{"status":"available","doknr":"OLD238871","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0714.11A1514.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"11 A 1514/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 14. Januar 1977 geborene Kläger beantragte am 24. Juli 2001 die Gewährung \npolitischen Asyls. Bei seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an: Er habe Probleme mit den \nlibyschen Sicherheitskräften, weil er sich in einer geheimen Oppositionsbewegung engagiert \nhabe. Er sei mit einem Flugzeug nach J. geflogen und von S. aus mit einem Pkw in das \nBundesgebiet eingereist. Er habe dafür einen gefälschten, auf seinen eigenen Namen \nausgestellten Pass mit einem Visum für J. benutzt. Die weiteren Einzelheiten der \nAngaben des Klägers ergeben sich aus der Anhörungsniederschrift vom 15. August 2001, auf \ndie Bezug genommen wird. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. August 2001 ab, verneinte die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG und drohte die Abschiebung nach M. an. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, einer Asylanerkennung stehe bereits § 26a AsylVfG entgegen, die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien nicht erfüllt, weil das Vorbringen des Klägers \nunglaubhaft sei. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 14. September 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nBescheinigungen der M1. Liga für Menschenrechte sowie einer exilpolitischen \nOppositionsgruppe mit der Bezeichnung RADSJ vorgelegt hat.\n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. \nAugust 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, als \nAsylberechtigten anzuerkennen,\n\n8\n\nhilfsweise\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20. Februar 2004 verpflichtet \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich M2. vorliegen, \nes hat ferner die in Nr. 4 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung insoweit \naufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach M. angedroht worden ist, im Übrigen \nhat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n13\n\nDie Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen unter \nBezugnahme auf ihre Zulassungsantragsschrift. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und \nsein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, das er mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 ergänzt und \nvertieft. Hierzu legt er ein Anlagenkonvolut (Beiakte 4) vor und führt dazu aus, es handele \nsich um eine Zusammenstellung von Unterlagen politischen Charakters.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde der Stadt Remscheid sowie der Erkenntnisse sachverständiger Stellen und \nder Presseberichte (Erkenntnismittelliste M. ) verwiesen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält (§ 130a VwGO). \n\n22\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n23\n\nDer Senat versteht das in der Berufungsinstanz noch anhängige Verpflichtungsbegehren \ndes Klägers mit Blick auf die Änderungen der Rechtslage im Zusammenhang mit der \nUmsetzung asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union durch Gesetz vom 19. August \n2007 (BGBl. I S. 1970) dahin, dass er die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG - in diesem Sinne ist der Antrag auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auszulegen - und hilfsweise zur Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf M. erstrebt. \nInsoweit ist die Klage zulässig. \n\n24\n\nSoweit der Klageantrag auch auf die Aufhebung der Ausreiseaufforderung mit \nAbschiebungsandrohung gerichtet ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig. Die Regelung unter Nr. 4 des angegriffenen Bundesamtsbescheids vom 28. \nAugust 2001 hat sich durch die am 10. Oktober 2005 erteilte und nachfolgend verlängerte \nausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung erledigt. Diese Regelung kann für eine neu \nentstehende Ausreisepflicht grundsätzlich nicht erneut als Vollstreckungsgrundlage \nherangezogen werden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 \n\n26\n\n- 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 ff. m .w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 4. \nAugust 2003 \n\n27\n\n- 8 A 2621/03.A -, juris, m. w. N.\n\n28\n\nMit dem Verpflichtungsbegehren ist die Klage im Übrigen unbegründet. \n\n29\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 \nAsylVfG).\n\n30\n\nNach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt \noder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach \n§ 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in \nAnwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge \n(BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Falle des Klägers in Bezug auf \nden hier maßgeblichen Herkunftsstaat M. nicht erfüllt. \n\n32\n\nDer Senat sieht das individuelle Vorbringen des Klägers insbesondere zu Aktivitäten für \neine „geheime Organisation\" nicht als glaubhaft an. Zur Begründung wird auf die näheren \nAusführungen im Bundesamtsbescheid vom 28. August 2001 verwiesen, denen der Kläger im \ngerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten ist. Deshalb liegen die \nVoraussetzungen für eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den \nim Satz 5 in Bezug genommenen Vorschriften im Hinblick auf diesen individuellen Vortrag \nnicht vor. \n\n33\n\nEbensowenig droht dem Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund der \nbehaupteten Mitgliedschaft in libyschen Exilorganisationen Verfolgung durch den libyschen \nStaat.\n\n34\n\nSoweit der Kläger sich auf die angebliche Mitgliedschaft in der Organisation „RADSJ\" \nberuft, ist bereits weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass libysche Stellen \ndavon überhaupt Kenntnis erhalten haben. Entsprechendes gilt für die angebliche \nMitgliedschaft in der „M1. Liga für Menschenrechte\". \n\n35\n\nVgl. dazu allg. etwa Auswärtiges Amt (AA), Auskunft vom 8. Januar 2003 an das VG \nFreiburg.\n\n36\n\nSelbst wenn eine solche Kenntnis libyscher Stellen angenommen würde, begründete dies \nkeine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Gefahren im Sinne von § 60 Abs. \n1 Satz 1 AufenthG. Ein Libyer, der in Deutschland Mitglied der zuvor genannten \nOrganisationen ist, muss nach seiner Rückkehr nicht allein deswegen mit Sanktionen rechnen. \n\n37\n\nVgl. dazu etwa AA, Auskünfte vom 4. Oktober 2005 an das VG Minden und vom 8. \nJanuar 2003 an das VG Freiburg.\n\n38\n\nMaßgeblich für die Gefahr staatlicher Repressionen ist vielmehr, ob ein Libyer im \nAusland öffentlich wahrnehmbar regimekritischen Aktivitäten nachgegangen ist und sich \ndadurch nach Auffassung der libyschen Stellen illoyal gegenüber dem libyschen Staat gezeigt \nhat.\n\n39\n\nVgl. etwa AA, Auskunft vom 9. Oktober 2006 an das OVG NRW.\n\n40\n\nDafür sind konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf den Kläger indes weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die anderweitig behaupteten \nexilpolitischen Aktivitäten. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 geltend \nmacht, er habe zusammen mit anderen im Ausland lebenden Regimekritikern eine \n„Anklageschrift gegen Gaddafi\" verfasst und unterzeichnet und hierzu eine \n„Zusammenstellung von Unterlagen politischen Charakters\" vorlegt - es handelt sich dabei \num Ausdrucke von Internet-Seiten in englischer bzw. arabischer Sprache -, kann der Senat auf \ndieser Grundlage nicht feststellen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt wären. \nÜberwiegend ist bereits weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass es sich überhaupt um dem \nKläger zurechenbare regimekritische Äußerungen handelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, \ndass die - lediglich auf bestimmten, nicht allgemein bekannten oder verbreiteten Internetseiten \neingestellten - Erklärungen einem breiteren Personenkreis bekannt geworden sind oder hätten \nbekannt werden können. Da jegliche Angaben des Klägers dazu fehlen, für welche Zeiträume \ndie Äußerungen im Internet zugänglich gewesen sind, ist insbesondere nicht festzustellen, \ndass der Inhalt der Äußerungen libyschen Stellen mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit bekannt geworden ist. Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden \nKlärung, ob derartige Äußerungen von libyschen Stellen als öffentlichkeitswirksame \noppositionelle Aktivitäten gewertet und zum Anlass für relevante Verfolgungsmaßnahmen \ngenommen würden.\n\n41\n\nAuch mit Blick auf die Stellung eines Asylantrags sowie einen ungenehmigten Aufenthalt \nim Bundesgebiet droht dem Kläger nicht mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn er nach M. \nzurückkehrt. \n\n42\n\nLibysche Staatsangehörige, die sich ohne Genehmigung libyscher Behörden im \nBundesgebiet aufhalten und hier einen Asylantrag gestellt haben, droht deswegen bei \nRückkehr nach M. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im \nSinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. \n\n43\n\nSo etwa auch OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003 - 5 B 819/01.A -, juris, Rdnr. 40 \nbis 50. \n\n44\n\nZunächst drohen ohnehin keine Repressalien, wenn ein libyscher Staatsangehöriger einen \nlangjährigen Auslandsaufenthalt plausibel - d. h. unter Bezug auf politisch neutrale Umstände \n- erklären kann und eine Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht bekannt wird. \n\n45\n\nVgl. OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003 \n\n46\n\n- 5 B 819/01.A -, juris, Rdnr. 33. \n\n47\n\nDavon dürfte hier mit Blick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen \nauszugehen sein, zumal dem Kläger in diesem Zusammenhang während des \nAsylstreitverfahrens ein libyscher Pass erteilt worden ist.\n\n48\n\nSelbst wenn angenommen wird, dass die Asylantragstellung bei Rückkehr nach M. \nbekannt wird und der Kläger seinen Aufenthalt nicht durch politisch neutrale Umstände \nerklären kann, führte dies nicht zum Erfolg seines Flüchtlingsanerkennungsbegehrens. Im \nSinne von § 60 Abs. 1 AufenthG erhebliche staatliche Repressionen sind bei einem solchen \nSachverhalt nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn ein Asylantragsteller während seines \nAuslandsaufenthalts nicht öffentlich wahrnehmbaren regimekritischen Aktivitäten \nnachgegangen ist.\n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 17. September 2004 an das VG Düsseldorf, vom \n9. Oktober 2006 an das OVG NRW und vom 3. Februar 2003 an das VG Berlin.\n\n50\n\nDafür ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. \n\n51\n\nAus den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Auskünften und Stellungnahmen ergeben \nsich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die für den maßgeblichen Zeitpunkt der \nSenatsentscheidung eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnten. Nach den \nStellungnahmen des Deutschen Orient Instituts (DOI) hat das Bekanntwerden einer \nAsylantragstellung zwar Konsequenzen. Die von den Sicherheitskräften ergriffenen \nMaßnahmen hängen danach indes von weiteren Einzelfallumständen ab, insbesondere dem \nVorliegen und der Begründung (säkular/islamistisch-religiös) einer oppositionellen Haltung \nsowie dem Grad eines exilpolitischen Engagements.\n\n52\n\nVgl. die Stellungnahmen des DOI vom 21. Oktober 2002 an das OVG Sachsen und vom \n24. November 2002 an das VG Freiburg.\n\n53\n\nIn späteren Stellungnahmen hat das DOI an der zuvor referierten, auf einzelfallbezogene \nSonderaspekte abstellenden Beurteilung festgehalten.\n\n54\n\nVgl. DOI, Stellungnahmen vom 18. Dezember 2003 an das VG Stuttgart, vom 21. Juni \n2004 an das VG Düsseldorf und vom 24. August 2006 an das OVG NRW. \n\n55\n\nDanach kann diesen Stellungnahmen nicht entnommen werden, dass eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG allein aufgrund \neiner Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthalts besteht. Soweit sich aus dem \nBericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2001 und der Stellungnahme von amnesty \ninternational vom 4. August 2003 anderweitige Anhaltspunkte ergeben könnten, rechtfertigt \ndies keine andere prognostische Bewertung. Die maßgebliche Auskunftslage hat sich nämlich \n- wie sich aus den zuvor vom Senat zitierten aktuelleren Auskünften des Auswärtigen Amtes, \nin denen es von einer anderen Lagebeurteilung ausgeht, ergibt - geändert. Soweit in einer \nStellungnahme von amnesty international (Schweizer Sektion) vom Juni 2005 (allein) \naufgrund des Bekanntwerdens einer Asylantragstellung im Ausland gegebenenfalls \nRepressalien für möglich erachtet werden, handelt es sich um Vermutungen, die durch keine \nkonkreten Referenzfälle belegt sind. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen \nerstinstanzlichen Urteile anderer Verwaltungsgerichte rechtfertigen ebensowenig eine andere \nBeurteilung. Sie stammen aus dem Zeitraum 2000 bis 2002 und enthalten demnach ebenfalls \nkeine anderweitigen aktuellen Erkenntnisse oder für die Entscheidung des Senats aktuell noch \nmaßgeblichen Erwägungen.\n\n56\n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, die hier im Falle der Rückkehr nach M. ein \nerhöhtes Gefährdungsrisiko für den Kläger begründen könnten, wie etwa eine\n\n57\n\n „Vorbelastung\" durch ein oppositionell geprägtes familiäres Umfeld, \n\n58\n\nvgl. zu diesem Aspekt OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003 - 5 B 819/01.A -, \njuris\n\n59\n\nsowie VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2005 \n\n60\n\n- 16 K 8642/03.A -, \n\n61\n\nvermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. \n\n62\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrten positiven Feststellungen zum \nVorliegen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Anhaltspunkte für das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines dieser Abschiebungsverbote sind nach den \nvorstehenden Ausführungen weder vom Kläger substantiiert dargelegt noch sonst \nersichtlich.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. \n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-14/11-a-1514-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-14/11-a-1514-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238871","retrieved":"2026-07-09 02:01:37.232056+00:00"}}