{"status":"available","doknr":"OLD238656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0724.7D130.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-24","aktenzeichen":"7 D 130/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die \nSatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"L. E. \" - \nSanierungssatzung L. -E. -. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer von im \nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücken, und zwar den Flurstücken 329, 333, 335, 339, 324 \nund 446 der Flur 12 sowie des Flurstücks 159 der Flur 11 in der Gemarkung L. . Die \nAntragstellerin zu 1. war Miteigentümerin der ebenfalls im Sanierungsgebiet gelegenen \nFlurstücke 1364, 1597, 1601 und 1606 in der Flur 2 der Gemarkung L. , die am 11. \nApril 2008 auf Herrn Benedikt N. aufgelassen wurden. An den Flurstücken 1597, 1601 \nund 1606 steht der Antragstellerin ein dinglich gesichertes Nießbrauchsrecht sowie ein \nbedingter Rückübertragungsanspruch zu.\n\n3\n\nDas Sanierungsgebiet knüpft nahe der Talstation der den E. hinaufführenden \nZahnradbahn im Nordwesten an das Sanierungsgebiet \"L. -Altstadt\" an. Es besteht hier \naus zwei Planbereichen, von denen der westliche Ast im Wesentlichen dem Verlauf der \nDrachenfelsstraße folgt. Hier sind die angrenzenden Grundstücke zum Teil bebaut; einige \nGrundstücke sind in vollem Umfang, andere nur zu einem Teil in das Sanierungsgebiet \neinbezogen. Östlich der Zahnradbahn befindet sich im östlichen Ast des Sanierungsgebiets \ndas sog. M. nebst zugehörigen Parkplatzbereichen, die in das Sanierungsgebiet \neinbezogen sind. Östlich des M1. führt der Oberweingartenweg entlang, von dem \nnördlich der sog. Nibelungenhalle ein Verbindungsweg zur E1.-----------straße führt. Hier \nvereinigen sich die beiden Äste des Sanierungsgebiets; es erstreckt sich von hier entlang der \nE2.----------straße bzw. der Zahnradbahn bis zum E. empor. Erfasst sind insbesondere \nauch die Grundstücke der sog. Vorburg, des Schlosses und der E3. , des Burghofs, des \nE4. und der Drachenfelsspitze sowie angrenzende, teils großräumige Wald- und \nGrünflächen. Ausweislich der in der vorbereitenden Sanierungsuntersuchung L. -\nE. formulierten Teilziele soll die Sanierung die Aufwertung des Weges zum E. \nbewirken, in dem der öffentliche Raum entsprechend gestaltet und die landschaftlichen und \nkulturellen Elemente des Weges herausgestellt werden. Ferner sollen die touristischen Ziele \nam und auf dem Weg zum E. aufgewertet bzw. neu gestaltet werden. Die Achse S. \n/T. M2. Center/E2.----------straße /Talstation soll funktional und gestalterisch mit der \nAltstadt verknüpft werden. Ebenfalls ist beabsichtigt, die Altstadt mit dem Naturpark \nSiebengebirge zu vernetzen. Blickachsen sollen geöffnet und die Gastronomie unter \nSicherstellung der Angebotsvielfalt für alle relevanten Nachfragergruppen qualitativ gestärkt \nwerden. Zum Teil defizitärer Gebäudebestand soll Gegenstand der Sanierung werden. Die \nErarbeitung und Umsetzung einer Konzeption für den Umgang mit denkmalgeschützten \nBauten sowie von Gestaltungsmaximen für touristische Nutzungen sind Bestandteil der die \nSanierungsplanung tragenden Erwägungen. Die Instandhaltung und Attraktivierung der \nGrundstückseinfriedungen am Wegesrand wird ebenso als Teilziel genannt wie die \nOptimierung der Verkehrsorganisation zur Erschließung relevanter, insbesondere \ngastronomischer Ziele bei gleichzeitiger Minimierung des Kfz-Verkehrs.\n\n4\n\nDas Sanierungsgebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs der ordnungsbehördlichen \nVerordnung über das Naturschutzgebiet \"Siebengebirge\", die Städte L. und Bad I. , \nS1. -T1. -Kreis, vom 12. Mai 2005, Amtsblatt für den Regierungsbezirk L1. 2005, 262 \n(im Folgenden: Naturschutzverordnung).\n\n5\n\nDem Beschluss über die Sanierungssatzung ging folgendes Verfahren voraus:\n\n6\n\nAm 20. September 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Beginn \nvorbereitender Untersuchungen für das Sanierungsgebiet. Unter dem 11. Januar 2005 wurden \ndie Eigentümer von Grundstücken im Gebietsbereich zu einer Versammlung am 31. Januar \n2005 eingeladen. Unter dem 23. Februar 2005 wurden Eigentümer, Mieter und Pächter über \neine beabsichtigte mündliche Befragung informiert. Die Stadt- und Regionalplanung Dr. Paul \nG. K. GmbH erarbeitete einen Vorentwurf zum \"Rahmenplan zur vorbereitenden \nSanierungsuntersuchung von der Altstadt zum E. \". Am 31. August 2005 nahm der \nPlanungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin vom Vorentwurf Kenntnis und \nbeschloss die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Unter dem 17. \nOktober 2005 wurden Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken im \nSanierungsgebiet zu einer weiteren Versammlung am 26. Oktober 2005 eingeladen. Träger \nöffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt. Die Beschlussvorlage 267/2006 zum \nSatzungsbeschluss über die Sanierungssatzung war Gegenstand der Beratungen im Planungs- \nund Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 23. August 2006. Die erste Ergänzung der \nSitzungsvorlage 267/2006, die sich auf Änderungen der textlichen Ausführungen über die \nErgebnisse der vorbereitenden Untersuchungen sowie auf eine Ergänzung der Kosten- und \nFinanzierungsübersicht bezieht, wurde nur dem Rat der Antragsgegnerin vorgelegt, der am \n18. September 2006 die Sanierungssatzung beschloss. Nach Ausfertigung der Satzung am \n30. Oktober 2006 wurde diese durch Aushang in der Zeit vom 30. November 2006 bis \neinschließlich 11. Dezember 2006 an den Bekanntmachungskästen der Rathäuser L. -\nAltstadt, L. -P. sowie am Verwaltungsgebäude im Ortsteil U. öffentlich \nbekannt gemacht.\n\n7\n\nAm 8. August 2008 erließ der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Wege der \nDringlichkeitsentscheidung eine § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin ändernde \nSatzung und ordnete am selben Tag deren Bekanntmachung an. Die Satzungsänderung wurde \nab dem 11. August 2008 ausgehängt. Auf Grundlage der geänderten Hauptsatzung ordnete der \nBürgermeister der Antragsgegnerin die erneute Bekanntmachung der Sanierungssatzung an. \nDer Aushang der Sanierungssatzung, die rückwirkend zum 1. Dezember 2006 in Kraft treten \nsollte, an den Bekanntmachungskästen der Antragsgegnerin erfolgte ab dem \n26. August 2008.\n\n8\n\nAuf den Normenkontrollantrag der Antragsteller hat der Senat die Sanierungssatzung mit \nUrteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE - für unwirksam erklärt, u.a. mit der Begründung, \ndass die (in der früheren Fassung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vorgesehene) \nBekanntmachung der Satzung durch Aushang rechtsstaatlichen Anforderungen nicht \ngenüge.\n\n9\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat daraufhin am 22. September 2008, bekannt gemacht am \n24. September 2008, die 8. Änderung der Hauptsatzung beschlossen. Auf Grundlage der \ngeänderten Hauptsatzung wurde die Sanierungssatzung mit Rückwirkung zum \n8. Dezember 2006 im General-Anzeiger im Bereich L. Siebengebirge/nördlicher Kreis \nNeuwied vom 5. November 2008 erneut bekannt gemacht.\n\n10\n\nDie Antragsteller haben am 5. Dezember 2008 wiederum ein Normenkontrollverfahren \neingeleitet, zu dessen Begründung sie vortragen: Sie seien antragsbefugt, und zwar auch sie, \ndie Antragstellerin zu 1., denn ihr stehe ein umfassendes Nießbrauchsrecht an den auf ihren \nSohn übertragenen Grundstücken zu; sie habe sich zudem Rückübertragungsrechte \nvorbehalten und trage die öffentlichen Lasten.\n\n11\n\nDie Sanierungssatzung sei verfahrensfehlerhaft. Zunächst sei fraglich, ob die \nHauptsatzung in der geänderten Fassung wirksam bekannt gemacht worden sei. Ferner habe \ndie Sanierungssatzung \"in der Fassung der 1. Ergänzung\", mit der zentrale Punkte der \nSanierungssatzung erstmals nachgeliefert worden seien, zu keinem Zeitpunkt dem Planungs- \nund Umweltausschuss der Antragsgegnerin vorgelegen, obwohl dieser Ausschuss gemäß §§ 1 \nAbs. 2, 9 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin die Entscheidung des Rates \nhätte vorbereiten müssen. Hätte der Rat von der Ausschussbeteiligung gestützt auf § 1 Abs. 3 \nder Zuständigkeitsordnung absehen wollen, hätte er einen entsprechenden formalen Beschluss \nfassen müssen. Dem Rat habe zur Sitzung am 18. September 2006 nicht der vollständige \nEntwurf der Sanierungssatzung vorgelegen, sondern nur die der ersten Ergänzung der \nSitzungsvorlage 267/2006 beigefügten Unterlagen. Die Antragsgegnerin habe bestätigt, dass \ndie Sitzungsvorlage 267/2006 und damit die entsprechende Kosten- und \nFinanzierungsübersicht dem Rat nicht vorgelegen habe. Die Antragsgegnerin nehme \nnachträgliche Änderungen der in das Internet über ihr Ratsinformationssystem eingestellten \nSitzungsvorlagen vor. So sei dort hinsichtlich der Ratssitzung vom 18. September 2006 eine \neineinhalb Jahre jüngere Kosten- und Finanzierungsübersicht vom 1. April 2008 genannt. \n\n12\n\nDie Satzung sei auch materiell unwirksam. Das Sanierungsrecht sei im Falle der hier \nangeordneten klassischen Sanierung mit scharfen Eingriffen in die Eigentumsfreiheit der \nbetroffenen Grundeigentümer verbunden. Eine Sanierungssatzung sei daher zumindest \nabwägungsfehlerhaft, wenn die Erforderlichkeit, die Umsetzbarkeit und die Vollziehbarkeit \nvon Sanierungszielen und -maßnahmen nicht überprüft und mit den betroffenen \nRechtspositionen abgewogen werde. Vorangehend komme eine Sanierungssatzung nur in \nBetracht, wenn sie dem Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot entspreche und wenn \nstädtebauliche Missstände eine wesentliche Verbesserung und Umgestaltung des \nSanierungsgebiets erfordern würden. Es müsse auf Grundlage der Satzung bestimmbar sein, \nwelche Rechtsgeschäfte und Vorhaben auf Grundlage des § 144 BauGB zu genehmigen seien. \nDie Entscheidung dürfe nicht in das Belieben der Verwaltung gestellt sein.\n\n13\n\nDie Besorgnis einschneidender Eingriffe in die Eigentumsfreiheit seien nicht nur \ntheoretisch, wie die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin während der \nAugenscheinseinnahme zu das sog. Honighäuschen und den Burghof betreffenden \nMaßnahmen verdeutlicht hätten. \n\n14\n\nDie Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen hätten für das Sanierungsgebiet \nweder Substanzmängel noch Funktionsmängel und damit keinen städtebaulichen Missstand \naufgezeigt, der eine Sanierungssatzung rechtfertigen könne. Es genüge für die Annahme eines \nSubstanzmangels nicht, wenn einzelne bauliche Anlagen renoviert werden müssten oder \nvereinzelte Baumängel bestünden. Vielmehr müsse die Bebauung des gesamten Gebiets den \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse oder den \nAnforderungen an die Sicherheit der im Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen nicht \ngenügen. Nicht für alle Grundstücke müssten entsprechende Gegebenheiten bestehen, wohl \naber müsse auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung für das Gebiet eine \nüberwiegende Sanierungsbedürftigkeit bestehen. Die Sanierungssatzung müsse bezogen auf \ndas Gesamtgebiet erforderlich sein, um zu einer wesentlichen Verbesserung und \nUmgestaltung zu kommen. Davon könne angesichts des 37 ha großen Sanierungsgebiets \nkeine Rede sein. Die vorbereitende Untersuchung stelle selbst nur für ein Drittel der \nbegutachteten Gebäude einen (sehr) schlechten Zustand fest. Ein ebensolches Ergebnis dränge \nsich bereits anhand der Übersicht \"der Mängel, Potentiale und Handlungsansätze/ziele im \nDetail\" auf. Danach sei es der Antragsgegnerin bestenfalls um eine optische Aufwertung \neinzelner Objekte gegangen, die vom subjektiven Geschmacksempfinden geprägt sei. \nLetztlich ziele die Sanierung nur auf die sog. O. mit Reptilienzoo sowie auf den \nBurghof; beide stünden jedoch unter Denkmalschutz. Für diese Betriebe sei ein \nSanierungsverfahren wegen der Förderprogramme zur Erhaltung von Denkmälern \nentbehrlich, zumal sich aus dem Denkmalschutz \"enge Restriktionen\" für die Sanierung \nergeben würden. Die Restaurierung von Schloss E3. sei nicht Teil der \nSanierungsmaßnahmen. Die Gestaltung der zugehörigen Parkanlage werde nach Angaben der \nAntragsgegnerin bereits seit Beginn der 90er Jahre auf Grundlage eines Parkpflegeplans \numgesetzt. Die Fortführung der Parkgestaltung könne nachträglich keinen städtebaulichen \nMissstand begründen. Der größte Teil der Mauerabschnitte und der schmiedeeisernen Gitter \nder Parkeinfriedung sei bereits vor dem Jahre 2006 restauriert worden; dass im Nachhinein \nwegen der Aufnahme in das Sanierungsgebiet Bundesmittel generiert werden könnten, belege \nkeinen städtebaulichen Missstand.\n\n15\n\nSanierungsbedarf bestehe nicht für das seit kurzem im Eigentum der stadteigenen \nWirtschaftsförderungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH (WWG) stehende \nGipfelrestaurant. Es sei optimal auf den großtouristischen Bereich abgestimmt. Die monierten \nDefizite würden sich auf architektonische und ästhetische Fragen oder solche der \nAußenwerbung, nicht auf städtebauliche Missstände beziehen.\n\n16\n\nEs gebe keine Mängel der städtebaulichen Funktion des Gebiets, sondern nur solche \nFolgen, die eingetreten seien, weil die Antragsgegnerin ihre an der Wegstrecke bestehenden \nUnterhaltungspflichten vernachlässigt habe. Es bedürfe keines förmlichen \nSanierungsverfahrens, um die Wegstrecke oder sonstige öffentliche Flächen zu sanieren, \nwenn den beschriebenen Mängeln denn überhaupt städtebauliche Relevanz zukomme. Den \nAntragstellern sei nicht bekannt, dass sich die Antragsgegnerin jemals an die Eigentümer der \nGrundstücke entlang der Wegstrecke gewandt habe, um auf aus ihrer Sicht bestehende \nMissstände hinsichtlich der Einfriedungen oder der Grundstücksbepflanzung hinzuweisen; \nhinsichtlich entsprechender Maßnahmen sei ohnehin die in der Normenhierarchie vorrangige \nNaturschutzgebietsverordnung zu beachten.\n\n17\n\nEine Sanierung sei zur Tourismusförderung nicht erforderlich. Das Sanierungsziel \n\"Stärkung des Tourismus\" sei unbestimmt. Der Tourismus nehme wieder zu, der E. \nhabe im Jahre 2006 1.000.000 Besucher angezogen. Die von der Antragsgegnerin gewünschte \nqualitative Steigerung des Tourismus belege keinen Funktionsmangel. Funktionelle Mängel \nim Bereich der Talstation der Zahnradbahn seien nicht beachtlich, da dieser Bereich zum \nSanierungsgebiet \"Altstadt\" gehöre. Durch zwischenzeitlichen Abriss habe sich die örtliche \nSituation dort ohnehin deutlich verbessert. Der Straßenbelag der E2.----------straße sei nur in \nTeilen erneuerungsbedürftig, ohne dass dies einen nachvollziehbaren städtebaulichen \nMissstand begründe. Gleiches gelte für die Zaunanlagen entlang des Wegs sowie \nuneinheitlich gestaltete Werbeanlagen bzw. Bestuhlungen der Außengastronomie. Inwieweit \neine einheitliche Gestaltung für den Tourismus von Vorteil sei, sie nicht ersichtlich. Starke \nVerbuschung und dichter Baumbesatz könnten die Sanierungsmaßnahme nicht rechtfertigen. \nSoweit überhaupt Sichtbehinderungen bestünden, würden diese auf Bewuchs außerhalb des \nSanierungsgebiets beruhen; wegen des bestehenden Naturschutzes komme es nicht in \nBetracht, dort Sichtachsen freizuschneiden. Das Umfeld der O. sei der am besten \ngepflegte Bereich des gesamten Berges; die örtliche Situation werde durch Touristen im \nallgemeinen nicht als unattraktiv wahrgenommen. Die Ausführungen zur Gastronomie \nwürden nicht überzeugen und seien unvollständig. Das nur etwa fünfzehn Jahre betriebene \nRestaurant \"bei I1. \" sei stillgelegt und werde unabhängig von der Sanierungssatzung \nwieder als Wohnhaus genutzt werden. Der Komplex \"Vater S1. \" lasse keinen \nSanierungsbedarf erkennen; seit über zehn Jahren diene er Wohnzwecken. Mit dem \nWinzerhäuschen und dem Haus L2. seien zwei Aushängeschilder der örtlichen \nGastronomie nicht benannt. Der Parkplatz am Oberweingartenweg stehe in öffentlicher \nTrägerschaft; sein Zustand sei auf Vernachlässigung zurückzuführen, nicht aber auf einen \nstädtebaulichen Missstand. Pflasterung und Beleuchtung dieses Platzes dürften mit den \nVorgaben der Naturschutzverordnung unvereinbar sein. Gleiches gelte für das M. . \nSoweit die Antragsgegnerin eine \"Inwertsetzung\" dieses Bades anstrebe, dürfte es um nicht \nmehr als Renovierungsarbeiten gehen. Es weise keine funktionelle Schwäche auf, die im \nZusammenhang mit dem Tourismus zum E. stünde. Die Wegkreuzung O1.------------\nweg /S2.--------------allee /Burghof befinde sich in einem intakten und verkehrssicheren \nZustand. Der hier in Richtung Burghof verlaufende alte Wanderweg solle als Maßnahme im \nZuge der Regionale 2010 ersatzlos eingezogen werden. \"Oberhalb gelegene Teichanlagen\" \ngebe es nicht, sondern nur kleinste Tümpel im Bachverlauf ohne Landschaftswert. Durch die \nSanierungsmaßnahme könne aus naturschutzrechtlichen Gründen kein Zugang zur Vorburg \nvon der S3.-------------allee aus geschaffen werden. Die S4.-------------allee sei vom \numgebenden Wald eingeholt und teilweise überwachsen, großräumige Rodungen seien im \nNaturschutzgebiet jedoch verboten. Das Viadukt, dessen baulicher Zustand von der \nAntragsgegnerin bemängelt werde, stehe in ihrem Eigentum. Die Einfriedung der E3. \nsei aufwendig restauriert. Der Burghof biete kein Potential für gehobene Gastronomie, \nvielmehr werde seit über 40 Jahren erfolglos versucht, ihn einer sinnvollen Nutzung \nzuzuführen. Selbst bei bauplanungsrechtlich und naturschutzrechtlich zulässiger baulicher \nNutzungsintensivierung bliebe das Zufahrtsproblem bestehen. Die Esskastanienallee könne \nnicht verbreitert werden, ohne zunächst auf einer Straßenseite Bäume zu entfernen. Inhaltsleer \nseien die Ausführungen zur Streuobstwiese, einer Ausgleichsfläche für die ICE-Trasse L1. -\nG. . Ob dort eine \"künstlerische Gestaltung\" zulässig sei, könne dahinstehen, denn \njedenfalls ginge es nicht um einen städtebaulichen Missstand. Der Zustand des eher \nunbedeutenden, im Privatbesitz stehenden E5. -Denkmals sei nicht schlecht. Einer Öffnung \nder römischen Steinbrüche stehe die Naturschutzverordnung entgegen; die Steinbrüche \nwürden auch gar nicht im Sanierungsgebiet liegen. \n\n18\n\nÜber die Burgruine seien ausreichende Informationen angebracht und sichtbar, \nwenngleich teilweise verdreckt.\n\n19\n\nZwei Leerstände würden keinen städtebaulichen Missstand begründen, sondern \nentsprächen üblichen Tendenzen. Souvenirhandel gebe es nur auf dem Gipfelplateau \"Vater \nS1. \"; von Ladenlokalen könne insoweit keine Rede sein.\n\n20\n\nVöllig unverständlich sei die Behauptung funktioneller Mängel für den gesamten Bereich \nöstlich der Zahnradbahn. Die Fahrstraße sei bereits vor der Sanierung mit Bundesmitteln \naufwendig instandgesetzt worden. Sie führe kilometerlang durch Laubwaldbestände und \nAckerland sowie an Streuobstwiesen vorbei. Der Burghof befinde sich in Insellage und ändere \nan diesen Zusammenhängen nichts. Dass die Trasse der Zahnradbahn eine Zäsur darstelle, \nwerde auch dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin für \"Schloss E3. und Umgebung\" \neinerseits bzw. für den \"Burghof und Umgebung\" andererseits zwei verschiedene \nBebauungsplanentwürfe aufgestellt habe. Historische Sichtachsen habe es vom Burghof aus \nnie gegeben. Die Rodung des weit über 100 Jahre alten Baumbestandes im Schlosspark wäre \nmit dem Naturschutz ohnehin nicht vereinbar.\n\n21\n\nIn der Sache gehe es der Antragsgegnerin wohl nicht um eine städtebauliche Sanierung, \nsondern darum, für vereinzelte Verschönerungsmaßnahmen Fördermittel des Landes zu \nerhalten, sowie darum, verbleibende Kosten von Anwohnern über eine Ausgleichsabgabe für \nWertsteigerungen abzuschöpfen. Nur wegen der erwarteten Landesförderung habe der Bund \nfür Umwelt und Naturschutz Deutschland keine Bedenken gegen das Sanierungsverfahren \ngeltend gemacht.\n\n22\n\nDas Sanierungsgebiet sei fehlerhaft abgegrenzt. Es fehle ein schlüssiges \nSanierungskonzept, das die Gebietsabgrenzung erklären könne. Es sei unzulässig, \nGrundstücke zu anderen Zwecken als der Sanierung in das Sanierungsgebiet einzubeziehen, \netwa um eine höhere Förderung zu erlangen. Die Einbeziehung des gesamten Bereichs östlich \nder Zahnradbahn sei nicht erklärlich. Hier eine neue Tourismusachse zu eröffnen, verstoße \ngegen die Vorgaben der Naturschutzverordnung. Mit dieser Verordnung sei auch nicht zu \nvereinbaren, eine Teichanlage wieder herzustellen bzw. Sichtachsen freizuschneiden, Wege \ninstand zu setzen oder zu attraktivieren. Ebenso wenig erklärbar sei die Einbeziehung des \nM1. nebst Parkplatz, die für die Tourismusachse zum E. keine Bedeutung \nhätten. Sollte der Parkplatz eine Bedeutung für den Besucherverkehr von und zur Talstation \nbekommen, sei nicht erklärlich, warum der notwendige Verbindungsweg nicht in das \nSanierungsgebiet aufgenommen worden sei.\n\n23\n\nFür die Grundstücke der Antragsteller seien keine besonderen sanierungsrechtlichen \nMaßnahmen vorgesehen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb diese Grundstücke in das \nSanierungsgebiet hätten einbezogen werden müssen. Als einziger Mangel werde die \nwassergebundene Decke des Parkplatzes des Hauses L2. benannt, diese aber zugleich im \nHinblick auf die Lage des Grundstücks im Naturschutzgebiet positiv bewertet. Die im \nRahmenplan für die Grundstücke der Antragsteller genannte Aufwertung und Gestaltung \nprivater Grünflächen, Einfriedungen, Begrünung am Wegesrand hätten sie, die Antragsteller, \nauf private Initiative in den vergangenen Jahren bereits umgesetzt. Ohnehin seien die \nMarkierungen in der Kartengrundlage hier ungenau und die zugehörigen Aussagen der \nKartenlegende pauschal. Die Antragsgegnerin habe die Ausdehnung des Sanierungsgebiets \nunter Einbezug der Grundstücke der Antragsteller nicht abgewogen. Unhaltbar sei die \nAbgrenzung vor dem Hintergrund, dass die Grundstücke östlich der E2.----------straße im \nBereich des 1. Anstiegs nur mit den unmittelbar an die Straße angrenzenden \nGrundstücksbereichen in das Sanierungsgebiet einbezogen worden seien.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin habe die von der Sanierungssatzung betroffenen Rechtspositionen \nnicht ausreichend ermittelt bzw. geklärt. Sie, die Antragsteller, hätten eine Befragung nicht \nabgelehnt. Auf die mit Schreiben vom 10. Mai 2005 geäußerte Bitte um Ergänzung der \nAuskünfte habe er, der Antragsteller zu 2., keine Antwort erhalten. Auch seien sie von \nMitarbeitern der Wirtschafts- und Wohnungsförderungsanstalt nicht interviewt worden. Damit \nsei der Grundsatz der frühzeitigen Beteiligung der Betroffenen verletzt, denn sie, die \nAntragsteller, hätten keine Gelegenheit gehabt, ihre Interessen sachgerecht vor dem \nSatzungsbeschluss geltend zu machen. Eine Anhörung wäre umso zwingender erforderlich \ngewesen, als er, der Antragsteller zu 2., sich in sämtlichen Bürgerversammlungen und \nsonstigen Veranstaltungen immer wieder besorgt gezeigt und kritisch nachgefragt habe; sein \nVortrag sei dem Rat der Antragsgegnerin nicht zugänglich gemacht worden.\n\n25\n\nDie der Abwägungsentscheidung zugrunde liegende Finanzierungsübersicht sei \nfehlerhaft. Beispielsweise sei für die die O. betreffenden Maßnahmen ein völlig \nunrealistischer Betrag in Höhe von 980.000,-- Euro genannt. Für die gewollte Aufwertung des \nUmfeldes der O. seien keine Kosten angesetzt. Eine Darstellung der Kosten für \nSanierungsmaßnahmen betreffend den Reptilienzoo und die Drachenhöhle fehle. Der \nParkplatz sei mit 1.000.000,-- Euro in die Finanzierungsübersicht eingestellt, obwohl er in \neinem ordnungsgemäßen Zustand sei. Es sei fehlerhaft, für den Aufkauf (und den \nanschließenden Abriss) des Imbisses oberhalb des \"Vater S1. \" 7.500,-- Euro einzusetzen, \nobwohl er völlig intakt, gepflegt und wegen der schönen Aussicht touristisch sehr \nwirkungsvoll sei. Für die winzige Parzelle unterhalb des Wohnhauses E2.----------straße 93 \n(mit zwei alten Sitzbänken plus Papierkorb) werde die erstaunliche Kaufsumme von 8.000,-- \nEuro genannt. Für die Herrichtung des Außengeländes des Winzerhäuschens sowie des \nImbisses am Drachenbrunnen würden mit 90.000,-- bzw. 55.500,-- Euro hohe Beträge \ngenannt, obwohl es sich um die - neben der O. - gepflegtesten Flächen am Berg \nhandele. Die E3. sei in die Finanzierungsübersicht einbezogen, obwohl die Sanierung \nderselben inzwischen so gut wie abgeschlossen sei.\n\n26\n\nDrei private und zwei städtische Objekte wären alleinige Nutznießer des \nSanierungsverfahrens, die Interessen anderer privater Eigentümer würden jedoch nicht \nhinreichend berücksichtigt. \n\n27\n\nSollte die Antragsgegnerin die Sanierung der O. mit Ordnungsverfügung \ndurchsetzen wollen, bliebe letztlich nur die Enteignung der Grundstückseigentümer; eine \nsolche Konsequenz sei nicht abgewogen worden. \n\n28\n\nDie erhebliche Belastung der Eigentümer mit Ausgleichsbeträgen sei nicht abgewogen \nworden, obwohl sich an der Lage ihrer Grundstücke im Naturschutzgebiet und den hieraus \nfolgenden Restriktionen ebenso wenig etwas ändere wie an der Außenbereichslage. Auch \netwaige Sanierungsbebauungspläne würden wegen der Verbotsvorschriften der \nNaturschutzverordnung kaum über den Bestandsschutz hinausgehende bauliche \nEntwicklungen zulassen.\n\n29\n\nZu bedenken sei schließlich, ob das Sanierungsrecht überhaupt ein geeignetes Instrument \nzur Gestaltung von Außenbereichsflächen in einem Naturschutzgebiet sein könne, denn \nvorausgesetzt sei die Behebung städtebaulicher Missstände. Die Bezirksregierung L1. und \nder S1. -T1. -Kreis hätten dementsprechend mit Stellungnahmen vom 19. bzw. 20. \nDezember 2005 auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets hingewiesen bzw. eine FFH-\nPrüfung für unerlässlich angesehen. Hierzu sei vom Planungsbüro Dr. K. auf ein noch zu \nerstellendes Fachgutachten \"Grün- und Freiraumplanung\" verwiesen worden, das bis heute \nnicht vorliege. Das Ziel, den Tourismus zu festigen und zu stärken, stehe in \nunüberbrückbarem Widerspruch zum festgesetzten Naturschutzgebiet sowie zum \"FFH-\nSchutz\". Wesentliche Voraussetzung für den Erlass einer Sanierungssatzung sei jedoch, dass \nsie erst beschlossen werde, wenn geklärt sei, ob sie realisiert werden könne. Dass dies in \nFrage stehe, werde durch die \"Gutachterliche Expertise zur Profilierung der touristisch-\ngastronomischen Nutzungen am E. in L. \" (Stand 5. Mai 2008) bestätigt. \nNunmehr würden namentlich im Bereich östlich der Zahnradbahn Maßnahmen drohen, die in \nihren Auswirkungen auf den Naturschutz nicht ansatzweise untersucht worden seien.\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin habe in die Abwägung ihre weiteren Planungen nicht eingestellt, das \nSanierungsgebiet in den geplanten Nationalpark Siebengebirge einzubeziehen.\n\n31\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n32\n\ndie Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"L. -E. \" \nder Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2006 (Bekanntmachung am 5. November 2008) für \nunwirksam zu erklären.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n34\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n35\n\nSie erwidert: Der Antrag der Antragstellerin zu 1. sei mangels Antragsbefugnis bereits \nunzulässig, denn sie sei nicht mehr Eigentümerin von Grundstücken im Planbereich gewesen, \nals sie den Normenkontrollantrag gestellt habe. Zwar könne auch ein Nießbrauchsrecht die \nAntragsbefugnis begründen, jedoch habe die Antragstellerin zu 1. lediglich ein \nNießbrauchsrecht für den hälftigen Anteil an den Parzellen 1597, 1601 und 1606. Sie sei \ndaher gar nicht in dem Maße von der Sanierung betroffen wie geltend gemacht.\n\n36\n\nDer Antrag sei im Übrigen unbegründet.\n\n37\n\nDie Satzung sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Im Planungs- und \nUmweltausschuss sei die Sanierungssatzung am 23. August 2006 entsprechend § 9 der \nZuständigkeitsordnung auf der Grundlage der Sitzungsvorlage 267/2006 beraten worden, \nnicht hingegen die 1. Änderung der Sitzungsvorlage, was jedoch irrelevant sei. Dem \nAusschuss sei die Sanierungssatzung durch Herrn Geier vom Büro Stadt- und \nRegionalplanung Paul G. K. GmbH ausführlich vorgestellt worden. Dem Stadtrat als dem \nentscheidenden Gremium habe die Ergänzung der Sitzungsvorlage einschließlich der Vorlage \nzur Sanierungssatzung und sämtlicher Anlagen vorgelegen, wie es im Übrigen durch das \nProtokoll über die Beschlussfassung des Rats betätigt werde. Dem Rat obliege ohnehin \nletztlich die Entscheidung, ob eine Satzung im Ausschuss beraten werden solle, wie die \nAusnahmeregelung des § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung aufzeige.\n\n38\n\nAn im Internet nachgewiesenen Satzungsvorlagen würden keine nachträglichen \nVeränderungen vorgenommen. Woher das falsche Datum im Antrag der Sitzungsvorlage \n267/2006 im Ratsinformationssystem komme, sei nicht nachvollziehbar, könne aber \nmöglicherweise mit der Umstellung des Ratsinformationssystems am 2. April 2008 \nzusammenhängen. Dem Rat habe zum Satzungsbeschluss jedenfalls die Kosten- und \nFinanzierungsübersicht mit dem Datum vom 31. August 2006 vorgelegen.\n\n39\n\nSie, die Antragsgegnerin, habe der aus § 137 BauGB folgenden Erörterungspflicht durch \nzwei Bürgeranhörungen und eine persönliche Befragung, auf die die Antragsteller mit \nSchreiben vom 23. Februar 2005 nochmals gesondert hingewiesen worden seien, genügt. \nJederzeit habe es den Betroffenen zudem freigestanden, sich bei ihrer Bauplanungsabteilung \nzu informieren. Die Anregung des Antragstellers zu 2., sein Grundstück nicht in das \nSanierungsgebiet einzubeziehen, sei im Ergebnisbericht (Ziffer 2.3 und 4.2.2) dokumentiert \nund habe dem Rat bei der Beschlussfassung vorgelegen. Die Betroffenen seien nicht \nverpflichtet, sich an den Erörterungen zu beteiligen. Eine Verletzung der \nBeteiligungsregelung des § 137 BauGB wäre für die Rechtswirksamkeit der \nSanierungssatzung letztlich ohnehin nicht von Belang. Materiell-rechtliche Mängel der \nAbwägung würden aus der Nichtbeteiligung der Antragsteller nicht folgen.\n\n40\n\nDie Satzung sei auch materiell rechtmäßig. Eine Sanierungssatzung könne auch für \nGebiete erlassen werden, die in der Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich beeinträchtigt seien. \nAuf Substanzmängel im Sanierungsgebiet komme es nicht an, wenn Funktionsmängel eines \nGebiets in Rede stünden. Allerdings seien Substanzmängel nicht gänzlich unbeachtlich. Die \nBehauptung, der Altbau des Restaurants auf dem E. sei vollständig intakt, sei nicht \nnachvollziehbar. Die Zimmer im 1. und 2. Obergeschoss seien stark sanierungsbedürftig, die \nHotelnutzung seit mehr als 10 Jahren eingestellt. Im Rahmen eines Wettbewerbs seien \nSanierungskosten von rund 550.000,-- Euro für die Neugestaltung und Umnutzung des \nAltbaus ermittelt worden. Ein Sachverständiger habe im Rahmen des Restaurantverkaufs \neinen Instandhaltungsstau von 900.000,-- Euro angenommen.\n\n41\n\nEntscheidend seien jedoch die Funktionsmängel des Gebiets. Das Zusammenwirken der \nzahlreichen stärker oder schwächer ausgeprägten baulichen und gestalterischen Mängel führe \nin der Summe dazu, dass das Gebiet seiner touristischen und damit auch wirtschaftlichen \nFunktion für die Antragsgegnerin nicht mehr ausreichend nachkomme. An die \nKonkretisierung der Sanierungsziele seien zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch keine \nhohen Anforderungen zu stellen. Auch müssten Ziele und Zwecke der Sanierung nicht in die \nSatzung aufgenommen werden. Die Lage des Sanierungsgebiets in einem Naturschutz- und \nFFH-Gebiet widerspreche einer Funktionsschwächesanierung nicht, gehe es doch gerade um \ndie zukunftsfähige Entwicklung der Touristendestination E. bei Erhalt und \nEntwicklung der natur- und kulturlandschaftlichen Qualitäten. \n\n42\n\nEs erfolge eine intensive Abstimmung und Problemlösung mit den Naturschutzbehörden \nund -verbänden. Im Rahmenplan beschriebene Maßnahmen würden bei weiterer \nKonkretisierung teilweise geändert oder anders gefasst werden. Die koordinierte und \nkooperative Zusammenarbeit ermögliche Problemlösungen, die bei der Planung isolierter \nEinzelmaßnahmen nicht möglich seien. Auch in einem Naturschutzgebiet sei ein Eingriff in \ndie Natur rechtlich möglich; die Naturschutzverordnung würde Eingriffe ermöglichen. \n\n43\n\nEine Wiederherstellung der Funktion des Gebiets sei nur durch eine einheitliche \nMaßnahme zu erreichen. Nicht erheblich sei, ob die geplanten Umgestaltungen historische \nBezüge hätten. Die Tourismusförderung sei ein legitimes Anliegen der Sanierung. Der \nTourismus am E. habe eine über 200-jährige Tradition und sei ein bedeutender \nWirtschaftsfaktor der Stadt. Die Touristenzahlen seien nach einem Rückgang zum Ende des \n20. Jahrhunderts in den letzten Jahren zwar nicht mehr rückläufig, es sei sogar ein leichter \nAufwärtstrend zu beobachten, was jedoch u.a. auf die Umsetzung der ersten Maßnahmen im \nSanierungsgebiet L. -Altstadt zurückzuführen sei. Der Trend werde sich weder halten \nnoch steigern lassen, werde der Rahmenplan für das Sanierungsgebiet L. -E. \nnicht umgesetzt. Der größte Teil der Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet stehe der \nSanierung positiv gegenüber oder sei zumindest auf die Gesprächsangebote der \nAntragsgegnerin eingegangen. Auch der Antragsteller zu 2. zeige an der Sanierung großes \nInteresse, werde er doch als Verpächter eines gastronomischen Betriebs zu ihren Nutznießern \ngehören.\n\n44\n\nHinsichtlich der von den Antragstellern im Einzelnen bemängelten Objekte sei Folgendes \nzu erwidern: Für die Eigentümer von denkmalgeschützten Häusern gebe es keinen Anspruch \nauf Förderung mit öffentlichen Mitteln. Die Mittel seien zudem sehr begrenzt. Burghof und \nO. könnten nur als Teil eines Gesamtmaßnahmenpakets sinnvoll und nachhaltig in \nWert gesetzt werden. Ebenso sei es sinnvoll, für das Restaurant auf dem E. eine \nFunktion zu finden, die sich in die Gesamtentwicklung einfüge. Vom Pächter des Restaurants \nsei gegenüber der WWG wiederholt bemängelt worden, das Verhältnis von Innen- und \nAußengastronomie sei unausgewogen. Allein durch die Reparatur von Parkbänken, die \nInstandsetzung von Wegen, die Erneuerung von Papierkörben oder den Austausch von \nLampen werde das Ziel der Sanierung nicht bewirkt werden; es komme auf eine ganzheitliche \nHerangehensweise an, die den qualitativen Gesamteindruck und die Einheitlichkeit des \nöffentlichen Raums vermittele. Erarbeitet werden müsse eine Gesamtkonzeption, die im \nEinklang mit dem Naturschutz stehe. Es sei daher auch nicht ausreichend, nur für die im \nöffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke Einzelmaßnahmen vorzusehen. Die \nInanspruchnahme von Städtebaufördermitteln sei legitim und komme letztlich auch den \nEigentümern im Sanierungsgebiet zugute. Ausgleichsbeträge für Wertsteigerungen seien für \ndie Antragsgegnerin schon deshalb kein Beweggrund für die Sanierung, weil \nAusgleichszahlungen mit Zuschüssen der Bezirksregierung verrechnet werden müssten.\n\n45\n\nDie Abgrenzung des Sanierungsgebiets sei abwägungsfehlerfrei erfolgt, erstrecke sich \ninsbesondere fehlerfrei auf die (ehemaligen) Grundstücke der Antragsteller. Die Frage, ihre \nGrundstücke aus dem Sanierungsgebiet auszunehmen, sei Gegenstand der vorbereitenden \nUntersuchung gewesen, auf die sich der Rat habe stützen dürfen. Die Grundstücke lägen an \nder E2.----------straße als Haupttourismusachse bzw. an einem Nebenweg, die aufgewertet \nund saniert werden sollten; sie hätten klare funktionale und räumliche Zusammenhänge zu \ntouristischen Funktionen und zur Erlebbarkeit der Tourismusachse. Auch für diese \nGrundstücke der Antragsteller sehe der Rahmenplan Maßnahmen vor, wenngleich diese noch \nweiter konkretisiert werden müssten. Insbesondere sei die Erarbeitung einer \nGestaltungssatzung vorgesehen. Selbst wenn auf den Grundstücken selbst keine \nSanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, sei die Einbeziehung der Grundstücke \nin die Sanierungssatzung gerechtfertigt, damit die den Grundstücken zuwachsende \nBodenwerterhöhung abgeschöpft werden könne. Ebenfalls dürfe Wald in ein \nSanierungsgebiet einbezogen werden, denn eine Sanierungsmaßnahme dürfe gemäß § 136 \nAbs. 1 BauGB in Stadt und Land durchgeführt werden. Für das Sanierungsgebiet sei die \nVerbindung von Natur und Kultur besonders attraktiv. Für diese Zusammenhänge nehme der \nBereich Schloss E3. , Mittelstation der Zahnradbahn und Burghof eine \nSchlüsselstellung ein. Der historische Haupteingang zum Schloss über die Brücke über die \nZahnradbahn solle wiederhergestellt werden, die historische S5.-------------allee neu gepflanzt \nund bauliche Zitate bis zur Hirschburg geschaffen werden. Erschließung, Neuordnung, \ndenkmalgerechte Sanierung sowie Neunutzung des Burghofs seien - im Zusammenspiel mit \ndem Schloss und der Vorburg - wichtige Bausteine dieser Erwägungen. Sichtbeziehungen \nzwischen den Gebäuden sollten wiederhergestellt werden. Der L3.-------weg bilde die östliche \nSanierungsgebietsgrenze. Sein oberer Teil sei in das Sanierungsgebiet einbezogen worden, da \nüber ihn voraussichtlich der Baustellenverkehr im Zusammenhang mit der Neugestaltung des \nE6. abgewickelt werden solle, was seine Ertüchtigung und anschließende \nWiederherstellung erfordere. Das M. entspreche in Gestaltung, Angebot und baulichem \nZustand nicht seiner Bedeutung. Der Parkplatz am Oberweingartenweg biete die einzige \nMöglichkeit, auf einer größeren zusammenhängenden Fläche den ruhenden Verkehr \nunterzubringen.\n\n46\n\nZu Beginn einer Sanierungsmaßnahme könne die gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 BauGB \naufzustellende Kosten- und Finanzierungsübersicht nur vorläufig sein. Die Schätzung der \nKosten für die Sanierung der O. sei zwischenzeitlich durch eine Kostenberechnung \nnach DIN 276 bestätigt worden. Der Reptilienzoo sei nicht in die Kosten- und \nFinanzierungsübersicht eingestellt worden, da sie, die Antragsgegnerin, nicht davon \nausgegangen sei, er könne weiter bestehen. \n\n47\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 7. Juli 2009 erwiesen.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n51\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n52\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n53\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn der \nAntragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift - hier die Sanierungssatzung - in \nseinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren \nAnforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen der Sanierungssatzung in \neinem Recht verletzt wird. Als verletztes Recht kommt hinsichtlich des Antragstellers zu 2. \ndas Eigentumsrecht in Betracht. Durch die Aufnahme seiner Grundstücke in den \nGeltungsbereich der Sanierungssatzung unterliegen nunmehr gemäß § 144 Abs. 1 BauGB die \nin § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben sowie Vereinbarungen im Sinne von § 144 \nAbs. 1 Nr. 2 BauGB der Genehmigungspflicht. Diese Pflicht stellt sich als Einschränkung des \nGrundeigentums und damit als Beeinträchtigung einer rechtlich geschützten Position des \nAntragstellers zu 2. dar. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 \n\n55\n\n- 7 D 37/07.NE -.\n\n56\n\nAntragsbefugt ist auch die Antragstellerin zu 1. Ihr steht an den im Geltungsbereich der \nSanierungssatzung gelegenen Flurstücken 1597, 1601 und 1606, die sie vor Erhebung des \nNormenkontrollantrags veräußert hat, vollen Umfangs ein unbeschränktes dinglich \ngesichertes Nießbrauchsrecht zu, nachdem die Beschränkung des Nießbrauchs auf einen \nhalben Miteigentumsanteil im Grundbuch gelöscht worden ist. Der Nießbraucher ist gemäß \n§§ 1036 ff, 1056 BGB auch dazu berechtigt, über die in seinem Nießbrauch stehende Sache \nschuldrechtliche Verträge abzuschließen. Der Abschluss entsprechender Vereinbarungen \nunterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Das Interesse, die \nentsprechende Belastung abzuwenden, begründet die Antragsbefugnis auch des \nNießbrauchers, hier der Antragstellerin zu 1. \n\n57\n\nDer zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n58\n\nDie Sanierungssatzung leidet nicht an einem zu ihrer vollständigen oder teilweisen \nUnwirksamkeit führenden Rechtsfehler.\n\n59\n\nDie Sanierungssatzung ist nicht wegen einer Verletzung von Form- oder \nVerfahrensvorschriften unwirksam. \n\n60\n\nDie Sanierungssatzung durfte mit Rückwirkung erneut bekannt gemacht werden. Gemäß \n§ 214 Abs. 4 des Baugesetzbuchs i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004, \nBGBl. I S. 2414, (BauGB), kann eine nach dem Baugesetzbuch erlassene Satzung durch ein \nergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern erneut bekannt gemacht werden. Die \nerneute Bekanntmachung der am 18. September 2006 vom Rat der Antragsgegnerin \nbeschlossenen Sanierungssatzung am 5. November 2008, mit Rückwirkung zum 8. Dezember \n2006, dient der Behebung eines Verfahrensfehlers, den der Senat mit Urteil vom 28. August \n2008 - 7 D 30/07.NE - festgestellt hat. \n\n61\n\nZur (rückwirkenden) Fehlerbehebung war ein ergänzendes Verfahren möglich und ist von \nder Antragsgegnerin durchgeführt worden. Der Begriff des \"ergänzenden Verfahrens\" im \nSinne des § 214 Abs. 4 BauGB hat keinen grundsätzlich anderen Inhalt als der in der \nvorherigen Regelung des § 215a Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs i.d.F. der \nBekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl. I S. 2141.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, BRS 69 Nr. 60.\n\n63\n\nVom ergänzenden Verfahren sind danach nur solche Nachbesserungen ausgenommen, die \ngeeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5.\n\n65\n\nIm ergänzenden Verfahren können daher auch formelle Mängel einer Satzung behoben \nwerden, wie der hier vom Senat mit Urteil vom 28. August 2008 festgestellte \nBekanntmachungsmangel.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 \n\n67\n\n- 7 D 37/07.NE -.\n\n68\n\nSteht nur der Mangel fehlerhafter Bekanntmachung der Satzung in Rede, kann sich das \nergänzende Verfahren auf die neuerliche, diesmal fehlerfreie Bekanntmachung der Satzung \nbeschränken. Sind Verfahrensfehler Gegenstand des vereinfachten Verfahrens, kann zwar die \nPrüfung veranlasst sein, ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die den \nfrüheren Abwägungsvorgang oder das frühere Abwägungsergebnis so stark berühren können, \ndass in eine erneute Sachprüfung eingetreten werden muss. Für derartige Gegebenheiten ist \nhier jedoch nichts ersichtlich. \n\n69\n\nDie neuerliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung genügte rechtsstaatlichen \nAnforderungen. Die Antragsgegnerin hat mit der 8. Änderung der Hauptsatzung, bekannt \ngemacht am 24. September 2008, die Grundlage für die Bekanntmachung von Ortsrecht \ngelegt, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Sie bestimmt nunmehr, dass Ortsrecht \nnicht durch Aushang, sondern durch Veröffentlichung im General-Anzeiger im Bereich von \nL. Siebengebirge/nördlicher Kreis O2. bekannt zu machen ist. Die \nSanierungssatzung ist auf dieser Grundlage entsprechend bekannt gemacht worden.\n\n70\n\nDie Sanierungssatzung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil mit ihr die \nZuständigkeitsordnung der Stadt L. vom 13. Dezember 1999, zuletzt geändert durch \nBeschluss des Rates vom 28. April 2008, verletzt worden wäre. Gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW \nkann der Rat Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen. Es \ngeht hier jedoch nicht um die Übertragung einer Entscheidungsbefugnis auf einen sog. \nbeschließenden Ausschuss, sondern nur um eine Mitwirkungsregelung. Gemäß §§ 1 Abs. 2, 9 \nAbs. 1 der Zuständigkeitsordnung hat der Planungs- und Umweltausschuss alle Beschlüsse \ndes Rates vorzuberaten, die Maßnahmen in Bezug auf die städtebauliche Entwicklung der \nStadt betreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Satzungsentscheidung und die ihr \nzugrunde liegende Abwägung dem Rat obliegt. Von ihm getroffene Entscheidungen gehen \ndem Beratungsrecht des Ausschusses vor. Dies entspricht der besonderen demokratischen \nRolle, die der Rat als die unmittelbar vom Volk legitimierte zentrale Führungsinstanz der \nGemeinde hat und die ihm die Kompetenz-Kompetenz zuweist. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 -, BVerwGE 97, 223 \n(230).\n\n72\n\nEine unterbliebene Vorabberatung im Ausschuss mag im Einzelfall dazu führen, dass dem \nRat nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend verdeutlicht werden. \nHieraus folgt jedoch keine Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses aus formellen Gründen, wie § \n1 Abs. 3 Satz 1 der Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin bestätigt, wonach der Rat in \njedem Einzelfall eine abweichende Regelung (zur Nichtbeteiligung des Ausschusses) treffen \nkann und hier faktisch dadurch getroffen hat, dass dem Ausschuss die 1. Ergänzung der \nSitzungsvorlage 267/2006 nicht zur (erneuten) Vorabberatung zugeleitet worden ist. Die \nabweichende Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Zuständigkeitsordnung kann \nkonkludent erfolgen. Einen formalen Beschluss für die Abweichung im Einzelfall schreibt \nweder die Zuständigkeitsordnung noch die Gemeindeordnung vor. Ein anderes Verständnis \nliefe auf eine bloße, mit der Zuständigkeitsordnung nicht beabsichtigte Förmelei hinaus. Eine \nabweichende Regelung war hier auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der \nZuständigkeitsordnung ausgeschlossen, denn der Planungs- und Umweltausschuss ist ein \nfreiwilliger Ausschuss der Antragsgegnerin (vgl. §§ 6 ff der Zuständigkeitsordnung) und kein \nPflichtausschuss (vgl. §§ 3 bis 5 der Zuständigkeitsordnung). \n\n73\n\nDie Antragsteller rügen, eine hinreichende Beteiligung bei der Vorbereitung der \nSanierung sei nicht erfolgt. Auf einen etwaigen Mangel der Bürgerbeteiligung können sie sich \ninsoweit jedoch nicht mit Erfolg berufen. Die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, \ndie bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung stattfinden soll (vgl. § 137 \nBauGB), entspricht nicht der förmlichen Bürgerbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung \nnach § 3 Abs. 2 BauGB, sondern allenfalls der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß \n§ 3 Abs. 1 BauGB. Demnach wäre ein evtl. Mangel der Betroffenenbeteiligung, wie ihn die \nAntragsteller behaupten, nicht als Verfahrensfehler beachtlich; er ist in § 214 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB auch nicht als beachtlicher Verfahrensmangel benannt.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 7 D 69/05.NE -, BRS 70 Nr. 214.\n\n75\n\nEs kommt daher nicht einmal darauf an, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern \nhinreichende Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen zur \nSanierungssatzung gegeben hat. Sie hat diese beispielsweise unter dem 17. Oktober 2005 \nangeschrieben und zu einer Bürgerversammlung am 26. Oktober 2005 eingeladen, auf die \nauch durch Bekanntmachung durch Aushang und im Internet hingewiesen wurde. An dieser \nhat zumindest der Antragsteller auch teilgenommen.\n\n76\n\nEs gibt schließlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dem Rat der \nAntragsgegnerin hätten nicht alle entscheidungserheblichen Unterlagen zur Sitzung am 18. \nSeptember 2006 vorgelegen. Die Antragsgegnerin ist der Mutmaßung der Antragsteller \nentgegengetreten, dem Rat sei die Sitzungsvorlage 267/2006 nicht vorgelegt worden. Die \nAntragsteller meinen aus dem Akteninhalt schließen zu müssen, dem Rat habe nur die \nSitzungsvorlage 267/2006 1. Ergänzung, nicht aber die Sitzungsvorlage 267/2006 vorgelegen. \nGegen eine solche Interpretation des Akteninhalts spricht jedoch bereits die Benennung der \nSitzungsvorlage 267/2006 als 1. Ergänzung, die ohne die Sitzungsvorlage, die ergänzt worden \nist, kein vollständiges Bild des Gegenstandes der Beschlussfassung geben würde. \nDementsprechend sind der 1. Ergänzung auch nur die geänderten (ergänzten) Passagen über \ndie Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen (eine Seite) bzw. der Kosten- und \nFinanzierungsübersicht (zwei Seiten) beigefügt. Das Datum der Beratung ist in beiden \nVorlagen mit dem 18. September 2006 angegeben. Völllig zweifelsfrei wird der dargestellte \nZusammenhang durch die Beschlussfassung des Rates, der zwei Beschlüsse gefasst und im \nzweiten Beschluss ausdrücklich auf die Sitzungsvorlage 267/2006 und den ihr anliegenden \nSatzungstext, nicht aber (nur) auf die 1. Ergänzung Bezug genommen hat.\n\n77\n\nDer Antragsteller zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzt, er habe in von der \nAntragsgegnerin veranlassten Versammlungen sehr dezidiert auf aus der Sanierungssatzung \nfolgende Belastungen hingewiesen; sein Vortrag sei nicht entsprechend protokolliert und dem \nRat zugänglich gemacht worden. Jedoch hat sich die der Sitzungsvorlage 267/2006 beigefügte \nVorbereitende Sanierungsuntersuchung unter Gliederungsnummer 2.6 mit den nachteiligen \nAuswirkungen der Sanierung befasst. In den Vorbereitenden Untersuchungen ist an der \nangegebenen Stelle zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die zu erwartenden nachteiligen \nAuswirkungen der Sanierung deshalb nicht im Einzelnen feststehen würden, weil das \nSanierungskonzept (im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) noch nicht abschließend \nkonkretisiert war. Von diesem Ausgangspunkt aus ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch \nnicht aus dem Vortrag der Antragsteller, welches konkret abwägungserhebliche Material dem \nRat vorenthalten worden wäre. Auf die Frage, ob sich ein etwaig unvollständiges \nAbwägungsmaterial auf die Entscheidung des Rats ausgewirkt haben könnte, kommt es daher \nnicht einmal an.\n\n78\n\nDie Sanierungssatzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n79\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 BauGB für die förmliche Festlegung \ndes Sanierungsgebiets \"L. -E. \" haben entgegen der Auffassung der Antragsteller \nvorgelegen.\n\n80\n\nGemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine \nstädtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als \nSanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Städtebauliche \nSanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher \nMissstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). \nStädtebauliche Missstände wiederum liegen vor, wenn das Gebiet in Satz 2 Nr. 1 dieser \nBestimmung genannte Substanzmängel oder die in Satz 2 Nr. 2 genannten Funktionsmängel \naufweist. Fälle der Substanzmangelsanierung sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Gebiet \nnach seiner vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen \nAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm \nwohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht. Die Funktionsmangelsanierung \nkommt demgegenüber in Gebieten in Betracht, die in der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen \nnach Lage und Funktion obliegen, erheblich beeinträchtigt sind. § 136 Abs. 3 BauGB enthält \nbeispielhaft und nicht abschließend, wie sich aus dem Wort \"insbesondere\" ergibt, diejenigen \nMerkmale, die für die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, \nmaßgeblich sind. Ob ein Gebiet städtebauliche Missstände in diesem Sinne aufweist, ist \naufgrund des Ergebnisses der vorbereitenden Untersuchungen (vgl. § 141 BauGB) oder ggf. \nsonstiger hinreichender Beurteilungsgrundlagen (vgl. § 141 Abs. 2 BauGB) zu beantworten. \nHierbei steht der Gemeinde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche \nNachprüfung der Entscheidung über das Vorliegen städtebaulicher Missstände beschränkt \nsich im Wesentlichen darauf, ob die Gemeinde die maßgeblichen Tatsachen und Umstände \nrechtsfehlerfrei ermittelt hat oder ob sie von grundsätzlich fehlsamen Voraussetzungen \nausgegangen ist. \n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 7 D 69/05.NE -, a.a.O.\n\n82\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller war das Gebiet, auf das sich die \nSanierungssatzung der Antragsgegnerin bezieht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung \nsanierungsbedürftig, da es städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 aufwies, und zwar \nsowohl hinsichtlich der Substanz als auch hinsichtlich der Funktionsfähigkeit. Ob ein \nFunktionsmangel gegeben ist, hängt auch davon ab, welche Funktion das Gebiet nach dem \nSanierungskonzept künftig erhalten soll.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 \n\n84\n\n- 4 C 14.81 -, BRS 42 Nr. 234.\n\n85\n\nDie zukünftige Funktion des Gebiets ist zu berücksichtigen; der städtebauliche Missstand \nkann also auf Grundlage der zukünftigen Struktur und Funktionen des Sanierungsgebiets im \ngemeindlichen Bereich begründet werden. Zur zukünftigen Funktion gehört sowohl das, was \nnach dem Sanierungskonzept erhalten, als auch das, was durch einen Funktionswandel \nerreicht werden soll.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 \n\n87\n\n- 4 C 14.81 -, BRS 42 Nr. 234.\n\n88\n\nEntgegen der Auffassung der Antragssteller war das Gebiet, auf das sich die \nSanierungssatzung der Antragsgegnerin bezieht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung \nsanierungsbedürftig. Zusammenfassend ist das mit der Sanierung verfolgte Ziel darauf \ngerichtet, durch im Satzungsgebiet erfolgende Sanierungsmaßnahmen den Tourismus zu \nstärken (wobei an dieser Stelle schon darauf hingewiesen sei, dass sich die Zielvorstellungen \nder Antragsgegnerin nicht auf die Vorgabe dieser schlagwortartigen Zusammenfassung des \nGewollten beschränkten, wie die Antragsteller jedoch in der mündlichen Verhandlung \nwiederholend ausgeführt haben). Die Stärkung des Tourismus ist ein beachtliches Anliegen, \ndass grundsätzlich zulässiges Ziel einer städtebaulichen Sanierung sein kann. Dies zeigt § 136 \nAbs. 3 Nr. 2 b BauGB auf, wonach die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit \ndes Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich \nerhebliches Kriterium einer Funktionsmangelsanierung sein kann. Der Tourismus kann eine \nwesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Lage einer Gemeinde habe. Dies ist dem \nGrunde nach hier nicht zweifelhaft. Der Aufstieg zum E. gehört seit vielen Jahren zu \nden bedeutenden Ausflugszielen der Region, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist \nund durch die von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragene Zahl von 1.000.000 \nBesuchern im Jahre 2006 eindrucksvoll bestätigt wird. \n\n89\n\nDie Formulierung des § 136 Abs. 3 Nr. 2 b BauGB zeigt des Weiteren auf, dass ein \nstädtebaulicher, eine Funktionsmangelsanierung grundsätzlich rechtfertigender Missstand \nnicht erst dann angenommen werden darf, wenn die wirtschaftliche Situation eines Gebiets \nbereits eine nachteilige Entwicklung genommen hat, sondern auch schon dann, wenn die \ntatsächlichen Gegebenheiten hinter den Entwicklungsmöglichkeiten, dem Potential eines \nGebiets zurückbleiben. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich das Touristenaufkommen am \nE. in etwa stabilisiert hat oder gar (zahlenmäßig betrachtet) ein leichter Aufwärtstrend \nzu verzeichnen ist, denn die Antragsgegnerin geht davon aus, das Potential des Gebiets werde \nnicht ausgeschöpft. Durch die Sanierungs- und andere Maßnahmen sei mehr zu erreichen, \njedenfalls könne einer rückläufigen Entwicklung entgegengewirkt werden. Die insoweit der \nAntragsgegnerin obliegende Prognose wird durch den Vortrag der Antragsteller nicht \nentkräftet. Eine der Erwägungen der Antragsgegnerin zielt auf eine (einheitliche) Gestaltung \nder baulichen Gegebenheiten entlang des Aufstiegs zur E7. . Die Antragsteller halten \ndem die Überlegung entgegen, mit einer einheitlichen Gestaltung sei gegenüber den \nbestehenden Verhältnissen nichts gewonnen. Die Erwägung der Antragsgegnerin zeigt indes \nkeinen Prognosemangel auf, zumal die Augenscheinseinnahme - deren Ergebnis der \nBerichterstatter den Mitgliedern des Senats anhand der im Ortstermin gefertigten Fotos und \ndem Inhalt der Akten vermittelt hat - eindeutige Schwächen der derzeitigen Gestaltung \nentlang des Aufstiegs zur E7. bestätigt hat. In seinem unterhalb des Schlosses \nE3. gelegenen Abschnitt ähnelt die Straße einem asphaltierten Weg, wie er \nbeispielsweise auch durch eine beliebige größere Kleingartenkolonie geführt sein könnte. \nBeidseits finden sich auf größeren Teilstrecken unattraktive Zaunanlagen und mehr oder \nweniger geordneter Bewuchs. Zwar sind entlang des Wegs auch, für sich betrachtet, \nbemerkenswerte Anwesen vorhanden (wie beispielsweise das Haus der Antragstellerin zu 1. \noder das Objekt \"Vater S1. \"). Sie werden wohngenutzt und sind mit dieser Nutzung dem \nSanierungsanliegen nicht (unmittelbar) dienlich, haben aber gleichwohl - wenn denn nicht \nauch ihre mögliche Nutzungsentwicklung Gegenstand der Sanierungserwägungen sein sollte - \nin ihrer Gestaltung einschließlich der Grundstückseinfriedungen (im Falle des \"Vater S1. \" \nteilweise der Grenzmauer) Einfluss auf den Eindruck vom Aufstieg zum E. . Die \nAntragsteller werden dem Sanierungsanliegen nicht gerecht, wenn sie darauf hinweisen, die \ngenannten Objekte seien ansprechend gestaltet, denn die Gestaltung entspricht offenkundig \nden Vorstellungen des jeweiligen Grundstückseigentümers, ist in sein Belieben gestellt, was \nbesondere Bedeutung erlangt, wenn der Blick in die Zukunft gerichtet wird. Auch das \nWinzerhäuschen bzw. das vom Antragsteller zu 2. verpachtete Objekt \"L2. \" haben für \nsich betrachtet gewisse Qualitäten, ohne jedoch mehr als die Gestaltungsvorstellungen der \njeweiligen Eigentümer bzw. Pächter zu vermitteln. Dies zeigt sich exemplarisch an den \ndurchaus variantenreichen Werbeanlagen, die allerdings ebenfalls nur an den Vorstellungen \ndes jeweiligen Eigentümers/Pächters ausgerichtet wirken, was dieser als eine \nerfolgversprechende Werbung ansieht. Darüber hinaus gibt es gastronomische Betriebe \n(\"Onkel I1. \" - diese Gaststätte erweckt zumindest äußerlich den Eindruck, sie werde noch \nbetrieben -, \"Am E8. \"), die auf die Versorgung des eher schnell weiterziehenden \nTouristen ausgerichtet (gewesen) zu sein scheinen; eine Ausrichtung auf ein gemeinsames \ninhaltliches Konzept, wie sie der Antragsgegnerin vorschwebt, ist nicht auszumachen.\n\n90\n\nEs kommt etwas Weiteres hinzu: Gegenstand der Sanierungsplanung ist gerade auch, die \nPotentiale des Gebiets zu erhöhen. Hierzu können durchaus auf die Nutzungsmöglichkeiten \nder jeweiligen Grundstücke bezogene Erwägungen gehören. Exemplarisch kann hierzu auf die \nErwägungen der Antragsgegnerin eingegangen werden, die das Grundstück des Antragstellers \nzu 2. betreffen und in dem Entwurf eines Sanierungsbebauungsplans zum Ausdruck kommen, \nder anlässlich der Ortsbesichtigung eingesehen und mit den Beteiligten erörtert werden \nkonnte. Danach beabsichtigt die Verwaltung der Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Stand \nihrer Überlegungen, für das Grundstück des Antragstellers zu 2. deutlich über den Baubestand \nhinausgehende überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen und damit einer baulichen \nEntwicklung Raum zu geben, die einerseits in der gegebenen Außenbereichslage sowie der \nLage in einem Naturschutzgebiet ohne Bebauungsplangrundlage keine \nRealisierungsmöglichkeit hätte, andererseits auf diesem Wege die Möglichkeiten für eine \nintensivere gastronomische Nutzung zu erweitern. Exemplarisch kann ferner auch auf das \nWinzerhäuschen hingewiesen werden, wo unter einem überdachten, für eine \nAußengastronomie geeigneten Bereich zur Zeit der Ortsbesichtigung unmittelbar an der E2.---\n-------straße ein Kfz abgestellt war; zum Eindruck eines erstrangigen Ausflugsziels trägt eine \nsolche bauliche Nutzung nicht bei. Schließlich ist wiederum exemplarisch auf den Vortrag der \nAntragsteller zur Nutzung des Hauses \"Onkel I1. \" einzugehen, der nach fünfzehnjähriger \ngastronomischer Nutzung zu einer Wohnnutzung zurückkehren wolle. Eine solche \nNutzungsabsicht macht (wie vergleichbar auch im Falle des Hauses \"Onkel Q. \") im \nbesonderen Maße deutlich, dass mit der Sanierung ein städtebaulich berechtigtes Interesse \nverfolgt wird, kann doch durch die Umnutzung von gastronomischer Nutzung in \nWohnnutzung der Charakter der Grundstücke am Aufstieg zum E. deutlich verändert \nwerden. Dabei sei in diesem Zusammenhang dahingestellt, ob eine solche Nutzung vor dem \nHintergrund der Lage der Grundstücke im Außenbereich bzw. im Naturschutzgebiet \nüberhaupt zulässigerweise (wieder) aufgenommen werden dürfte. Vielmehr könnte gerade \nauch im Hinblick auf solche Nutzungstendenzen zunächst die Prüfung im Rahmen eines \nSanierungsverfahrens jedenfalls angezeigt sind, inwieweit den Anliegen der Anwohner vor \ndem Hintergrund der Bedeutung des Aufstiegs für die wirtschaftliche Lage von L. \nRechnung getragen werden kann. Beruhend auf der umfangreichen Vorbereitenden \nSanierungsuntersuchung L. -E. der Paul G. K. GmbH hat die \nAntragsgegnerin dementsprechend ein - im Laufe des Sanierungsverfahrens noch zu \nkonkretisierendes - Maßnahmenbündel in den Blick genommen, das den Anliegen der \nSanierungssatzung dient und nicht nur bestehende bauliche Mängel von Gebäuden oder \nWegen in den Blick nimmt, sondern auch die Bedeutung der Gestaltung, der Entwicklung von \nQualitätsstandards und eines Tourismuskonzeptes benennt (vgl. Seite 30 der vorbereitenden \nSanierungsuntersuchung). Die vorbereitende Untersuchung hat ferner eine Vielzahl von \nEinzelmaßnahmen in den Blick genommen (vgl. Seite 32 f.). \n\n91\n\nDie Antragsteller stellen städtebauliche Missstände in Abrede, da ausweislich des \nErgebnisses der vorbereitenden Untersuchung nur ein Drittel der Gebäude im \nSanierungsgebiet sanierungsbedürftig sei. Dieser Vortrag wird dem von der Antragsgegnerin \nmit der Sanierungssatzung verfolgten Anliegen nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat sich \nnicht lediglich auf Substanzmängel, sondern namentlich auch auf Funktionsmängel gestützt; \nerst im Zusammenspiel beider die Sanierungssatzung gemeinsam tragender Aspekte ergibt \nsich die Sanierungserforderlichkeit. \n\n92\n\nAuch auf den positiven Eindruck von einzelnen baulichen Anlagen (sog. O. ; \nEinfriedung der Drachenfelsburg) bzw. verkehrssichere Verhältnisse (Wegkreuzung O3.-------\n----weg /S6.------------allee /Burghof) heben die Antragsteller ab. Im Kontext des mit der \nSanierungssatzung verfolgten Gesamtkonzepts kann es jedoch von Bedeutung sein, den \nZustand auch solcher Einzelobjekte durch die Sanierungssatzung, die (zunächst) die Wirkung \neiner Veränderungssperre hat, zu sichern. Darauf kommt es jedoch nicht einmal an. Auch \nwenn ausweislich der vorbereitenden Sanierungsuntersuchung im Sanierungsgebiet auch gut \nbzw. sehr gut gestaltete bauliche Anlagen vorhanden sind, steht dies der Annahme eines \nstädtebaulichen Missstandes nicht entgegen, der sich aus der Gesamtkonzeption ableitet, die \ndie Sanierungssatzung trägt. Die für eine Funktionsmangelsanierung vorausgesetzte \nwesentliche Verbesserung ist bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sanierungsmaßnahmen \ndeutlich in dem Gebiet auswirken. \n\n93\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 136 Randnr. 71.\n\n94\n\nLetztlich kann deshalb bei einer wesentlich auch auf die Gestaltung ausgerichteten \nFunktionsmangelsanierung erst nach Erarbeitung der Einzelheiten des Ge-\n\n95\n\nstaltungskonzepts festgestellt werden, inwieweit auch derzeit gut gestaltete bauliche \nAnlagen ergänzenden Forderungen zu unterwerfen sein mögen. Darüber hinaus kann das \nKonzept, das erarbeitet werden soll, aufzeigen, in welchem Umfang Raum für bauliche \nErweiterungen gegeben ist oder gar eröffnet werden muss, um beispielsweise den \nEigentümern wirtschaftlich tragfähige Lösungen zu ermöglichen. Dies zeigt etwa der oben \nschon angesprochene Entwurf eines Sanierungsbebauungsplans auf, der auch das Grundstück \ndes Antragstellers zu 2. erfasst. Nichts anderes gilt im Grunde für den Bereich der E3. . \nDie Antragsteller weisen darauf hin, dass die dortigen Restaurierungsarbeiten außerhalb des \nSanierungsverfahrens bewerkstelligt werden konnten. Sie erfassen mit diesem Vortrag das \nAnliegen der Sanierung nicht. Denn die Durchführung der Restaurierung des Schlosses ist \nnicht Gegenstand der Sanierungsüberlegungen, sondern u.a. die Frage, welche \nNutzungsmöglichkeiten in diesem Bereich konzeptverträglich eröffnet werden könnten, ob \netwa eine Außengastronomie eingerichtet werden könnte und sollte. Die \nNutzungsmöglichkeiten sind jedoch vor allem von den bauplanungsrechtlichen Grundlagen, \nalso den Angeboten mit abhängig, die beispielsweise auf Grundlage eines - im \nZusammenwirken insbesondere mit den Naturschutzbehörden - erst noch zu erarbeitenden \nBebauungsplans möglicherweise gemacht werden können. Vergleichbares gilt für den sog. \nBurghof. Schließlich ist die Gaststätte auf dem E9. zu nennen, für die ein \nSanierungsbedarf von der Antragsgegnerin plausibel dargelegt worden ist. Die großflächigen \nFenster sowie die Betonarchitektur früherer Jahrzehnte sind Indiz für den Vortrag der \nAntragsgegnerin, die dortigen Baulichkeiten könnten wegen der hohen Energiekosten nicht \nwirtschaftlich betrieben werden. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, die Hotelzimmer im \nAlttrakt würden heutigen Anforderungen nicht genügen und seien seit mehr als zehn Jahren \nnicht mehr genutzt worden, sind die Antragsteller auch gar nicht entgegengetreten.\n\n96\n\nMit diesen Beispielen ist zugleich belegt, dass die Sanierung (auch) auf Maßnahmen zielt, \ndie typischerweise Gegenstand einer Sanierung sein können. Die Durchführung der Sanierung \numfasst Ordnungs- und Baumaßnahmen (vgl. §§ 146 ff. BauGB) wie beispielsweise die \nÄnderung von Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB), den Erwerb von \nGrundstücken (§ 147 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die Modernisierung und Instandsetzung von \nGebäuden (§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB).\n\n97\n\nDie Antragsteller stellen zu baulichen Anlagen, deren Substanzmängel sie im Grunde \nnicht anzweifeln, zu Unrecht in Frage, ob sie aus Rechtsgründen überhaupt Gegenstand von \nSanierungsmaßnahmen sein können. Etwaigen Sanierungsmaßnahmen stünde der förmliche \nDenkmalschutz entgegen (hierzu im Folgenden a). Die Regelungen der \nNaturschutzverordnung ließen keine Veränderungen zu (hierzu im Folgenden b). Schließlich \nhabe die Antragsgegnerin den FFH-Schutz nicht berücksichtigt (hierzu im Folgenden c).\n\n98\n\na) Der förmliche Denkmalschutz einer Anlage steht ihrer Veränderung nicht generell \nentgegen, sondern unterwirft sie einer Erlaubnispflicht (vgl. § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG \nNRW). Die Erteilung einer Erlaubnis steht dann nicht im Ermessen der Behörde, wenn \nGründe des Denkmalschutzes der Erlaubnis entgegenstehen (vgl. § 9 Abs. 2 Buchstabe a \nDSchG NRW) oder - bei entgegenstehenden Gründen des Denkmalschutzes - ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (vgl. § 9 Abs. 2 Buchstabe b \nDSchG NRW). In die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Veränderung ist \ndas öffentliche Interesse daran einzustellen, dass das Denkmal so genutzt wird bzw. genutzt \nwerden kann, dass seine Substanz auf Dauer erhalten werden kann (vgl. §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 1 \nDSchG NRW). Diese Regelungen zeigen einen je nach Lage des Einzelfalls doch deutlichen \nSpielraum für erlaubnisfähige Änderungen eines Denkmals namentlich dann auf, wenn die \nVeränderungen letztlich seiner Erhaltung dienen. Ferner ist durchaus wahrscheinlich, dass das \nGesamtkonzept der Sanierung und die aus ihm abgeleiteten einzelnen Sanierungsmaßnahmen \ngerade auch die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigen werden, dürfte doch ein \nTeilaspekt der beabsichtigten Steigerung der Attraktivität des E10. gerade auch darin \nzu suchen sein, denkmalwürdige Objekte im Bereich des Aufstiegs zum E. \nhervorzuheben. Dass dennoch nur mit dem Denkmalschutz nicht zu vereinbarende oder den \nZielen der Sanierungssatzung gar widersprechende bauliche Veränderungen bzw. Nutzungen \nder Denkmäler im Sanierungsgebiet möglich wären, ist nicht ersichtlich.\n\n99\n\nb) Die Naturschutzverordnung (NSchVO) steht der Sanierungssatzung ebenfalls nicht \nentgegen. Zwar mag eine Sanierungssatzung als rechtswidrig anzusehen sein, wenn ihrer \nUmsetzung dauernde rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Eine \nsolche Konstellation ist hier jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil naturschutzrechtliche \nAusnahmen oder Befreiungen in Betracht zu ziehen sind.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 \n\n101\n\n- 4 BN 28.03 -, BRS 67 Nr. 1 = BauR 2004, 786.\n\n102\n\nDas Ziel der Naturschutzverordnung besteht zwar darin, u.a. zusammenhängende \nLaubwaldkomplexe zu erhalten, herzustellen bzw. wiederherstellen. Dieses Ziel ist u.a. wegen \nder vielfältigen Blickbeziehungen insbesondere vom Siebengebirge auf das Rheintal \nformuliert (vgl. § 3 Buchstabe d NSchVO). Die Naturschutzverordnung deckt sich daher \nhinsichtlich der Blickbeziehungen mit einem Anliegen der Sanierungssatzung, die darauf \nabhebt, Blickbeziehungen ins Rheintal wieder zu eröffnen. Schon aus diesem Zusammenhang \nergibt sich, dass die Naturschutzverordnung nicht grundsätzlich und von vornherein allen \nMaßnahmen entgegensteht, die Gegenstand der Sanierung werden können. Im Übrigen stellt \ndie Naturschutzverordnung selbst bereits auf Zusammenhänge ab, die angesichts der \nBedeutung des Aufstiegs zum E9. als Ziel auch des überörtlichen Tourismus bei \nErlass der Naturschutzverordnung nicht zu verkennen waren. So ist in § 4 Nr. 1 NSchVO \ndarauf abgestellt, dass die Belange des Biotop- und Artenschutzes bei der \"Lenkung des \nErholungsverkehrs\" vorrangig zu berücksichtigen seien. Es sei ein \"Wege- und \nNutzungskonzept\" zu entwickeln. Auch hier besteht eine Übereinstimmung mit den Zielen, \ndie bereits in der vorbereitenden Untersuchung zur Sanierungssatzung formuliert sind. § 4 Nr. \n5 NSchVO stellt ebenfalls wiederholt auf die gegebenen Freizeitnutzungen im \nVerordnungsgebiet ab. Die Naturschutzverordnung steht darüber hinaus baulichen \nÄnderungen nicht generell entgegen. So lässt § 5 Nr. 2 Unterpunkt 1 d NSchVO Ausnahmen \nvon Verboten der Verordnung auf bereits bebauten Grundstücken dann zu, wenn das \nVorhaben in Verbund mit der vorhandenen Bebauung erfolgt. Unterpunkt 3 dieser \nBestimmung nennt als ausnahmefähig solche Einrichtungen, die der Besucherlenkung und -\ninformation dienen. Unterpunkt 5 nennt Einfriedungen, die unter bestimmten \nVoraussetzungen von den Verboten der Naturschutzverordnung ausgenommen sind. Auch die \nVersiegelung von Böden ist nicht vorbehaltlos ausgeschlossen (vgl. § 5 Nr. 2 Unterpunkt 25 \nNSchVO). Angesichts dieser zahlreichen detaillierten Ausnahmeregelungen bedarf es nur \nnoch des ergänzenden Hinweises darauf, das von den Anforderungen der \nNaturschutzverordnung im Übrigen gegebenenfalls auch befreit werden kann.\n\n103\n\nc) Die Sanierungssatzung durfte ferner erlassen werden, ohne dass die Antragsgegnerin \nzuvor eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen.\n\n104\n\nDie in Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur \nErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Abl. EG \nL 206, S. 7 (FFH-RL), genannten Erfordernisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung \neinschließlich einer Abweichungsentscheidung ist durch das Landschaftsgesetz, das den \nrahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes entspricht, in innerstaatliches \nRecht umgesetzt worden.\n\n105\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 \n\n106\n\n- 8 A 2810/04 -, BRS 71 Nr. 211; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, \nBVerwGE 128, 1.\n\n107\n\nDass der Landesgesetzgeber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht genügt hätte, \nist nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. § 48d Abs. 1 \nSatz 1 LG NRW schreibt vor, Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre \nVerträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung \noder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Gem. § 48d Abs. 8 LG NRW \nfinden die Absätze 1 bis 7 des § 48d LG NRW auf Pläne entsprechende Anwendung, soweit \ndafür nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriften \ngelten. Ob die Sanierungssatzung ein Plan im Sinne dieser Bestimmung ist, kann dahinstehen, \ndenn sie ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls nicht geeignet, ein Gebiet von \ngemeinschaftsrechtlicher Bedeutung zu beeinträchtigen.\n\n108\n\nGem. § 3b LG NRW iVm § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193, vor Erlass der Sanierungssatzung \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1818, nunmehr in der Fassung \ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2008, BGBl. I S. 2986, sind Pläne solche Pläne (und \nEntscheidungen in vorgelagerten Verfahren), die bei behördlichen Entscheidungen zu \nbeachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit \nanderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung \noder ein europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Mit dem \nTatbestandsmerkmal der \"erheblichen Beeinträchtigung\" knüpft das deutsche Recht an den \nWortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-Richtlinie an. Danach sind Pläne (oder auch \nProjekte), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen \noder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-\nGebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder \nim Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten \"erheblich beeinträchtigen\" könnten. \nPläne (oder Projekte) können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie das Gebiet \nerheblich beeinträchtigen, \"wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten \nErhaltungsziele zu gefährden.\"\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 unter Bezug \nauf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C - 127/02 -, Slg. 2004, I 7405.\n\n110\n\nUnerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie nur Beeinträchtigungen \nsein, die kein Erhaltungsziel nachhaltig beeinträchtigen können.\n\n111\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, aaO.\n\n112\n\nDie aus der FFH-Richtlinie folgende Anforderung zur Durchführung einer \nVerträglichkeitsprüfung setzt demnach die Möglichkeit einer tatsächlichen Beeinträchtigung \nder Erhaltungsziele voraus, deren Schutz die FFH-Richtlinie bezweckt. Die zu prüfende \nSanierungssatzung ist jedoch von vornherein nicht geeignet, das FFH-Gebiet zu \nbeeinträchtigen. Eine Sanierungssatzung wirkt wie eine Veränderungssperre. Sie dient der \nSicherung des status quo, damit die Sanierungsziele konkretisiert und ihre Umsetzung dann \ndurch geeignete Maßnahmen bewirkt werden kann. Welche Sanierungsmaßnahmen letztlich \nergriffen werden, gibt die im vorliegenden Verfahren strittige Sanierungssatzung nicht vor. \nDass die Sanierungssatzung Grundlage selbst enteignender Maßnahmen sein kann, macht sie \nnicht zu einer Planung, die das FFH-Gebiet beeinträchtigen kann, denn die Enteignung würde \nzu einem Eigentumswechsel, nicht aber zu anderen Nutzungsmöglichkeiten des enteigneten \nGrundstücks führen.\n\n113\n\nAllerdings umfasst die Durchführung einer Sanierung Ordnungs- und Baumaßnahmen \n(vgl. §§ 146 ff BauGB). Die danach abstrakt möglichen Maßnahmen sind jedoch deshalb \nnicht geeignet, das FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, weil sie auf Grundlage der \nSanierungssatzung ohne vorherige FFH-Prüfung nicht durchgeführt werden können, wenn es \ntatsächlich zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommen kann. Dies verhindert die \nNaturschutzverordnung, der gegenüber auf die Sanierungssatzung gestützte Ordnungs- oder \nBaumaßnahmen keinen Vorrang haben.\n\n114\n\nDie in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind - soweit sie nicht ohnehin nur auf eine \nbloße Rechtsänderung wie den Grundstückserwerb zielen - nach der Naturschutzverordnung \nvon vornherein verboten, soweit sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des \ngeschützten Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen \nkönnen (vgl. § 5 Nr. 1 Satz 1 NSchVO). Gleiches gilt nach Satz 2 der Nr. 1 für Handlungen, \ndie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in § 3 genannten Biotope sowie \nder Lebensräume und Populationen der dort genannten Pflanzen- und Tierarten führen \nkönnen. In § 3 Buchstabe b NSchVO ist im Einzelnen aufgeführt, welche Lebensräume, Tier- \nund Vogelarten im Sinne der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutz-Richtlinie erhalten bzw. \nwiederhergestellt werden sollen. Soweit dennoch Ausnahmen von der Verbotsnorm \nzugelassen werden und diese zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sieht das \nSchutzregime der Naturschutzverordnung eine vorangehende FFH-Verträglichkeitsprüfung \nvor (vgl. § 5 Nr. 2 Unterpunkt 1 betreffend die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, \nStraßen, Wege oder sonstiger Verkehrsanlagen; Unterpunkt Nr. 25 betreffend die \nVerfestigung oder Versiegelung von Böden).\n\n115\n\nFür eine Befreiung (vgl. § 9 NSchVO) oder eine vertragliche Vereinbarung (vgl. § 10 \nNSchVO) gelten keine geringeren Anforderungen.\n\n116\n\nSoweit die Konkretisierung der Sanierungsziele im Verlaufe des Sanierungsverfahrens die \nErforderlichkeit weiterer Planungen, wie etwa eines Sanierungsbebauungsplans, ergeben \nsollte, müsste einem solchen Plan (wenn es sich um einen Plan im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der \nFFH-Richtlinie handelt) eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorangestellt werden.\n\n117\n\nDer Sanierungssatzung liegt ein sogenanntes qualifiziertes öffentliches Interesse im Sinne \ndes § 136 Abs. 1 BauGB zu Grunde.\n\n118\n\nAls Sanierungsmaßnahme kommen nach § 136 Abs. 1 BauGB nur solche städtebaulichen \nMaßnahmen in Betracht, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im \nöffentlichen Interesse liegt. Aus dem Erfordernis der einheitlichen Vorbereitung folgt, dass \neine städtebauliche Sanierungsmaßnahme danach eine Gesamtmaßnahme ist, die anders als \nsonstige städtebauliche Maßnahmen darauf angelegt ist, mehrere Maßnahmen koordiniert und \naufeinander abgestimmt für ein bestimmtes Gebiet vorzubereiten und durchzuführen.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 \n\n120\n\n- 8 C 42.84 -, BRS 46 Nr. 216.\n\n121\n\nMit dem Zügigkeitserfordernis will der Gesetzgeber zum einen vermeidbaren \nVerzögerungen zuvorkommen, die dadurch eintreten können, dass die Gemeinden die \nSanierung ohne schlüssiges Konzept oder sonst unsachgemäß betreiben. Zum anderen muss \neine Aussicht darauf bestehen, dass sich die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb \neines absehbaren Zeitraums durchführen lassen.\n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil 10. Juli 2003 \n\n123\n\n- 4 CN 2.02 -, BRS 66 Nr. 226.\n\n124\n\nBei der Prüfung der Frage, ob sich die mit der Satzung verfolgten Sanierungsziele würden \nzügig realisieren lassen, konnte die Antragsgegnerin auf die Ergebnisse der vorbereitenden \nSanierungsuntersuchung zurückgreifen.\n\n125\n\nGem. § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des \nSanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die \nerforderlich sind. Die Gemeinde soll hierdurch Beurteilungsgrundlagen für die weitere \nVorbereitung, die Rechtfertigung der förmlichen Festlegung durch die Sanierungssatzung und \nfür die Durchführung der Sanierung gewinnen, insbesondere die Notwendigkeit der Sanierung \nim Hinblick auf die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und \nZusammenhänge. Hierbei sollen auch die allgemeinen Ziele und Zwecke der \nSanierungsmaßnahme festgesetzt werden.\n\n126\n\nVgl. Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., 2002, § 141 RdNr. 9.\n\n127\n\nGem. § 141 Abs. 2 BauGB kann von vorbereitenden Untersuchungen abgesehen werden, \nwenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen bereits vorliegen.\n\n128\n\nDie Antragsgegnerin hat hier von vorbereitenden Untersuchungen nicht abgesehen, \nsondern sich durch zahlreiche Befragungen, Beteilung von Trägern öffentlicher Belange \nsowie modellhafte Betrachtungen hinreichende Unterlagen und Erkenntnisse für die \nEntscheidung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets verschafft, insbesondere \nauch einen Überblick über die Mitwirkungsbereitschaft von Betroffenen gewonnen. Dies gilt \nnamentlich für den Antragsteller zu 2., dessen Begehren, seine Grundstücke aus dem \nSanierungsgebiet auszunehmen, Gegenstand der in die vorbereitende Untersuchung \neingeflossenen Erwägungen geworden ist. Es besteht schließlich kein durchgreifender Anhalt \nfür die Annahme, die Sanierungsziele könnten nicht in einem absehbaren Zeitraum umgesetzt \nwerden. Für die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Anlagen, namentlich Straßen \nund Wege, aber auch einzelne Baulichkeiten stellen die Antragsteller zu Recht nicht in \nAbrede, dort könnten Maßnahmen - vorausgesetzt, ihre FFH- und naturschutzrechtliche \nVerträglichkeit kann zuvor festgestellt werden - umgesetzt werden. Vielmehr bestreiten die \nAntragsteller unter Hinweis darauf, die Antragsgegnerin könne dort ohnehin tätig werden, für \ndiese Bereiche das Erfordernis einer Sanierungssatzung. Aber auch für andere Bereiche steht \neiner zügigen Umsetzung der Sanierung - vorbehaltlich der ggf. erforderlichen FFH-\nVerträglichkeitsprüfung sowie der Prüfung im Hinblick auf Belange des sonstigen \nNaturschutzes oder des Denkmalschutzes - nichts Durchgreifendes entgegen. Beispielsweise \nkann die von der Antragsgegnerin angesprochene Gestaltung baulicher (Neben-) Anlagen \nGegenstand einer Gestaltungssatzung sein, deren Erarbeitung - auf Grundlage des für den \nSanierungsbereich in Aussicht genommenen Gesamtkonzepts - keine Verzögerungen der \nUmsetzung der gestalterischen Sanierungsziele erwarten lässt. Ferner kann beispielsweise auf \ndie im Ortstermin von der Antragsgegnerin vorgelegten bzw. angesprochenen Entwürfe von \nmehreren Sanierungsbebauungsplänen verwiesen werden, mit denen für zum Teil besonders \nneuralgische Bereiche, insbesondere den Burghof erfassend, schon jetzt weitgehende \nVorarbeiten zur Umsetzung des Gewollten belegt werden konnten.\n\n129\n\nDie Antragsgegnerin hat das Sanierungsgebiet rechtlich fehlerfrei räumlich abgegrenzt \nund ebenfalls fehlerfrei von einer Ausgliederung der Grundstücke der Antragsteller \nabgesehen.\n\n130\n\nNach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die \nSanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht \nbetroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden (Satz 3). \nFür die Auslegung des § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB ist maßgebend, dass die \nstädtebauliche Sanierung - und dies gilt vor allem für die Funktionssanierung - stets eine \ngebietsbezogene (Gesamt-) Maßnahme ist. Sie dient der Behebung städtebaulicher Missstände \neines Gebiets und nicht nur einzelner Grundstücke. Deshalb können auch Grundstücke \neinbezogen werden, auf denen selbst keine Maßnahmen wie bauliche Veränderungen \ndurchzuführen sind; bei der sogenannten Funktionsschwächesanierung dürfte dies häufig \nsogar bei einer Vielzahl von Grundstücken der Fall sein.\n\n131\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 \n\n132\n\n- 4 B 69.95 -, BRS 58 Nr. 243.\n\n133\n\nBei der Beurteilung der Frage, welche Gebietsbegrenzung eine zweckmäßige \nDurchführung der Sanierung zulässt, räumt das Gesetz der Gemeinde zwar zunächst einen \nplanerischen Gestaltungsspielraum ein.\n\n134\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 \n\n135\n\n- 4 B 69.95 -, aaO.\n\n136\n\nBegrenzt wird dieser Spielraum aber durch das Abwägungsgebot, so dass eine fehlerhafte \nBeurteilung der Zweckmäßigkeit zugleich zu einem Abwägungsfehler führt.\n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 \n\n138\n\n- 4 C 8.98 -, BRS 62 Nr. 229.\n\n139\n\nDem Gebot gerechter Abwägung unterliegt die Abgrenzung des Sanierungsgebiets, nicht \njedoch, welche Maßnahmen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden \nsollen.\n\n140\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 38.98 -, BRS 60 Nr. 222.\n\n141\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Abgrenzung des Sanierungsgebiets \nabwägungsfehlerfrei erfolgt. Die Antragsteller bemängeln, dass in das Sanierungsgebiet \nGrundstücke zum Teil mit ihrer vollen Größe, andere Grundstücke jedoch nur mit dem an die \nVerkehrsflächen angrenzenden Grundstücksteil in das Sanierungsgebiet einbezogen worden \nsind. Hieraus ergibt sich jedoch keine abwägungsfehlerhafte, insbesondere keine \ngleichheitswidrige Gebietsabgrenzung. Die Antragsgegnerin hat Grundstücke nur in den \nFällen nicht vollen Umfangs in das Sanierungsgebiet einbezogen, in denen es sich um \nunbebaute Grundstücke handelt, die auch nicht im Hinblick auf die mit der Sanierungssatzung \nansonsten verfolgten Ziele im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bebauten Fläche \nstehen. Solche Grundstücksteile aus der Sanierungssatzung auszunehmen, die für \nSanierungsmaßnahmen von vornherein nicht in Betracht kommen, spricht nicht gegen, \nsondern für eine abwägungsgerechte Abgrenzung des Sanierungsgebiets.\n\n142\n\nDie Antragsteller bemängeln ferner, für ihre eigenen Grundstücke seien keine \nSanierungsmaßnahmen vorgesehen bzw. in Betracht zu ziehen. Dies ist unzutreffend. Der \nRahmenplan zeigt beispielsweise auf, das (auch) für die Grundstücke der Antragsteller \nGestaltungsmaßnahmen in Betracht kommen können. Die Antragsgegnerin erwägt den Erlass \neiner Gestaltungssatzung. Dieser Erwägung halten die Antragsteller erfolglos entgegen, ihre \nGrundstücke seien ansprechend gestaltet. Nicht die Vorstellungen der Antragsteller \nbestimmen, welche Maßnahmen die Antragsgegnerin als städtebaulich erforderlich ansehen \ndarf; insbesondere ist sie nicht darauf beschränkt, die im Sanierungsverfahren noch zu \npräzisierende Konzeption an der Gestaltung beispielsweise der Grundstücke der Antragsteller \nauszurichten. Dessen ungeachtet grenzen die Grundstücke der Antragsteller unmittelbar an die \nzum E. hinaufführende Wegstrecke bzw. einen grundsätzlich nutzbaren Nebenweg, den \nfrüheren Drachenfelsweg, an, die die Antragsgegnerin insgesamt in den Blick nehmen durfte, \num den auf diese Wegeführung bezogenen Erwägungen zur Gestaltung einer \nGesamtmaßnahme letztlich Geltung verschaffen zu können. Hierfür spricht im Übrigen auch, \ndass die Antragsgegnerin für wesentliche Bereiche der Sanierungssatzung bereits die \nAufstellung von Bebauungsplänen vorbereitet hat. Es ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass \nvor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsaufwertung Gegenstand der \nSanierungsbebauungsplanung auch bauliche Möglichkeiten sein können, wie dies \nbeispielsweise hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu 2. Gegenstand der \nEntwurfsfassung eines Sanierungsbebauungsplans ist.\n\n143\n\nDie Antragsteller bemängeln die Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf \nöstlich der Zahnradbahn gelegene Bereiche, für die von der Antragsgegnerin keine \neigentlichen Sanierungsmaßnahmen in den Blick genommen würden. Die relativ weiträumige \n(allerdings nur wenige Parzellen umfassende) Ausdehnung des Sanierungsgebiets östlich der \nE11. um den Burghof herum (deutlich südlich bildet die E11. bis hinauf \nzum E12. - mit Ausnahme einer kleinen Ausbuchtung im Bereich einer \nSerpentine der Erschließungsstraße zum E12. - die östliche Begrenzung des \nSanierungsgebiets) ist bereits durch die Sanierungsüberlegungen gerechtfertigt, die die \nAntragsgegnerin hinsichtlich des Burghofs umtreiben. Der Burghof steht seit längerem leer, er \nist in einem zwischen den Beteiligten strittigen Ausmaß in der Bausubstanz beeinträchtigt, er \nsteht unter Denkmalschutz. Auf welche Umstände die gegebene Situation zurückzuführen ist, \nist für die Entscheidung, ihn in eine Sanierungssatzung einzubeziehen, ohne Belang. Für ihn \nein wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept zu entwickeln, rechtfertigt es, wenn es nicht \ngar erforderlich ist, Nutzungsformen zu bedenken, die nur auf Grundlage eines (Sanierungs-) \nBebauungsplans verwirklicht werden können. Auch hier verkennen die Antragsteller, dass die \nAntragsgegnerin rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, es nicht bei solchen Erwägungen zu \nbelassen, die sich auf den Burghof beschränken. Denn erst der Einbezug in ein über den \nBurghof hinausgehendes Gesamtkonzept eröffnet das gesamte Entwicklungspotential des \nGebiets und damit auch des Burghofs. Auch hierzu kann beispielhaft auf die im Ortstermin \nvon den Vertretern der Antragsgegnerin angesprochenen Erwägungen verwiesen werden. \nDanach werde etwa erwogen, den Burghof in ein Hotelangebot einzubeziehen, das sich auf \ndie umfangreichen Nebenanlagen des Burghofs erstrecken könne. Eine Hotelnutzung dürfte \nvon wirtschaftlichem Interesse aber vor allem dann sein, wenn es gelingen kann, sie in den \nBesucherstrom zum E. einzubeziehen und einen Teil hiervon an der Hotelnutzung zu \ninteressieren. Dass solche Erwägungen nicht fern liegen, zeigt der Komplex des \nE13. auf, zu dem früher Hotelzimmer zählten, die allerdings den heutigen \nAnforderungen nicht mehr gerecht wurden.\n\n144\n\nFür die Gebietsabgrenzung in östlicher Richtung durfte die Antragsgegnerin \nabwägungsfehlerfrei darauf abstellen, dass die östliche Gebietsgrenze im Wesentlichen durch \nden Verlauf der einzigen Straße bestimmt wird, die bis zum E9. hinaufführt. Sie \nzusammen mit der E2.----------straße im Westen in die Sanierung zum Zwecke der \nErarbeitung eines Gesamtkonzepts einzubeziehen, das sich auch auf die Zu- und \nAbgangsmöglichkeiten erstreckt, drängte sich auf.\n\n145\n\nDie von den Antragstellern angesprochene Zäsur, die die E11. darstelle, hat \nallenfalls optische Bedeutung, erkennt aber die dargelegten inhaltlichen Zusammenhänge \nnicht. Sie geht auch an den inhaltlichen Zusammenhängen vorbei, die sich zwischen Schloss \nE3. und dem Burghof ergeben und die allzumal dann erfahrbar werden könnten, wenn \nsich die Erwägung der Antragsgegnerin als realisierbar erweisen sollte, die Bezüglichkeiten \ndurch Wiederherstellung der alten S6.------------allee zum Schloss über die Vorburg und das \nViadukt am Pumpenhaus zu verstärken. Dann würde der oberhalb gelegene Burghof auch \noptisch deutlicher in Erscheinung treten können. Wesentliches Element der \"Inwertsetzung\" \ndes Burghofs ist selbstverständlich auch die Zufahrt zu ihm, die nach Lage der Dinge vor \nallem über die Erschließungsstraße zum E. und von dieser abzweigend über die sog. \nEsskastanienallee erwogen werden kann. Dies rechtfertigt die Ausdehnung des \nSanierungsgebiets bis dorthin bzw. bis zum E5. -Denkmal. Der Hinweis der Antragsteller \ndarauf, entlang einer Seite der Esskastanienallee müssten die Bäume entfernt werden, sollte \ndie Straße in einer entsprechenden zielführenden Weise ausgebaut werden, führt nicht weiter. \nDer auch die Bäume erfassende Natur- und FFH- Schutz ist von hohem Gewicht, bedeutet \njedoch keine von vornherein nicht überwindbare Planungsschranke. Ergänzend ist darauf \nhinzuweisen, dass als Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 147 BauGB auch die Bereitstellung \nvon Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 \nBauGB gilt (vgl. § 147 Abs. 2 BauGB).\n\n146\n\nIn welchem Zustand sich die von der Antragsgegnerin so bezeichneten Teichanlagen am \nViadukt östlich der E3. befinden und wie sie derzeit treffend bezeichnet würden, ist \nnicht entscheidungserheblich. Auch hier greifen die Antragsteller zu kurz, wenn sie sich \ndarauf beschränken, die derzeitigen Gegebenheiten zu beschreiben und zu bewerten. Sollte es \n- in Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes - gelingen, die hier vorbeiführende S5.---\n----------allee als Zuwegung zur Vorburg und zum Schloss E. wieder erfahrbar zu \nmachen, wäre dies in der Tat eines von vielen Elementen, die das Interesse an diesem \nEnsemble als Teil der ausflugswürdigen Gegebenheiten am E. stärken würden.\n\n147\n\nDer Parkplatz am M. weist Merkmale einer großen geschotterten Fläche auf, die \nmehr oder weniger notgedrungen für den ihr zugedachten Zweck in Anspruch genommen \nwerden dürfte. Dass hier eine deutliche Aufwertung technisch in Betracht zu ziehen ist, stellen \nauch die Antragsteller nicht in Abrede. Sie beziehen sich auf den Natur- und FFH-Schutz, der \njedoch keine nicht überwindbare Schranke für eine Aufwertung der ohnehin schon als \nParkplatz genutzten Fläche darstellt, zumal auf dieser Fläche zugleich Platz für zusätzliche \nAusgleichsmaßnahmen sein dürfte.\n\n148\n\nOb hinsichtlich des M1. Sanierungsziele hinreichend konkret ersichtlich sind, \nbedarf nach alledem keiner Entscheidung. Wie oben dargelegt, ist die Abgrenzung eines \nSanierungsgebiets nicht allein deshalb fehlerhaft, weil einzelne Grundstücke in das \nSanierungsgebiet einbezogen sind, auf denen keine Sanierungsmaßnahme beabsichtigt ist. \nDiese Erwägung erfasst auch den Fall, dass die Gemeinde Sanierungsmaßnahmen für ein \nGrundstück angibt, die jedoch (noch) nicht hinreichend konkretisiert sind. Im Übrigen ist die \nEinbeziehung des M1. jedenfalls zweckmäßig, liegt es doch zwischen dem \nsanierungsbedürftigen Parkplatz und der Trasse der Zahnradbahn.\n\n149\n\nDass die Antragsgegnerin den Weg von der Talstation der Zahnradbahn zum Parkplatz \nam P1.-------------weg nicht ebenfalls mit in die Sanierungsmaßnahme einbezogen hat, ist \nnicht abwägungsfehlerhaft. Eine Belastung von Eigentümern im Sanierungsgebiet ergibt sich \nhieraus nicht. Auch steht keine abwägungserhebliche Ungleichbehandlung in Rede, und zwar \nschon deshalb nicht, weil sich die Bedeutung dieser Zuwegung im Grunde erst dann ergeben \nkann, wenn der Parkplatz aufgewertet ist und Bedeutung für das Touristenaufkommen am \nE14. entfaltet, was wiederum wesentlich vom Erfolg der Sanierungsmaßnahmen \nabhängt.\n\n150\n\nDie Kosten- und Finanzierungsübersicht ist gem. § 149 BauGB erforderlich, letztlich im \nHinblick darauf, der Gemeinde eine grundlegende Abwägung zur Frage zu ermöglichen, ob \ndie Sanierung innerhalb angemessener Frist durchgeführt werden kann, sie also von \nrealistischen Annahmen ausgeht.\n\n151\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 \n\n152\n\n- 4 CN 2.02 -, BRS 66 Nr. 226 = BauR 2004, \n\n153\n\n53.\n\n154\n\nDie Kosten- und Finanzierungsübersicht, die der Ratsentscheidung zu Grunde gelegen hat \nund die naturgemäß im laufenden Verfahren konkretisiert werden wird, hat der \nAntragsgegnerin eine hinreichende Abwägungsgrundlage zur Frage verschafft, dass die \nSanierungsmaßnahme realistischerweise umgesetzt werden kann. Die Antragsteller meinen \nohne nähere Substantiierung, für die die O. betreffenden Maßnahmen sei (mit \n980.000,-- Euro) ein völlig unrealistischer Betrag genannt. Dem Einwand der \nAntragsgegnerin, dieser Betrag sei zwischenzeitlich durch eine Kostenberechnung nach DIN \n276 bestätigt worden, sind sie nicht entgegengetreten. Die Antragsteller rügen, für die \nSanierung des Parkplatzes am P1.-------------weg sei ein Betrag von 1.000.000,-- Euro \nangesetzt, obwohl er in einem ordnungsgemäßen Zustand sei. Ihr Einwand zielt damit jedoch \nnicht auf die Frage, ob der Betrag von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der in Aussicht \ngenommenen Maßnahmen realistisch sei, sondern auf die Frage, ob die Maßnahme selbst \nsinnvoll ist. Der Einwand, bei den Außenbereichen der Gaststätten Winzerhäuschen bzw. \nE8. handele es sich um die gepflegtesten Bereiche am Berg, weshalb der \nKostenansatz von 90.000,-- Euro bzw. 55.500,-- Euro nicht nachvollziehbar sei, legt der \nFinanzierungsübersicht dort so nicht genannte Zahlen zugrunde. Denn die Antragsteller fassen \nBeträge zusammen, die für verschiedene Bereiche differenziert ausgewiesen sind, nämlich \nzum einen bezogen auf die Gestaltung des Außenbereichs (Am E8. : 43.500,-- Euro; \nWinzerhäuschen: 48.000,-- Euro), zum anderen bezogen auf die Freiflächen des Imbisses \n(12.000,-- Euro) bzw. der Außengastronomie (42.000,-- Euro). Dass der verbleibende \nAufwand zur Umgestaltung der Außenbereiche fehlerhaft angesetzt wäre, würden nicht die \nGestaltungsvorstellungen der jeweiligen Eigentümer umgesetzt, sondern erfolgte eine \nOrientierung am noch zu erarbeitenden Gestaltungskonzept der Antragsgegnerin, legen die \nAntragsteller nicht dar. Dass der entsprechende Betrag im Übrigen eher auf der sicheren Seite \nliegend und nicht zu niedrig geschätzt worden sein dürfte, macht die Kosten- und \nFinanzierungsübersicht als Abwägungsgrundlage nicht ungeeignet. Die Antragsteller rügen, \nMaßnahmen zur Sanierung des Schlosses E3. einschließlich der Instandsetzung der \nEinfriedung seien in die Finanzierungsübersicht einbezogen, obwohl dort die Sanierung \nbereits abgeschlossen sei. Jedoch sollen gemäß § 149 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Kosten \nanderer Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung \nnachrichtlich angegeben werden. Dementsprechend sind hinsichtlich der entsprechenden, auf \ndie \"Sanierung\" des Schlosses E3. bezogenen Positionen 2.5.3, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 \nMittel in die Kosten- und Finanzierungsübersicht eingestellt, zu denen jeweils durch eine \nFußnotenerläuterung darauf hingewiesen ist, dass es sich um durch Landesmittel und Mittel \nder NRW-Stiftung (zu 100 %) gesicherte Maßnahmen handelt. Dass die Antragsgegnerin \nweitere bereits abgeschlossene Maßnahmen als solche berücksichtigt hätte, die erst noch auf \nGrundlage der Sanierungssatzung durchgeführt werden müssten, ist weder dargetan noch \nersichtlich. Schließlich kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Kosten für den Kauf \nund Abriss eines Imbisses mit 7.500,-- Euro zu niedrig, für den Kauf einer Parzelle unterhalb \ndes Wohnhauses E2.----------straße 93 mit 8.000,-- Euro demgegenüber zu hoch \nangenommen hat. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann zu Beginn einer Sanierung \nnur mehr oder weniger grob ausfallen (vgl. § 149 Abs. 1 BauGB). Zu näheren Ausführungen \nbesteht hier keine Veranlassung, weil die möglichen Wertdifferenzen hinsichtlich der beiden \nletztgenannten Objekte im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Sanierung offensichtlich ohne \nabwägungserhebliche Relevanz sind.\n\n155\n\nDie der Sanierung zugrunde liegende Abwägung ist schließlich nicht deshalb \nabwägungsfehlerhaft, weil die Ziele der Sanierung zu unbestimmt seien, um rechtsstaatlichen \nAnforderungen zu genügen, die Sanierung es gewissermaßen in das Belieben der \nAntragsgegnerin stellte, die Ausnutzung der geschützten Rechte Privater - auf lange Sicht - zu \nunterbinden und sie einer unverhältnismäßigen Belastung ihres Eigentums auszusetzen. So ist \ndie Situation jedoch nicht. Zunächst ist es nicht so, dass sich die Antragsgegnerin zur \nBeschreibung der mit der Sanierung verfolgten Ziele gewissermaßen auf eine Leerformel \nbezogen hätte, wie die Antragsteller meinen und die sie in dem Sanierungsziel, den Tourismus \nzu stärken, sehen wollen. Welchen subsumtionsfähigen Gehalt dieser Begriff im Einzelnen \nhat, bedarf hier keiner Prüfung. Die Antragsgegnerin hat sich nicht pauschal darauf \nbeschränkt, auf irgendeine nicht näher erläuterte oder nicht jedenfalls beispielhaft \numschriebene Weise die Tourismusförderung zum Ziel der Sanierungssatzung zu erklären. Da \neine förmliche Begründung der Sanierungssatzung nicht vorgeschrieben ist, kann hier zur \nBestimmung des von der Antragsgegnerin Gewollten auf die dem Satzungsbeschluss zu \nGrunde liegende Vorbereitende Sanierungsuntersuchung L. E. zurückgegriffen \nwerden. Dort sind eine Vielzahl durchaus subsumtionsfähiger Teilziele genannt (vgl. die \nobigen Ausführungen im Tatbestand). Zwar bedürfen auch die dort genannten Teilziele \ndurchaus noch näherer Konkretisierung. Zu Beginn des Sanierungsverfahrens dürfen aber \nnoch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden. \nEs muss insbesondere nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung \nerkennbar sein, wie das Sanierungsgebiet im Einzelnen genutzt werden soll.\n\n156\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1978 - 4 C 48.76 -, BRS 33 Nr. 198 = BauR 1979, \n134; Beschluss vom 27. Mai 1997 - 4 B 98. 96 -, BRS 59 Nr. 248; Urteil vom 4. März 1999 - \n4 C 8.98 -, BRS 62 Nr. 229.\n\n157\n\nDies bedeutet nun nicht, wie die Antragsteller befürchten, dass sie sich auf lange Sicht an \ndeutlich konkretisierungsbedürftigen Sanierungszielen ausrichten müssten und in \nentsprechendem Maße in ihren Dispositionsmöglichkeiten eingeschränkt wären. Zum \nfrüheren Städtebauförderungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf einen \nSanierungsbebauungsplan ausgeführt, den Gemeinden soll für die Verwirklichung ihrer \nSanierungsziele bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans hinreichende Zeit \nzur Verfügung stehen; da das Eindringen von Nutzungen, die die Sanierung erschweren \nkönnten, verhindert werden soll, dürfen zu Beginn des Sanierungsverfahrens keine (zu) hohen \nAnforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden. Hingegen müssen \nim Laufe des Sanierungsverfahrens, besonders unmittelbar vor oder während des Verfahrens \nzur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans, die Sanierungsziele sich zunehmend \nverdichten und damit zunehmend konkreter werden. Aus der anfänglichen umfassenderen \nSperrwirkung der Sanierungssatzung - in diesem Stadium mit der Wirkung einer \nVeränderungssperre vergleichbar - wird deswegen mit zunehmender Verdichtung der \nSanierungsziele ein Rechtsinstitut, mit dessen Hilfe nur noch diejenigen Rechtsvorgänge und \nVorhaben abgewehrt werden können, die den nunmehr detaillierten Planungsvorstellungen \nwidersprechen.\n\n158\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - 4 C 20.81 -, BRS 42 Nr. 233; in Bezug \ngenommen von BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 -, aaO..\n\n159\n\nUnter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ergibt sich auch aus dem konkreten \nVortrag der Antragsteller kein Anhalt, sie könnten durch die Sanierungssatzung \nrechtsstaatswidrig, insbesondere unverhältnismäßig belastet sein. Die Antragsteller stellen auf \nabstrakt mögliche rechtliche Schlussfolgerungen einer Sanierungssatzung ab, die für einen \nGroßteil der Grundstücke im Sanierungsgebiet jedoch von vornherein nicht in Betracht zu \nziehen sind und daher insoweit auch nicht abwägungserheblich waren. Geht es etwa im \nErgebnis für Grundstücke um eine erst noch zu erlassende Gestaltungssatzung und die sich \naus ihr ergebenden Bindungen, etwa die Gestaltung von Einfriedungen betreffend, ist \nschwerlich eine Grundstücksenteignung zur Durchsetzung entsprechender \nGestaltungsanforderungen in Betracht zu ziehen. Geht es um genehmigungsbedürftige \nVorhaben im Sinne des § 144 Abs. 1 BauGB, liegt ein gewisses Erschwernis für den \nGrundstückseigentümer zwar darin, eine sanierungsrechtliche Genehmigung einholen zu \nmüssen. Auf die Genehmigung besteht jedoch unter den Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 \nBauGB ein Anspruch. Die sich dennoch ergebenden Einschränkungen sind im Verhältnis zu \nden mit der Sanierungssatzung verfolgten Zielen von geringerer Bedeutung, zumal sich für \ndie Grundstückseigentümer im Hinblick auf die von den Antragstellern im anderen \nZusammenhang betonten bauplanungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Regelungen \nderzeit Beschränkungen ergeben, gegenüber denen sich für die allermeisten Eigentümer im \nPlangebiet als Ergebnis der Sanierung Verbesserungen ergeben dürften.\n\n160\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.\n\n161\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n162\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n163","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-24/7-d-130-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-24/7-d-130-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238656","retrieved":"2026-07-09 02:01:21.202577+00:00"}}