{"status":"available","doknr":"OLD238840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0715.12A1488.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"12 A 1488/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit es Gegenstand des \nBerufungsverfahrens ist, geändert.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12. \nJanuar 2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 12. Juli 2006 verpflichtet, \nder Klägerin für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 mit Ausnahme der \nMonate Februar und März 2004 weitere bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse \nfür Investitionskosten der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin in Höhe von \n18.490,28 Euro zu bewilligen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme \nder Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, über die bereits rechtskräftig \nentschieden ist.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine Einrichtung der Tages- und Kurzzeitpflege und bietet \nu.a. zwölf Tagespflegeplätze an, für welche sie von der Beklagten die Gewährung \neiner Förderung der bewohnerorientierten Investitionsaufwendungen nach dem \nLandespflegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen begehrt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Januar 2004 erteilte der Landschaftsverband S. die \nZustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen \nInvestitionsaufwendungen nach § 13 i. V. m. § 17 PfG NRW und stellte für die laut \nVersorgungsvertrag bestehenden zwölf Plätze Investitionsaufwendungen in Höhe \nvon 8,89 Euro/Tag fest. Die Zustimmung gelte ab 1. August 2003 und sei bis 31. \nDezember 2004 befristet.\n\n4\n\nDer Landschaftsverband S. erteilte mit Bescheid vom 11. März 2005 die \nZustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen \nInvestitionskosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006. Es seien \nInvestitionskosten in Höhe von 8,79 Euro/Tag festgestellt worden.\n\n5\n\nIn der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 stellte die Klägerin insgesamt \nfünfundzwanzig Anträge auf Förderung der bewohnerorientierten \nInvestitionsaufwendungen für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in \nHöhe von insgesamt 33.747,64 Euro. Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid \nvom 12. Januar 2006 ab. Dazu führte sie aus, dass nach Aussagen der Klägerin den \nNutzern während des gesamten Zeitraums Investitionskosten berechnet worden \nseien. Parallel sei die Förderung der Investitionskosten beim örtlichen Träger der \nSozialhilfe beantragt worden. Eine doppelte Abrechnung von bewohnerorientierten \nInvestitionskosten für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen kenne weder \ndas Landespflegegesetz NRW noch die Pflegeeinrichtungsförderverordnung. Die \nAnträge für Februar und März 2004 würden abgelehnt, weil sie verfristet \neingegangen seien.\n\n6\n\nDen Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 2006 wies die Beklagte mit \nTeilabhilfebescheid vom 12. Juli 2006 zurück, soweit sich die Anträge auf Bewohner \nbezogen, denen Investitionskosten zusätzlich in Rechnung gestellt wurden. \nBezüglich der drei Personen, die Leistungen des Sozialhilfeträgers erhielten und \nsomit keine Investitionskosten selber zahlten, wurde ein Betrag in Höhe von \ninsgesamt 12.083,63 Euro bewilligt.\n\n7\n\nAm 10. August 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten \ndes erstinstanzlichen Klageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO \nBezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei nicht ohne weiteres die Möglichkeit \neingeräumt, die Förderung durch Aufwendungszuschüsse geltend zu machen, \nsolange sie gleichzeitig weitergehend die ungedeckten, nicht von der Förderung \numfassten Investitionsaufwendungen gegenüber den Nutzern ihrer Einrichtung \ngesondert abrechne. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n9\n\nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die \nKlägerin, welche die auf die Monate Februar und März 2004 bezogenen Ansprüche \nnicht weiterverfolgt, im Wesentlichen vor, es bestehe zwischen den Beteiligten \nEinigkeit darüber, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zustehe. Eine \nEinschränkung dieses Anspruchs könne sich aufgrund des verfassungsrechtlichen \nBestimmtheitsgebots nur aus dem Gesetz selbst ergeben. Es existiere jedoch im \nnordrhein-westfälischen Ausführungsrecht zum SGB XI sowie in den \nFördervorschriften keine Norm, die den geltend gemachten Anspruch an die \nBedingung knüpfe, dass zugleich keine gesonderte Berechnung im Sinne des § 82 \nAbs. 3 SGB XI erfolge. § 82 Abs. 3 SGB XI bringe vielmehr zum Ausdruck, dass eine \nöffentlich (objekt-)geförderte Einrichtung nicht gedeckte Investitionsaufwendungen \nmit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen könne. Sie \nberechne den Nutzern ihrer Einrichtung nur diejenigen Investitionskosten gesondert, \nwelche nicht von der Förderung abgedeckt wären, würde sie denn nunmehr bewilligt. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu \nändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12. \nJanuar 2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 12. Juli 2006 zu \nverpflichten, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 mit \nAusnahme der Monate Februar und März 2004 weitere bewohnerorientierte \nAufwendungszuschüsse für Investitionskosten der Tagespflegeeinrichtung der \nKlägerin in Höhe von 18.490,28 Euro zu bewilligen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage begründet ist.\n\n18\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des \nTeilabhilfebescheids vom 12. Juli 2006 ist insoweit rechtwidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, als - wie mit der Berufung nur noch geltend gemacht wird - \ndie Förderung durch bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für \nInvestitionskosten der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin für die Zeit von Dezember \n2003 bis Dezember 2005 mit Ausnahme der Monate Februar und März 2004 \nabgelehnt worden ist, weil die Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrten \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse in Höhe von 18.490,28 Euro hat (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 11 \ndes Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes \n(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. \nNRW, S. 137) in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes \nzur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom \n8. Juli 2003 (GV. NRW, S. 380). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW wird Tages-, \nNacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen \nInvestitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. \nDie als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden durch \ngesonderte Berechnung ermittelt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW). Diese richtet \nsich gemäß § 17 Abs. 2 PfG NRW bei Pflegeeinrichtungen, denen - wie der Klägerin \n- in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 31. Juli 2003 eine Förderung der \nInvestitionskosten gemäß der §§ 11, 12, 13 und 14 PfG NRW in der bisher geltenden \nFassung bewilligt worden ist, nach § 15 PfG NRW in der früheren Fassung, der \nVerordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderterer \nInvestitionsaufwendungen von Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und \nvollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 \n- GesBerVO - (GV. NRW, S. 196) und § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung von \nInvestitionen von Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von \nvollstationären Pflegeeinrichtungen vom 4. Juni 1996 - StatPflVO - (GV. NRW, S. \n198). Gemäß § 11 Abs. 2 PfG NRW haben zugelassene Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI \nabgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung \nvon Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 \nNrn. 1 und 3 SGB XI für die Plätze, die von Personen genutzt werden, die als \npflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind. \n\n20\n\nDiese Voraussetzungen zur Gewährung des bewohnerorientierten \nAufwendungszuschusses liegen nach Auffassung der Beteiligten unstreitig vor. \n\n21\n\nDer Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den \nNutzern ihrer Tagespflegeeinrichtung zusätzlich Investitionskosten in Rechnung \nstellt, die nach ihren Angaben durch den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss nach § 11 PfG NRW nicht gedeckt sind. Der Wortlaut des \nLandespflegegesetzes NRW sieht einen solchen Ausschluss nicht vor. Er ergibt sich \nauch nicht aus dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des § 82 Abs. 3 \nund 4 SGB XI.\n\n22\n\nNach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 PfG NRW besteht der Anspruch auf die \nGewährung der Zuschüsse, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu \ndiesen im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zählt nicht, dass Nutzern keine \nInvestitionskosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies folgt auch nicht aus \nder Höhe des Anspruchs der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, der sich \nnach § 11 Abs. 3 PfG NRW nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 bemisst \nund sich auf die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen beläuft. Nach § 2 \nSatz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - \nPflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, \nS. 613), der Rechtsverordnung aufgrund der §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 6 PfG NRW, \nbeträgt der Förderzuschuss 100 vom Hundert der nach der Verordnung über die \ngesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für \nPflegeeinrichtungen (GesBerVO) ermittelten Aufwendungen pro Platz. Aus der Höhe \nder Förderung lässt sich aber nicht ableiten, dass die Förderung zu versagen ist, \nwenn neben dieser Investitionskostenförderung auch den Nutzern der Einrichtung \n(weitere) Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden. Eine solche \nBerechnung gegenüber den Nutzern führt insbesondere nicht zwingend zu einer \nDoppelfinanzierung der Investitionsaufwendungen der Einrichtung. Denn die \nvorgesehene einhundertprozentige Förderung der ermittelten Aufwendungen \nbedeutet aufgrund der nach der GesBerVO der Berechnung zugrunde zu legenden \nPauschalen etwa zur Auslastung der Einrichtung und der Obergrenzen der \nbetriebsnotwendigen Investitionskosten nicht notwendig, dass tatsächlich einhundert \nProzent der nach den bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich förderfähigen \nAufwendungen gefördert werden.\n\n23\n\nDass der Aufwendungszuschuss nach § 11 PfG NRW \"bewohnerorientiert\" ist, \nbesagt nicht, dass mit seiner Bewilligung eine Freistellung der Bewohner von \nweiteren Belastungen mit Investitionsaufwendungen einhergeht und er voraussetzt, \ndass ihnen diese nicht berechnet werden. Daraus folgt lediglich, dass er nur für die \nPlätze der Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen \ngewährt wird, die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden, die als \npflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind (vgl. § 11 Abs. 2 PfG NRW, § 1 \nNr. 4 PflFEinrVO). \n\n24\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber die Gewährung der \nZuschüsse davon abhängig machen wollte, dass den Nutzern keine (zusätzlichen) \nInvestitionskosten in Rechnung gestellt würden. Er kam mit dem Landespflegegesetz \nseiner Verantwortung gemäß § 9 Satz 1 SGB XI für die Vorhaltung einer \nleistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen \nVersorgungsstruktur nach. \n\n25\n\nVgl. LT-Drucks. 12/194, S. 1; LT-Drucks. 13/3498, S. 29.\n\n26\n\nGemäß § 9 Satz 2 SGB XI wird das Nähere zur Planung und zur Förderung der \nPflegeeinrichtungen durch Landesrecht bestimmt. Einen Rechtsanspruch der \nPflegeeinrichtungen auf Investitionsförderung gegen das Bundesland sieht die \nVorschrift nicht vor. Die jeweils konkrete Förderung und Planung wird vielmehr in das \nErmessen des Landesgesetzgebers gestellt.\n\n27\n\nVgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: April \n2009, § 82 Rn. 3; Mühlenbruch, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: Mai 2009, Bd. 2, § \n82 Rn. 7.\n\n28\n\nAn die Landesförderung knüpft § 82 Abs. 3 SGB XI an. Danach kann die \nPflegeeinrichtung, soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 \nAbs. 2 Nr. 1 SGB XI oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder \nMitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach \n§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht \nvollständig gedeckt sind, diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen \ngesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 \nSGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Eine Zustimmung zur \ngesonderten Berechnung sieht das nordrhein-westfälische Landesrecht in § 13 Abs. \n2 PfG NRW vor.\n\n29\n\nVgl. LT-Drucks. 13/3498, S. 37: \"Die Ergänzung in Absatz 2, wonach die \ngesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf, ist wegen \nder hierzu unterschiedlichen Regelungen in § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI eine \nnotwendige Klarstellung. Während nach Landesrecht geförderte Pflegeeinrichtungen \ngemäß § 82 Absatz 3 SGB XI eine Zustimmung der zuständigen Behörde zu ihrer \ngesonderten Berechnung benötigen, sind nicht geförderte Einrichtungen gemäß § 82 \nAbsatz 4 SGB XI lediglich anzeigepflichtig. Da es sich bei dem bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss gemäß § 11 und dem Pflegewohngeld gemäß § 12 jeweils \num eine nachschüssige öffentliche Förderung handelt, ist die Zustimmung zur \ngesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten erforderlich. \nDie Einrichtungen, die ihre gesonderte Berechnung lediglich angezeigt haben, haben \ndamit keinen Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss oder \nauf Pflegewohngeld.\"; zur Zustimmungsbedürftigkeit der Förderung von \nKurzzeitpflegeplätzen in Niedersachsen: Nds. OVG, Beschluss vom 7. März 2006 - \n11 ME 217/05 -, Juris.\n\n30\n\nDer Landesgesetzgeber schloss damit gerade nicht von vornherein eine \ngesonderte Berechnung (auch nicht bei Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen) gegenüber den Nutzern der Einrichtungen aus. Dafür \nspricht auch der Wortlaut des § 13 Abs. 1 PfG NRW bzw. § 15 Abs. 1 PfG NRW in \nder früheren Fassung (\"Als dem Pflegebedürftigen gesondert berechnungsfähige \n...\").\n\n31\n\nDementsprechend kann auch dem Verweis in § 11 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW auf \n§ 13 PfG NRW (bzw. nach der Übergangsvorschrift in § 17 Abs. 2 PfG NRW auf § 15 \nPfG NRW in der früheren Fassung) nicht entnommen werden, dass die Förderung \nnach § 11 PfG NRW ausgeschlossen sein sollte, wenn den Bewohnern \nInvestitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden. Mit dem Verweis ist vielmehr \nklargestellt, dass es einer entsprechenden Berechnung der Investitionskosten durch \ndie Pflegeeinrichtung bedarf, um einen Anspruch auf den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss nach § 11 PfG NRW zu haben.\n\n32\n\nVgl. auch LT-Drucks. 13/3498, S. 35: \"Zudem wird festgelegt, dass die \nteilstationären Einrichtungen nur dann einen Anspruch auf einen \nAufwendungszuschuss haben, wenn sie die betriebsnotwendigen Investitionskosten \ngemäß § 13 gesondert berechnen.\"\n\n33\n\nDie Auslegung, wonach die Förderung nach § 11 PfG NRW nicht \nausgeschlossen ist, wenn Bewohnern zusätzlich Investitionsaufwendungen von der \nPflegeeinrichtung in Rechnung gestellt werden, steht im Einklang mit § 82 SGB XI. \nDieser unterscheidet in seinen Absätzen 3 und 4 zwischen einer teilweise \nöffentlichen Förderung und dem Fehlen einer öffentlichen Förderung. \nPflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre \nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XI \nden Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert \nberechnen. Die gesonderte Berechnung ist gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XI der \nzuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Nach der Konzeption des § 82 Abs. 3 SGB \nXI wird die öffentliche Förderung vorausgesetzt und dann, wenn diese die in § 82 \nAbs. 3 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen nicht vollständig abdeckt, darf \ndie Pflegeeinrichtung - nach der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde - den \nPflegebedürftigen (als Rechtsfolge) in Anspruch nehmen. Damit hängt die \ngesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen gegenüber dem \nPflegebedürftigen vom Umfang der öffentlichen Förderung ab, nicht aber die \nöffentliche Förderung von dieser gesonderten Berechnung bzw. ihrem Fehlen. \n\n34\n\nVgl. auch: Plantholz/Schmäing, in: Klie/Krahmer, SGB XI, 3. Auflage 2009, § 82 \nRn. 14: \"Die Pflegebedürftigen sind insofern nachrangiger Kostenträger für nicht \ndurch öffentliche Fördermittel gedeckte Investitionsaufwendungen der \nPflegeeinrichtung.\"\n\n35\n\nFür eine Auslegung des § 11 PfG NRW dahingehend, er setze als zusätzliches \nTatbestandsmerkmal voraus, dass den Pflegebedürftigen von der Pflegeeinrichtung \nkeine Investitionskosten in Rechnung gestellt werden, besteht schließlich auch zum \nSchutz der Nutzer der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, sofern \nüberhaupt eine Schutzbedürftigkeit angenommen wird, kein zwingender Bedarf. \nDiesem Schutz wird im Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XI Rechnung \ngetragen durch das Erfordernis einer Zustimmung der zuständigen Landesbehörde \nzur gesonderten Berechnung des durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Teils \nder genannten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Dieses dient dazu zu \nverhindern, dass dem Heimbewohner Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die \nbereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind.\n\n36\n\nVgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, a. a. O.; Urteil vom 6. September 2007 - B 3 \nP 3/07 R -, BSGE 99, 57 ff.; LSG NRW, Urteil vom 22. August 2006 - L 6 (3) P 17/03 \n-, Juris; Gürtner, a. a. O., § 82 Rn. 13; Mühlenbruch, a. a. O., § 82 Rn. 27; Udsching, \nSGB XI, 2. Auflage 2000, § 82 Rn. 9.\n\n37\n\nDiese Vermeidung einer Doppelfinanzierung kann insbesondere durch die \nVersagung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von \nInvestitionsaufwendungen erreicht werden, gegen die die Pflegeeinrichtung \ngegebenenfalls durch eine Klage auf Erteilung der Zustimmung vorgehen könnte, für \nwelche die Sozialgerichte zuständig sind. \n\n38\n\nVgl. zur Zuständigkeit der Sozialgerichte: BVerwG, Urteil vom 26. April 2002 - 3 \nC 41.01 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 287 = NVwZ-RR 2002, 607 f.; Beschluss \nvom 30. Juni 2004 - 3 B 89.03 -, NVwZ-RR 2004, 911 = DVBl. 2004, 1492 f.\n\n39\n\nDie Frage, ob die Klägerin gegenüber den Nutzern ihrer Einrichtung zu Unrecht \nInvestitionsaufwendungen in Rechnung stellt, ist nicht Gegenstand dieses \nVerfahrens und kann dahingestellt bleiben.\n\n40\n\nDie Höhe des Anspruchs der Klägerin auf bewohnerorientierte \nAufwendungszuschüsse ergibt sich aus § 11 Abs. 3 PfG NRW i. V. m. § 2 \nPflFEinrVO und ist zwischen den Beteiligten unumstritten.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/12-a-1488-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":14},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-15/12-a-1488-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238840","retrieved":"2026-07-09 02:01:34.878427+00:00"}}