsentscheidung der Mutter des \nKlägers, ihren Ehemann trotz Beratung durch das Bestattungsinstitut in einem Einzelgrab \nbestatten zu lassen, spreche vielmehr dagegen, dass sie von seinem mutmaßlichen \nEinverständnis ausgegangen sei. Bei einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der vom \nBeklagten bereits genannten Aspekte gebühre der Totenruhe der Vorrang. Schließlich diene \ndie Umbettung auch aus theologischer Sicht nicht der besseren Wahrung der Würde des \nVerstorbenen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist als \nVerpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der \nAblehnungsbescheid des Beklagten vom 25. 7. 2007 ist in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 23. 1. 2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, denn er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur Umbettung der \nsterblichen Überreste seines Vaters (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den \nZentralfriedhof in N. vom 1. 7. 2005 (Friedhofssatzung - FS). Nach dieser Vorschrift \nkönnen die Kirchengemeinden nach Genehmigung des Ordnungsamtes „bei Vorliegen eines \nwichtigen Grundes (vgl. § 3 BestG NRW)\" einer Umbettung zustimmen. Hiernach steht die \nEntscheidung der Kirchengemeinden über einen Umbettungsantrag in deren Ermessen, sofern \ndie Tatbestandsmerkmale der Vorschrift, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des wichtigen \nGrundes, erfüllt sind. Dieses Tatbestandsmerkmal ist hier entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht erfüllt. Ein wichtiger Grund für die Umbettung des Vaters des \nKlägers besteht nicht. \n\n23\n\nFür die Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals, das hier Bestandteil der Satzung eines \nkirchlichen Friedhofsträgers ist, greift der Senat auf die Rechtsprechung zu dem \ngleichlautenden Begriff in den Umbettungsbestimmungen in Satzungen staatlicher \nFriedhofsträger zurück. Denn es bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der \nkirchliche Satzungsgeber des § 11 Abs. 2 FS mit dem Begriff des wichtigen Grundes \ndenjenigen des staatlichen Rechts übernehmen wollte. Dafür spricht die Bezugnahme im \nbeigefügten Klammerzusatz auf die staatliche Norm des § 3 BestG NRW, welche die \nSchließung und Entwidmung von Friedhöfen regelt und insbesondere eine Entwidmung von \nder Durchführung kostenfreier Umbettungen durch den Friedhofsträger abhängig macht (Abs. \n2). Auch der Beklagte selbst hat in seinen Stellungnahmen zum vorliegenden Verfahren zur \nBestimmung des Begriffs des wichtigen Grundes diejenigen Maßstäbe zugrunde gelegt, \nwelche die Rechtsprechung zu dem gleichlautenden Begriff im staatlichen Recht entwickelt \nhat. Dieses Begriffsverständnis hat er auf ausdrücklichen Hinweis in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bestätigt. \n\n24\n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 29. 4. 2008 - 19 A 2896/07 -, juris, grundsätzlich \nausgeführt hat, liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das Interesse an der Umbettung \nausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt, die angesichts \ndes Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang genießt, sondern darüber hinaus \nallgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen \nGesundheitsschutzes entspricht. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des \nVerstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang \nzu.\n\n25\n\nHiervon ausgehend kann ein wichtiger Grund, der der Totenruhe vorgeht, insbesondere \ndann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und \nseinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Danach kann die \nmit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt sein, wenn - erstens - der \nVerstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. \nFehlt ein solches, kann - zweitens - eine Umbettung auch aus einem entsprechenden \nmutmaßlichen Willen gerechtfertigt sein, der voraussetzt, dass zumindest Tatsachen und \nUmstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit \nhinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. \n\n26\n\nDer Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu \nfinden, führt nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er \nauch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen. \nIn diesem Sinn ist es zu verstehen, wenn der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung \nausgeführt hat, von einem mutmaßlichen Umbettungswillen könne „auszugehen sein, wenn \nnur die Umbettung die von Ehegatten erkennbar gewünschte gemeinsame Bestattung \nermöglicht.\" \n\n27\n\nUrteil vom 29. 4. 2008 - 19 A 2896/07 -, juris, Rdn. 27.\n\n28\n\nLässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, \nkommt es - drittens - unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf \nan, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner \nVerkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung \nder Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch \nvorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar \nunmöglich gemacht wird. Denn in diesem Fall kann auch die Würde des Verstorbenen, die \nsich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht \nhinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der \ngeltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der \nWunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. \n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren \ndes Klägers nicht gegeben. Weder liegt dessen ausdrückliches oder mutmaßliches \nEinverständnis mit einer Umbettung vor, noch ergibt sich aus einer Abwägung, dass sich das \nin der Totenfürsorge begründete Interesse des Klägers gegenüber der Totenruhe \ndurchsetzt.\n\n30\n\nEin ausdrückliches Einverständnis des Vaters des Klägers mit der Umbettung seiner \nsterblichen Überreste liegt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht vor. \n\n31\n\nAnders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch das mutmaßliche \nEinverständnis des verstorbenen Vaters des Klägers mit einer Umbettung seiner sterblichen \nÜberreste in die Doppelgrabstätte seiner Ehefrau nicht mit hinreichender Sicherheit \nfestzustellen. Welche Einstellung der Verstorbene überhaupt zu der Frage einer Umbettung \nhatte, lässt sich aus den vom Kläger angeführten Umständen nicht verlässlich erschließen. \nTatsachen, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit \ngefolgert werden kann, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Aus dem Umstand, dass seine Mutter \nbei ihrer testamentarischen Verfügung vom 30. 4. 1996 (und auch danach) - subjektiv - vom \nmutmaßlichen Willen des Vaters des Klägers ausging, mit der späteren Umbettung zu den \nsterblichen Überresten seiner Ehefrau einverstanden zu sein, erschließt sich kein objektiver \nAnhalt oder tragfähiges Indiz für den mutmaßlichen Umbettungswillen des Vaters des \nKlägers. \n\n32\n\nEntsprechendes gilt auch für die - subjektiv gewisse - Annahme des Klägers und seines \nBruders, ihr Vater wäre unter den gegebenen Umständen mit der in Rede stehenden \nUmbettung einverstanden gewesen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht angeführten Umstände, sein Vater habe für seine Mutter seine Heimat \nverlassen, wäre für sie „durchs Feuer gegangen\", seine Eltern hätten 26 Jahre \nzusammengelebt und ein „warmes\" und inniges Verhältnis gehabt und seien insbesondere in \nden letzten Jahren unzertrennlich gewesen, lassen nicht den Schluss zu, dass im Fall einer \nzunächst vorgenommenen Bestattung in getrennten Grabstätten auch das Einverständnis mit \neiner Umbettung bestehen würde. \n\n33\n\nVgl. dazu, dass auch ein 60-jähriges Zusammenleben für die Feststellung des \nmutmaßlichen Willens allein nicht ausreicht: OVG NRW, Urteil vom 29. 4. 2008 - 19 A \n2896/07 -, juris, Rdn. 33.\n\n34\n\nEin enges Zusammenleben, auch über einen langen Zeitraum, ist nicht als Ausnahmefall \nanzusehen; darauf ist typischerweise eine eheliche Lebensgemeinschaft angelegt. Aus dem \nwohl anzunehmenden Wunsch des Vaters des Klägers, in einer gemeinsamen Grabstätte mit \nseiner Ehefrau bestattet zu sein, lässt sich nicht ableiten, dass der Vater für den Fall zunächst \ngetrennter Bestattung auch die Umbettung seiner sterblichen Überreste in Kauf genommen \nhätte. Es entspricht allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete \nsterbliche Überreste grundsätzlich unangetastet bleiben. Sie sollen auch tunlichst nicht den bei \njeder Umbettung möglichen, bei Umbettungen nach Jahren mit Blick auf den \nfortgeschrittenen Verwesungszustand naheliegenden Beschädigungen ausgesetzt werden. \nDafür, dass der Vater des Klägers, hätte er die jetzt strittige Situation bedacht, dies auch bei \nBerücksichtigung der engen Verbundenheit mit seiner Ehefrau zu Lebzeiten anders gesehen \nhätte, fehlt jeglicher Anhalt. Angesichts dessen, dass im Regelfall der Wunsch von Eheleuten \nnach einer gemeinsamen Grabstätte durch den sofortigen Erwerb einer Doppelgrabstelle bei \nBestattung des Erstverstorbenen verwirklicht werden kann, konnte der Vater nicht mit dem \neine Umbettung erforderlich machenden, atypischen Geschehensablauf rechnen, dass seine \nEhefrau ihn zunächst in einem Einzelgrab bestatten lassen und versuchen würde, diese \nBestattung durch testamentarische Verfügung wieder zu korrigieren, indem sie für den Fall \nihres eigenen Ablebens vor Ablauf der Ruhefrist ihren Wunsch nach seiner Umbettung \nverfügen würde. \n\n35\n\nAuch aus den sonstigen Angaben des Klägers und seines Bruders in der mündlichen \nVerhandlung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen \nihres Vaters. Soweit sie zum Ausdruck gebracht haben, „aus der Erinnerung heraus könne \nman sich nicht vorstellen, dass er allein in einem Grab hätte beerdigt werden wollen\", \nschildern sie allein ihren subjektiven Eindruck und ihre eigene Einschätzung, aber keine \nkonkreten Tatsachen oder Umstände, die auf seinen Willen schließen lassen. Soweit sie \nerläutert haben, dass ihre Eltern zusammen bestattet werden wollten, stand dahinter nach \nihren eigenen Angaben vielmehr immer der geäußerte Wunsch ihrer Mutter. So haben sie \nangegeben, der sehnlichste Wunsch ihrer Mutter sei es immer gewesen, mit ihrem Ehemann \nbestattet zu werden. Es kommt hier aber nicht darauf an, ob die Umbettung dem (letzten) \nWillen der Mutter des Klägers entspricht. Über den mutmaßlichen Willen des Vaters sagen \ndiese Angaben hingegen nichts aus. Sonstige Anhaltspunkte, die für den eine Umbettung \neinschließenden mutmaßlichen Willen des Vaters des Klägers sprechen, sind nicht \nersichtlich.\n\n36\n\nDer mutmaßliche Umbettungswille des Vaters des Klägers lässt sich auch nicht aus den \nUmständen der Bestattungsentscheidung der Mutter im Februar 1996 herleiten. Auch diese \nlassen lediglich auf ihre eigene Motivlage in der im Februar 1996 gegebenen \nEntscheidungssituation schließen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Mutter des Klägers \nbei ihrer Entscheidung für ein Einzelgrab - auch in ihrer besonderen Belastungssituation nach \ndem plötzlichen und unerwarteten Tod ihres Ehemanns - dessen Bedeutung, nämlich die \nMöglichkeit der Bestattung nur einer Person innerhalb der Ruhezeit bewusst war. Ferner \nkommt es nicht darauf an, ob sie sich auch für ein nach dem unwidersprochenen Vortrag des \nBeklagten verfügbares Doppelgrab hätte entscheiden können und sich nach den zusätzlichen \nInformationen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung dem Senat mitgeteilt hat, \ndarauf verlassen hat, dass nach der damaligen Praxis des Beklagen eine spätere \nUmbettungsmöglichkeit bestehe, und deshalb vom Erwerb eines Doppelgrabs bereits 1996 \nabgesehen hat.\n\n37\n\nEin wichtiger Grund für die Umbettung liegt schließlich auch nicht darin, dass das \nInteresse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller \nsonstigen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig ist, dass die Achtung \nder Totenruhe zurückstehen muss. Das Recht des Klägers auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 \nGG wird ohne Umbettung nur in einem so geringen Maße eingeschränkt, das ihm unter \nBerücksichtigung des hohen Rangs der Totenruhe ohne Weiteres zumutbar ist. Beide Gräber \nseiner Eltern befinden sich auf demselben Friedhof nur ca. 150 Meter voneinander entfernt. \nDiese Entfernung bringt eine unzumutbare Erschwerung der Grabpflege und des \nTotengedenkens nicht mit sich. Dies macht der Kläger auch nicht geltend.\n\n38\n\nFür die Umbettung streitet auch nicht deshalb ein wichtiger Grund, weil der für beide \nElternteile totenfürsorgeberechtigte Kläger den letzten Willen seiner früher \ntotenfürsorgeberechtigten Mutter erfüllen will, die von ihr zunächst getroffene Entscheidung, \nihren Ehemann in einem Einzelgrab zu bestatten, nach ihrem eigenen Ableben zu korrigieren. \nDiesem Umbettungswunsch der Mutter kommt bestattungsrechtlich keine den Schutz der \nTotenruhe des Ehemanns überwiegende Bedeutung zu. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, \ndass sich die Mutter des Klägers, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nvorgetragen hat, gestützt auf die Angaben des Bestatters ihres verstorbenen Ehemanns, nach \nder damaligen großzügigen - wie noch ausgeführt wird, rechtswidrigen - Praxis des Beklagten \nauf das Bestehen einer Umbettungsmöglichkeit verlassen hat. Auch insofern hatte die Mutter \ndes Klägers nachträglich ihre ursprüngliche Bestattungsentscheidung geändert. Sinnes- und \nMeinungsänderungen der Angehörigen - hier der Mutter - stellen grundsätzlich keine \nunerwarteten Ereignisse dar, die zur Annahme eines wichtigen Grundes führen. \n\n39\n\nVgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2006 - 8 LA 128/06 -, juris, \nRdn. 7.\n\n40\n\nVielmehr würde die Anerkennung solcher Veränderungen im subjektiven Bereich zur \nFolge haben, dass der vom Gesetz gewollte Schutz der Totenruhe ins Leere liefe. Denn das \nSchicksal der sterblichen Überreste unterläge somit der - gewillkürten - Disposition der \ntotenfürsorgeberechtigten Angehörigen. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der Umbettung \nund der dargestellten Bedeutung der Totenruhe zuwider und könnte zu einem - \nunerwünschten - erheblichen Anstieg der Zahl der Umbettungen führen. \n\n41\n\nDer Senat sieht keinen Anlass dafür, der Beweisanregung des Klägers nachzukommen \nund im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht über die frühere großzügige Praxis des \nBeklagten bei der Zustimmung zu Umbettungen und der Änderung dieser Praxis Beweis zu \nerheben. Das Bestehen der behaupteten Umbettungspraxis kann als wahr unterstellt werden. \nSollte es im Jahre 1996 tatsächlich die behauptete großzügigere, von den hier dargestellten \nGrundsätzen abweichende Praxis des Beklagten bei Umbettungen gegeben haben, kommt es \ndarauf nicht an. Das Vertrauen der Mutter des Klägers auf eine solche Praxis, hätte sie \nbestanden, wäre nicht schutzwürdig gewesen, weil diese schon damals nicht im Einklang mit \ndem geltenden Recht gestanden hätte, der Beklagte eine solche rechtswidrige Praxis vielmehr \nändern konnte und musste. Der hohe Stellenwert der Totenruhe als Ausfluss eines aus Art. 1 \nAbs. 1 GG abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsrechts und die daher nur ausnahmsweise \nbestehende Möglichkeit einer Umbettung aus wichtigem Grund sind bereits lange vor dem \nJahre 1996 tradierter Inhalt der hierzu ergangenen Rechtsprechung gewesen.\n\n42\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteile vom 5. 12. 1984 - 2 A 799/84 -, juris, und 28. 11. 1991 \n- 19 A 1925/90 -, juris, Rdn. 24 ff.\n\n43\n\nEine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen nach einer solchen Praxis möglicherweise \nrechtswidrige Zustimmungen erteilt wurden, kann der Kläger nicht beanspruchen, da es \nkeinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. \n\n44\n\nSchließlich wiegt die Totenruhe angesichts des Zeitablaufs von zwei Dritteln der auf dem \nZentralfriedhof zu wahrenden Ruhezeit von zwanzig Jahren (§ 10 Abs. 1 FS und die zum \nZeitpunkt der Bestattung des Vaters des Klägers geltenden Nr. 16 a der Friedhofsordnung für \nden Zentralfriedhof in N. vom Juni 1994) deutlich schwerer als der Wunsch des Klägers, \nden letzten Willen seiner Mutter zu erfüllen, in einer gemeinsamen Grabstätte an der Seite \nihres vorverstorbenen Ehemanns die letzte Ruhe zu finden. Eine Umbettung nach nunmehr 13 \nJahren würde angesichts des vom Beklagten geschilderten Verwesungszustands von Sarg und \nLeiche und des hohen Risikos der Beschädigung von sterblichen Überresten eine besonders \nschwere Störung der Totenruhe verursachen. Demgegenüber kann der Wunsch des Klägers \nauf Zusammenführung der sterblichen Überreste seiner Eltern nach Ablauf der Ruhefrist noch \nerfüllt werden. Es bleibt ihm unbenommen, mit dem Beklagten erneut in Kontakt zu treten \nund vor einer eventuellen Neubelegung der Grabstelle seines Vaters eine Umbettung der dann \nnoch vorhandenen sterblichen Überreste zu veranlassen. Der Beklagte hat in seinem \nSchriftsatz vom 2. 7. 2009 signalisiert, dass der Kläger nach Ablauf der Ruhezeit seinen \nWunsch voraussichtlich verwirklichen könne. Insofern ist ihm ein Abwarten von weiteren \netwa sieben Jahren zumutbar, um sein Ziel der Bestattung seiner Eltern in einem \ngemeinsamen Grab letztlich doch noch zu erreichen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n46\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-30/19-a-957-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-30/19-a-957-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238578","retrieved":"2026-07-09 02:01:15.405657+00:00"}}