{"status":"available","doknr":"OLD238807","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0716.12A788.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"12 A 788/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die nicht \nnur beabsichtigte, sondern bereits in die Wege geleitete Rechtsverfolgung - \nnamentlich der Antrag auf Zulassung der Berufung - bietet aus den nachfolgenden \nGründen nicht die gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist sowohl unzulässig als auch \nunbegründet. \n\n4\n\nDie Unzulässigkeit des Zulassungsantrages ergibt sich daraus, dass sich der \nKläger nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Satz 5 VwGO vorgeschrieben - \ndurch eine Person oder Organisation i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 \nVwGO vertreten lässt, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem \nangefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen \nworden ist. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger über nicht unerhebliche \nProzesserfahrung verfügt, vermag der Senat dem unmissverständlichen Wortlaut und \nder Systematik der Antragsschrift vom 31. März 2009 und der Begründungsschrift \nvom 19. April 2009 nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem \nBerufungszulassungsantrag lediglich um einen bloßen Entwurf handeln sollte. \n\n5\n\nUnbegründet ist der Berufungszulassungsantrag, weil nach keinem der geltend \ngemachten Zulassungsgründe eine Zulassung der Berufung erfolgen kann. \n\n6\n\nAls Ausgangspunkt seines Zulassungsbegehrens macht der Kläger jeweils \ngeltend, durch das streitgegenständliche Vorgehen des Beklagten in seinen \nsubjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein. Nicht Gegenstand des \nVerfahrens ist entgegen dem Zulassungsvorbringen die angebliche völlige \nUntätigkeit des Beklagten über ca. 4 Jahre und 8 Monate. Denn die in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu 2. bis 6. aus dem Schreiben vom 16. \nJanuar 2009 wenden sich nicht auch dagegen, dass es der Beklagte im besagten \nZeitraum angeblich unterlassen hat, den Eltern im Rahmen der \nSorgerechtsauseinandersetzung Beratung und Unterstützung anzubieten und ein \neinvernehmliches Konzept zur gemeinsamen Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu \nerarbeiten. Die gestellten Anträge nehmen unter verschiedenen Aspekten die \nSchlechterfüllung der nach § 50 Abs. 1 SGB VIII in Form der schriftlichen und \nmündlichen Berichterstattung erfolgten Mitwirkung des Jugendamtes im \nfamiliengerichtlichen Verfahren über das Sorgerecht für die beiden Kinder des \nKlägers in Bezug, verhalten sich aber nicht zu einem unerfüllt gebliebenen Anspruch \nauf Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII. \n\n7\n\nVgl. zum Verhältnis zwischen § 17 und § 50 SGB VIII: Münder, FK-SGB VIII, 5. \nAufl. 2006, § 17, Rnrn. 17 - 19, m. w. N. \n\n8\n\nSoweit das Verwaltungsgericht zum danach maßgeblichen Streitstoff die \nentscheidungserheblichen Feststellungen getroffen hat, dass der Beklagte wegen \ndes Charakters der Mitteilungen des Jugendamtes als unselbständiger Teil des \nfamiliengerichtlichen Erkenntnisprozesses nicht verpflichtet werden kann, Berichte, \n(gutachterliche) Stellungnahmen oder sonstige (mündliche) Äußerungen, die das \nJugendamt dem Familiengericht hat zukommen lassen, aus den vom Kläger \ngenannten Gründen zu widerrufen, zurückzuziehen oder sonst für unbrauchbar zu \nerklären und die Stellungnahmen des Jugendamtes auch nicht auf die \nFeststellungsanträge des Klägers zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher \nÜberprüfung gemacht werden könnten, zumal die Rechtmäßigkeit schlichten \nVerwaltungshandelns einer Feststellung ohnehin nicht zugänglich sei, führt das \nZulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n9\n\nDer Umstand als solcher, dass durch die Berichterstattung des Jugendamtes \nnach § 50 Abs. 2 SGB VIII die drittschützenden Normen des § 35 SGB I sowie des § \n64 SGB VIII und insbesondere des Art. 6 Abs. 2 GG berührt sein könnten, verleiht \ndem Kläger nicht das subjektive öffentliche Recht, auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 \nSGB VIII vom Träger der hoheitlichen Verwaltung ein Tun, Dulden oder Unterlassen \nverlangen zu können. \n\n10\n\nAuf eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zum Schutz des \nSozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 SGB I) dürfte sich der Kläger insoweit schon \ndeshalb nicht berufen können, weil sowohl die Erhebung der Sozialdaten bei ihm als \nBetroffenen des Sorgerechtsverfahrens nach § 35 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 67a SGB \nX, § 62 Abs. 1 SGB VIII als auch ihre Weitergabe gem. §§ 67d, 69 Abs. 1 SGB X i. V. \nm. § 64 SGB VIII zur erfolgreichen Erfüllung der Unterrichtungsaufgabe des \nJugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII erforderlich war und die im Rahmen der \ngutachterlichen Tätigkeit des Jugendamtes erhobenen Daten nicht i. S. v. § 65 SGB \nVIII als im Rahmen dieser Tätigkeit anvertraut gelten können. \n\n11\n\nVgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 50 Rn. 16, m. w. N.; zur \nGegenmeinung: Schleicher, in: GK-SGB VIII, Stand Mai 2008, § 50 Rnrn. 50 und 51, \nm. w. N.\n\n12\n\nAbgesehen davon, dass die rechtswidrige Erhebung und Weitergabe von \nSozialdaten ohnehin im Nachhinein auch durch ein nur teilweises Widerrufen oder \nZurückziehen der jugendamtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2007 bzw. der \nAussage der Sozialarbeiterin T. -I. in der mündlichen Verhandlung vor dem \nOLG I1. am 5. Juni 2007 nicht rückgängig gemacht werden kann, ist von einem hier \nfür die Einklagbarkeit vor den Verwaltungsgerichten erforderlichen subjektiv-\nöffentlichen Recht auch im Übrigen nur dann auszugehen, wenn der jeweilige \nRechtssatz des öffentlichen Rechtes nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch \nIndividualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger dieser Interessen \ndie Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können.\n\n13\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 \n\n14\n\n- 8 C 43.83 -, BVerwGE, 72, 226 (229 f.); Urteil vom 6. März 1987 - 8 C 1.85 -, \nNJW 1997, 2829; Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354; OVG \nNRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, ZfSH/SGB 2003, 692 ff.\n\n15\n\nDer bloße Umstand, dass das Jugendamt im Zusammenhang mit seiner auf § 50 \nAbs. 2 SGB VIII beruhenden Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren Amts-\npflichten gegenüber den geschiedenen Eltern einzuhalten hat, wie es aus den vom \nKläger angeführten zivilrechtlichen Urteilen hervorgeht,\n\n16\n\nsiehe BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 -, NJW 1999, 3126; \nnachgehend: OLG Schleswig-Hol-stein, Urteil vom 2. November 1999 - 11 U 116/97 -\n,\n\n17\n\nstellt die das Gericht im familiengerichtlichen Verfahren unterstützenden \nStellungnah-men als solche jedoch nicht zur Disposition der - von den darin \nenthaltenen Anga-ben betroffenen - Eltern. \n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers wird ein auf § 50 Abs. 2 SGB VIII \ngestützter Anspruch der betroffenen Eltern auch nicht dadurch auf dem \nVerwaltungsrechtsweg einklagbar, dass er einen Anspruch darauf beinhaltet, dass \nder Träger der öffentli-chen Jugendhilfe als eine Art von Bringschuld den \nVerfahrensbeteiligten gegenüber seine Leistungen anbietet. Im Rahmen des § 50 \nAbs. 2 SGB VIII verkörpern die \"angebotenen oder erbrachten Leistungen\" - \nnamentlich die Beratung nach § 17 SGB VIII - lediglich objektiv die Mittel, mit denen \ndas Jugendamt das Gericht im Rahmen seiner über die reine Berichterstattung \nhinausgehenden Mitwirkungspflicht bei seiner Entscheidungsfindung unterstützt. \n\n19\n\nVgl. auch: Münder, a. a. O., § 17 Rnrn. 18 und 19.\n\n20\n\nUnmittelbar aus § 50 Abs. 2 SGB VIII folgt hingegen kein individueller Anspruch \nBe-troffener auf die Unterbreitung entsprechender Leistungsangebote. Ebenso wenig \nvermag die Regelung betroffenen Eltern ein Abwehrrecht gegen die gesetzlich in \n§ 50 Abs. 2 SGB VIII vorgesehene Mitwirkung des Jugendamtes im familien- oder \nvormundschaftsrechtlichen Verfahren zu verschaffen, wenn die der Berichterstattung \ndes Jugendamtes zugrunde liegende Aktenführung erhebliche Defizite aufweist. \n\n21\n\nIn gleicher Weise kann auch aus der deliktischen Haftung von nach §§ 404 ff. \nZPO gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Maßgabe von § 839a BGB nicht \nabge-leitet werden, dass dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, \nunmittelbar auf dem Verwaltungsrechtsweg auf die Unterrichtung und Stellungnahme \ndes Ju-gendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII Einfluss zu nehmen. Auch § 839a BGB \nspricht - ebenso wie der auf einen hoheitlich tätigen Sachverständigen anwendbare § \n839 BGB i. V. m. Art. 34 GG - lediglich einen nachträglichen Anspruch auf Ersatz \neines eventuell entstandenen Schadens zu. \n\n22\n\nEbenso wenig kann sich der Kläger den Rechtsgedanken des - gesetzlich nicht \nge-regelten, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannten und durch Richterrecht \ngeprägten - öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs zunutze machen. \nNach allge-meiner Auffassung kommt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung in \nBetracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch \nandauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; der Anspruch ist dabei \nauf die Wie-derherstellung des (rechtmäßigen) Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt \ndes Ein-griffs bestand. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die \nWiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren \nFolgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht \nzumutbar ist. \n\n23\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, OVGE MüLü 50, 359, m. \nw. N.\n\n24\n\nGerade in der Effektivität der Rückabwicklung unterscheidet sich der vorliegende \nFall aber von der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beseitigung \nder Folgen einer rechtswidrigen Auskunft zugrunde liegenden Fallkonstellation.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 - VI C 99.67 -, BVerwGE 38, 336 \nff.\n\n26\n\nDas Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der \nursprüngliche Zustand angesichts der Zwecklosigkeit der Erteilung einer neuen \nAuskunft sinnvollerweise nur in der Weise wieder herstellen lasse, dass der \nAuskunftsgeber dem Empfänger der Auskunft mitteile, die erteilte Auskunft sei für \nrechtswidrig erklärt worden. Vorliegend sind der Widerruf bzw. das Zurückziehen der \nin Erfüllung einer öffentlichen Pflicht erfolgten Einlassung des Jugendamtes jedoch \nvon vornherein nicht geeignet, zugunsten des Klägers einen rechtserheblichen \nursprünglichen Zustand wieder herzustellen, weil die Sorgerechtsentscheidung des \nOLG I1. im familiengerichtlichen Verfahren UF vom 5. Juni 2007 davon \nschon deshalb unberührt bleiben würde, weil das Oberlandesgericht maßgeblich \nnicht auf die Stellungnahme des Jugendamts der Stadt F. vom 15. Mai 2007 und \nvom 5. Juni 2007 abgestellt hat, sondern seiner Rechtsfindung entscheidend die \neigenen Erkenntnisse über die Fähigkeit des Klägers zur Sorgerechtsausübung und \ndie Angaben der bei-den Töchter zu den Verhältnissen zugrunde gelegt hat. \n\n27\n\nGegen die Unzulässigkeit auch der Feststellungsanträge hat der Kläger mit \nseiner Zulassungsbegründung nichts Spezielles vorgebracht. Soweit sein \nZulassungs-vorbringen die materielle Rechtmäßigkeit der Mitwirkung des \nJugendamtes im fa-miliengerichtlichen Verfahren nach § 50 Abs. 2 SGB VIII in Form \nder Berichterstat-tung und Stellungnahme betrifft, geht es mangels Klagebefugnis \ndes betroffenen Elternteils ins Leere.\n\n28\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vermag der Senat auch \nkeine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \nzu erkennen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nrechtfertigen könnten.\n\n29\n\nDer Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr der Kläger beimisst. Dass dem Kläger kein im Verwal-\ntungsrechtsweg zu verfolgendes subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, unmit-\ntelbar in die Abgabe von Berichten und Stellungnahmen des Jugendamtes nach § 50 \nAbs. 2 SGB VIII einzugreifen, ergibt sich unschwer aus der gesetzlichen Systematik \nund dem Zusammenspiel von Aufgabenerfüllung des Jugendamtes mit dem familien-\ngerichtlichen Verfahren und wird auch von der dazu ergangenen obergerichtlichen \nRechtsprechung geteilt. \n\n30\n\nVgl. insofern: Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 12 CE 04.3375 -, Juris; \nBeschluss vom 9. Februar 2006 - 12 C 05.2857 -, Juris; Beschluss vom 28. August \n2007 - 12 ZB 06.2920 -, Juris.\n\n31\n\nVon einem rechtsfreien Raum, in dem die fachgutachterlich tätige Behörde im \nRah-men des § 50 Abs. 2 SGB VIII entgegen dem Rechtsgewährungsgrundsatz des \nArt. 19 Abs. 4 GG angeblich bei Unzulässigkeit der vorliegenden Klage agieren \nwürde, kann angesichts der Verteidigungsmöglichkeiten gegen Berichte und \nStellungnahmen der Jugendämter nach § 50 Abs. 2 SGB VIII im familien- oder \nvormundschaftsgerichtlichen Verfahren, der Möglichkeit der Überprüfung von \nMaßnahmen nach § 50 Abs. 2 SGB VIII im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses \nnach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG vor den Zivilgerichten und nicht zuletzt auch vor \ndem Hintergrund der Möglichkeit von - ebenso wie das Jugendamt Recht und Gesetz \nverpflichteten - Familien- und Vormundschaftsgerichten, bei der Behördenleitung des \nJugendamtes Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen oder die Aufsichtsbehörde des \nJugendamtes einzuschalten,\n\n32\n\nvgl. dazu auch: Schleicher, a. a. O., § 50 Rn. 28, m. w. N.,\n\n33\n\nnicht die Rede sein. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit übt ihrerseits funktionell \nkeine Fachaufsicht über die Jugendämter aus.\n\n34\n\nDie vom Kläger erhobene Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift \neben-falls nicht durch. Es ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst \nerkennbar, dass das Verwaltungsgericht einen der Rechtsauffassung der nach der \ngenannten Vorschrift in Betracht kommenden - enumerativ und abschließend \naufgezählten - Gerichte widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Konkret \nbenannt werden vom Kläger lediglich der BGH mit seiner Entscheidung vom 6. Mai \n1999 - III ZR 265/98 -, a. a. O., und das OLG Schleswig-Holstein mit dem \nnachgehenden Urteil vom 2. No-vember 1999 - 11 U 116/97 -, bei denen es sich \nnicht um divergenzfähige Gerichte handelt. Ungeachtet dessen verhalten sich die \nbeiden Entscheidungen auch lediglich zum Schadensersatz wegen \nAmtspflichtverletzungen und treffen keine Aussage dazu, inwieweit sich ein \nbetroffener Elternteil auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen eine Maßnahme des \nJugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII wehren kann. \n\n35\n\nSchließlich leidet das angefochtene Urteil auch nicht unter einem der Beurteilung \ndes Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht \ndurch eine fehlerhaft vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzel-\nrichter verletzt worden. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Sache auf den \nEinzelrichter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO lagen im Zeitpunkt des Übertragungsbe-\nschlusses offensichtlich vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Sache angesichts der be-\nreits vorliegenden und vom angefochtenen Urteil jedenfalls zum Teil auch in Bezug \ngenommenen Entscheidungen in parallel geführten Eilverfahren und Prozesskosten-\nhilfesachen in den maßgeblichen Punkten zudem bereits weitgehend aufgearbeitet. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-16/12-a-788-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-16/12-a-788-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238807","retrieved":"2026-07-09 02:01:32.578111+00:00"}}