{"status":"available","doknr":"OLD238681","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0723.13B1031.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"13 B 1031/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom \n15. Juli 2009 - 13 B 997/09 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nSie betrifft einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) im Rahmen eines \nVerfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und ist damit statthaft.\n\n4\n\nVgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 152a Rn. 6.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat schon deshalb ein schützenswertes Interesse an der \nAnhörungsrüge glaubhaft gemacht, weil Teilen ihres Tierbestandes auf der Grundlage der \nOrdnungsverfügung vom 26. Juni 2009 und der Angaben des Impfstoffherstellers im August \n2009 erneut der Impfstoff zugeführt werden soll.\n\n6\n\nDie Anhörungsrüge hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\nAus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf \nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO verletzt hat.\n\n8\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, \n2310, 2312.\n\n10\n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, \ndass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG \nschützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-\nrechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = \njuris.\n\n12\n\nDie Antragstellerin rügt, der Senat habe ihre Ausführungen zu den Auswirkungen der \nErsatzvornahme auf die betriebliche Existenz und Gesundheit ihrer Familie, zur natürlichen \nImmunität des Tierbestandes, zur Nichtzulassung des Impfstoffs und zur Befristung der \nOrdnungsverfügung „vollkommen unberücksichtigt\" gelassen. Nicht berücksichtigt habe der \nSenat ferner, dass in Nordrhein-Westfalen seit über fünf Monaten kein Tier mehr an der \nBlauzungenkrankheit erkrankt sei, dass bei trächtigen und laktierenden Tieren keine Impfung \nvorgenommen werden dürfe, dass der verwendete Impfstoff bislang nicht zugelassen sei, dass \nes in Bayern zahlreiche Schadensfälle aufgrund der Impfung gegeben habe und dass im \nRahmen der hektischen Ersatzvornahme unter Zuhilfenahme von unqualifizierten Dritten eine \nwirksame und unschädliche Impfung nicht möglich gewesen sei. Damit habe der Senat das \nBeschwerdevorbringen der Antragstellerin weder zur Kenntnis genommen noch bei der \nEntscheidung in Erwägung gezogen.\n\n13\n\nDiese Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat vor seiner Entscheidung vom 15. Juli 2009 \nden gesamten Inhalt der Verfahrensakte 13 B 997/09 und insbesondere die Antragsschrift \nvom 14. Juli 2009 (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zur Kenntnis genommen und diese \nUnterlagen im Rahmen der Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen. Der Senat ist dabei \nzu dem Ergebnis gelangt, dass das Beschwerdevorbringen keinen Anlass gibt, die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2009 \nanzuordnen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung und die Ersatzvornahme auf der \nGrundlage der Darlegungen der Antragstellerin und bei der nur möglichen summarischen \nPrüfung keinen Bedenken unterliegen. Das hat der Senat im angegriffenen Beschluss in einer \nden Anforderungen des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise zum Ausdruck \ngebracht. Soweit er die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe nicht \nmehr im Einzelnen erwähnt hat, war dies allein dem Umstand geschuldet, dass über die \nBeschwerde unter Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten innerhalb von etwa \nzwei Stunden entschieden werden musste und deshalb keine Möglichkeit bestand, die Gründe \nfür die ablehnende Entscheidung ausführlicher darzustellen.\n\n14\n\nDass es zu dieser Situation gekommen war, hat sich die Antragstellerin im Übrigen selbst \nzuzuschreiben. Sie hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ihr über ihre \ndamaligen Prozessbevollmächtigten bereits am Vormittag des 9. Juli 2009 per Fax \nbekanntgegeben worden ist, erst am 14. Juli 2009 um 23:38 Uhr beim Verwaltungsgericht \nBeschwerde erhoben, obwohl aus ihrer Sicht aller Anlass bestanden hätte, gegen den \nerstinstanzlichen Beschluss schon früher vorzugehen. Der Senat hat von der Beschwerde erst \ngegen 9:40 Uhr am 15. Juli 2009 durch eine telefonische Information des \nVerwaltungsgerichts, das die Gerichtsakte im Übrigen unverzüglich an den Senat \nweitergeleitet hat, und durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Kenntnis \nerlangt. Der Senat hat sodann, nachdem ihm etwa gegen 10:00 Uhr die Gerichtsakte vorlag, \nden Amtstierarzt, der auf dem Hof der Antragstellerin mit den Impfungen beginnen wollte, \naufgefordert, hiermit einstweilen bis 12:00 Uhr zuzuwarten. Die an der Entscheidung \nbeteiligten Richter haben sodann die Verfahrensakte durchgearbeitet, den umfangreichen \nVortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und erwogen sowie die Sache \nanschließend beraten. Dabei kam der Senat kurz vor 12:00 Uhr zu dem Ergebnis, dass sich \naus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für die Rechtwidrigkeit der \nangegriffenen Maßnahmen ergeben.\n\n15\n\nBei dieser Sachlage musste das Interesse der Antragstellerin an einem ausführlich \nbegründeten Beschluss und einer damit verbundenen weiteren Verzögerung der Impfungen \nhinter dem öffentlichen Interesse an der zügigen Verwaltungsvollstreckung, die nicht zuletzt \naus tierseuchenrechtlichen Gründen geboten war, zurücktreten.\n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge auch die inhaltliche Richtigkeit des \nSenatsbeschlusses vom 15. Juli 2009 in Zweifel zieht und hierzu zum Teil Tatsachen anbringt, \ndie mit der Beschwerde noch nicht geltend gemacht worden sind, wird ebenfalls kein Verstoß \ngegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargetan.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-23/13-b-1031-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-23/13-b-1031-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238681","retrieved":"2026-07-09 02:01:22.764348+00:00"}}