{"status":"available","doknr":"OLD238839","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0715.12A2190.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"12 A 2190/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des Altenheims \"St. K. \", in dem am 5. April 2006 \nFrau L. C. aufgenommen wurde. Für den Heimplatz der verwitweten Frau C. \nbeantragte das Pflegeheim am 6. April 2006 Pflegewohngeld beim Beklagten. Es \nlegte eine von Frau C. unterzeichnete Vollmacht vor, in der sie ihren Sohn, I. -\nQ. G. , bevollmächtigte, alle finanziellen Erledigungen für sie durchzuführen. Er \nwar bereits 2003 durch das Amtsgericht H. zum Betreuer für seine Mutter mit \ndem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts bestellt \nworden. Herr G. teilte in einer \"Erklärung über die Vermögensverhältnisse der \nHilfesuchenden/des Hilfesuchenden und der mit ihr/ihm in Haushaltsgemeinschaft \nlebenden Angehörigen nach § 88 BSHG\" mit, seine Mutter verfüge über ein \nGuthaben in Höhe von 208,00 Euro auf dem Girokonto und 8.661,98 Euro auf dem \nSparbuch. Im Übrigen machte er in der Erklärung keine weiteren Angaben und ließ \nauch die Frage, \"Wurde auf die Geltendmachung einer dinglich gesicherten \nForderung (Wohnrecht, Nießbrauch, etc.) verzichtet oder wurden Vermögenswerte \n(z.B. Geld- oder Grundvermögen) auf Dritte übertragen?\", unbeantwortet. Zu ihrem \nEinkommen gab er an, dass sie 127,03 Euro Altersruhegeld und 774,04 Euro \nWitwengeld beziehe. Dem Antrag beigelegt war unter anderem eine Kopie der letzten \nSeite des Sparbuchs der Frau C. mit Buchungen von Februar 2002 bis April 2006. \nEinzelne Abhebungen ließ sich der Beklagte von Herrn G. erläutern. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2006 gewährte der Beklagte für den Heimplatz der \nFrau C. ab 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 Pflegewohngeld in Höhe von 203,81 \nEuro monatlich und für den Monat April 2006 einen Betrag in Höhe von 174,20 Euro. \nNach einer Änderung der für das Pflegeheim zugrunde zu legenden \nInvestitionskosten gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab \n1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 für den Heimplatz der Klägerin \nPflegewohngeld in Höhe von monatlich 193,47 Euro.\n\n4\n\nAm 12. November 2007 vermerkte ein Mitarbeiter des Beklagten nach einem \nGespräch mit Herrn G. , bei der beabsichtigten Antragstellung auf Gewährung \nvon Sozialhilfe sei bekannt geworden, dass vom Sparbuch der Frau C. ab 1996 \nmehrere Beträge abgehoben oder umgebucht worden seien. Die in den Jahren 1999 \nbis 2001 umgebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 25.000,00 DM seien auf das \nKonto des Sohnes überwiesen und entsprechende Belege vorgelegt worden. Somit \nhabe Frau C. zum Zeitpunkt der Pflegewohngeldantragstellung unter \nBerücksichtigung des § 528 BGB (Schenkungsrückforderungsanspruch) über \nVermögenswerte in Höhe von mehr als 10.000,00 Euro verfügt. Das gezahlte \nPflegewohngeld sei zurückzufordern. Herr G. werde die gezahlten \nPflegewohngeldleistungen gegenüber dem Heim erstatten.\n\n5\n\nMit an das Altenheim adressiertem Bescheid vom 13. November 2007 nahm der \nBeklagte seine Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2006 und 19. Dezember 2006 \nzurück und teilte mit, er stelle die Zahlung des Pflegewohngelds für den Heimplatz \nder Frau C. ab 1. Dezember 2007 ein. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in \nHöhe von 3.932,85 Euro seien zurückzuzahlen. Zur Begründung führte er unter \nanderem aus, Vertrauensschutz scheide aus, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben \nberuhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher \nBeziehung unrichtig gemacht habe. Hier seien durch die Verwaltungsakte sowohl \ndas Heim als auch die Heimbewohnerin begünstigt. Daher müsse sich das Heim die \nKenntnis von Frau C. bzw. ihrem Betreuer zurechnen lassen. Insoweit habe das \nHeim in Kenntnis der wahren Umstände und damit \"vorsätzlich\" im Sinne der \nRegelung gehandelt. Selbst wenn man dies verneine, sei jedenfalls grobe \nFahrlässigkeit zu bejahen. Diese liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \nin besonderem Maße außer Acht gelassen werde. Als Antragsteller sei das \nAltenheim zu einer gewissenhaften Überprüfung der Sachlage verpflichtet, da es \nInformationen unmittelbar von der Heimbewohnerin erfragen könne. Dabei handele \nes angesichts der Tatsache, dass die Zahlung an das Heim erfolge, auch im eigenen \nInteresse. Im Rahmen der Ermessensausübung werde berücksichtigt, dass die \nMitarbeiter des Heims nach Wissen des Beklagten keine positive Kenntnis von den \nwahren Umständen gehabt, sondern nur die Sachlage unzureichend aufgeklärt \nhätten bzw. sich fremdes Wissen zurechnen lassen müssten. Für die Rücknahme \nspreche, dass hierdurch zukünftiges Fehlverhalten vermieden werden könne. Denn \nein sanktionsloses Dulden der falschen Angaben würde eine bedenkliche \nVorbildfunktion für künftige Fälle erfüllen. Außerdem könne das Heim die vom \nBeklagten zurückgeforderten Beträge gegenüber der Heimbewohnerin geltend \nmachen. Der Beklagte habe keine eigenständigen Recherchemöglichkeiten oder \neine Beziehung zur Heimbewohnerin und sei daher auf die Hilfe der Klägerin \nangewiesen. Ein eigenes Verschulden des Beklagten sei insofern nicht \nfestzustellen.\n\n6\n\nDas Pflegeheim stellte Frau L. C. den vom Beklagten zurückgeforderten \nBetrag in Rechnung, den ihr Sohn dem Pflegeheim für sie am 21. November 2007 \nüberwies.\n\n7\n\nAm 30. November 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen \nFolgendes vorgetragen: Das vom Beklagten gezahlte Pflegewohngeld sei für die \nPflege der Heimbewohnerin verbraucht worden. Ob die Bewohnerin vor ihrer \nHeimaufnahme in den letzten zehn Jahren Vermögenswerte von ca. 20.000,00 Euro \nverschenkt habe und welche Sachverhalte den einzelnen Abbuchungen zugrunde \ngelegen hätten, könne die Klägerin aus eigener Kenntnis nicht beurteilen. Von einem \nvorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter \nkönne keine Rede sein. Für die Behauptung, die Klägerin müsse sich die Kenntnis \nder - dementen - Frau C. bzw. ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen, fehle jede \nRechtsgrundlage. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter hätten auf die Angaben \nvertrauen dürfen. Es sei nicht Sache eines Pflegeheims, alle Bewohner und ihre \nAngehörigen unter Generalverdacht zu stellen. Die Klägerin habe nicht mehr \nInformationen als der Beklagte gehabt und sei insofern nur Botin für die \nWissenserklärungen der Bewohnerin/des Angehörigen. Wenn dem Beklagten diese \nnicht genügt hätten, hätte er nach § 6 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung \nweitere Informationen vom Pflegebedürftigen verlangen können. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Klagebefugnis der Klägerin, \ndie den zurückgeforderten Betrag vom Sohn der Heimbewohnerin erhalten habe, \nunzulässig. Dass die Klägerin auf die Dokumentation der Kontoverfügungen der \nletzten zehn Jahre anhand des ihr vorliegenden Sparbuches verzichtet und sich \nstattdessen auf den Nachweis des Vermögensstands ab dem Leistungsbeginn \nbeschränkt habe, stelle sich als grob fahrlässig dar. Denn der Klägerin sei bekannt \ngewesen oder hätte bekannt sein müssen, dass Vermögensübertragungen in dem \nerwähnten 10-Jahres-Zeitraum Einfluss auf die Bewilligung des Pflegewohngelds \nhaben könnten. Hinsichtlich der Rücknahme der Bescheide müsse sich die Klägerin \nals durch die Unwahrhaftigkeit Begünstigte das Verhalten Dritter in gleicher Weise \nzurechnen lassen, wie sich der Begünstigte nach den allgemeinen Grundsätzen das \nVerhalten eines Vertreters zurechnen lassen müsse. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die \nKlägerin klagebefugt. Die Klage sei aber nicht begründet. Die Bewilligung von \nPflegewohngeld für den Heimplatz der Frau C. sei rechtswidrig gewesen, weil sie \nüber vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines \nSchenkungsrückforderungsanspruchs verfügt habe. Der Vertrauensschutz der \nKlägerin sei nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Der zum Vermögen \nzählende Schenkungsrückforderungsanspruch habe in der Erklärung über das \nEinkommen und Vermögen der Heimbewohnerin angegeben werden müssen. Die \nAngaben des Sohns der Heimbewohnerin müsse sich die Klägerin nach allgemeinen \nGrundsätzen zurechnen lassen. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der \nSenat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.\n\n14\n\nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die \nKlägerin im Wesentlichen geltend, wenn es dem Beklagten nicht möglich gewesen \nsei, die Schenkungen der Heimbewohnerin aufzudecken, dann gelte das erst Recht \nfür die Klägerin. Es sei zu klären, ob der Angehörige der Heimbewohnerin als \nVertreter der Klägerin gehandelt habe oder ob die Klägerin bei der Weiterleitung der \nAngaben über die Vermögensverhältnisse Botin gewesen sei. Der Beklagte könne \nsich mit geringerem Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen. Denn \nes gehe bei den Auskünften über die Vermögenssituation nicht nur um \nTatsachenmitteilungen, sondern auch um ihre - damit untrennbar \nzusammenhängende - Bewertung, wie der vorliegende Fall deutlich zeige. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts habe für die Heimträger fatale Konsequenzen, \ndenn von dem Heimbewohner sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse in der Regel \nkeine Nachzahlung des Heimentgelts in Höhe des zurückgeforderten \nPflegewohngelds zu erwarten. Daran ändere auch ein noch so geschickter \nHeimvertrag nichts. Wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, müsse \nder Heimträger auch dann für unrichtige Angaben des Heimbewohners haften, wenn \nder Heimträger selbst den Antrag nicht gestellt habe, sondern der Heimbewohner. \nWirtschaftlich habe der Heimträger durch das Pflegewohngeld keine Vorteile. Diese \nlägen beim Heimbewohner und eventuell auch bei dem Angehörigen, der unter \nUmständen von Unterhaltspflichten in Höhe der Pflegewohngeldzahlungen entlastet \nsein könne. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 13. \nNovember 2007 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr schließt sich den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an. Ergänzend führt \ner aus, der Anspruch auf Pflegewohngeld stehe der Pflegeeinrichtung und nicht dem \nHeimbewohner zu. Die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 des \nLandespflegegesetzes NRW sei insofern eindeutig. Es handele sich nicht um einen \nWohngeldanspruch, sondern um eine staatliche Förderung von Pflegeeinrichtungen. \nDie Pflegebedürftigen seien nur dann selbst antragsberechtigt, wenn der \nEinrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen i. S. d. § 4 der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung erhalten würden, keinen Antrag stelle. Die \nPflegeeinrichtung sei außerdem Adressat des Bewilligungsbescheids, da das \nPflegewohngeld der Pflegeeinrichtung gewährt werde. Diese beantrage keine \nSozialhilfe, sondern einen Aufwendungszuschuss für sich selbst. Die von der \nPflegeeinrichtung eingereichten Unterlagen seien daher als ihre eigenen \nAntragsunterlagen zu werten. Der Beklagte selbst habe alles unternommen, um die \nEinkommens- und Vermögenssituation der Heimbewohnerin zu klären. Jedenfalls sei \nder Vertrauensschutz der Klägerin nach einer Abwägung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 \nSGB X ausgeschlossen. Ein eventuelles Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des \nBewilligungsbescheids müsse hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme \nzurücktreten. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg. Der Klägerin fehlt nicht die nach § 42 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Klagebefugnis, weil die Möglichkeit besteht, dass sie durch den \nBescheid des Beklagten vom 13. November 2007, durch den die ihr gegenüber \nerlassenen Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2006 und 19. Dezember 2006 \nzurückgenommen und von ihr eine Erstattung bereits erbrachter Leistungen in Höhe \nvon 3.932,85 Euro gefordert wurde, in ihren Rechten verletzt ist. Insofern kommt es \nnicht darauf an, dass sie diesen Betrag bereits von einem Dritten, nämlich dem Sohn \nder Heimbewohnerin, erhalten hat, denn dadurch entfällt die Möglichkeit der \nRechtsverletzung der Klägerin durch den Bescheid des Beklagten nicht. Vor diesem \nHintergrund besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.\n\n24\n\nDie Klage ist zudem begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. November \n2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2006 und \n19. Dezember 2006 nach § 45 SGB X i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen-PfG NRW) \nvom 19. März 1996 in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des \nGesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV.NRW, S. 380) ist \nermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach § 114 Satz 1 \nVwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem \nErmessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde bei ihrem Handeln \nvon unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch \ngedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht.\n\n25\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 114 Rn. 12.\n\n26\n\nDer Beklagte ging hier unzutreffend davon aus, die Klägerin müsse es sich \nzurechnen lassen, dass die Heimbewohnerin bzw. ihr Sohn im Zusammenhang mit \nder Beantragung von Pflegewohngeld nach Ansicht des Beklagten zumindest grob \nfahrlässig unvollständige Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X über \ndas Vermögen der Heimbewohnerin gemacht habe. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 \nSGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der \nVerwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob \nfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die \nKlägerin als Adressatin der Pflegewohngeldbewilligungsbescheide des Beklagten \nund somit Begünstigte hat selbst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige \nAngaben über das Vermögen der Heimbewohnerin gemacht. Ein solches Verhalten \nder Heimbewohnerin oder ihres Vertreters ist der Klägerin nicht zuzurechnen. \nGrundsätzlich können Angaben Dritter dem Begünstigten zugerechnet werden, \nsoweit der Dritte als Vertreter mit der fehlerhaften Angabe selbst pflichtwidrig \ngehandelt und dadurch in eigener Person die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz \n3 Nr. 2 SGB X erfüllt.\n\n27\n\nVgl. Pickel/Marschner, SGB X, Bd. 1, Stand: Juni 2009, § 45 Rn. 37; Schütze, in: \nvon Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 45 Rn. 51; Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, \nSGB X, Bd. 1, Stand: Juni 2009, § 45 Rn. 43; Wahrendorf, in: Giese/Krahmer, SGB I \nund X, Bd. X/1, § 45 SGB X Rn. 12.3; zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW: OVG \nNRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, NWVBl. 2005, 71 ff.\n\n28\n\nUnabhängig davon, ob die Heimbewohnerin bzw. ihr Sohn im Zusammenhang \nmit der Beantragung von Pflegewohngeld als (weitere) Begünstigte i. S. v. § 45 SGB \nX sowie im Verhältnis zur Klägerin als Dritte anzusehen sind, sind sie jedenfalls nicht \nals Vertreter der Klägerin tätig geworden. Es ist weder ersichtlich, dass sie von der \nKlägerin bevollmächtigt gewesen sein könnten (vgl. §§ 166, 167 BGB) noch ergibt \nsich ein solches Vertretungsverhältnis aus Vorschriften des Landespflegegesetzes \noder der Pflegeeinrichtungsförderverordnung. \n\n29\n\nEine Zurechnung kommt auch nicht durch die analoge Anwendung des § 278 \nBGB in Betracht. Im Rahmen der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von \nPflegewohngeld durch den Heimträger ist der Heimbewohner, der Angaben zu \nseinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht, nicht Erfüllungsgehilfe des \nHeimträgers. Dies würde voraussetzen, dass sich der Heimträger zur Erfüllung einer \nihm obliegenden Verbindlichkeit des Heimbewohners bedient hat.\n\n30\n\nVgl. zur Anerkennung der analogen Anwendbarkeit des § 278 BGB hinsichtlich \nverwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C \n2.03 -, BVerwGE 120, 370 ff.; Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, \n272 ff. \n\n31\n\nDie Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse trifft jedoch nicht den Heimträger, sondern den \nHeimbewohner. Zwar steht der Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld zur \nFinanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 \nund Abs. 2 Satz 1 PfG NRW den vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zu und \ndas Pflegewohngeld wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung \nder Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung \n(PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, S. 613) auf Antrag der \nEinrichtungsträger gewährt. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten \nvollstationärer Pflegeeinrichtungen dient aber nicht nur den anspruchsberechtigten \nPflegeeinrichtungen und dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer \nleistungsfähigen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen des \nHeimbewohners, der finanziell entlastet werden soll.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. 2009, \n194 ff.; Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 ff.\n\n33\n\nDer Anspruch auf die Bewilligung von Pflegewohngeld stellt zwar keine \nsozialhilferechtliche, wohl aber eine sozialrechtliche Position des Heimbewohners \ndar.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003, a. a. O.\n\n35\n\nDementsprechend ist dem Heimbewohner gemäß § 6 Abs. 2 PflFEinrVO ein \neigenes Antragsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Einrichtungsträger in den \nFällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser \nVerordnung erhalten würden, keinen Antrag stellt. Die Mitwirkungspflichten \ngegenüber der zuständigen Behörde treffen aber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 \nPflFEinrVO allein den Pflegebedürftigen, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung \nden Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld stellt oder er selbst. Gemäß § 6 \nAbs. 3 Satz 2 PflFEinrVO gelten die § 60 und § 66 f. SGB I entsprechend. Daraus \nfolgt, dass es zu den Pflichten des Pflegebedürftigen gehört, etwa die Tatsachen \nanzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). \nDiese Pflichten kann regelmäßig nur der Pflegebedürftige bzw. sein Vertreter oder \nein Angehöriger erfüllen, denn der Einrichtungsträger kann eigene Angaben zum \nVermögen und Einkommen des Pflegebedürftigen mangels Kenntnis in der Regel \nnicht machen und seine entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten auf den \nHeimbewohner sind gering. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die \nVereinbarung einer diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtung des Heimbewohners \nim zivilrechtlichen Heimvertrag und deren - unter Umständen gerichtliche - \nGeltendmachung. Selbst wenn den Einrichtungsträger auch eine Mitwirkungspflicht \ni. S. d. § 60 SGB I treffen sollte, so erstreckt sich diese nur auf Tatsachen, die ihm \nselbst bekannt sind. Eine Ermittlungspflicht über die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse Dritter lässt sich aus dieser Pflicht nicht ableiten.\n\n36\n\nVgl. zur Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 \nC 16.93 -, BVerwGE 98, 195 ff.; zur Mitwirkungspflicht des Heimträgers bei der \nAngabe der Vermögensverhältnisse der Heimbewohner: VG Köln, Urteil vom 14. \nFebruar 2008 - 26 K 1644/07 -, Juris.\n\n37\n\nDie Behörde hat dagegen die Möglichkeit, vom Heimbewohner zu verlangen, \nseiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Bei mangelnder Mitwirkung kann die \nBehörde nach § 66 SGB I die Leistung versagen. Dafür, dass es sich bei der Angabe \nder Einkommens- und Vermögensverhältnisse um eine Pflicht des Pflegebedürftigen \nund nicht des Heimträgers handelt, spricht auch, dass die Folgen einer fehlenden \nMitwirkung des Pflegebedürftigen letztlich diesen treffen. Versagt die zuständige \nBehörde die Bewilligung von Pflegewohngeld, stellt regelmäßig die Pflegeeinrichtung \ndem Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen Investitionskosten in Rechnung, die \ndieser dann aus eigenen Mitteln zu finanzieren hat. Dass der Einrichtungsträger \ndarauf verzichten kann, ändert nichts daran, dass der Investitionskostenanteil \ngrundsätzlich vom Pflegebedürftigen geschuldet wird (vgl. §§ 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 des \nHeimgesetzes - HeimG vom 1. Januar 1975 in der Fassung vom 5. November 2001, \nBGBl. I, S. 2970 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes \nüber das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen - Wohn- und \nTeilhabegesetz - WTG - vom 18. November 2008, GV. NRW, S. 738 ff.).\n\n38\n\nVgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003, a. a. O.\n\n39\n\nMangels Erfüllung einer Pflicht der Klägerin war der Sohn der Heimbewohnerin \nbei Beantragung des Pflegewohngelds nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Er kam \nhinsichtlich der Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Mutter \nals ihr Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht und nicht einer Verpflichtung der Klägerin \nnach. \n\n40\n\nDass eine Zurechnung aus anderen Gründen in Betracht kommen könnte, ist \nnicht ersichtlich. Insbesondere wegen der mangelnden Einwirkungsmöglichkeit der \nKlägerin auf die Heimbewohnerin, den fehlenden Kenntnissen der Klägerin über die \nRichtigkeit der von der Heimbewohnerin gemachten Angaben zu ihrem Einkommen \nund Vermögen und des verfolgten eigenen Interesses der Heimbewohnerin im \nZusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung von Pflegewohngeld \n(selbst bei Stellung des Antrags durch den Einrichtungsträger) scheidet es auch aus, \nder Klägerin die Angaben des Sohns der Heimbewohnerin wegen einer \nZugehörigkeit zu ihrer Sphäre zuzurechnen. \n\n41\n\nVgl. zu einer solchen Zurechnung: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1966 - III C 219.64 \n-, BVerwGE 24, 294 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ \n1996, 610 ff.\n\n42\n\nIndem der Beklagte annahm, der Klägerin seien die seiner Ansicht nach vom \nSohn der Heimbewohnerin grob fahrlässig unvollständig gemachten Angaben \nzuzurechnen, ging er sowohl hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide \nfür die Vergangenheit (Bewilligungszeitraum 5. April 2006 bis November 2007) als \nauch hinsichtlich der Rücknahme für die Zukunft (Bewilligungszeitraum Dezember \n2007) von unzutreffenden Voraussetzungen als Grundlage seiner \nErmessenserwägungen aus.\n\n43\n\nEine Heilung dieses Ermessensfehlers i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO kam schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte, wollte er nicht mehr an dieser \nZurechnung festhalten, seine Erwägungen nicht ergänzen, sondern auswechseln \nmüsste.\n\n44\n\nVgl. zur Ergänzung von Ermessenserwägungen: BVerwG, Beschluss vom 14. \nJanuar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 \n- 15 A 1958/01 -, OVGE MüLü 49, 8 ff. - jeweils m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § \n114 Rn. 50.\n\n45\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 ist auch insofern \nrechtswidrig, als von der Klägerin die Erstattung bereits erbrachter Leistungen \ngefordert wird. Mangels rechtmäßiger Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom \n23. Mai 2006 und 19. Dezember 2006 besteht keine Pflicht der Klägerin, die bereits \nerbrachten Leistungen in Höhe von 3.932,85 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zu \nerstatten.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/12-a-2190-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/12-a-2190-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238839","retrieved":"2026-07-09 02:01:34.799964+00:00"}}