{"status":"available","doknr":"OLD238606","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0729.16B895.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"16 B 895/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 15. Juni 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Aachen 3 K 765/09 gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 17. April 2009 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu \nUnrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt bzw. \nangeordnet. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April \n2009 erweist sich nach summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das \nAufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte der Antragsgegner bei der \nAnordnung an den Antragsteller, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu \nunterziehen, die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV für den hier gegebenen Fall des \n(ungleichzeitigen) Zusammentreffens einer alkoholbedingten Zuwiderhandlung im \nStraßenverkehr mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG (Führen eines \nKraftfahrzeuges unter der Wirkung eines der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten \nberauschenden Mittels - hier: Cannabis) heranziehen. Das Verwaltungsgericht verneint die \nAnwendbarkeit dieser durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. c der Vierten Verordnung zur Änderung der \nFahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli \n2008 (BGBl. I S. 1338) mit Wirkung vom 30. Oktober 2008 in den § 14 FeV (Klärung von \nEignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) eingeführten \nBestimmung auf derartige \"gemischte\" Fälle mit der Erwägung, der gesamte § 14 FeV sei auf \nEignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungs- und Arzneimitteln \nzugeschnitten und beschränkt, während Eignungszweifel im Zusammenhang mit Alkohol in \n§ 13 FeV eine differenzierte und abschließende Regelung gefunden hätten. Dieser Auffassung \nvermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\n4\n\nBereits der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV, wonach die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen ist, wenn \nwiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden, belegt \ndeutlich, dass alkoholbedingte Zuwiderhandlungen nicht ausgeklammert werden sollen. Die \nVorschrift bezieht sich umfassend auf Verstöße iSv § 24a StVG, ohne zwischen der \nKraftfahrzeugbenutzung unter Alkoholeinfluss (§ 24a Abs. 1 StVG) und unter dem Einfluss \n(sonstiger) berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) zu differenzieren. Indem die Vorschrift \ndie Begutachtung \"für die Zwecke nach Absatz 1\" anordnet, wird ersichtlich nur auf die \ngrundsätzliche Zielsetzung einer Begutachtung (\"zur Vorbereitung von Entscheidungen über \ndie Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von \nBeschränkungen oder Auflagen\") Bezug genommen, nicht aber auf die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 \nbis 3 aufgelisteten Verdachtstatbestände.\n\n5\n\nNormsystematische Überlegungen unterstreichen den Wortlautbefund. Nach § 14 Abs. 2 \nNr. 3 Satz 2 FeV bleibt § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV unberührt. Diese Abgrenzung zum \nRegelungsbereich des § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) \nwäre entbehrlich, wenn Zuwiderhandlungen nach § 24a Abs. 1 StVG, also Verstöße gegen die \n0,5-Promille-Grenze, im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV von vornherein auszublenden \nwären. Stattdessen ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 FeV die Grenzziehung zu § 13 FeV in der \nWeise vorzunehmen, dass bei einer ausschließlich durch Alkoholdelikte geprägten \nVorgeschichte (nur) das Instrumentarium des § 13 FeV angewandt werden soll, während \n\"Mischfälle\" aus Alkohol- und BTM/Arzneimittel-Problematik insgesamt der Regelung des \n§ 14 FeV unterfallen. Das entspricht im Übrigen auch der Systematik der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnis-Verordnung; dort wird die Fallgruppe des Mischkonsums von Alkohol und \nCannabis unter Nr. 9 (\"Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und \nArzneimittel\") bzw. - genau - unter Nr. 9.2.2 (\"Gelegentliche Einnahme von Cannabis\") und \nnicht etwa unter Nr. 8 (\"Alkohol\") thematisiert.\n\n6\n\nAuch der Regelungszweck einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Fälle, in denen die \nKraftfahreignung wegen eines problematischen Umgangs mit berauschenden Mitteln in Frage \ngestellt ist, gebietet die Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis (oder anderen \nBetäubungs- und Arzneimitteln iSd Anlage zu § 14 FeV) und Alkohol in die Regelung des \n§ 14 FeV. Es wäre - gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit eines wahllosen \nMischkonsums von Alkohol und Betäubungsmitteln - unverständlich, wenn sowohl zwei \nalkoholbedingte Zuwiderhandlungen (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV) als auch zwei Auffälligkeiten \nim Zusammenhang mit Betäubungs- oder Arzneimitteln zwingend eine \nBegutachtungsanordnung nach sich zögen, während die Kombination von Verstößen aus \nbeiden Gruppen folgenlos bliebe.\n\n7\n\nSchließlich führt auch der Blick auf die Absichten des Normgebers zu keinem anderen \nErgebnis. Ganz im Gegenteil wollte der Verordnungsgeber mit der Einfügung der \nBestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung \ntragen, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere \nVerkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen \nwurde.\n\n8\n\nVgl. Bundesrats-Drucks. 302/08, S. 63.\n\n9\n\nDa überdies an der Verwertbarkeit des mit einem Fahrrad begangenen Alkoholdelikts des \nAntragstellers aus dem Jahr 1999 keine Zweifel bestehen - insoweit verweist der Senat auf die \nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss - und der seinerzeit angewandte \nStraftatbestand des § 316 StGB den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 1 StVG umfasste (vgl. \n§ 21 OwiG), bestehen an der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keine Bedenken. Die \nVerweigerung der demnach zu Recht angeordneten medizinisch-psychologischen \nBegutachtung durch den Antragsteller erlaubte mithin den Schluss auf dessen mangelnde \nFahreignung (§ 11 Abs. 8 FeV) und rechtfertigte die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.\n\n10\n\nEtwas anderes ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts die Zuwiderhandlung des Antragstellers aus dem Jahr 1999 keine \nBerücksichtigung finden könnte. Denn schon die Fahrt des Antragstellers unter \nCannabiseinfluss vom 10. August 2008 schließt dessen Fahreignung aus bzw. rechtfertigte \njedenfalls schon für sich genommen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen \nUntersuchung.\n\n11\n\nNach § 46 Abs. 1 FeV iVm Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt es an der Fahreignung, \nwenn gelegentlich Cannabis eingenommen wird und nicht zwischen dem Cannabiskonsum \nund dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt wird.\n\n12\n\nVon einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ist auszugehen. Dass der \nAntragsteller überhaupt Cannabis zu sich genommen hat, kann aufgrund seiner Einlassungen \nmit Gewissheit angenommen werden. Der Antragsteller hat insoweit im unmittelbaren \nAnschluss an die Fahrt vom 10. August 2008 und einen bezüglich THC positiven Schnelltest \ngegenüber der Polizei angegeben, er habe Anfang/Mitte Juli bzw. am ersten oder zweiten \nWochenende im Juli an einem Joint gezogen. Diese Einlassung ist indes völlig unglaubhaft, \nweil ein derart geringfügiger Cannabiskonsum nach etwa einem Monat keine positiven \nBlutwerte mehr nach sich ziehen konnte. Vielmehr lassen sich positive THC-Werte nach \neinmaligem Konsum nur etwa vier bis sechs Stunden und in Fällen regelmäßigen oder \nwiederholten Konsums gelegentlich auch über 24 Stunden feststellen.\n\n13\n\nVgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178.\n\n14\n\nEs ist vielmehr davon auszugehen, dass der Cannabiskonsum spätestens am Tag vor der \nVerkehrskontrolle am 10. August 2008 stattgefunden hat. Soweit der Antragsteller nach dem \nVorliegen der Blutanalyse, die einen THC-Gehalt von 1,5 ng/ml und einen \nTHC-COOH-Gehalt von 19 ng/ml ergab, im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an den \nAntragsgegner vom 5. März 2009 und ebenso mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar \n2009 gegenüber der für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Kreisverwaltung \nC. -X. in Abrede stellte, einen Cannabiskonsum zugegeben zu haben - vielmehr sei \nlediglich in seinem Beisein und ohne sein Zutun geraucht worden -, ist das nicht glaubhaft, \nweil das nicht erklärt, wie es zu der zwar unglaubhaften, aber doch eindeutigen und \ndetaillierten Aussage gegenüber der Polizei gekommen sein sollte. Wiederum vom Bisherigen \nabweichend trägt der Antragsteller nunmehr im gerichtlichen Verfahren vor, er sei schon bei \nder polizeilichen Vernehmung unsicher gewesen, ob er kurz vorher an einem Joint gezogen \noder aber bei einer Party unbeabsichtigt Cannabisausdünstungen eingeatmet habe. Damit wird \nfür den Senat erst recht deutlich, dass der Antragsteller alles daran setzt, seine \nKonsumgewohnheiten zu verschleiern, denn es steht außer Frage, dass er sich längstens 24 \nStunden nach der besagten Party daran erinnern musste, ob er selbst geraucht oder sich nur in \neinem raucherfüllten Raum aufgehalten hat. Steht damit ein Cannabiskonsum kurz vor der \nVerkehrskontrolle vom 10. August 2008 fest, kann dem Antragsteller auch nicht geglaubt \nwerden, dass es sich dabei um einen erst- und einmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat. \nZwar ist ein solcher Fall nie rundweg auszuschließen, und auch der beim Antragsteller \nfestgestellte Wert der Abbausubstanz THC-COOH dürfte, ohne dass dies abschließend zu \nerörtern wäre, einen mehr als einmaligen Cannabiskonsum nicht sicher nachweisen. Es spricht \naber eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im \nAnschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender \nUnerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt \nmit einem Kfz eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ \ngeringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet \neines Erstkonsumenten im Straßenverkehr einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem \nAntragsteller ein lediglich einmaliger und damit nicht gelegentlicher Cannabiskonsum nur \ndann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines Cannabiskonsums konkret und \nunter Schilderung glaubhafter Einzelumstände dargelegt hätte.\n\n15\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 16 B 697/08 -; ferner \nOVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris, und \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, Blutalkohol \n44 (2007), 190 = VRS 112 (2007), 373.\n\n16\n\nDaran fehlt es aber, wie die vorstehenden Ausführungen belegen.\n\n17\n\nOb der im Blut des Antragstellers festgestellte Wert des psychowirksamen \nCannabisbestandteils THC von 1,5 ng/ml die Annahme rechtfertigt, er habe bei der Fahrt mit \ndem Pkw am 10. August 2008 auch gegen das Trennungerfordernis iSv Nr. 9.2.2 der Anlage 4 \nzur FeV verstoßen, lässt sich unter Berücksichtigung der hierzu in der obergerichtlichen \nRechtsprechung vertretenen Auffassungen nicht klar beantworten. Während überwiegend \nbereits bei einer Fahrt mit einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ein signifikant \nerhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das \nTrennungsgebot angenommen wird,\n\n18\n\nvgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899 \n= DAR 2003, 480 = Juris (Rn. 7); OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2004 \n- 7 A 10206/03 -, VRS 106 (2004), 313 = DAR 2004, 413 = Juris (Rn. 25) - das Gericht \nverlangt aber darüber hinaus die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen -; \nOVG Thüringen, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 2 EO 190/04 -, Blutalkohol 42 (2005), 183 \n= Juris (Rn. 33); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris \n(Rn. 5); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367 \n= Juris (Rn. 20); VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27. März 2006 - 10 S 2519/05 -, NJW \n2006, 2135 = NZV 2007, 55 = Juris (Rn. 7); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom \n16. Juni 2009 - 1 S 17.09 -, Juris (Rn. 6),\n\n19\n\nlegt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang einen \n\n20\n\nSchwellenwert von 2,0 ng/ml zugrunde.\n\n21\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, \nBlutalkohol 43 (2006), 414 = Juris (Rn. 16 bis 19), und vom 25. Januar 2006 \n- 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407 = VRS 110 (2006), 310 = Juris (Rn. 17 ff.),\n\n22\n\nDer beschließende Senat hat die Frage bislang offen gelassen. Sie muss auch im \nvorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden, weil auch nach der zuletzt \ngenannten engeren Ansicht bei THC-Konzentrationen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml jedenfalls \ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV - wie im vorliegenden Fall geschehen - ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten einzuholen ist.\n\n23\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, aaO. \n(Juris-Rn. 45).\n\n24\n\nNachdem der Antragsteller die Begutachtung verweigert hat, steht somit bereits allein \nunter dem Blickwinkel des Cannabiskonsums und des Fahrens unter Cannabiseinfluss seine \nUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr fest.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-29/16-b-895-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":9},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-29/16-b-895-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238606","retrieved":"2026-07-09 02:01:17.516492+00:00"}}