{"status":"available","doknr":"OLD238678","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0723.12A3483.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"12 A 3483/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird \n\nebenfalls auf 40.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nSoweit über den ausdrücklich genannten Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinaus sinngemäß auch ernstliche Zweifel \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollen, worauf \nFormulierungen wie \"I. Fehlerhafte Auslegung ...\" (S. 1, 3. Absatz der Begründung \ndes Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008), \"... fehlerhaft ausgelegt\" (S. 2, vierter \nAbsatz der Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008) und \"... hat \ndas Gericht nicht beachtet\" (S. 3, vierter Absatz der Begründung des \nZulassungsantrags vom 11. Januar 2008) sowie \"Das Urteil ist aus weiteren Gründen \nrechtsfehlerhaft: ...\" (S. 4, dritter Absatz der Begründung des Zulassungsantrags vom \n11. Januar 2008) hindeuten, bleiben die erhobenen Einwände ohne Erfolg. Die in der \nBegründung des Zulassungsantrags hierzu mit Ausschließlichkeitsanspruch \nvertretene Auslegung des § 22 Satz 1 BGB ist mit dessen Wortsinn nicht zu \nvereinbaren. Dieser sieht, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1979 - I C 8.74 -, BVerwGE 58, \n26 ff., zutreffend ausgeführt hat, die Erlangung der Rechtsfähigkeit von \nwirtschaftlichen Vereinen durch staatliche Verleihung dann vor, wenn es ansonsten \nan besonderen reichsgesetzlichen - jetzt: bundesgesetzlichen - Vorschriften zur \nErlangung der Rechtsfähigkeit fehlt. Der allgemein gehaltene und seinem \nRegelungsgegenstand nach gerade \n\n4\n\nnicht eingeschränkte gesetzliche Vorbehalt (\"in Ermangelung besonderer \nreichsgesetzlicher Vorschriften\") bezieht damit sehr wohl die Erlangung der \nRechtsfähigkeit in einer der bundesgesetzlich besonders geregelten \nOrganisationsformen der juristischen Personen (wie etwa der AG, der GmbH, der \nGenossenschaft oder des VAG) mit ein. Die Formulierung in § 22 Satz 1 BGB, \"Ein \nVerein (Hervorhebung durch den Senat) ... erlangt ... Rechtsfähigkeit durch \nstaatliche Verleihung\", steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil damit in dem \nFall, in dem der Vorbehalt (\"in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher \nVorschriften\") nicht eingreift, also andere bundesrechtlich besonders geregelte \nOrganisationsformen zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht zur Verfügung stehen \noder unzumutbar sind, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - I C 8.74 -, a.a.O.,\n\n6\n\neiner Personenvereinigung die Möglichkeit eröffnet werden soll, gleichwohl \naufgrund staatlicher Verleihung als (wirtschaftlicher) Verein eine selbständige \nRechtsfähigkeit zu erlangen und als rechtsfähiger (wirtschaftlicher) Verein im \nRechtsverkehr aufzutreten. \n\n7\n\nAufgrund der damit bereits normativ verankerten, zudem rechtssystematisch und \nkompetenzrechtlich begründeten und im Übrigen auch von der ganz herrschenden \nMeinung vertretenen Subsidiarität der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch eine \nstaatliche Konzession nach § 22 Satz 1 BGB, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - I C 8.74 -, a.a.O.,\n\n9\n\ndie den rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein gerade nicht als Grundform der \nKapitalgesellschaften, sondern als deren Ausnahme erscheinen lässt, ist es ohne \nweiteres nachvollziehbar, dass staatliche Konzessionen zur Begründung der \nRechtsfähigkeit von wirtschaftlichen Vereinen in der Rechtspraxis kaum \nerfolgen.\n\n10\n\nDie Einwände im Übrigen kennzeichnen, soweit sie sich nicht schon in \npauschalen Hinweisen etwa zu gleichartigen satzungsrechtlichen \nGestaltungsmöglichkeiten bei anderen Gesellschaftsformen (Nr. II. 2 der Begründung \ndes Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008) oder zu fehlendem Gläubigerschutz \n\"im gesamten Kapitalgesellschaftsrecht\" (Nr. II.4 der Begründung des \nZulassungsantrags vom 11. Januar 2008) erschöpfen, sondern konkret die bei der \nGenossenschaft zu zahlende Einlage und die mit der Notwendigkeit zusätzlicher \nGebühren und Beiträge verbundene finanzielle Belastung betreffen (Nr. II.1 der \nBegründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008), allenfalls - worauf schon \ndas Verwaltungsgericht selbständig tragend und zutreffend verwiesen hat - eine \nErschwernis, die mit der Wahl der Organisationsform der Genossenschaft verbunden \nund vom Gesetzgeber als regelmäßig hinnehmbar bewertet worden ist, nicht jedoch \neinen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darzutuenden, \natypischen Umstand, aus dem sich ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall die \nVerweisung auf die gesetzlichen - nicht dispositiven - Normativbedingungen etwa des \nGenossenschaftsrechts unzumutbar und eine Freistellung von diesen \nNormativbedingungen deshalb gerechtfertigt und geboten ist.\n\n11\n\nAnregungen zu einer Konzernstruktur, in der die ideellen Ziele im Verein und die \nwirtschaftlichen Ziele in einer Genossenschaft verfolgt werden könnten (vgl. Nr. II.3 \nder Begründung des Zulassungsantrags vom 11. Januar 2008), hat das \nVerwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe nicht gegeben.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der hier \nentscheidungsrelevante Regelungsgehalt des § 22 BGB in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und keine \nGesichtspunkte dargelegt worden sind, die eine weitergehende Klärung erforderlich \nmachen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-23/12-a-3483-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-23/12-a-3483-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238678","retrieved":"2026-07-09 02:01:22.630494+00:00"}}