{"status":"available","doknr":"OLD238641","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0727.8B933.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-27","aktenzeichen":"8 B 933/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n\n26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.\n\n \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag,\n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Juni 2009 zu \nändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der \nUmweltzone in C. mit seinem Pkw vom Typ Daimler-Benz 200 D mit dem \namtlichen Kennzeichen C. -S 674 ab dem 1. Oktober 2009 zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nI. Die Beschwerde ist zulässig. \n\n6\n\nDer - entsprechend der dem Versagungsbescheid vom 30. April 2009 \nbeigefügten, unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung - erstinstanzlich gestellte Antrag \nauf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO kann in einen - offensichtlich sachdienlichen - Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umgedeutet werden. \n\n7\n\nVgl. zur Umdeutung eines anwaltlich gestellten \nAntrags: BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl. 1999, 1204 \n= juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 15. November 2002 - 10 CE 02.1467 -, juris \nRn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2003 - 3 S 22.02 -, juris Rn. 7; \nKopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 88 Rn. 3; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 88 Rn. 16.\n\n8\n\nUngeachtet dessen ist die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren \nentsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.\n\n9\n\nZwar ist eine Beschwerde mit einem Antrag, der - wie hier nach seiner \nWortlautfassung - in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht \nin dem angefochtenen Beschluss nicht (formal) beschieden wurde, prinzipiell \nunzulässig. Denn eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinander setzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). \nAus diesem Grund ist im Beschwerdeverfahren für einen in erster Instanz nicht \ngestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO \nzu verfolgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich kein \nRaum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der \nauf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO \ngerichteten erstinstanzlichen Entscheidung dient. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, \n72 = juris Rn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2003 - 6 S 343.03 -, juris \nRn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2007 - 9 S 29.07 -, \njuris Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 -, juris Rn. \n3.\n\n11\n\nAllerdings ist die Möglichkeit der Änderung des Streitgegenstands bei einer \nBeschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung des § 91 \nAbs. 1 VwGO nicht generell zu verneinen. Es sind Fallgestaltungen vorstellbar, in \ndenen es dem gesetzgeberischen Ziel, Streitfälle schnellstmöglich einer \nrechtskräftigen Entscheidung zuzuführen, im Ergebnis zuwiderlaufen würde, falls ein \nneues Begehren selbst dann nicht mehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt \nwerden könnte, wenn sich hierdurch keine ins Gewicht fallende Mehrbelastung für \ndas Rechtsmittelgericht ergibt, und die Beteiligten stattdessen auf einen gesondert \nanzustrengenden Rechtsstreit verwiesen werden müssten. Eine Antragsänderung im \nBeschwerdeverfahren ist daher analog § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich \nzuzulassen, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen \nStreitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit \nzwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig \nauszuräumen.\n\n12\n\nVgl. BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2005 - 11 CS 05.478 -, juris Rn. 41, und \nvom 23. Oktober 2006 - 15 CE 06.2064 -, juris Rn. 17; Guckelberger, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 93; Schmid, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 91 Rn. 4; Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Aufl. 2006, \n§ 146 Rn. 25.\n\n13\n\nDas ist hier der Fall. Das beschließende Gericht wird durch die Antragsänderung \nnicht mit einem neuen Streitstoff konfrontiert. Das Verwaltungsgericht hat sich in der \nSache eingehend mit den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung befasst. Dies ermöglicht es dem Antragsteller, sich mit \ndiesem Begründungsteil des angefochtenen Beschlusses auseinander zu setzen und \nso auch den Prüfungsumfang für das Beschwerdegericht festzulegen. Die \nAntragsänderung ist auch zur endgültigen Streitbeilegung im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren geeignet.\n\n14\n\nII. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.\n\n15\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung keine Erfolgsaussichten gesehen, weil der Antragsteller nicht gemäß \n§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht \nhabe, dass er ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise \nbelastet und im Hauptsacheverfahren bei Anlegen eines strengen Maßstabs \nvoraussichtlich obsiegen werde.\n\n17\n\nDie dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.\n\n18\n\n1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Versagung der \nAusnahmegenehmigung sei unverhältnismäßig, weil er durch sie gezwungen werde, \nseinen besonders gut erhaltenen Pkw zu veräußern oder für wenige Jahre \nanderweitig unterzustellen, obwohl er ihn im Jahre 2014 als Oldtimer anmelden und \ndann auch an seinem Wohnort innerhalb der Umweltzone wieder nutzen könne. Mit \ndiesem Vorbringen macht der Antragsteller schon das für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung notwendige Bestehen eines die Vorwegnahme der \nHauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft.\n\n19\n\nDie Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung richtet sich - wie vom \nVerwaltungsgericht ausgeführt - nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur \nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur \nKennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - \n35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2793). \n\n20\n\nDer Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung die Befugnis geschaffen, im \nEinzelfall weitere Ausnahmen von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 \nBImSchG als nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1 \nBImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren \nzu können.\n\n21\n\nVgl. die amtliche Begründung der Bundesregierung zur 35. BImSchV, BR-Drs. \n162/06, S. 23; siehe dazu außerdem Klinger, NVwZ 2007, 785, 786.\n\n22\n\nEinen solchen nicht vorhersehbaren Härtefall, der ein überwiegendes und \nunaufschiebbares Interesse an der Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 1 Abs. 2 der \n35. BImSchV begründet, legt der Antragsteller mit seinem auf das Alter und den \nErhaltungszustand seines Kraftfahrzeugs bezogenen Vorbringen nicht dar.\n\n23\n\nIm Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums,\n\n24\n\nvgl. dazu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, \n§ 40 Rn. 29 und 31; \nJarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 40 Rn. 29,\n\n25\n\nhat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV Kraftfahrzeuge, die in \nAnhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführt sind, von den Verkehrsverboten nach § 40 \nAbs. 1 Satz 1 BImSchG auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 \nder 35. BImSchV mit einer Plakette gekennzeichnet sind. In Nr. 10 des Anhangs 3 \nzur 35. BImSchV werden als von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 \nBImSchG ausgenommene Kraftfahrzeuge Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-\nZulassungsverordnung - FZV) genannt, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV \noder § 17 FZV führen.\n\n26\n\nDer Verordnungsgeber hat damit entschieden, eine bestimmte Gruppe älterer \nKraftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen von den Verkehrsverboten nach \n§ 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG generell auszunehmen, andere ältere Kraftfahrzeuge, \ndie (noch) nicht unter den Oldtimerbegriff des § 2 Nr. 22 FZV fallen, hingegen nicht. \nMit Blick auf diese Wertung lässt sich ein überwiegendes und unaufschiebbares \nprivates Interesse i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV an einer Ausnahme im Einzelfall \nnicht daraus herleiten, ein Kraftfahrzeug werde in einigen Jahren womöglich unter \ndie Ausnahmeregelung der Nr. 10 des Anhangs 3 zur 35. BImSchV fallen. Bei einer \nsolchen Situation handelt es sich nach der Systematik der 35. BImSchV gerade nicht \num einen unvorhersehbaren Härtefall, der über die Erteilung einer Ausnahme gemäß \n§ 1 Abs. 2 der 35. BImSchV abgemildert werden soll.\n\n27\n\nEin anderes Verständnis würde zudem einen weiten Ausnahmebereich von den \nVerkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eröffnen und damit die \nZielsetzung der Norm konterkarieren, die in den Luftreinhalteplänen nach § 47 Abs. 1 \nBImSchG vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs umsetzen \nund damit (mittelbar) die Grenzwerte und Alarmschwellenwerte des EG-\nLuftqualitätsrechts durchsetzen zu können.\n\n28\n\nVgl. dazu Scheidler, in: Feldhaus, BImSchR, Band 1, Teil II, § 40 BImSchG Rn. \n11 und 13; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 40 Rn. 1.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund stellt sich die Belastung eines Bewohners einer \nUmweltzone, ein nicht plakettenfähiges Fahrzeug innerhalb einer Umweltzone nicht \nbenutzen zu dürfen, trotz der nicht zu verkennenden etwaigen harten Folgen \ngrundsätzlich als zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit \nerforderlich dar.\n\n30\n\nVgl. Klinger, NVwZ 2007, 785, 787.\n\n31\n\nIm Fall des Antragstellers kann aus in dem Alter und der Beschaffenheit seines \nKraftfahrzeugs liegenden Gründen nichts anderes gelten.\n\n32\n\n2. Im Anschluss an das Vorstehende ergibt sich ein Anordnungsanspruch auch \nnicht aus dem Vorbringen, eine Ausnahmegenehmigung könne unter bestimmten \n\"Bedingungen\", die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trügen, wie der \nVorlage eines Gutachtens zur Erhaltungswürdigkeit des Fahrzeugs und einer \nFahrtenbuchauflage, erteilt werden. Da kein überwiegendes und unaufschiebbares \nInteresse des Antragstellers an der Zulassung einer Ausnahme von dem \nVerkehrsverbot des § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG aufgrund des Alters und \nErhaltungszustands seines Kraftfahrzeugs gegeben ist, stellt sich die Frage nicht, mit \nwelchen Maßgaben eine Ausnahmegenehmigung gegebenenfalls erteilt werden \nkönnte. Aus demselben Grund können die Einwände der Beschwerde nicht zum \nErfolg verhelfen, dass das Fahrzeug - sollte eine Ausnahmegenehmigung unter den \nvon dem Antragsteller angeregten \"Bedingungen\" erteilt werden - nicht relevant zur \nBeeinträchtigung der Luftqualität beitragen würde und dass der Neuerwerb eines \nKraftfahrzeugs in der Gesamtbilanz zu einer stärkeren Umweltbelastung führen \nwürde.\n\n33\n\n3. Das erforderliche überwiegende und unaufschiebbare Privatinteresse i.S.v. § 1 \nAbs. 2 der 35. BImSchV legt der Antragsteller auch mit dem Hinweis auf eine wegen \nseiner Schwerbehinderung bestehende \"Sondersituation\" nicht dar. Auch insofern \nliegt kein unvorhergesehener Härtefall vor, dem mit der Zulassung einer Ausnahme \nim Einzelfall abgeholfen werden müsste.\n\n34\n\nGemäß Nr. 6 des Anhangs 3 zur 35. BImSchV sind auch Kraftfahrzeuge, mit \ndenen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, \nhilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der \nSchwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis \neingetragenen Merkzeichen \"aG\", \"H\" oder \"Bl\" nachweisen können, von den \nVerkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen. Diese Wertung \nist bei der Interpretation des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu berücksichtigen. Der \nVerordnungsgeber hat einen besonderen Härtefall wegen einer Schwerbehinderung, \nder eine (generelle) Ausnahme von einem Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 Satz 1 \nBImSchG rechtfertigt, nur zugunsten einer der vorgenannten Personengruppen \nanerkannt. Sollte eine Schwerbehinderung, die keines der aufgeführten Merkmale \naufweist, mit Blick darauf überhaupt im Einzelfall zu einer Ausnahme gemäß § 1 \nAbs. 2 der 35. BImSchV führen können, muss sie in ihrem Beeinträchtigungsgrad \neiner Behinderung der in Nr. 6 des Anhangs 3 zur 35. BImSchV genannten Art \nannähernd gleichzuachten sein. \n\n35\n\nDies kommt auch in Ziffer 11.3.1 I.1 des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet - Teilplan \n\"Ruhrgebiet Nord\" - (dort S. 213) zum Ausdruck, der die nach § 1 Abs. 2 der \n35. BImSchV zugelassenen Ausnahmen konkretisiert.\n\n36\n\nVgl. zur Rechtsnatur eines Luftreinhalteplans: BVerwG, Beschluss vom 29. März \n2007 - 7 C 9.06 -, BVerwGE 128, 278 = NVwZ 2007, 695 = juris Rn. 27.\n\n37\n\nDanach werden neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführten \nMaschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen auch Kraftfahrzeuge bestimmter Gruppen \nschwerbehinderter Menschen, die die Voraussetzungen der Runderlasse - VI B 3-78-\n12/6 - des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und \nVerkehr vom 4. September 2001 und 12. Februar 2002 über eine \"Parkerleichterung \nfür schwerbehinderte Menschen außerhalb der \"aG\"-Regelung\" vom Verkehrsverbot \nin den Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet befreit. Der Runderlass \nbegünstigt unter anderem Gehbehinderte mit dem Merkzeichen \"G\", sofern die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens \"aG\" nur knapp verfehlt \nwurden (anerkannter Grad der Behinderung mindestens 70 % und maximaler \nAktionsradius ca. 100 m).\n\n38\n\nEntgegen der Annahme des Antragstellers reicht damit die Zuerkennung eines \nGrads der Behinderung von 70 % für sich genommen nicht aus, um über § 1 Abs. 2 \nder 35. BImSchV eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot des § 40 Abs. 1 Satz 1 \nBImSchG erreichen zu können. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich auch nicht, \ndass der Antragsteller innerhalb der Umweltzone infolge stark eingeschränkter \nMobilität, die einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichzuachten wäre, für \nalltägliche Verrichtungen wie Einkäufe etc. zwingend auf sein Kraftfahrzeug \nangewiesen ist.\n\n39\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. \nAufgrund der mit dem im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag verbundenen \nVorwegnahme der Hauptsache scheidet eine Reduzierung des Auffangwerts wegen \ndes vorläufigen Charakters des Eilverfahrens nach Nr. 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, \n1525 = NVwZ 2004, 1327) aus. \n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 \n\n42\n\nund 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-27/8-b-933-09","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-27/8-b-933-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238641","retrieved":"2026-07-09 02:01:20.141196+00:00"}}