{"status":"available","doknr":"OLD238838","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0715.12A2175.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"12 A 2175/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 (Ziffern II bis IV) in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben, soweit die Rücknahme der Bewilligung von Pflegewohngeld \nfür die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004 Gegenstand des Verfahrens \nist.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte am 3. Mai 2001 für den Heimplatz von Frau L. \nM. Pflegewohngeld beim Beklagten. Dem Antrag waren eine vom Sohn der Frau \nM. , Herrn H. M. , als ihr Generalbevollmächtigter unterschriebene \"Erklärung \nzum Einkommen zur Beantragung von Pflegewohngeld\", ein von ihm unterzeichneter \nAntrag auf Pflegewohngeld, eine Kopie der notariellen Urkunde über die \nGeneralvollmacht, die (Teil-)Kopie eines notariellen Vertrags vom 5. September 1994 \nmit der vertraglichen Verpflichtung des Sohns der Frau M. , ihr bis zu ihrem \nLebensende als dauernde Last einen Betrag in Höhe von 1.600,00 DM monatlich zu \nzahlen, und weitere Unterlagen insbesondere zum Einkommen der Frau M. \nbeigefügt. \n\n3\n\nMit Bescheiden vom 23. Mai 2001, 23. Januar 2002, 20. März 2002, 23. Oktober \n2002, 24. März 2003 und 22. April 2003 gewährte der Beklagte Pflegewohngeld für \nden Heimplatz der Frau M. für einen Gesamtzeitraum vom 1. März 2001 bis 31. \nJanuar 2004.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 2003 widerrief der Beklagte seinen \nBewilligungsbescheid vom 22. April 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003. Zur \nBegründung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der bewohnerorientierte \nAufwendungszuschuss für Investitionskosten nur gewährt werden könne, wenn der \njeweilige Bewohner unter Berücksichtigung sowohl seines Einkommens als auch \nseines Vermögens nicht in der Lage sei, die von der Pflegeeinrichtung berechneten \nInvestitionskosten zu tragen. Da Frau M. keine Sozialhilfe beziehe und die \nungedeckten Heimkosten selbst trage, gehe er von dem Vorhandensein \neinzusetzenden Vermögens aus. \n\n5\n\nDer Sohn der Frau M. machte daraufhin Angaben zum Vermögen seiner \nMutter. Er gab unter anderem an, dass sie ihm 1994 ein bebautes Grundstück \nübertragen habe. Dazu legte er die vollständige Kopie des notariellen Vertrags vom \n5. September 1994 vor. Dieser Vertrag enthält die folgende Vereinbarung: \"Bei einer \nwesentlichen Veränderung der heutigen Verhältnisse, insbesondere der Bedürftigkeit \nder Erschienen zu 1. (Erläuterung durch den Senat: Frau L. M. ) oder der \nLeistungsfähigkeit des Erschienenen zu 2. (Erläuterung durch den Senat: Herrn H. \nM. ) ist jeder derselben berechtigt, die entsprechende Anpassung des \nmonatlichen Unterhaltsbeitrages gemäß § 323 ZPO zu verlangen.\" \n\n6\n\nAm 26. Juni 2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des \nBeklagten vom 26. Mai 2003. Diesem gab der Beklagte mit Bescheid vom 14. August \n2003 mit der Begründung statt (Ziffer I), dass Frau M. nicht über Vermögen \nverfüge. Er erklärte jedoch, Pflegewohngeld werde auch weiterhin nicht gewährt \n(Ziffer II), da sie die Heimkosten von Anfang an aus ihrem Einkommen habe decken \nkönnen. Außerdem nahm er mit selbem Bescheid die ergangenen \nBewilligungsbescheide zurück (Ziffer III) und forderte die zu Unrecht erbrachten \nLeistungen zurück (Ziffer IV). Zur Begründung führte er aus, dass bei Beantragung \ndes Pflegewohngelds zwar auch ein Auszug aus dem notariellen Vertrag vom 5. \nSeptember 1994 vorgelegt worden sei. Auf der Kopie sei aber die Vereinbarung über \ndie Anpassungsmöglichkeit abgedeckt gewesen. Bei rechtzeitiger Kenntnis des \nUmstands hätte der Beklagte Frau M. auf diese vorrangige \nLeistungsverpflichtung ihres Sohns aus der vertraglichen Vereinbarung hingewiesen \nund Pflegewohngeld hätte versagt werden müssen. Als Bewohnerin der Einrichtung \nder Klägerin habe Frau M. die Verpflichtung gehabt, der Klägerin alle benötigten \nEinkommens- und Vermögensnachweise vorzulegen. Durch das bewusste Abdecken \neines wesentlichen Vertragsteils sei diese Obliegenheitspflicht von Frau M. \nverletzt worden. Dieses Handeln sei der Klägerin als Antragstellerin zuzurechnen. Da \ndie Klägerin sich ohne Nachforschungen darauf verlassen habe, dass Frau M. \nvollständige Angaben gemacht habe, habe sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \nverletzt. Die Klägerin könne sich daher hinsichtlich der Rücknahme der früheren \nBewilligungsbescheide nicht auf Vertrauen berufen. Im Rahmen der pflichtgemäßen \nAusübung des Ermessens habe das private Interesse am Bestand der Bescheide \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückzutreten. \nErmessensfehler seien insoweit nicht ersichtlich. Somit hebe der Beklagte seine \nBewilligungsbescheide vom 23. Mai 2001, 23. Januar 2002, 20. März 2002, 23. \nOktober 2002, 24. März 2003 und 22. April 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit \nauf. Die Höhe der zu erstattenden Leistungen werde auf 3.318,45 Euro \nfestgesetzt.\n\n7\n\nMit am 15. September 2003 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob \nHerr H. M. Widerspruch als Bevollmächtigter seiner Mutter. Er trug vor, er hätte \nden gesamten notariellen Vertrag vorgelegt, wenn der Beklagte dies gewünscht \nhätte. Dass seine Mutter die Heimkosten aus ihrem Einkommen decken könne, sei \neine unfundierte Behauptung. Er habe schon bei Antragstellung den monatlichen \nBetrag nur durch das vom Beklagten gewährte Wohngeld und weitere Verschuldung \naufbringen können. Wenn er durch den Beklagten auf § 323 ZPO aufmerksam \ngemacht worden wäre, hätte er eine Anpassung seines monatlichen \nUnterhaltsbeitrags in Betracht gezogen.\n\n8\n\nAm 17. September 2003 erhob die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten \nWiderspruch. Sie wies darauf hin, dass die Angaben zum Einkommen und die \ndazugehörigen Anlagen vom Sohn der Frau M. stammten. Die endgültige \nPrüfung und Genehmigung sei durch die Sachbearbeiter des Beklagten erfolgt. Ein \nvorsätzliches Verschulden durch ihr Haus weise sie, die Klägerin, zurück. Am 15. \nOktober 2003 ging der geforderte Betrag beim Beklagten ein.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Die Zurückweisung begründete er u.a. damit, dass die der \nKlägerin vorwerfbaren Organisationspflichtverletzungen den Verschuldensgrad der \ngroben Fahrlässigkeit erreichten. Eine Aufklärungspflicht (§ 241 BGB) folge aus dem \nVertrag zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Heimbewohner. Denn der \nHeimbewohner schädige die Pflegeeinrichtung durch falsche Angaben, soweit \nrechtswidrige Leistungen zurückgefordert würden. Daher bestünde ein \nAuskunftsanspruch aus § 242 BGB. In Zweifelsfällen könne die Pflegeeinrichtung \nden Sozialhilfeträger um Unterstützung auf öffentlich-rechtlicher Basis bitten. Darüber \nhinaus gehöre die Schaffung und Dokumentation eines transparenten und \ndauerhaften Überwachungssystems zu den zwingend erforderlichen \nMindestvoraussetzungen bei Stellung von Pflegewohngeldanträgen. Da noch nicht \neinmal dieses minimale Kontrollsystem ersichtlich sei, werde die im Verkehr \nerforderliche Sorgfalt in gröbstem Maße außer acht gelassen. Es sei nicht ersichtlich, \ninwieweit vorliegend versucht worden sei, die Wahrheitspflicht etwa durch \nVereinbarungen einer Vertragsstrafe mit dem Betreuer oder eingehender Nachfragen \nhinsichtlich der im Antrag gemachten Angaben zu gewährleisten oder sonstige \nVorkehrungen zur Gewährleistung einer vollständigen Wiedergabe der \nVermögenslage getroffen worden seien. Es spreche eine Vermutung dafür, dass \nnicht die notwendige Sorgfalt auf die Ausfüllung des entsprechenden Antrags \nverwandt worden sei. Das Fehlverhalten des Heimbewohners sei der Klägerin \nentsprechend § 278 BGB zuzurechnen. Ein Vertrauensschutz der Klägerin werde \ndurch die überwiegende Bösgläubigkeit des Heimbewohners verdrängt. Der \nWiderspruchsbescheid wurde der Klägerin laut Vermerk in der Akte am 5. September \n2006 zugestellt.\n\n10\n\nAm 4. Oktober 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des erstinstanzlichen Klageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b \nSatz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die \nRücknahme der Bewilligungsbescheide sei rechtmäßig. Die Bewilligungsbescheide \nselbst seien rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von \nPflegewohngeld seien nicht gegeben gewesen, weil die Heimbewohnerin gegen \nihren Sohn einen vertraglichen Anspruch auf Anpassung der monatlichen \nUnterhaltsbeiträge und somit über ausreichend Einkommen hätte verfügen können. \nDie Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, sondern müsse sich \njedenfalls die unrichtigen Angaben der Heimbewohnerin bzw. ihres Angehörigen \nnach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen.\n\n12\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung der durch das Verwaltungsgericht \nzugelassenen Berufung vor, die Bewilligungsbescheide seien nicht rechtswidrig \ngewesen, denn die Möglichkeit der Heimbewohnerin zur Anpassung von Zahlungen \nsei im Bewilligungszeitraum kein \"bereites Mittel\" gewesen. Der Sohn der Klägerin \nwäre aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, einen höheren \nUnterhaltsbeitrag zu leisten. Ein Anpassungsbegehren der Heimbewohnerin wäre \nwertlos geblieben. Zudem stelle sich die Frage, ob die Pflegebedürftige auf die \nDurchsetzung eines möglichen Unterhaltsanspruchs hätte verwiesen werden können. \nDies hätte für sie eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bedeutet. Im \nÜbrigen könne sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens berufen. Die \nKlägerin habe die gewährten Leistungen in Form des bewohnerorientierten \nAufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen verbraucht. Sie habe zudem keine eigenen Angaben zur \nvermögensrechtlichen Situation der Heimbewohnerin gemacht. Damit fehle es an \nAngaben des Begünstigten i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. \"Allgemeine \nGrundsätze\", nach denen die Klägerin sich die Angaben des Sohns der \nHeimbewohnerin zurechnen lassen müsse, gebe es nicht. Dazu bedürfe es einer \ngesetzlichen Zurechnungsregelung. Der Sohn der Heimbewohnerin sei weder \nVertreter, Erfüllungsgehilfe, Gehilfe oder Organ der Klägerin. Vielmehr habe der \nSohn der Heimbewohnerin eigene Erklärungen gegenüber dem Beklagten \nabgegeben. Auch das Pflegegesetz NRW sehe keine gesetzliche Zurechnung für \ndas Verhalten Dritter vor. § 6 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung sehe \nausdrücklich eine Mitwirkungspflicht des Heimbewohners gegenüber der \nBewilligungsbehörde vor. Dies stelle klar, dass es zwischen dem Heimbewohner und \nder bewilligenden Behörde keines vermittelnden Heimbetreibers bedürfe. Die \nKlägerin habe auf die Angaben des Sohns der Heimbewohnerin vertrauen dürfen, \nzumal der Beklagte in Kenntnis der unvollständigen Urkunde Pflegewohngeld \nzunächst gewährt habe. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. \nAugust 2003 (Ziffern II bis IV) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. \nAugust 2006 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil an und führt \nergänzend aus, der Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld stehe der \nPflegeeinrichtung zu. Die Pflegebedürftigen seien nur dann selber antragsberechtigt, \nwenn der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen i. S. \nv. § 4 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung erhalten würden, keinen Antrag \nstelle (§ 6 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung). Das bedeute, dass der \nAntrag auf Pflegewohngeld im ureigenen Interesse der Pflegeeinrichtung gestellt \nwerde. Die von der Pflegeeinrichtung eingereichten Unterlagen seien daher als \neigene Antragsunterlagen der Pflegeeinrichtung zu werten. Für die Klägerin sei zu \nerkennen gewesen, dass die Unterlagen unvollständig gewesen seien. Sie habe \njedoch nicht auf eine Vervollständigung der Unterlagen hingewirkt. Da die Klägerin \nAnspruchsberechtigte sei und mit den Antragsunterlagen ihren eigenen Anspruch \nbegründen müsse, treffe sie das Risiko, dass ihre Antragsunterlagen unvollständig \noder unrichtig seien. Dem Beklagten habe auch entgegen der Auffassung der \nKlägerin nicht die Pflicht zum Nachweis der Werthaltigkeit des Anpassungsanspruchs \nder Heimbewohnerin oblegen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage begründet ist. \n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 (Ziffern II bis IV) in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die \nBewilligungsbescheide vom 23. Mai 2001, 23. Januar 2002, 20. März 2002, 23. \nOktober 2002, 24. März 2003 und 22. April 2003, mit denen der Beklagte der \nKlägerin für den Pflegeplatz der Frau L. M. Pflegewohngeld für den \nZeitraum vom 1. März 2001 bis 31. Januar 2004 bewilligte, für die Vergangenheit \nzurückgenommen wurden, fehlt es an den Voraussetzungen für eine solche \nRücknahme. Zudem ist die Rücknahme der genannten Bewilligungsbescheide \nrechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft erfolgt ist.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des § 45 SGB X i. V. m. § 16 des Gesetzes zur Umsetzung \ndes Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG \nNRW) vom 19. März 1996 in der - im bei der Anfechtungsklage grundsätzlich \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (28. August 2006) - ab 1. \nAugust 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des \nGesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 \n(GV.NRW, S. 380) liegen jedenfalls nicht vor, soweit der Beklagte die \nBewilligungsbescheide für die Vergangenheit zurückgenommen hat. Soweit ein \nVerwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet \noder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § \n45 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft \noder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. \n\n23\n\nDer Rücknahme für die Vergangenheit steht schon entgegen, dass die \nVoraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X fehlen. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X \nwird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 \nmit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Ein Fall des allein in Betracht \nkommenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegt jedoch nicht vor. Danach kann sich \nder Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben \nberuht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher \nBeziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt \ngemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, letzter Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte \ndie erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grobe \nFahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv \nschlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an \nFahrlässigkeit hinausgeht.\n\n24\n\nVgl. zu § 48 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 -, \nBuchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120, m. w. N.\n\n25\n\nDieser Grad der Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn schon einfachste, ganz \nnahe liegende Überlegungen nicht angestellt sind und das nicht beachtet worden ist, \nwas im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2009 - 5 B 10.09 -, Juris; BSG, Urteil vom \n25. Januar 1994 - 7 RAr 14/93 -, BSGE 74, 20 ff.; zu § 48 VwVfG: OVG NRW, Urteil \nvom 19. Dezember 2008 - 12 A 4705/05 -, Juris.\n\n27\n\nDaran gemessen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass bei der Beantragung von \nPflegewohngeld für den Heimplatz der Frau M. am 3. Mai 2001 grob fahrlässig \nunvollständige Angaben gemacht wurden. Der Beklagte ging damals - wie auch aus \nder Begründung seines Bescheids vom 26. Mai 2003 hervorgeht, mit dem er seinen \nBewilligungsbescheid vom 22. April 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 widerrief - \ndavon aus, dass es hinsichtlich der Bewilligung des Pflegewohngelds auf die \nEinkommensverhältnisse des Heimbewohners und nicht auf sein Vermögen \nankomme. Dementsprechend verlangte er im Zusammenhang mit der Beantragung \nvon Pflegewohngeld Angaben zum Einkommen des Heimbewohners und nutzte \ndafür das Formular \"Erklärung zum Einkommen zur Beantragung von \nPflegewohngeld\". Dass Herr M. das damalige monatliche Einkommen seiner \nMutter vollständig angegeben hat, wird vom Beklagten nicht bezweifelt. Dafür, dass \nsich Herrn M. als Bevollmächtigten seiner Mutter im Zusammenhang mit den \nAngaben über das Einkommen hätte aufdrängen müssen, er müsse die Kopie des \ngesamten notariellen Vertrags vom 5. September 1994 vorlegen, ist nichts \nersichtlich. Denn trotz der im Vertrag vorgesehenen Anpassungsklausel hinsichtlich \ndes monatlich von ihm an seine Mutter zu zahlenden Betrags hatte sie damals nur \nein tatsächliches Einkommen in der angegebenen Höhe, da eine Anpassung nicht \nerfolgt war. Ein solcher eventueller Anspruch auf eine Anpassung der Höhe der \nmonatlichen Zahlungen gehörte zudem - wie im Folgenden dargelegt wird - nicht zu \nihrem Einkommen, sondern zu ihrem Vermögen. Da der Beklagte zu dem Vermögen \ngar keine Angaben gefordert hatte, musste es für den Sohn der Heimbewohnerin \nauch nicht nahe liegen, dass er dennoch entsprechende Angaben zu machen habe. \nAuch der Klägerin selbst, der der Beklagte mit Blick auf eine Unvollständigkeit der bei \nAntragstellung gemachten Angaben Organisationspflichtverletzungen vorwirft, hätte \nes sich bei Antragstellung nicht aufdrängen müssen, dass entgegen der vom \nBeklagten angenommenen Einschränkung der Prüfung auf die \nEinkommensverhältnisse der Heimbewohner bei der Beantragung von \nPflegewohngeld auch das Vermögen der Heimbewohnerin anzugeben sei und sie, \ndie Klägerin, entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen, um diese \nzusätzlichen Angaben zu erhalten und dem Beklagten zukommen zu lassen.\n\n28\n\nDer Bescheid vom 14. August 2003 (Ziffer III) in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 28. August 2006 ist zudem sowohl hinsichtlich der \nRücknahme für die Vergangenheit als auch für die Zukunft deshalb rechtswidrig, weil \nder Beklagte sein Ermessen fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt \nhat. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde \nermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt \nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind \noder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft ist ein \nVerwaltungsakt, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in \nWahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen \noder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht.\n\n29\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 114 Rn. 12.\n\n30\n\nDie Behörde muss als Voraussetzung ihrer Entscheidung bzw. ihres Handelns \nalle dafür vom Zweck der Ermächtigung her relevanten Tatsachen umfassend \nermitteln und bei der Entscheidung alle Ergebnisse dieser Ermittlungen und alle \nsonst einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen.\n\n31\n\nVgl. Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 114 Rn. 21 f.; Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 Rn. 62.\n\n32\n\nDaran fehlt es hier. Ermessensfehlerhaft ist es zum einen, dass der Beklagte \nhinsichtlich der Frage, ob grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht wurden, \nvon unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Zum anderen liegt eine \nfehlerhafte Ermessensentscheidung deshalb vor, weil der Beklagte von dem \nunzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, dass der eventuelle Anspruch \nder Heimbewohnerin auf Erhöhung des von ihrem Sohn monatlich zu zahlenden \nBetrags zu ihrem Einkommen zählt und aus diesem Grund die eingeschränkten \nVoraussetzungen für den Einsatz des Vermögens im Rahmen der \nErmessensbetätigung keine Berücksichtigung gefunden haben. \n\n33\n\nEin Anspruch der Heimbewohnerin gegen ihren Sohn aufgrund der Vereinbarung \nin dem notariellen Vertrag vom 5. September 1994 auf Erhöhung des monatlich von \nihrem Sohn an sie zu zahlenden Betrags wäre ihrem Vermögen und nicht ihrem \nEinkommen zuzuordnen gewesen. Einzusetzendes Vermögen hätte sowohl für den \nvon den zurückgenommenen Bescheiden umfassten Bewilligungszeitraum vom 1. \nMärz 2001 bis 31. Juli 2003 nach § 14 des in dem genannten Anspruchszeitraum \ngeltenden Landespflegegesetzes NRW in der durch Art. 21 des Zweiten Gesetzes \nzur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. \nMai 2000 (GV.NRW, S. 462) geänderten Fassung - im Folgenden: PfG NRW a.F. - \nals auch für den vom Bewilligungsbescheid vom 22. April 2003 u.a. umfassten \nZeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004, in dem sich die Voraussetzungen \neines Anspruchs auf Gewährung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW richteten, \nder Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen gestanden. Was unter Vermögen im \nSinne des § 14 PfG NRW a.F. bzw. § 12 PfG NRW zu verstehen ist, bestimmen aber \nweder das Landes-pflegegesetz in seiner alten noch in seiner neuen Fassung. \nInsofern sind das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht maßgeblich, an das \nbeide Vorschriften anknüpfen. Nach § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG, jetzt § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie § 25d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Versor-gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) \ngehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und nach § 88 Abs. \n1 BSHG (jetzt § 90 Abs. 1 SGB XII) sowie § 25d Abs. 6 BVG gehört zum Vermögen \ndas gesamte verwertbare Vermögen. Einkommen und Vermögen grenzen sich da-\ndurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfs-zeit \nwertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Zur \nFrage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. \n\n34\n\nVgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, \nBVerwGE 108, 296 ff. = NJW 1999, 3649 f.; Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 16.98 \n-, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30 = NJW 1999, 3210 f.; Urteil vom 22. April 2004 - \n5 C 68.03 -, BVerwGE 120, 339 ff. = NJW 2004, 2608 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. \nSeptember 2003 - 12 A 75/02 -, Juris.\n\n35\n\nZur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und \ndem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen \ngrundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Da eine auf \nGeld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen \nwirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. \nnoch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem \nVermögen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999, a. a. O.; vgl. zum \nSchenkungsrückforderungsanspruch als Vermögen: OVG NRW, Urteil vom \n13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, NWVBl. 2008, 232 ff.; Urteil vom 14. Oktober \n2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. 2009, 194 ff.\n\n37\n\nDer nach Ansicht des Beklagten von der Heimbewohnerin gegen ihren Sohn auf \nder Grundlage des 1994 mit ihm abgeschlossenen notariellen Vertrags geltend zu \nmachende Anspruch auf Erhöhung der von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen \ngehörte danach, obwohl er auf eine monatliche Zahlungsverpflichtung gerichtet war, \nzum Vermögen der Heimbewohnerin, sofern ihr dieser Anspruch zustand. Der \nBeklagte ging im Bescheid vom 14. August 2003 aber ausdrücklich davon aus, dass \ndie Heimbewohnerin nicht über Vermögen verfüge, sondern die Heimkosten wegen \ndes Anspruchs auf Erhöhung der monatlichen Zahlungen von Anfang an aus ihrem \nEinkommen habe decken können. Auch im Widerspruchsbescheid vom 28. August \n2006 stellte er maßgeblich darauf ab, dass die Heimbewohnerin wegen des \nAnspruchs auf Anpassung der monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäß § 323 ZPO \nüber ausreichendes Einkommen hätte verfügen können. Aufgrund dieses \nrechtsfehlerhaften Ausgangspunktes fehlen jegliche Ermittlungen und Erwägungen \ndazu, ob dieser Anspruch der Heimbewohnerin als Vermögen einsetzbar gewesen \nwäre; insbesondere fehlen Feststellungen und Erwägungen dazu, ob dem Einsatz \ndes Anspruchs als Vermögen die Härteregelung i. S. v. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG \n(jetzt § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII; vgl. auch § 25f Abs. 1 BVG) entgegensteht. Zum \nSchenkungsrückforderungsanspruch hat das erkennende Gericht entschieden, dass \ner zum Schonvermögen gehört, wenn seine Verwertung für den Heimbewohner eine \nHärte im pflegewohngeldrechtlichen Sinne bedeuten würde. Von einer Härte ist \nauszugehen, soweit der Heimbewohner schlüssig vorträgt, der Beschenkte sei nicht \nbereit und/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen \nund dieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände \nnachvollziehbar ist. Darüber hinaus muss der Beschenkte dem Heimbewohner so \nnahe stehen, dass es Letzterem nicht zuzumuten ist, den Beschenkten auf Erfüllung \nzu verklagen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008, a. a. O.\n\n39\n\nWenn auch diese Rechtsprechung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom \n14. August 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 noch nicht \nbekannt war, so war hier jedoch schon im Verwaltungsverfahren die \nLeistungsbereitschaft/Leistungsfähigkeit des Sohnes nachdrücklich in Frage gestellt \nworden, so dass eine klageweise Geltendmachung des Anspruchs - zudem mit \nungewissem Ausgang - und eine damit etwa einhergehende Belastung des \ninnerfamiliären Verhältnisses nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit wären \ndiese unter dem Aspekt der Härte i. S. d. § 88 Abs. 3 BSHG (bzw. § 90 Abs. 3 SGB \nXII) wesentlichen Ermessensgesichtspunkte auch unabhängig von der o. g. \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts der Aufklärung und argumentativen \nBewältigung zuzuführen gewesen.\n\n40\n\nEine Heilung dieses Ermessensfehlers i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in \nBetracht, weil der Beklagte, wollte er nicht mehr an der Annahme, es seien grob \nfahrlässig unvollständige Angaben gemacht worden, und an den Ausführungen zum \nEinkommen der Heimbewohnerin festhalten, seine Erwägungen nicht ergänzen, \nsondern auswechseln müsste.\n\n41\n\nVgl. zur Ergänzung von Ermessenserwägungen: BVerwG, Beschluss vom 14. \nJanuar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 \n- 15 A 1958/01 -, OVGE MüLü 49, 8 ff. - jeweils m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § \n114 Rn. 50.\n\n42\n\nIm Übrigen hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen insbesondere zur \nFrage der Voraussetzungen des Vermögenseinsatzes im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren nicht ergänzt, so dass schon deshalb § 114 Satz 2 VwGO keine \nAnwendung findet.\n\n43\n\nDass der Beklagte den Bescheid vom 22. April 2003 mit Bescheid vom 26. Mai \n2003 widerrufen hat, ist unbeachtlich, denn er gab dem dagegen von der Klägerin \nerhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 14. August 2003 (Ziffer I) statt.\n\n44\n\nDa die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtswidrig war, fehlt es für die \nAnkündigung, Pflegewohngeld werde auch weiterhin nicht gewährt (Ziffer II des \nBescheids vom 14. August 2003) - unabhängig von der Frage ihres eigenständigen \nRegelungsgehalts - hinsichtlich des von den zurückgenommenen Bescheiden \numfassten Bewilligungszeitraums an einer Grundlage. \n\n45\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 28. August 2006 ist auch insofern rechtswidrig, als der \nKlägerin die Erstattung erbrachter Leistungen aufgegeben wird (Ziffer IV des \nBescheids vom 14. August 2003). Mangels rechtmäßiger Rücknahme der \nBewilligungsbescheide vom 23. Mai 2001, 23. Januar 2002, 20. März 2002, 23. \nOktober 2002, 24. März 2003 und 22. April 2003 besteht keine Pflicht der Klägerin, \ndie bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 3.318,45 Euro nach § 50 Abs. 1 \nSGB X zu erstatten.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist, soweit \nhinsichtlich der zurückgenommenen Gewährung von Pflegewohngeld das \nLandespflegegesetz NRW in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung Anwendung \nfindet, gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a. a. O.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/12-a-2175-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/12-a-2175-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238838","retrieved":"2026-07-09 02:01:34.719881+00:00"}}