{"status":"available","doknr":"OLD238772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0720.13A2603.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-20","aktenzeichen":"13 A 2603/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht \nvor.\n\n4\n\nDer Senat hat ausgehend von den Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz \n4 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung. Ihre Angriffe gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid vom \n2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 zu \nGunsten der Beigeladenen greifen nicht durch.\n\n5\n\nDie zulässige Anfechtungsklage richtet sich gegen die Aufnahme der \nBeigeladenen in den Krankenhausplan als drittbelastender Verwaltungsakt für die \nKlägerin. Zwar berührt die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nicht das Recht, \nein Krankenhaus zu führen. Soweit aber ein Krankenhaus nicht in den \nKrankenhausplan aufgenommen wird, ist es einem erheblichen Konkurrenznachteil \nausgesetzt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer \nBerufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Klage eines Konkurrenten ist \ngemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn er geltend macht, durch den \nVerwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er - \nwie die Klägerin - nicht Adressat des angefochtenen Bescheids ist, voraus, dass er \ndie Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt \nist.\n\n6\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, DVBl. 2009, 44, \nm. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, juris.\n\n7\n\nHier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in \nRede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Bezirksregierung (§ 1 der \nzwischenzeitlich außer Kraft getretenen Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZV) bei notwendiger \nAuswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der \nöffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem \nErmessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes \nam besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche \nAuswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es \nliegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt \nund - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen \nmehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte \naller dieser Anbieter. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach \nMaßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit \nund solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. \n\n8\n\nDas der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende \nVerwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe ist \nfestzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte \nVersorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial \ntragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind die maßgebenden Kriterien \nLeistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines Krankenhauses. Bei der Beurteilung \ndieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein \nBeurteilungsspielraum zu.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 \nBvR 88/00 -, NVwZ 2004, 1648; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A \n2002/07 -, a. a. O.\n\n10\n\nAuf der ersten Stufe stellt in Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den \nKrankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG) und schreibt ihn fort (§ 13 Abs. 1 des \naufgehobenen KHG NRW und jetzt § 12 Abs. 1 Satz 1 des \nKrankenhausgestaltungsgesetzes - KHGG NRW).\n\n11\n\nNäher hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, \nGesR 2009, 320.\n\n12\n\nAuf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, \nob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die \nFeststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 18 Abs. 1 KHG \nNRW und jetzt § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen \nKrankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der \nzweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in \nBetracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in \ngleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen \nKrankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen \nwird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).\n\n13\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 \nBvR 88/00 -, a. a. O.\n\n14\n\nDer Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Der \nFeststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die \nVersorgungsentscheidung des Plans zutreffend wiedergibt. Vielmehr trifft die \nBehörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie aber \nim Sinne einer innerdienstlichen Weisung.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, a. a. O.\n\n16\n\nDaher vollzieht die Bezirksregierung als nachgeordnete Behörde die \nEntscheidung des zuständigen Ministeriums, ohne einen eigenen \nEntscheidungsspielraum zu haben.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2002/07 -, a. a. O.\n\n18\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe begegnet der angefochtene Bescheid der \nBeklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n12. Juni 2006 keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.\n\n19\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, im Urteil des Verwaltungsgerichts sei \nunberücksichtigt geblieben, dass die Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit eine \nBedarfsanalyse durch die Krankenhausplanungsbehörde vorausgesetzt habe, zeigt \nder Vortrag ernstliche Zweifel nicht auf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, eine Aufhebung des Bescheids könne allein dann in Betracht kommen, \nwenn in dem hier zu betrachtenden Bereich ein geringerer oder gar kein Bedarf für \ndie Ausweisung einer Teilgebietsabteilung Angiologie bestünde. Im Weiteren beruft \nsich die Klägerin darauf, dass eine Auswahlentscheidung zwischen ihrem \nKrankenhaus und dem Krankenhaus der Beigeladenen nicht erforderlich gewesen \nsei, da wegen des Gleich-behandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG eine \nAusweisung von zwei angio-logischen Fachabteilungen sinnvoll sei. Falls eine \nAuswahlentscheidung aber entbehrlich wäre, käme eine Verletzung der Rechte der \nKlägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in Betracht. Besteht \nnämlich keine Überversorgung und damit keine Notwendigkeit für eine \nAuswahlentscheidung, so kann die Klägerin ihr Ziel der Ausweisung einer \nangiologischen Abteilung nicht mit der Anfechtung des erlassenen Bescheids \nerreichen. Bei einer solchen Sachlage wäre die Aussicht der Klägerin auf eine \npositive Bescheidung des eigenen Antrags durch den angefochtenen Bescheid nicht \nbeeinträchtigt. \n\n20\n\nDie Klägerin hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAuswahlentscheidung aufgezeigt.\n\n21\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, es sei bei dieser Entscheidung nicht \nberücksichtigt worden, dass die Beigeladene keinen Angiologen beschäftige, verhilft \nihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin \nNr. 7.4 der Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW an. Danach sind \nAbteilungen mit den dazu gehörigen Bettenzahlen im Feststellungsbescheid im \"Ist\" \nnur dann auszuweisen, wenn sie von einem fachlich nicht weisungsgebundenen, zur \nFührung der entsprechenden Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung ermächtigten \nArzt geleitet wird. Nr. 7.4 des Erlasses war jedoch bereits deshalb nicht zu \nberücksichtigen, weil es vorliegend um das \"Betten-Soll\" geht. Hinzu kommt, dass \nsich der Erlass allein auf die Ausweisung von Abteilungen bezieht, in dem \nangefochtenen Feststellungsbescheid allerdings 16 Betten im Teilgebiet Angiologie \nder Inneren Medizin ausgewiesen sind. Demnach würde die Teilgebietsabteilung \nAngiologie als Teilgebiet der Inneren Medizin im Krankenhaus der Beigeladenen \nauch nicht von einem fachfremden Arzt geleitet werden. \n\n22\n\nSoweit die Klägerin sich auch auf Nr. 7.3 der Verwaltungsvorschriften zum \nKrankenhausgesetz NRW beruft und geltend macht, die Umsetzung der Soll-\nVorgaben sei nur eine Frage der Zeit, begründet dies nicht die Fehlerhaftigkeit der \nErmessensentscheidung. Denn ein rechtlich erheblicher Ermessensfehler (vgl. § 114 \nS. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ob die Umsetzung des Feststellungsbescheids in das \n\"Betten-Ist\" mit der Maßgabe erfolgt, dass die Beigeladene einen entsprechend \nqualifizierten Arzt beschäftigt, hat für die Frage der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheids keine Bedeutung. Fehl geht auch der Vortrag der Klägerin, \ndas Verwaltungsgericht habe ihre Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für \nAngiologie und Gesellschaft für Gefäßmedizin nicht berücksichtigt. Denn das \nVerwaltungsgericht hat unter Hinweis auf den maßgeblichen Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass eine solche \nZertifizierung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin auf den Vergleich der Patientenzahlen in ihrem Krankenhaus \nund in dem der Beigeladenen abhebt, zeigt dies die Rechtsfehlerhaftigkeit der \nAuswahlentscheidung nicht auf. Die Zahl der Patienten ist ein Kriterium neben \nanderen als Ausdruck der Erfahrung im Bereich der Angiologie. \n\n24\n\nAuch im Übrigen sind Ermessensmängel nicht ersichtlich. Zwar ist das \nMinisterium nicht dem Vorschlag der Beklagten im Schreiben vom 2. Juni 2005 \ngefolgt. In seinem Erlass vom 4. Oktober 2005 hat das Ministerium nämlich auf das \nVotum der Kostenträger abgestellt und die Ausweisung angiologischer Betten daran \ngeknüpft, ob die Klinik das Potential für den Aufbau eines Gefäßzentrums habe. Im \nGegensatz zu der Beklagten hat das Ministerium auch auf die gesammelten \nErfahrungen im Bereich der gesamten Gefäßmedizin abgestellt und der bereits \nerfolgten Anerkennung als Gefäßzentrum durch die Deutsche Gesellschaft für \nGefäßchirurgie sowie den vorhandenen Begleitdisziplinen entscheidende Bedeutung \nbei der Auswahlentscheidung zugemessen. Diese Begründung hat die Beklagte im \nangefochtenen Feststellungsbescheid übernommen und im Widerspruchsbescheid \nvom 12. Juni 2006 vertieft. So heißt es dort, zwar habe das Krankenhaus der \nKlägerin gegenüber dem der Beigeladenen die höhere Patientenzahl nachgewiesen, \njedoch verfüge das Krankenhaus der Beigeladenen über deutlich mehr Erfahrungen \nim Bereich der gesamten Gefäßmedizin und sei durch die Deutsche Gesellschaft für \nGefäßchirurgie bereits als Gefäßzentrum anerkannt worden. Ebenso seien die \nvorhandenen Begleitdisziplinen gegenüber dem Krankenhaus der Klägerin zu \nberücksichtigen. Hiermit hat die Beklagte sachliche Gesichtspunkte in die \nEntscheidung eingestellt. Auch wenn die Beklagte, die eine eigene \nErmessensentscheidung zu treffen hat, letztlich auf die von dem Ministerium für \nmaßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreift, liegt kein Ermessensdefizit vor. \nDenn die Beklagte hat sich die Erwägungen des Ministeriums zu eigen gemacht oder \naufgrund des Weisungsverhältnisses zu eigen machen müssen. Dass die Beklagte \nund auch das Ministerium andere Gesichtspunkte im Zuge der Entscheidung in den \nVordergrund hätten stellen dürfen, lässt die nunmehr erfolgte Wertung nicht \nrechtsfehlerhaft werden. Denn es handelt sich sowohl bei der einen als auch bei der \nanderen Erwägung jeweils um ein sachliches Kriterium. Keinem von beiden kommt \naber aus rechtlichen Gründen Vorrang zu. \n\n25\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, den Begleitdisziplinen Strahlentherapie und \nNuklearmedizin komme für den Bereich Angiologie keine Bedeutung zu, weil eine \nBestrahlung von Gefäßen nur selten vorkomme, durfte die Beklagte gleichwohl \ndiesen Gesichtspunkt für wesentlich erachten. Der Senat kann nicht erkennen, dass \ndie Beklagte den Vorteil dieser Begleitdisziplinen grundlegend fehlerhaft eingeschätzt \nhat. Dies macht die Klägerin auch nicht substantiiert geltend. Insoweit liegt ein \nsachlich vertretbares und rechtlich nicht zu beanstandendes Auswahlkriterium vor. \nDer von der Klägerin angeführten Kooperation mit einer radiologisch-\nnuklearmedizinischen Gemeinschaftspraxis kommt insoweit keine weitere Bedeutung \nzu. Zwar handelt es sich insoweit auch um einen sachlichen Gesichtspunkt, die \nBeklagte war aber nicht gehalten, ihm die entscheidende Bedeutung beizumessen. \n\n26\n\nDies gilt auch für die von der Klägerin angeführte kardiologische Abteilung der \nBeigeladenen, die kleiner sei als die der Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, dass eine \nkardiologische Fachkompetenz im Krankenhaus der Beigeladenen deshalb nicht \ngewährleistet ist. \n\n27\n\nSoweit die Klägerin schließlich rügt, dass die Beklagte bei der \nAuswahlentscheidung den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nunberücksichtigt gelassen habe, geht ihr Vorbringen fehl. Als Folge der Anwendung \ndes Gleichheitssatzes will die Klägerin eine Ausweisung von zwei angiologischen \nFachabteilungen im Umfang von jeweils ca. 20 Betten erreichen. Allerdings ist diesen \nAusführungen bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte nicht Gleiches \nungleich behandelt hat. Denn nach der rechtlich nicht zu beanstandenden \nAuffassung der Beklagten ist das Krankenhaus der Beigeladenen besser geeignet \nals das der Klägerin.\n\n28\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) liegen nicht vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die \naufgeworfenen Fragen geklärt.\n\n29\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO \nsowie aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-20/13-a-2603-08","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-20/13-a-2603-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238772","retrieved":"2026-07-09 02:01:29.477208+00:00"}}