{"status":"available","doknr":"OLD238841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0715.14A2256.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"14 A 2256/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer geltend gemachten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist \nnicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise \ndargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen \nvor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 \n= DVBl. 2000, 1458.\n\n5\n\nDas Vorbringen des Klägers begründet solche Zweifel nicht.\n\n6\n\n1. Der Kläger bemängelt, dass das Verwaltungsgericht zwar zutreffend \nfestgestellt habe, dass keiner der Zeugen die 110 Seiten seiner Hausarbeit im \nEinzelnen durchgezählt habe, dass es daraus aber ungerechtfertigt den \n\"automatischen\" Schluss gezogen habe, dass die vollständige Abgabe der \nHausarbeit ausgeschlossen sei und nicht anders bewiesen werden könne. Eine \nsolche Schlussfolgerungsautomatik liegt dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde. \nVielmehr heißt es in dessen Begründung auf Seite 10 des Urteilsabdrucks \nwörtlich:\n\n7\n\n\"Konnte somit weder der Kläger selbst noch einer der Zeugen unmittelbar \nbestätigen, die Hausarbeit des Klägers nach dem Ausdrucken und vor dem \nVerschließen des Umschlags auf ihre Vollständigkeit überprüft zu haben, so lassen \nandererseits auch sonstige Umstände zur Überzeugung des Gerichts nicht den \nSchluss zu, dass der Kläger am 29.1.2007 mehr als die bewerteten 55 Seiten seiner \nHausarbeit abgeliefert hat.\"\n\n8\n\nSodann folgen auf etwa zweieinhalb Seiten des Urteilsabdrucks Würdigungen \nweiterer Teile der Zeugenaussagen, Darstellung verschiedener denkbarer \nGeschehensabläufe und Würdigung der Ermittlungen über die beklagteninternen \nArbeitsabläufe. Von \"automatischer\" Schlussfolgerung kann danach nicht die Rede \nsein, so dass die Begründung des Zulassungsantrags ins Leere geht.\n\n9\n\n2. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass mit dem Vorbringen des Klägers \ninsgesamt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung angegriffen werden soll, werden \ndie Gründe des angegriffenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Der Kläger \nstützt seine abweichende Würdigung zum Teil auf fehlerhafte und unvollständige \nAnnahmen über das Ergebnis der Beweisaufnahme und zeigt im übrigen nicht auf, \nwarum seine Würdigung derjenigen durch das Verwaltungsgericht vorzuziehen sein \nsoll.\n\n10\n\na. Die Zeugin T. hat ausgesagt, dass sich die von ihr auf Seitenzahlen nicht \nkontrollierte Hausarbeit des Klägers nicht in einen Klemmbinder einheften ließ und \ndies, also die Unmöglichkeit einzuheften, dem entsprach, was sie auch für ihre 97 \nSeiten dicke Hausarbeit feststellen musste. Darin ist keine Aussage über die Dicke \ndes jeweiligen Papierstapels enthalten; denn nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts lassen sich auch die korrigierten 55 Seiten der Hausarbeit des \nKlägers nicht in den verwendeten Klemmbinder einheften.\n\n11\n\nb. Der Umstand, dass nach der unbestritten gebliebenen Aussage des Klägers \ndas Ausdrucken seiner Arbeit circa 12 Minuten gedauert habe, lässt entgegen seiner \nAnnahme nicht \"einzig und allein\" den Schluss zu, dass wegen des verwendeten \n\"schnellen Laserdruckers\" die Arbeit zunächst vollumfänglich, also mit allen 109 \nSeiten, ausgedruckt worden ist. Das Gegenteil ist der Fall. Denn gleichzeitig hat der \nKläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass \ndas Ausdrucken der 97seitigen Hausarbeit der Zeugin T. auf demselben Drucker \n15 bis 20 Minuten gedauert hat. Bei dieser Sachlage brauchten sich dem \nVerwaltungsgericht nicht einmal Fragen nach dem genauen Typ des \"schnellen \nLaserdruckers\" und dessen technischen Daten und Leistungsfähigkeit \naufzudrängen.\n\n12\n\nc. Ob das Rechtschreibprogramm über alle Seiten der Hausarbeit des Klägers \n\"laufen\" sollte, der Zeuge P. Seite für Seite durchgegangen ist und der Vorgang \nwegen Zeitmangels erst 20 bis 30 Seiten vor Ende der Hausarbeit abgebrochen \nwerden musste, besagt nichts darüber, wieviele Seiten letztlich ausgedruckt und in \nden Klemmbinder gelegt worden sind.\n\n13\n\nd. Seine Zweifel an der Belastbarkeit der Aussagen der Zeugen P. und \nT. , dass der Papierstapel der seinerzeit ausgedruckten Arbeit dicker gewesen \nsei als der ihnen vorgelegte bewertete Teil, hat das Verwaltungsgericht auf die \neigene Augenscheinseinnahme gestützt und zusätzlich zwei Erwägungen \nherangezogen, die ihre Grundlage in der Lebenserfahrung haben. Dem tritt der \nKläger lediglich mit der inhaltsleeren Behauptung entgegen, dass die Zweifel an den \nZeugenaussagen nicht \"auch nur ansatzweise\" begründet worden seien.\n\n14\n\ne. Soweit der Kläger behauptet, dass eine 55seitige Hausarbeit in einen \n\"normalen\" Briefumschlag gepasst hätte, gehen seine Angaben zur Relevanz dieser \nBehauptung an der einschlägigen Aussage des Zeugen P. vorbei und damit \nins Leere. Dieser hat ausgesagt, dass \"der Briefumschlag mit einem verstärkten \nRücken riss\". Einen solchen hatte er als \"normalen\" Briefumschlag bezeichnet. Diese \nAussage entspricht zudem seiner Angabe in der Anhörung durch das beklagte Amt. \nAnhaltspunkte dafür, dass dabei ein Briefumschlag verwendet worden ist, der bei 55 \nSeiten Inhalt noch nicht reißen würde, ergeben sich daraus nicht. \n\n15\n\nf. Das Verwaltungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass \nzwar nicht festgestellt aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der \nKläger eine vollständige Arbeit in den Briefkasten des Oberlandesgerichts L. \neingeworfen habe und der Teil ab der Seite 56 in der Sphäre des beklagten Amtes \nverloren gegangen sei. Dass es dabei auch den Vermerk des beklagten Amtes vom \n9.8.2007 über die behördeninternen Geschehnisse im Zusammenhang mit der \nHausarbeit des Klägers und über die Arbeitsabläufe ausgewertet hat, begründet \nkeine Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung. Zwar enthält der Vermerk keine \nAngaben über den Zeitraum vom Eingang der Hausarbeit bei der Posteingangsstelle \nbis zur Bearbeitung durch die Mitarbeiterin H. . Es gibt aber auch keine \nAnhaltspunkte für die Annahme, dass in diesem Zeitraum Teile der Hausarbeit \nverloren gegangen oder entfernt worden sind. \n\n16\n\nBei dieser Sachlage enthält der bloße Hinweis des Klägers auf den Umfang der \nBeweisaufnahme und deren Würdigung keine Darlegung von außerdem geltend \ngemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/14-a-2256-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/14-a-2256-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238841","retrieved":"2026-07-09 02:01:34.954847+00:00"}}