{"status":"available","doknr":"OLD238990","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0708.7B369.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"7 B 369/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung - teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 2 K 6484/08 gegen die \ndem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2008 wird insoweit \nangeordnet, als der Antragsgegner den Bau eines überdachten Stellplatzes (Carport \nmit Schuppen) genehmigt hat.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu drei \nVierteln sowie der Antragsgegner und der Beigeladene zu je einem Achtel. Von den \nKosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin drei Viertel und der \nAntragsgegner ein Viertel; im Beschwerdeverfahren angefallene außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den von der Antragstellerin gestellten Antrag zu 1., \nmit dem diese die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngegen die Baugenehmigung vom 29. August 2008 begehrt hat, zu Unrecht \nabgelehnt. Soweit mit dieser Baugenehmigung der Bau eines überdachten \nStellplatzes (Carport mit Schuppen) an der Grenze zum Grundstück Unter den V. \n43 (Flurstück 5147/138) genehmigt wurde, ist diese Baugenehmigung, wie die \nBeschwerde zutreffend geltend macht, offensichtlich rechtswidrig und verletzt die \nAntragstellerin in ihren Rechten.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Verstoß des genehmigten Carports, der von \nder Beschwerde nur angegriffen wird, gegen § 6 BauO NRW mit der Begründung \nabgelehnt, die im Anbau an das Wohnhaus des Beigeladenen vorhandene Garage \nstelle kein nach § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandrechtlich privilegiertes \neigenständiges Gebäude dar. Sie sei deshalb nicht bei der Bestimmung der \nGesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW zu berücksichtigen, \nso dass die Längenbegrenzung des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW für \nabstandrechtlich privilegierte Bebauung an den Nachbargrenzen gewahrt sei. Dies \nfolge daraus, dass die Garage - trotz ihrer selbständigen Benutzbarkeit - nicht von \ndem zu Wohnzwecken genutzten Teil des Anbaus und damit vom Hauptgebäude \ngetrennt werden könne. Diese Wertung hält einer rechtlichen Überprüfung unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht \nstand.\n\n5\n\nAuszugehen ist davon, dass diese Garage mit der unanfechtbar gewordenen \nBaugenehmigung vom 17. Oktober 2007 als nach § 6 Abs. 11 BauO NRW \nprivilegiertes Garagengebäude genehmigt worden ist. Dass die in den genehmigten \nBauvorlagen als Garage bezeichnete Räumlichkeit hinsichtlich ihrer Dimensionen, \nFunktionalität und baulichen Ausstattung die Merkmale einer Garage im Sinne der \ngenannten Vorschrift\n\n6\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 \n\n7\n\n- 7 A 3025/04 -, Juris -\n\n8\n\nerfüllt, erscheint nicht zweifelhaft und steht letztlich auch außer Streit. Näherer \nBetrachtung bedarf nur die Frage, ob diese Räumlichkeit auch die Merkmale eines \nGebäudes im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW erfüllt. Das ist hier - \nentgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts - zu bejahen.\n\n9\n\nGemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW, der mit dem dort festgelegten Inhalt für sämtliche \nVorschriften der Bauordnung gilt, sind Gebäude solche selbständig benutzbaren, \nüberdachten baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können und \ngeeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu \ndienen. Selbständige Benutzbarkeit setzt nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von \nanderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen \nauch dann mehrere Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW sein können, wenn sie \nüber eine gemeinsame Trennwand oder durchlaufende Stahlbetondecken verfügen. \nMit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob das Gebäude bei statischer bzw. \nbaukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte oder aber von dem \nanderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden kann. Vielmehr \nist für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber \nmehrere Gebäude nebeneinander bestehen, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das \nKriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen \nBenutzbarkeit maßgebend.\n\n10\n\nAllerdings kann in den Fällen, in denen Gebäude gemeinsame Bauteile \naufweisen, eine wertende Betrachtung zur Frage erforderlich sein, ob es sich um \nzwei Gebäude oder ein Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein über eine \nGarage bis zur Grundstücksgrenze hin abgeschlepptes Dach die Prüfung erfordern, \nob das Wohnhaus (in abstandflächenrechtlich unzulässiger Weise) bis an die \nGrundstücksgrenze herangebaut ist oder nicht. In die Wertung ist einzustellen, ob bei \nnatürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der \nBauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten \nBauteile einzubeziehen sind, das grenzständig errichtete Gebäude und das (Haupt-\n)Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erscheinen und ob das \ngrenzständige Gebäude weiterhin nur den Eindruck eines - grenzständigen - Anbaus \nan das (Haupt-)Gebäude vermittelt.\n\n11\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 A 3096/07 -, BauR \n2009, 231 = NVwZ-RR 2009, 277 m.w.N..\n\n12\n\nGemessen an diesen Maßstäben erfüllt die im eingeschossigen Anbau an das \nmehrgeschossige Wohnhaus des Beigeladenen 2007 genehmigte Garage die \nMerkmale eines selbständigen Gebäudes.\n\n13\n\nSie ist in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständig benutzbar. Der \nUmstand, dass sie konstruktiv mit dem als \"Empfang\" genehmigten Bereich des \neingeschossigen Anbaus, der seinerseits funktional dem mehrgeschossigen \n\"Haupthaus\" zugeordnet ist, baulich verbunden ist, namentlich mit diesem ein \ngemeinsames Flachdach aufweist, steht der Wertung als eines eigenständigen \nGebäude nicht entgegen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass bei natürlicher \nBetrachtung die Garage als in das (Haupt-)Gebäude gleichsam integrierter \nunselbständiger Bestandteil erscheint. Sie tritt gemeinsam mit dem \"Empfang\" dem \nmehrgeschossigen (Haupt-)Gebäude gegenüber nach dem vorliegenden \nLichtbildmaterial eindeutig als ein nicht in dieses Gebäude - etwa durch ein \ngemeinsames Dach oder sonstige bauliche Merkmale - integrierter Bauteil in \nErscheinung. Dass die äußere Gestaltung dem (Haupt-)Gebäude angepasst ist, \nändert daran nichts. Auch der Umstand, dass der eingeschossige Anbau insgesamt \nzwei Bereiche mit unterschiedlichen Funktionalitäten - selbständig nutzbare Garage \neinerseits und funktional dem \n\n14\n\n(Haupt-)Gebäude zugeordneter \"Empfang\" andererseits - aufweist, zwingt nicht \ndazu, ihn insgesamt als Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes zu werten. Die Situation \nstellt sich hier nicht anders dar als in den Fällen, in denen etwa an einen \neingeschossigen Anbau an ein Wohnhaus, der zu Wohnzwecken genutzt wird, \nunmittelbar eine (grenzständige) Garage angebaut wird, die mit dem bisherigen \nAnbau ein gemeinsames Dach aufweist und von jenem nur durch eine innere \nTrennwand getrennt ist. Auch in diesen Fällen unterliegt keinem Zweifel, dass die \n(grenzständige) Garage als selbständiges Gebäude nach § 6 Abs. 11 BauO NRW bei \nWahrung der sonstigen Anforderungen an eine Garage abstandrechtlich privilegiert \nist. Der vom Verwaltungsgericht betonte Umstand, die Lage der inneren Trennwand \nkönne schlicht versetzt werden, vernachlässigt, dass bei einer solchen baulichen \nÄnderung selbstverständlich stets zu prüfen ist, ob der Bereich, der künftig als \nGarage genutzt werden soll, seinerseits (weiterhin) die rechtlichen Anforderungen an \neine abstandrechtlich privilegierte Garage erfüllt. Trifft dies zu, ist kein \nHinderungsgrund ersichtlich, dies als bauliche Änderung des Garagengebäudes \nzuzulassen.\n\n15\n\nDie abstandrechtliche Privilegierung der von der Baugenehmigung vom \n17. Oktober 2007 erfassten Garage folgt daraus, dass diese auch die Maße des § 6 \nAbs. 11 Satz 5 BauO NRW wahrt, weil ihre grenzständigen Außenwände an den \nbeiden Nachbargrenzen zum Flurstück 5767/138 und zum Grundstück der \nAntragstellerin nur 6,00 m bzw. rd. 3,50 m lang sind. Der Privilegierung steht auch \nnicht entgegen, dass etwa in dem Bereich, in dem nunmehr der Carport zugelassen \nworden ist, ursprünglich eine grenzständige, ca. 7 m lange Garage stand. Mit der \nBaugenehmigung vom 17. Oktober 2007 ist auch der Abriss dieser Garage \ngenehmigt worden. Nach dieser Genehmigung ist mithin auf dem Grundstück des \nBeigeladenen nur eine grenzständige und damit abstandrechtlich privilegierte \nGarage zugelassen worden.\n\n16\n\nErweist sich nach alledem, dass es sich bei der 2007 im Anbau genehmigten \nGarage um eine abstandrechtlich privilegierte Garage handelt, ist der mit der \nBaugenehmigung vom 29. August 2008 genehmigte Carport bauordnungsrechtlich \nunzulässig. Insoweit erfasst diese Baugenehmigung eine zum Nachbargrundstück \nUnter den V. 43 (Flurstück 5147/138) grenzständige Bebauung von 5,00 m \n(Carport) und 3,99 m (Schuppen), mithin insgesamt von 8,99 m Länge. Unter \nBerücksichtigung der im Anbau genehmigten Garage mit einer Grenzständigkeit auf \ninsgesamt rd. 9,50 m Länge beträgt die Gesamtlänge der grenzständigen Bebauung \nim Sinne des § 6 \n\n17\n\nAbs. 11 Satz 1 BauO NRW an den Nachbargrenzen des Grundstücks des \nBeigeladenen rd. 18,50 m und überschreitet damit das zulässige Gesamtmaß des \n§ 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW deutlich.\n\n18\n\nDie Antragstellerin kann sich, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, auf \ndiesen Verstoß gegen das nachbarschützende Abstandrecht auch berufen. So \nentspricht es ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden \nGerichts, dass § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW allen betroffenen Nachbarn - auch den \nnicht direkt betroffenen - ein Abwehrrecht gewährt, wenn durch die Grenzbebauung \ninsgesamt 15 m überschritten werden.\n\n19\n\nVgl. bereits: OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1985 - 7 B 1257/85 -, \nBRS 44 Nr. 171.\n\n20\n\nDie Neufassung des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW durch das Zweite Gesetz zur \nÄnderung der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 615) mag \nzu einer Korrektur dieser Rechtsprechung Anlass geben, als in die Berechnung der \nGesamtlänge nunmehr die grenzständigen Gebäude nur noch einzubeziehen sind, \nsoweit sie an \"Nachbargrenzen\" eines Grundstücks angebaut sind, hingegen nicht \nauch Grenzbebauungen an einer Verkehrsfläche.\n\n21\n\nVgl. hierzu die Amtliche Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung, LT-Drs 14/2433, S. 16.\n\n22\n\nUm solche Grenzbebauungen geht es hier jedoch nicht, da sowohl die 2007 \ngenehmigte Garage als auch der nunmehr genehmigte Carport an Nachbargrenzen \nliegen und nicht an Verkehrsflächen grenzen.\n\n23\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin gestellten Anträge zu \n2. bis 4. abgelehnt hat, gibt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Anlass, die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.\n\n24\n\nHinsichtlich des Antrags zu 2. kann letztlich dahinstehen, ob das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass alle hiervon erfassten \nMaßnahmen nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützendes \nöffentliches Baurecht verstoßen. Dies mag bei isolierter Betrachtung der jeweiligen \nMaßnahmen (Entfernung der vorhandenen Grenzmauer nebst Fundament, \nErrichtung des Wasserspiels, der Sichtschutzmauer und der Treppe zum Anbau \nsowie Plattierung und Versiegelung des Bodens im Bereich des \"Q. \") zutreffen. \nOb der Antragstellerin ein - vom Verwaltungsgericht verneinter - \nAnordnungsanspruch jedenfalls dann zusteht, wenn die Maßnahmen in ihrem \nfunktionalen Zusammenwirken zu betrachten sein sollten, bedarf jedoch weiterer \nPrüfung. Insoweit ist nicht von vornherein zu vernachlässigen, dass die genannten \nMaßnahmen ersichtlich darauf abzielen, dem bereits mit der Baugenehmigung vom \n17. Oktober 2007 erfassten \"Q. \" als einem bis an die Grenze zum Grundstück der \nAntragstellerin heranrückenden \"Innenhof\" eine besondere Aufenthaltsqualität \nbeizumessen, der die Beschwerde - zumindest nachvollziehbar - eine erhöhte \n\"Störintensität\" beimisst. Weiterer Erörterungen bedarf es insoweit jedoch nicht, weil \njedenfalls kein Anordnungsgrund ersichtlich ist, der die von der Antragstellerin \nbegehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig \nerscheinen lässt.\n\n25\n\nMit der vorerwähnten \"Störintensität\" knüpft die Antragstellerin ersichtlich daran \nan, dass im Haus des Beigeladenen regelmäßig Partys veranstaltet und die Gäste im \n\"Empfang\" begrüßt werden sollen; ferner soll bei solchen Veranstaltungen der \nPublikumsverkehr auf den ihrem - der Antragstellerin - Grundstück unmittelbar \nzugewandten Grenzstreifen geleitet werden können. Hiermit ist kein \nAnordnungsgrund geltend gemacht.\n\n26\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 lässt \nlediglich die \"Änderung eines Einfamilienhauses\" zu; die Baugenehmigung vom \n29. August 2008 ändert daran nichts. Damit sind für das Haus selbst wie auch alle \nNebenanlagen und Freiflächen nur solche Nutzungen zugelassen, die mit dem \nNutzungszweck \"Wohnen\" (noch) vereinbar sind; das gilt insbesondere auch für den \n\"Empfang\", den \"Q. \", die Bar und sonstigen Räume im Kellergeschoss sowie den \nBereich \"Wellness\" im Dachgeschoss. Sollte der Beigeladene Nutzungen \naufnehmen, die mit dem genannten Wohnzweck nicht mehr vereinbar sind, ist es der \nAntragstellerin unbenommen, im konkreten Einzelfall hiergegen - ggf. auch unter \nBerufung auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch für ein (nach Aktenlage) hier \nausgewiesenes reines Wohngebiet - vorzugehen. Sollten die konkreten Nutzungen \nim Einzelfall mit den auch für Wohnnutzungen geltenden \nimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. etwa §§ 9 ff. LImSchG) nicht \nvereinbar sein, gilt nichts anderes. Angesichts dessen ist nicht glaubhaft gemacht, \ndass im Hinblick auf potenzielle Störungen derzeit Anlass für eine einstweilige \nAnordnung besteht.\n\n27\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt auch hinsichtlich der im Vordergrund des \nVortrags der Beschwerde stehenden - behaupteten - nachteiligen Auswirkungen auf \nden Baumbestand auf dem Grundstück der Antragstellerin. Eine Baugenehmigung \nwird nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter \nerteilt. Auch die bauordnungsrechtlich zulässige Durchführung genehmigungsfreier \nMaßnahmen lässt die privaten Rechte Dritter unberührt. Die Antragstellerin ist daher, \nwas eventuelle Beeinträchtigungen ihrer Eigentumsrechte an dem Baumbestand \nangeht, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nerkannt hat.\n\n28\n\nAus der von ihr herangezogenen Baumschutzsatzung der Stadt L. vom 17. \nJanuar 2002 kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese \nSatzung ist erlassen worden auf Grund des § 45 LG NRW und dient damit ersichtlich \nallein öffentlichen Zwecken, namentlich dem Schutz der von Bäumen ausgehenden \nWohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit. Dies wird bestätigt durch die in § 1 Abs. 1 \nder Baumschutzsatzung ausdrücklich aufgeführten Schutzzwecke der Satzung, die \nsich über spezielle Aspekte der genannten Wohlfahrtswirkungen und die Bedeutung \nder Bäume auch für Flora und Fauna verhalten. Subjektive öffentliche Rechte der \njeweiligen Eigentümer einzelner geschützter Bäume begründet die \nBaumschutzsatzung damit nicht.\n\n29\n\nDie von der Beschwerde - erneut - herangezogene Rechtsprechung des OLG \nL. \n\n30\n\n- vgl.: OLG L. , Beschluss vom 3. September 2003 - 19 U 120/03 -, NuR 2004, \n627 -\n\n31\n\ngibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Die Entscheidung verhält \nsich - entsprechend der Zuständigkeit des OLG - nur zu eventuellen Auswirkungen \nder Baumschutzsatzung auf private Nachbarrechtsverhältnisse, nicht hingegen zu \nhier allein interessierenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüchen privater \nBetroffener.\n\n32\n\nAuch aus der Regelung der Baugenehmigung vom 29. August 2008, dass der \nvorhandene Baumbestand einschließlich seines Wurzelraumes grundsätzlich zu \nerhalten und zu schützen ist, die einer bereits in der Baugenehmigung vom \n17. Oktober 2007 getroffenen Regelung entspricht, folgt nichts Gegenteiliges. Diese \nRegelung konkretisiert lediglich öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Bauherren \nund reichert die privaten Rechte Dritter nicht etwa zugleich durch subjektiv-öffentliche \nRechte an, was im Übrigen auch mit § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unvereinbar \nwäre.\n\n33\n\nHinsichtlich des Antrags zu 3., der sich auf Veränderungen des Bodenniveaus in \nder - von der Beschwerde so bezeichneten - \"Schutzzone\" bezieht, ist ungeachtet \nder Frage, ob insoweit ein Anordnungsanspruch geltend gemacht ist, gleichfalls \nnichts für einen Anordnungsgrund dargetan. Insoweit kann auf die vorstehenden \nAusführungen namentlich zu den von der Antragstellerin befürchteten Auswirkungen \nauf den in ihrem Eigentum stehenden Baumbestand verwiesen werden.\n\n34\n\nSchließlich besteht auch kein Anlass, die mit dem Antrag zu 4. begehrte \neinstweilige Anordnung bezüglich einer Untersagung der Nutzung des als \"Empfang\" \nbezeichneten Raums zu erlassen. Insoweit spricht bereits alles dafür, dass diese \nNutzung - mit der bereits angeführten Beschränkung auf mit der genehmigten \nWohnnutzung zu vereinbarenden Zwecken - mit der Baugenehmigung vom \n17. Oktober 2007 auch für die Antragstellerin unanfechtbar zugelassen worden ist. \nDer Einwand der Beschwerde, auf Grund der Baugenehmigung vom 29. August \n2008 stelle sich die Frage einer Genehmigungsfähigkeit dieses \"Empfangs\" neu, geht \nschon deshalb fehl, weil die letztgenannte Baugenehmigung keine wesentliche \nÄnderung der Funktion dieses Empfangsraums zum Gegenstand hat. Wie aus den \ngenehmigten Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 folgt, ist \nseinerzeit bereits ein Zugang vom \"Empfang\" zum \"Q. \" genehmigt worden. Der \ngenehmigte Grundriss EG weist neben dem \"Empfang\" nahe der Grenze zum \nGrundstück der Antragstellerin einen Bereich auf, dessen Niveau mit -0,515 nur rd. \n20 cm tiefer liegen soll als der Empfang mit einem Niveau von -0,31. Von diesem \nersichtlich als eine Art Podest gedachten Bereich konnte nach dieser \nBaugenehmigung nicht nur die entlang der Südostseite des Anbaus zum \nKellergeschoss führende Treppe erreicht werden, sondern ersichtlich auch der \nseinerzeit mit einem Niveau von -0,70 festgelegte Q. . Diesbezügliche Änderungen \nhaben sich in den zum späteren Baugenehmigungsverfahren eingereichten \nBauvorlagen nur insoweit ergeben, als nunmehr - unter Wegfall der Treppe zum \nKellergeschoss - auf breiter Front drei Treppenstufen zu dem jetzt mit einem neuen \nNiveau von -0,85 versehenen Q. führen sollen. Ob diese Änderungen angesichts \nder Grüneintragungen in den genehmigten Bauvorlagen überhaupt Inhalt der \nBaugenehmigung vom 29. August 2008 geworden sind, kann letztlich dahinstehen. \nJedenfalls ist nichts dafür erkennbar, dass die Funktion des \"Empfangs\" gegenüber \nder - unanfechtbaren - Baugenehmigung vom 17. Oktober 2007 wesentlich geändert \nwerden soll.\n\n35\n\nBei der auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO beruhenden \nKostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem \nBegehren nur teilweise, nämlich mit einem von vier mehr oder weniger gleich \ngewichtigen Anträgen obsiegt hat. Der Beigeladene war nur an den Kosten des \nVerfahrens erster Instanz zu beteiligen, da er sich lediglich in diesem durch Stellung \neines Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-08/7-b-369-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-08/7-b-369-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238990","retrieved":"2026-07-09 02:01:46.773326+00:00"}}