{"status":"available","doknr":"OLD238712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0722.14A1024.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"14 A 1024/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2007 ist \nunwirksam.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf bis zu \n300,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach \nbilligem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diesen Grundsätzen entspricht \nes, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat die \nangefochtenen Bescheide aufgehoben sowie Rückzahlung des bisher eingezogenen \nBetrags zugesichert und damit dem Begehren des Klägers bis auf die von diesem \ngeltend gemachten Zinsen entsprochen.\n\n3\n\nIm übrigen wäre die Beklagte bei einer Fortsetzung des Verfahrens \nvoraussichtlich unterlegen. Die von ihr als Ermächtigungsgrundlage für die Belastung \ndes Klägers in Anspruch genommene Regelung des § 4 Nr. XI der Gebührenordnung \nfür den Friedhof der Beklagten vom 7.3.1999, mit dem eine Unterhaltungsgebühr für \nbestehende Gräber pro Jahr und Grabplatz eingeführt worden ist, dürfte nichtig sein. \nDas ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n4\n\nDie Beklagte als Kirchengemeinde, deren Religionsgemeinschaft den Status \neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, kann Träger eines Friedhofs sein, vgl. \nzur heutigen Rechtslage § 1 Abs. 2 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW). Sie ist \ngemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der insoweit weiter \ngeltenden Weimarer Reichsverfassung berechtigt, die Nutzung ihres Friedhofs - wie \nhier geschehen - durch Satzung zu regeln und für die dadurch entstehenden \nBenutzungsverhältnisse Gebühren zu erheben. Ist die Gebührensatzung durch die \nBezirksregierung genehmigt, können die Gebühren im Wege des \nVerwaltungszwangs beigetrieben werden. Die Inanspruchnahme staatlicher \nMachtmittel hat zur Voraussetzung, dass sich die Gebührenerhebung in dem durch \ndas Kommunalabgabenrecht gesteckten Rahmen bewegt. \n\n5\n\nVgl. Brüning in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 6 \nRdnr. 488.\n\n6\n\nAus § 6 Absätze 1 bis 3 KAG NRW ergeben sich die Grundsätze für die \nKalkulation und Bemessung von Benutzungsgebühren. Es kann dahin stehen, ob die \nvon der Beklagten im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens vorgelegten \nKostenzusammenstellungen den Anforderungen an eine sachgerechte Kalkulation \nvon Unterhaltungsgebühren genügen. Es bestehen auch keine grundsätzlichen \nBedenken dagegen, neben einer einmaligen Gebühr bei Abschluss eines \nGrabstellenvertrags eine jährliche Gebühr für die laufende Pflege und Unterhaltung \neines Friedhofs zu erheben.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2001 - 9 BN 5/01 -, Buchholz 408.3, \nGrabstellenrecht Nr. 7 = DÖV 2002, 392.\n\n8\n\nVoraussetzung ist allerdings, dass mit der einmaligen Gebühr nur der Aufwand \nfür die Grabnutzung selbst, nicht aber für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofs \nabgegolten wird. Andernfalls führt eine Inanspruchnahme für Unterhaltungsgebühren \nzu einer Doppelbelastung. Das erfordert eine differenzierte Satzungsregelung über \ndie gebührenbegründenden Tatbestände der Friedhofsbenutzung.\n\n9\n\nVgl. Driehaus in Driehaus (Hrsg.), a. a. O., § 2 Rdnr. 65.\n\n10\n\nDaran fehlt es in der Gebührensatzung vom 7.3.1999, in der der \nGebührentatbestand des \"Erwerbs des Nutzungsrechts\" von demjenigen der \n\"Unterhaltungsgebühr für bestehende Gräber\" inhaltlich nicht näher abgegrenzt ist. \nDer Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in früheren Gebührensatzungen \nder Beklagten geregelt war, dass die einmalige Gebühr für den Erwerb eines \nGrabnutzungsrechts den Aufwand für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofs \nnicht einschließen sollte. Zum einen ist davon auszugehen, dass das Recht, eine \nGrabstätte zu benutzen, nur ausgeübt werden kann, wenn der Friedhofsträger die \nEinrichtung \"Friedhof\" pflegt und unterhält. \n\n11\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.1.2003 - 13 K 4860/01 -, juris; \nSchulte/Wiesemann in Driehaus (Hrsg.) a. a. O., § 6 Rdnr. 488a.\n\n12\n\nDeshalb ist davon auszugehen, dass mangels Differenzierung bei den \nGebührentatbeständen die Grabnutzungsgebühr den Aufwand für dasjenige \neinschließt, was die Grabnutzung erst ermöglicht. Zum anderen ergibt sich aus dem \nVortrag der Beklagten im Klageverfahren, dass die Unterhaltungsgebühr nachträglich \nerwogen und sodann eingeführt wurde, als der Aufwand für den Betrieb des seit \nlangem bestehenden Friedhofs aus dem Aufkommen aus Grabnutzungsgebühren \nnicht gedeckt werden konnte. Daraus ist zu schließen, dass die Beklagte die \nGrabnutzungsgebühr als umfassende Gegenleistung für die Inanspruchnahme des \nFriedhofs durch Nutzungsberechtigte konzipiert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass sich \ndies nicht auf die gesamte Dauer der satzungsrechtlich festgelegten Ruhezeit \nerstrecken sollte, sind nicht erkennbar. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Kalkulation der Grabnutzungsgebühr \nerstellt habe, die die Kosten für die fortlaufende Unterhaltung ausdrücklich einbezog, \nist nicht tragfähig. Denn wie die Zentralrendantur für die Beklagte mit Schreiben vom \n26.7.2002 gegenüber dem Generalvikariat klar gestellt hatte, war für den Erlass von \nGebührenordnungen \"bisher noch nie eine Kalkulation erstellt\" worden. Im übrigen \nkann die Kalkulation die notwendige satzungsmäßige Regelung und gegebenenfalls \nDifferenzierung der Gebührentatbestände nicht ersetzen.\n\n13\n\n\"Explosionsartige\" unvorhersehbare und deshalb nicht einkalkulierte \nKostensteigerungen, etwa aufgrund einer umwälzenden Veränderung der \nWirtschafts- und Finanzordnung,\n\n14\n\nvgl. dazu BVerwG, a. a. O.\n\n15\n\ndie es rechtfertigen könnten, eine neue Gebührenstruktur ohne Differenzierung \nzwischen Alt- und Neunutzern einzuführen, sind von der Beklagten nicht dargetan \nund auch nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beklagte in der Vergangenheit ersichtlich \nden Friedhof ohne einen Kostenansatz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nund darauf basierender Gebührenkalkulation betrieben und davon abgesehen, die \nallmählichen Steigerungen der laufenden Kosten wegen des Wegfalls ehrenamtlicher \nMitarbeit und der Erhöhung einzelner Aufwandspositionen rechtzeitig z. B. durch \nfortlaufende Neukalkulierung der von ihr für die gesamte Ruhezeit konzipierten \nGrabnutzungsgebühr aufzufangen.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-22/14-a-1024-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-22/14-a-1024-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238712","retrieved":"2026-07-09 02:01:25.053918+00:00"}}