{"status":"available","doknr":"OLD238634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0728.18B984.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-28","aktenzeichen":"18 B 984/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie Beschwerde zieht nicht durchgreifend die Erwägung des Verwaltungsgerichts \nin Zweifel, ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, weil angesichts der \nausstehenden ärztlichen Untersuchung der Antragsteller, die der Antragsgegner \nzunächst durchgeführt lassen wolle, die Eilbedürftigkeit für gerichtliches Handeln \nfehle. Was in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen ausgesagt \nwerden soll, \"Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der \nAntragsgegner dann eine Erklärung abgegeben, dass eine Abschiebung nicht \ndurchgeführt wird. Dies, bis eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet. Diese hat \nbis heute nicht stattgefunden. Deshalb ist der Antragsgegner dem Antragsbegehren \nnachgekommen, so dass dieser die Kosten zu tragen hat\", ist schon nicht \nnachvollziehbar. Im Übrigen ist es für das Fehlen der Eilbedürftigkeit unerheblich, ob \ndie vorgesehene und offensichtlich weiterhin ausstehende ärztliche Untersuchung \nder Antragsteller durch einen Amtsarzt oder einen anderen Arzt vorgenommen \nwerden soll. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes bzw. die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 \nAbs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der Praxis der Senats bei auf \nGewährung von Abschiebungsschutz gerichteten vorläufigen Rechtsschutzbegehren. \nDer Streitwert für das auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber \nden Antragstellern gerichtete Verfahren ist auf 2.500,00 EUR festzusetzen.\n\n5\n\nGemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des \nKlägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. \nBietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, \nso ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Dies \ngilt gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 VwGO, wie es hier gegeben ist. \n\n6\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n7\n\nvgl. Beschlüsse vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - und vom 24. Januar 2000 \n- 1 C 28.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108 mit weiteren Nachweisen,\n\n8\n\nder sich der Senat bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 - \nangeschlossen hat und die er seitdem ständig praktiziert, \n\n9\n\nvgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2004 - 18 E 751/04 - , vom 26. April 2005 - 18 \nE 420/05 -, vom 10. Dezember 2008 - 18 B 1836/08 - und vom 6. Mai 2009 - 18 E \n480/09 -; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 17 E 165/05 - und \nvom 11. Dezember 2008 - 19 E 1573/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 21. \nDezember 2006 - 24 CS 06.2958 -,\n\n10\n\nist ein auf die Erteilung einer Duldung bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz \ngerichtetes Begehren im Hauptsacheverfahren mit der Hälfte des Auffangwertes und \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit wiederum der Hälfte hiervon, also \neinem Viertel des Auffangwertes angemessen bewertet. Dies entspricht im Übrigen \nder Festlegung unter 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in \nder Fassung vom 7./8. Juli 2004 und ist sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der \nDuldung bzw. der Gewährung von Abschiebungsschutz um die vorübergehende \nAussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG), also eine Maßnahme schon in der \nVerwaltungsvollstreckung handelt; ein Aufenthaltsrecht wird den Betreffenden mit der \nErteilung einer Duldung nicht gewährt.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -, a.a.O.\n\n12\n\nDa hier zwei Antragsteller die Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen \nbegehren, ergibt sich ein Streitwert von 2 x 1.250,00 = 2.500,00 EUR.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-28/18-b-984-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-28/18-b-984-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238634","retrieved":"2026-07-09 02:01:19.603630+00:00"}}