{"status":"available","doknr":"OLD238902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0713.6B552.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-13","aktenzeichen":"6 B 552/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nDas Begehren der Antragstellerin zielt sowohl mit dem Antrag zu 1. als auch mit \ndem Antrag zu 2. auf die Teilnahme an dem Auswahlverfahren für die \nstreitbefangene Stelle eines Schulaufsichtsbeamten bzw. Verhinderung einer \nendgültigen Entscheidung in diesem Verfahren durch Ernennung der beigeladenen \nMitbewerberin. Beide Anträge setzen - abgesehen von allem Weiteren - voraus, dass \ndie Antragstellerin, die sich im Ruhestand befindet, wieder in das aktive \nBeamtenverhältnis berufen wird, zumindest aber einen dahingehenden Anspruch \nglaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es \nbereits daran fehlt.\n\n5\n\nDie Antragstellerin kann einen Reaktivierungsanspruch nicht auf § 48 Abs. 3 Satz \n1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) bzw. auf § 35 \nSatz 1 LBG NRW in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung (n.F.) stützen. \nBeantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in \ndas Beamtenverhältnis zu berufen, so ist hiernach diesem Antrag zu entsprechen, \nfalls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die für eine Reaktivierung \nauf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur \ndann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm \nzuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Allein ein solches Normverständnis \nentspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der \ngenannten Normen und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sind, ergibt. Für \neine Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW \nn.F., dass der Beamte, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, nur den \ngesundheitlichen Anforderungen eines in Aussicht genommenen neuen Amtes \ngenügen muss, gibt der Wortlaut nichts her. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit\" \nbedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit \nwiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit geführt hat.\n\n6\n\nDieses Verständnis wird durch die Gesetzesänderungen bestätigt, die die \nReaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten \nvon Amts wegen betreffen. Die Reaktivierung von Amts wegen hatte früher ebenfalls \nzur Voraussetzung, dass der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte \nBeamte „wieder dienstfähig geworden\", mithin die Dienstfähigkeit wiederhergestellt \nworden war (vgl. § 48 Abs. 1 LBG NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Mai \n1981, GV NRW S. 234). Mit dem Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher \nVorschriften vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 134) hat der Gesetzgeber die \nWiederverwendungsmöglichkeiten eines Beamten, den der Dienstherr von Amts \nwegen reaktivieren will, erweitern wollen (vgl. dort Art. 1 Nr. 12 a)). \nDementsprechend hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer - gemessen an dem \nzuletzt ausgeübten Stausamt - uneingeschränkten Wiederherstellung der \nDienstfähigkeit fallen gelassen. Erforderlich ist seitdem vielmehr die Erwartung, dass \nder Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes, d.h. des ihm mit \nder Reaktivierung zu übertragenden Amtes genügt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG \nNRW a.F. bzw. nunmehr § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Im Rahmen der \nReaktivierung auf Antrag des Beamten (48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 \nSatz 1 LBG NRW n.F.) verwendet der Gesetzgeber demgegenüber nach wie vor die \nFormulierung „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit\". Das belegt, dass er insoweit \nweiter an der Forderung festhält, dass der Beamte den gesundheitlichen \nAnforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamtes wieder genügen muss.\n\n7\n\nDieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Ziel der vorgenannten \nGesetzesänderung. Durch sie sollte im öffentlichen Interesse der \nVersorgungshaushalt entlastet werden (vgl. Begründung zum Entwurf eines \nGesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drucks. 13/3994, S. 34). \nHierzu wollte der Gesetzgeber die allein im öffentlichen Interesse,\n\n8\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38/99 -, DÖD 2001, 69 = \nNVwZ 2001, 328,\n\n9\n\nbestehende Reaktivierungsbefugnis des Dienstherrn durch eine deutliche \nErweiterung der Wiederverwendungsmöglichkeiten des Beamten erleichtern. Für \neine Erweiterung der Wiedereintrittsmöglichkeiten von Beamten, die ihre \nReaktivierung im eigenen Interesse beantragen, um wieder in das Berufsleben \neintreten zu können, gab es vor diesem Hintergrund keinen Anlass. \n\n10\n\nAusgehend davon kann die Antragstellerin auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 \nSatz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F. schon mangels \nWiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ihre Reaktivierung nicht beanspruchen. Zur \nBeurteilung der Frage, ob ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, ist ausschließlich \nauf das ihr zuletzt übertragene Statusamt, mithin das Amt einer Konrektorin \n(Besoldungsgruppe A 12 Fn. 7), abzustellen. Dass die Antragstellerin den \ngesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes, das mit den Dienstaufgaben einer \nLehrerin verbunden ist, weiterhin nicht genügt, ergibt sich aus dem amtsärztlichen \nGutachten vom 3. Februar 2009 und wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Ob \ndie Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen eines anderen Amtes - etwa \ndes von ihr angestrebten Amtes einer Schulrätin als Schulaufsichtsbeamtin auf \nKreisebene (Besoldungsgruppe A 14 Fn. 5) - genügt, ist im Rahmen des § 48 Abs. 3 \nSatz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F. aus den dargelegten \nGründen ohne Belang.\n\n11\n\nEinen Reaktivierungsanspruch kann die Antragstellerin auch nicht auf das \nSchreiben der Bezirksregierung N. vom 11. März 2009 stützen. Diese hat dort \nnicht, wie die Antragstellerin anführt, ausdrücklich erklärt, sie werde reaktiviert, wenn \nsie sich in einem Auswahlverfahren durchsetze. Das genannte Schreiben enthält \nvielmehr lediglich die Mitteilung, die Antragstellerin sei „aufgrund des \nUntersuchungsergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung von dem \nAuswahlverfahren über die Besetzung einer Stelle als Schulrätin (im Kreis N. -\nM. ) oder anderen Auswahlverfahren im Rahmen von Stellenbesetzungen aus \ngesundheitlichen Gründen grundsätzlich nicht ausgeschlossen\". Für einen Anspruch \nder Antragstellerin auf Reaktivierung jenseits der und im Widerspruch zu den \ngesetzlichen Voraussetzungen lässt sich daraus nichts herleiten. Dasselbe gilt für die \nvermeintlich widersprüchlichen Vorgehensweisen der Bezirksregierungen E. und \nN. . Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nsind damit jedenfalls nicht dargetan.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-13/6-b-552-09","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-13/6-b-552-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238902","retrieved":"2026-07-09 02:01:39.629858+00:00"}}