{"status":"available","doknr":"OLD238837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0715.6B487.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"6 B 487/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages damit begründet, dass \ndie inhaltliche Auswertung (Ausschärfung) der maßgeblichen dienstlichen \nBeurteilungen, aus der der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung der \nBeigeladenen gegenüber der Antragstellerin abgeleitet hat, nicht zu beanstanden sei. \nDas Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu \nstellen.\n\n5\n\nSoweit die Beschwerde geltend macht, es werde nachträglich versucht, \nUnterschiede in den dienstlichen Beurteilungen hervorzuheben, obschon im Rahmen \nder eigentlichen Beurteilung gerade keine Unterschiede festgestellt worden seien, \nverkennt sie das Wesen einer inhaltlichen Ausschärfung. Anhaltspunkte dafür, dass \nim Rahmen des Qualifikationsvergleichs unzulässigerweise etwa das Gesamturteil \noder die Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen abgeändert worden \nwären, sind von der Beschwerde nicht substantiiert benannt worden und im Übrigen \nauch nicht ersichtlich.\n\n6\n\nDie weiteren Einwände der Beschwerde lassen eine Auseinandersetzung mit den \ntragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO gebotenen Weise nicht erkennen und können ihr bereits deshalb nicht zum \nErfolg verhelfen. Die Antragstellerin wendet ein, die zu ihren Lasten gehende \nEinschätzung, sie sei nicht in der Lage, Probleme knapp und informativ darzustellen, \nberuhe allein auf außerhalb der Beurteilung liegenden Erkenntnissen. Damit \nwiederholt sie lediglich mit anderen Worten ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne \nsich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, die \ndezidierte Problementfaltung mit entsprechend umfangreichem Material ergebe sich \ndeutlich aus den Angaben in der Beurteilung zu ihrer Fähigkeit zur Konferenz- und \nGesprächsleitung. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in der wortgleichen \nWiedergabe von Teilen des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/6-b-487-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/6-b-487-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238837","retrieved":"2026-07-09 02:01:34.647838+00:00"}}