{"status":"available","doknr":"OLD238708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0722.12A2690.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"12 A 2690/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - gegenüber der Auffassung, dem Kläger fehle bereits \ndie Klagebefugnis selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, dem \nKläger stünden in jedem Fall die geltend gemachten Herausgabeansprüche nicht zu, \nnicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nHinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf \nHerausgabe von fünf Büchern an sich, den Kläger, fehlt es an der Darlegung einer \neigentumsrechtlichen Anspruchsposition. Die Darlegungen in der \nZulassungsbegründung zur Übereignung der fünf nach der Beschlagnahme (5. \nSeptember 2005) mit Rechnung vom 20. Oktober 2006 gekauften Bücher durch die \nVereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB verkennt, dass das \nVerwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 6, letzter Absatz des \nUrteilsabdrucks) aufgrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2007 eine die Vereinbarung des \nBesitzkonstituts betreffende gegenteilige Feststellung getroffen hat und damit \nentgegen der Auffassung des Klägers eine Begründung gerade nicht schuldig \ngeblieben ist: \"Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstmals in der \nmündlichen Verhandlung versucht, die Bücher, die an den Kläger konkret \nherausgegeben werden sollen, näher zu beschreiben und hat in soweit auch \neingeräumt, dass vorher kein auf diese Bücher bezogenes Besitzkonstitut mit \ndem N. -Verlag vereinbart worden ist\" (Hervorhebung durch den Senat). In \nErmangelung einer über den Abschluss eines Kaufvertrages hinausgehenden \ndinglichen Vereinbarung eines Besitzkonstituts hat das Verwaltungsgericht - \nfolgerichtig - die Frage der bestimmten Bezeichnung von \"vier der im Karton 3 \nliegenden Bücher\" ausdrücklich offengelassen und auch die Frage eines \nAuswahlrechtes \"unter dem Aspekt des Eigentumserwerbs\" als nicht weiterführend \ngewertet (vgl. Seite 7, erster Absatz des Urteilsabdrucks). \n\n5\n\nDie hiergegen unter Bezugnahme auf ein Auswahlrecht und die in der \nmündlichen Verhandlung vorgenommene Konkretisierung der fünf Bücher \nvorgebrachten Einwände des Klägers gehen an der Argumentation des \nVerwaltungsgerichts, es habe nach den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers \ninsoweit eingeräumten Tatsachen bis zur mündlichen Verhandlung schon gar keine \nüber den Abschluss eines Kaufvertrages hinausgehende dingliche Vereinbarung \neines Besitzkonstituts gegeben, vorbei. Abgesehen davon wird durch eine \nBeschlagnahme bei der - wie hier - mit Blick auf §§ 3, 10 und 11 VereinsG nich von \nvornherein von einer Rückgabe-\n\n6\n\nabsicht ausgegangen werden kann, grundsätzlich kein Besitzmittlungsverhalten i. \nS. v. § 868 BGB etabliert,\n\n7\n\n vgl. Diep in: juris PK - BGB Buch 3, 4. Auflage 2008,\n\n8\n\n § 868 Rdn. 12\n\n9\n\nauf dessen Grundlage der N. -Verlag einen mittelbaren Besitz an den \n\n10\n\nBüchern an den Klägern i. S. v. § 871 BGB hätte weitergeben können.\n\n11\n\nUnabhängig davon und ohne, dass es für die Entscheidung darauf ankommt, \ndürfte es auch an der Bestimmtheit eines etwaigen Besitzkonstituts fehlen. Für den \nGegenstand der Besitzbezeichnung gilt der sog. sachenrechtliche \nBestimmtheitsgrundsatz. Das Besitzmittlungsverhältnis muss in gleicher Weise wie \ndie dingliche Einigung nach § 929 BGB auf individualisierte Sachen bezogen sein. \nBestimmtheit ist danach gegeben, wenn die Parteien sich mit ihrer Erklärung auf \neinen empirisch vorfindbaren Gegenstand oder einen Kreis von solchen \nGegenständen beziehen, und zwar so, dass die mit der Erklärung gemeinten und die \nnicht gemeinten Gegenstände zweifelsfrei unterscheidbar sind bzw., wenn es infolge \nder Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in \ndem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres \nersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind.\n\n12\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - VIII ZR 93/78 -, BGHZ 73, 253 ff., \nm.w.N.; Quack, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 930 Rn. 19, \n§ 929 Rn. 77. \n\n13\n\nIm Zeitpunkt des Kaufs von - pauschal bezeichneten - \"5\" der beschlagnahmten \nBücher (\"T. T1. [I. J. ]\") im Oktober 2006 (vgl. die Rechnung vom 20. \nOktober 2006) fehlte einer etwaigen, vor der mündlichen Verhandlung getroffenen \nVereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Ermangelung der Festlegung \näußerer Abgrenzungskriterien die sachenrechtliche Bestimmtheit. An diesem \nunzureichenden Inhalt einer etwaigen Vereinbarung vor der mündlichen Verhandlung \nhat sich in der Folgezeit nichts geändert. Der Abschluss weiterer dinglicher \nVereinbarungen ist nicht behauptet worden; die in der mündlichen Verhandlung \neinseitig vorgenommene Auswahl / Konkretisierung von fünf Büchern ist \nunbeachtlich, weil für die Feststellung des Besitzkonstituts auf den Zeitpunkt der \ndinglichen Einigung abzustellen ist und eine nachfolgende Konkretisierung dieser \nEinigung entsprechend der vorgenommenen Auswahl durch den Kläger als Käufer \nund den Verlag als Verkäufer weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. \n\n14\n\nDen Anspruch auf Herausgabe an sich bzw. an den Verlag kann der Kläger auch \nnicht auf seine Eigenschaft als Schriftsteller/Autor und Urheber des Werkes stützen. \nMeinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) sind insoweit nicht betroffen, \nweil der Kläger durch die Beschlagnahme nicht gehindert ist, sein Werk der \nÖffentlichkeit auch in schriftlicher Form wahrnehmbar zu machen, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\n15\n\nSoweit der Kläger auf einem Vertrieb durch die N. Verlag und Vertrieb \nGmbH besteht und sich hierfür auf die Kunstfreiheit beruft, wird verkannt, dass die \nKunstfreiheit, die auch den Wirkbereich der Kunst schützt, ihre Grenze an den \ngleichfalls mit Verfassungsrang ausgestattetem Ziel findet, \n\n16\n\nvgl. hierzu etwa: BVerfG, Senatsbeschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR \n402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff., \n\n17\n\ndie Tätigkeit von Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den \nStrafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung \noder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, zu unterbinden (Art. 9 \nAbs. 2 GG). Der Umsetzung dieses Ziels dient die im Vorfeld eines Vereinsverbots \nangesiedelte Ermächtigung des § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 VereinsG, die eine \nBeschlagnahme von Gegenständen ermöglicht, wenn diese als Beweismittel von \nBedeutung sein können. Dass die beschlagnahmten Bücher, deren Autor der Kläger \nist, sowohl ihrer Gesamtzahl als auch ihrem Inhalt nach zusammen mit den weiteren \nbeschlagnahmten Gegenständen als Beweismittel für den konkret begründeten \nVerdacht einer Einbindung der N. Verlag und Vertrieb GmbH in die \nOrganisationsstrukturen und das Finanzsystem der verbotenen PKK insgesamt oder \nteilweise offensichtlich ausscheiden,\n\n18\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2002 - 5 E 993/01 -, NWVBl \n2003, 34, \n\n19\n\noder im Falle eines Vereinsverbots insgesamt oder teilweise von der \nVermögenseinziehung von vornherein nach § 11 Abs. 4 VereinsG ausgenommen \nwären, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n20\n\nSoweit der Kläger als Autor und Urheber für sich - pauschal - wirtschaftliche \nVerwertungsrechte reklamiert und Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG geltend \nmacht, steht auch insoweit die Beschlagnahme der wirtschaftlichen Verwertung nicht \nentgegen. Das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung ist \nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in \nvermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Aus seiner \nverfassungsrechtlichen Gewährleistung erwächst dem Urheber die Befugnis, dieses \n\"geistige Eigentum\" wirtschaftlich zu nutzen. Verfassungsrechtlich geschützt sind \nnicht nur die im Urheberrechtsgesetz einzeln normierten Vermögensrechte, sondern \ndas potentielle Verfügungsrecht und Verwertungsrecht. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Dezember 1999 - 1 BvR 1611/99 -, \nNJW 2000, 2416; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 352/71 -, BVerfGE \n49, 382 ff.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 -, BVerfGE 31, 229 \nff.\n\n22\n\nDie Beschlagnahme hindert den Kläger grundsätzlich nicht, sein Werk als \ngeistiges Eigentum auf anderen Vertriebswegen als über den hier in Rede stehenden \nVerlag in vollem Umfang wirtschaftlich zu verwerten; die Beschlagnahme stellt \nzudem für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer sicher, dass eine den Vermögenswert \nherabsetzende parallele Vermarktung durch den Kläger einerseits und den Verlag \nandererseits unterbleibt. Dass insoweit bindende Absprachen zwischen dem Kläger \nund dem Verlag bestehen, wonach eine anderweitige Vermarktung durch den Kläger \nausgeschlossen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n23\n\nSoweit der Kläger wirtschaftliche Verwertungsrechte gerade an den \nbeschlagnahmten und nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum des Verlags \nstehenden Büchern geltend macht, ist des Weiteren schon nicht substantiiert und \nschlüssig dargelegt, geschweige denn - etwa durch Vorlage der diesbezüglichen \nvertraglichen Vereinbarungen - belegt, dass dem Kläger, der ausweislich der \nRechnung vom 20. Oktober 2006 für den Erwerb des Eigentums an \"seinen\" Büchern \nselber den Kaufpreis gegenüber dem Verlag entrichten musste, aufgrund der \nzwischen ihm und dem Verlag getroffenen Abreden nach dem offenbar vom Verlag \nübernommenen Druck der Exemplare und den damit vom Verlag getragenen \nfinanziellen Aufwendungen noch über eigene, vom Eigentum an den in Rede \nstehenden Büchern abgekoppelte vermögenswerte Verwertungsrechte an diesen \nverfügt.\n\n24\n\nDie Ausführungen des Klägers zur Beweiseignung und zum \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz lassen - unabhängig von ihrem ohnehin zum großen \nTeil spekulativen Charakter außer Acht, dass die Beweiseignung nach § 4 Abs. 4 \nSatz 1 VereinsG schon dann gegeben ist, wenn (und solange) die beschlagnahmten \nGegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können (Hervorhebung durch \nden Senat). Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte stehen der Aufrechterhaltung der \nBeschlagnahme schon deshalb nicht entgegen, weil - wie oben dargelegt -, der \nKläger durch die Beschlagnahme grundsätzlich nicht gehindert ist, sein Werk der \nÖffentlichkeit zugänglich zu machen und zu verwerten und damit seine \nverfassungsmäßigen Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nwahrzunehmen, und die mit der Beschlagnahme verbundenen Beschränkungen dem \ngewichtigen verfassungsrechtlichen Ziel der Verhinderung verfassungswidrig \noperierender Vereinigungen geschuldet sind.\n\n25\n\nAuf die weiteren Fragen im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht im \nRahmen einer selbständig tragenden Begründung verneinten Klagebefugnis des \nKlägers und die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des \nZulassungsantrags kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die - für das \nVerwaltungsgericht ohnehin nicht entscheidungserhebliche - Frage eines an die \nBeschlagnahme nach § 4 Abs. 2 VereinsG anknüpfenden Veräußerungsverbotes \nanalog § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG.\n\n26\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene \nFrage,\n\n28\n\n\"ob ein Autor, dessen Bücher bei einem Verlag in einem gegen diesen \ngerichteten Strafverfahren zu Beweissicherungszwecken beschlagnahmt sind, die \nHerausgabe an den Verlag oder sich zum Zwecke der weiteren Verbreitung der \nBücher verlangen kann, wenn inhaltliche Einwände gegen die Verbreitung der \nBücher nicht erhoben sind und der Zweck der Beweissicherung auf andere Weise \nerreicht werden kann\",\n\n29\n\nstellt sich hier schon deshalb nicht, weil die streitgegenständliche \nBeschlagnahme nicht in einem gegen den Verlag gerichteten Strafverfahren, \nsondern im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ist, in \ndem im Übrigen nach § 4 Abs. 4 VereinsG nur eine entsprechende Geltung der \nstrafprozessualen Vorschriften der §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie der §§ 99 bis 101 \nStPO angeordnet ist, die in dieser Weise den komplexen Besonderheiten \nvereinsrechtlicher Ermittlungsverfahren angemessen Rechnung trägt. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-22/12-a-2690-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 871","ref_norm":"871","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-22/12-a-2690-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238708","retrieved":"2026-07-09 02:01:24.763339+00:00"}}