{"status":"available","doknr":"OLD238709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0722.12A3580.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"12 A 3580/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 156,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Rubrum wurde hinsichtlich der Anschrift des Klägers nach seiner - \ntelefonisch von der Beklagten bestätigten - Einreise in das Bundesgebiet von Amts \nwegen nach weiterer Nachfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt \ngeändert.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe \ngemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG ein Anspruch auf Erstattung weiterer \nKosten des Vorverfahrens in Höhe von 156,00 Euro zu, weil als Gegenstandswert für \neine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson in \nÜbereinstimmung mit der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts für jeden Einzubeziehenden von \neinem Wert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen sei, nicht zu erschüttern. Soweit \ndie Beklagte vorträgt, entscheidend für die Frage der Rechtmäßigkeit des \nKostenfestsetzungsbescheids sei, ob sie das ihr bei der Wahl des \nStreitwertes/Gegenstandswertes zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, \nund das erstinstanzliche Gericht hätte die Prüfung der Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Kostenfestsetzungsbescheids deshalb darauf beschränken müssen, \nob die Beklagte die sich für Ermessensentscheidungen aus § 114 VwGO \nergebenden Voraussetzungen eingehalten, sie also von ihrem Ermessen fehlerfrei \nGebrauch gemacht habe, ist schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, woraus \nsich ein solches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen der Beklagten \nhinsichtlich der Kostenfestsetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 3 VwVfG, die - wie \ndie Beklagte zutreffend ausführt - ein Verwaltungsakt ist, ergibt. \n\n5\n\nVgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 80 Rn. 92; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 80 Rn. 9; Ziekow, VwVfG, 2006, § 80 \nRn. 27.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung \ngetroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Dass \ndie Vorschrift der Behörde ein Ermessen i. S. v. § 114 VwGO einräumt, das seinen \nStandort innerhalb des Normaufbaus auf der Rechtsfolgenseite hat,\n\n7\n\nvgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand: \nOktober 2008, § 114 Rn. 13; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 114 \nRn. 3 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 40 Rn. 32,\n\n8\n\nist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Kostenfestsetzung durch \ndie Zugrundelegung des Gegenstandswerts unter Heranziehung von § 52 GKG zu \neiner Ermessensentscheidung wird oder der im Rahmen des \nKostenfestsetzungsverfahrens inzident zugrunde zu legende Gegenstandswert, bei \ndessen Bestimmung es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt,\n\n9\n\nvgl. Kallerhoff, a. a. O., § 80 Rn. 96,\n\n10\n\nals tatbestandsseitige Voraussetzung der in § 80 Abs. 3 VwVfG geregelten \nKostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt zu überprüfen \nwäre.\n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich \ndes Weiteren nicht aus dem Vortrag in der Zulassungsbegründung, die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass Begehren, die auf die Erteilung eines \nAufnahme- oder Einbeziehungsbescheids gerichtet seien, regelmäßig keine \ngenügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen \nKlägerinteresses böten mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme \nbegehre, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt werde, jeweils der \ngesetzliche Auffangstreitwert anzunehmen sei. Mit der Begründung, zwar handele es \nsich bei dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG um eine starre Größe, falls die \nBedeutung des Antrags jedoch erkennbar in ihrem Wert unter oder über 5.000,00 \nEuro liege, müsse der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 2 GKG, sondern nach der in § \n52 Abs. 1 GKG enthaltenen Grundregel entsprechend höher oder niedriger angesetzt \nwerden, ist ebenso wie mit dem Vortrag, der Streitwertkatalog enthalte eine Fülle von \nStreitwerten, die entsprechend höher oder niedriger angesetzt seien als der \nAuffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, ohne dass hierfür eine spezielle rechtliche \nGrundlage vorliegen würde oder das Klägerinteresse geldlich zu bewerten wäre, \nnicht dargelegt, dass gerade für das Einbeziehungsbegehren des Klägers nicht der \nGegenstandswert von 5.000,00 Euro, sondern - wie die Beklagte meint - von \n2.000,00 Euro zugrunde zu legen ist. \n\n12\n\nAuch die Rüge der Beklagten, es ergäben sich ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das erstinstanzliche Gericht schon die \nGrundlagen der von der Beklagten angewandten Streitwertentscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts (§ 52 Abs. 1 GKG) nicht richtig erkannt habe, greift nicht \ndurch. Denn das Verwaltungsgericht hat sich auch mit der Frage auseinander \ngesetzt, ob die sich für einen Kläger aus seinem Antrag auf Einbeziehung seines \nEhegatten oder eines Abkömmlings in seinen Aufnahmebescheid ergebende \nBedeutung der Sache vor allem im Hinblick auf die mit der Einbeziehung letztlich \nerstrebte Erhaltung der Familieneinheit mit dem Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit auch für die Einbezogenen hinter der sich für ihn aus seinem \nAntrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ergebenden Bedeutung der Sache \nzurückbleibe. Aus den anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu \nder Streitwertentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2007 - 5 \nC 9.06 - (unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 12. Dezember 2005 - 5 B 54/05 -) ergibt sich entgegen der Ansicht der \nBeklagten nicht, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend (unter Außerachtlassung \ndes § 52 Abs. 1 GKG) angenommen habe, das Bundesverwaltungsgericht habe \nseine Streitwertentscheidung ausschließlich auf Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 \nff.) gestützt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass das \nBundesverwaltungsgericht diese Entscheidung lediglich damit begründet habe. Der \nEinwand, das erstinstanzliche Gericht verkenne insoweit bereits, dass die Nr. 49.2 \ndes Streitwertkatalogs schon deshalb keine Grundlage für die Bemessung des \nWertes der Einbeziehung als alleinigen Anspruch der Bezugsperson bilden könne, \nweil der Streitwertkatalog auf dem Stand des Jahres 2004 sei, die Einbeziehung als \nalleiniger Anspruch der Bezugsperson sich jedoch erstmals aus der ab dem 1. \nJanuar 2005 gültigen Fassung des § 27 BVFG ergebe, geht schon deshalb fehl, weil \nsich die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehen \nund das Verwaltungsgericht Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs seiner \nEntscheidungsbegründung nicht ausdrücklich zugrunde gelegt hat.\n\n13\n\nDas Zulassungsvorbringen, das erstinstanzliche und auch das beschließende \nGericht hätten verkannt, dass die Beantragung der Einbeziehung durch die \nBezugsperson gerade bei Ehegatten und minderjährigen Abkömmlingen - wie im \nvorliegenden Fall - und auch sonst beim Großteil der Einzubeziehenden nicht die \neinzige Möglichkeit darstelle, die Familieneinheit zu gewährleisten und die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu erwerben, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dass aus dem Zulassungsvorbringen, \nneben der Einreise auf der Grundlage des § 8 BVFG komme für Ehegatten und \nAbkömmlinge noch die Einreise auf ausländerrechtlicher Grundlage im Wege des \nFamiliennachzugs und der anschließende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nin Betracht und der Wert der Einbeziehung für die Bezugsperson sei allein darin zu \nsehen, dass die Familienangehörigen ohne zeitliche Verzögerung mit in die \nBundesrepublik einreisen und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könnten, \nein niedrigerer Gegenstandswert als der vom Verwaltungsgericht für den Anspruch \nauf Einbeziehung eines Ehegatten oder Abkömmlings angenommene folgt, ist nicht \nsubstantiiert dargelegt und mit Blick darauf, dass der Streitwertkatalog hinsichtlich \nder Erteilung eines Aufenthaltstitels den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro pro \nPerson (Nr. 8.1) und im Hinblick auf eine Einbürgerung oder Feststellung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit den doppelten Auffangwert (Nrn. 42.1 und 42.2) \nvorsieht, auch nicht ersichtlich.\n\n14\n\nDie Rechtssache weist des Weiteren keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Beklagten als grundsätzlich \nklärungsbedürftig angesehene Frage, \n\n15\n\n\"ob ihr Ermessen zusteht bei der Feststellung, welchen Gegenstandswert sie im \nisolierten behördlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG \nder Berechnung der dem erfolgreichen Widerspruchsführer gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 \nVwVfG zu erstattenden Kosten zugrunde zu legen hat, wenn die zuständigen \nGerichte hinsichtlich des Wertes dieser Angelegenheit unterschiedlicher Auffassung \nsind\",\n\n16\n\nist schon nicht nachvollziehbar formuliert. Es ist nicht zu erkennen, warum die \nEinräumung eines Ermessens von unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte zum \nWert der Angelegenheit abhängen könnte. Im Übrigen beantwortet sich die \nsinngemäß gestellte Frage zur Einräumung eines Ermessens bei der \nZugrundelegung des Gegenstandswerts im Rahmen der Kostenfestsetzung ohne \nweiteres daraus, dass Ermessen i. S. v. § 114 VwGO - wie bereits ausgeführt - auf \nder Rechtsfolgenseite einer Norm angesiedelt ist und § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sich \nnicht als eine ein Ermessen der Behörde als Rechtsfolge vorsehende Vorschrift \ndarstellt.\n\n17\n\nDie weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,\n\n18\n\n\"für den Fall, dass der Beklagten ein solches Ermessen zusteht, ob es \nermessensfehlerhaft ist, wenn die Beklagte ihrer Kostenfestsetzung den vom \nBundesverwaltungsgericht vorgegebenen Streitwert zugrunde legt\",\n\n19\n\nstellt sich damit nicht mehr.\n\n20\n\nDie Berufung ist zudem nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen \nUrteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO). Insofern fehlt es an der hinreichenden Darlegung i. S. v. § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz \nabgewichen sein soll. Die Festsetzung eines Streitwerts in den von der Beklagten \ngenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts begründet für sich noch \nkeinen solchen Rechtssatz. \n\n21\n\nSchließlich ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verfahrensfehler i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, das \nVerwaltungsgericht habe unzulässig ihr Ermessen durch eigenes Ermessen ersetzt, \nfehlt es - wie bereits ausgeführt - an einer entsprechenden Darlegung, woraus sich \ndieses Ermessen ergeben sollte.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-22/12-a-3580-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-22/12-a-3580-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238709","retrieved":"2026-07-09 02:01:24.837652+00:00"}}