{"status":"available","doknr":"OLD238995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0708.20B180.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"20 B 180/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. \nJuni 2007 wird hinsichtlich I.1 a) - d) wiederhergestellt und hinsichtlich I.3 a) - d) \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 10.000,- Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. \nJuni 2007 hinsichtlich I.1 a) - d) wiederherzustellen und hinsichtlich I.3 a) - d) anzuordnen, \n\n4\n\nhat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, der sich gegen die für sofort \nvollziehbar erklärten Untersagungsanordnungen, ausgenommen I.1 e) der \nOrdnungsverfügung, und die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen richtet, ist \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen. Bei der im Verfahren auf Wiederherstellung bzw. \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung kommt den Aufschubinteressen der Antragstellerin der Vorrang zu vor \nden öffentlichen Interessen, die der Antragsgegner mit den angegriffenen Regelungen der \nOrdnungsverfügung verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm vorgenommene \nInteressenabwägung daran orientiert, dass sich die angegriffenen Regelungen im Verfahren \nzur Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden und bei dieser Sachlage das \nVollziehungsinteresse überwiege. Die Einschätzung der wahrscheinlichen Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung teilt der Senat in Würdigung auch des Beschwerdevorbringens (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) nicht. Bei summarischer Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Regelungen vielmehr gewichtige Zweifel. Bei der vom wahrscheinlichen \nAusgang des Widerspruchsverfahrens - und eines sich evtl. anschließenden Klageverfahrens - \nlosgelösten Interessenabwägung überwiegen die Belange der Antragstellerin.\n\n5\n\nMit den Regelungen unter I.1 a) - d) der Ordnungsverfügung, gegen die sich die \nAntragstellerin im Wesentlichen wendet, ist der Antragstellerin untersagt worden, in zur \nAbfuhr bereitgestellten Restabfallbehältern befindliche Abfälle umzuschaufeln, zu \ndurchsuchen oder sonst wie zu durchmischen, manuell durchzusortieren und dem \nRestabfallbehälter zu entnehmen mit Ausnahme von aufliegendem großvolumigem Sperrmüll, \nvon aufliegender großflächiger Pappe oder Kartonmaterialien und von aufliegenden \ngroßvolumigen Verpackungen sowie Abfalltüten aufzureißen und den losen Inhalt in den \nRestabfallbehälter zu entleeren. Die Untersagungsanordnungen finden entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich nicht in § 7 Abs. 2 \nSatz 3 der Satzung der Wirtschaftsbetriebe E. - AöR über die Abfallentsorgung in der \nStadt E. (Abfallentsorgungssatzung) vom 18. Dezember 2007. Die Vorschrift stimmt \nwörtlich überein mit § 7 Abs. 2 Satz 3 der in der Ordnungsverfügung als \nErmächtigungsgrundlage genannten Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E. \nvom 3. März 2000 in der seinerzeit geltenden Fassung. Danach ist es Unbefugten nicht \ngestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die Antragstellerin ist \nkeine „Unbefugte\" im Sinne dieser Regelung. Der Senat hat in einer den Beteiligten \nbekannten, eine inhaltlich gleichgelagerte kommunale Satzungsbestimmung und eine \nvergleichbare Ordnungsverfügung betreffenden Entscheidung nach Erlass des angegriffenen \nBeschlusses- \n\n6\n\nUrteil vom 11. September 2008 - 20 A 1661/06 -\n\n7\n\nden Abfallbesitzer und den vom Abfallbesitzer mit der Erfüllung der ihm bis zur \nÜberlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden \nPflichten Beauftragten nicht als unbefugt angesehen. Das von ihm im vorgenannten Verfahren \nals beauftragt betrachtete Unternehmen war in vergleichbarer Weise wie die Antragstellerin \ntätig. Die für diese Bewertung maßgebend gewesenen Erwägungen des Senats treffen auch \nvorliegend zu; von ihnen abzurücken, gibt das Vorbringen der Beteiligten keinen Anlass. \nInsbesondere wird ein ausschlaggebend an dem Gefahrenpotential des Durchsuchens und/oder \nWegnehmens angefallener Abfälle ausgerichtetes Verständnis des Merkmals „unbefugt\" nicht \ndessen personaler Komponente, die vor dem Hintergrund der Pflichten des Abfallbesitzers zu \nsehen ist, gerecht. Der Regelungsgehalt von § 7 Abs. 2 Satz 3 Abfallentsorgungssatzung läuft \nauch nicht etwa leer, wenn man den Abfallbesitzer und den von ihm Beauftragten nicht als \n„Unbefugten\" einordnet. Durch die Regelung wird dann (noch) der Zugriff Dritter auf die \nAbfälle untersagt. Ein solcher Zugriff kann u.a. mit der Gefahr eines ungeordneten \nWegwerfens oder Verteilens von Abfällen verbunden sein, sodass der vom Abfallbesitzer mit \ndem Einbringen der Abfälle in die Sammelbehälter bezweckte Erfolg letztlich ausbleibt. Das \nläuft der Effektivität und dem Sinn und Zweck des satzungsmäßigen Anschluss- und \nBenutzungszwangs zuwider. Eine solche Gefahr ist bei einem hier in Rede stehenden Zugriff \ndes Abfallbesitzers und des von ihm Beauftragten auf die Abfälle nicht, zumindest nicht in \ngleichem Maße, zu erwarten. Denn Abfallbesitzer haben im Rahmen des Anschluss- und \nBenutzungsverhältnisses, dessen prinzipielle Anerkennung in § 7 Abs. 2 Satz 3 \nAbfallentsorgungssatzung mit dem Merkmal „angefallen\" vorausgesetzt wird, in aller Regel \nein eigenes, nachhaltiges Interesse daran, dass auf ihren Grundstücken anfallende Abfälle \nnicht „wild\" entsorgt werden. Das trifft auch für die Vertragspartner der Antragstellerin zu. \nDie der Antragstellerin untersagten, von den Abfallbesitzern in Auftrag zu gebenden \nTätigkeiten sind nicht dazu bestimmt, sich der nach Maßgabe des Anschluss- und \nBenutzungszwangs zu entsorgenden Abfälle unter dessen Missachtung zu entledigen. Das \nSauberhalten der Standplätze gehört zum Leistungsangebot der Antragstellerin. Systematische \n„Fehlwürfe\" der Antragstellerin behauptet der Antragsgegner nicht.\n\n8\n\nEine abstrakt - generelle Regelung, die jedermann ein Durchsuchen oder Wegnehmen von \nangefallenen Abfällen untersagt, ist in der Abfallentsorgungssatzung nicht enthalten; ob eine \nsolche Regelung, was den Abfallbesitzer und den von ihm Beauftragten angeht, wirksam \nwäre, kann daher auf sich beruhen. Ebenso wenig weisen das Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen eine solche \nRegelung auf. Gleiches gilt für das allgemeine Ordnungsrecht, sodass dahingestellt bleiben \nkann, ob und inwieweit für dessen Anwendung neben den spezifisch abfallrechtlichen \nBestimmungen Raum bleibt. \n\n9\n\nOb § 21 KrW-/AbfG die angegriffenen Untersagungsanordnungen trägt, ist jedenfalls \nernstlich zweifelhaft. Die Zweifel lassen sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nauch nicht verlässlich ausräumen. § 21 KrW-/AbfG ermächtigt die zuständige Behörde, im \nEinzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung u.a. das Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes zu erlassen. Die Vorschrift räumt der Behörde die Befugnis zur \nAusführung dieses Gesetzes ein. Die Behörde wird nicht zuletzt, was vorliegend in Rede \nsteht, in die Lage versetzt, die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Entsorgung der \nAbfälle einzelfallbezogen verbindlich zu konkretisieren und durchzusetzen. Einschlägig sind \nhier, da die Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung in die Restabfallbehälter gelangt sind, \nbevor die untersagten Tätigkeiten ausgeführt werden, die Grundsätze der \ngemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 10 KrW-/AbfG). Danach \nsind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 10 \nAbs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG). Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn u.a. die \nGesundheit der Menschen beeinträchtigt (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG) oder sonst die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 \nKrW-/AbfG). Die Frage, ob eine Beeinträchtigung anzunehmen ist, erfordert, da es in der \nSache um Gefahrenabwehr geht, eine auf den konkreten Einzelfall bezogene \nBetrachtungsweise. Nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Prinzipien liegt eine konkrete \nGefahr vor, wenn im zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem \nSchadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01-, DVBl 2002, 1562.\n\n11\n\nDabei stehen der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Art \nsowie Umfang des drohenden Schadens in einer Wechselbeziehung zueinander; der Grad der \nEintrittswahrscheinlichkeit ist umso geringer anzusetzen je größer und folgenschwerer der \nmöglicherweise eintretende Schaden ist. Auf den einzelfallbezogenen Nachweis einer Gefahr \nkommt es nur dann nicht an, wenn abstrakt-generelle Rechtssätze einschlägige Regelungen \nfür bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten; in einem solchen \nFall besteht die konkrete Gefahr (schon) im - drohenden - Verstoß gegen den jeweiligen \nabstrakt-generellen Rechtssatz. An einem derartigen Rechtssatz fehlt es aber nach dem \nVorstehenden. Entsprechende Voraussetzungen für die Konkretheit einer Gefahr gelten für § \n35 Abs. 1 LAbfG, wonach die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus dem \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Pflichten die notwendigen Anordnungen \ntreffen kann, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften \nenthalten ist. Zieht man daneben auch die ordnungsrechtliche Generalklausel nach § 14 OBG \nals Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung in Betracht, ist das behördliche Einschreiten \nauch insofern durch eine konkrete Gefahr bedingt. \n\n12\n\nDer Schluss auf eine solchermaßen konkrete Gefahr wird nach derzeitigem Stand nicht \nhinreichend von aussagekräftigen Erkenntnissen, seien es wissenschaftliche Untersuchungen \noder anderweitig fachlich fundierte Stellungnahmen oder seien es praktische Erfahrungen, \ngetragen. Insofern ist auch einzustellen, dass, sollen sich die streitigen \nUntersagungsanordnungen als rechtmäßig erweisen, eine Gefahr festgestellt werden muss, \nderen Abwehr im Falle ihres Bestehens gerade die verfügten Anordnungen als notwendig \nerscheinen lassen muss; die Anordnungen müssen in ihrer Tragweite für die Antragstellerin \nmit der Gefahr korrespondieren. Das ist unter dem Gesichtspunkt der gebotenen \nVerhältnismäßigkeit der Mittel angesichts des zahlenmäßigen Umfangs sowie der Bedeutung \nder untersagten Tätigkeiten für die Antragstellerin dann der Fall, wenn eine von diesen \nTätigkeiten ausgehende Gefahr so gelagert ist, dass mildere Abwehrmittel - etwa in \nAnknüpfung an die räumlichen Gegebenheiten an bestimmten Standorten von \nRestabfallbehältern oder an die Zeitpunkte der Ausführung der Tätigkeiten - typischerweise \nund nicht allenfalls punktuell und unter bestimmten, eher selten anzutreffenden Bedingungen \nals ungeeignet oder sonst unzureichend ausscheiden. \n\n13\n\nAls Gefahrenmomente werden in der Ordnungsverfügung im Wesentlichen \nGesichtspunkte einer Gefährdung der Gesundheit durch freigesetzte Bioaerosole und der \nöffentlichen Ordnung durch Geruchsbelästigungen herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat \nin Bezug auf Gesundheitsbeeinträchtigungen eine abstrakte, für das Verbot nach § 7 Abs. 2 \nSatz 3 Abfallentsorgungssatzung ausreichende Gefahr angenommen. Der Senat hat in seinem \nbereits erwähnten Urteil vom 11. September 2008 für das (Nach-)Sortieren der Abfälle eine \nhinreichend konkrete Gefahr verneint, und zwar auch in Bezug auf die in der streitigen \nOrdnungsverfügung ebenfalls genannten Gesichtspunkte einer negativen Anreizwirkung in \nBezug auf die Trennung der Abfälle schon durch die Abfallerzeuger. Im Vordergrund des \nVorbringens der Beteiligten während des Beschwerdeverfahrens stehen Fragen der \ngesundheitlichen Auswirkungen des (Nach-)Sortierens der Abfälle, nachdem eben diese \nGegenstand auch von Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n14\n\nvgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 42.07 -, DVBl 2008,317 \n\n15\n\nund des dortigen vorinstanziellen Urteils waren.\n\n16\n\nNähere Feststellungen oder Abschätzungen in Bezug auf Geruchsbelästigungen hat der \nAntragsgegner nicht vorgetragen. Greifbare Umstände, die den Schluss zulassen würden auf \ninsoweit nach Art und Intensität tatsächlich ernsthaft ins Gewicht fallende nachteilige Folgen \ndes (Nach-)Sortierens der Abfälle, insbesondere eines Überschreitens der Schwelle zu einem \nVerstoß gegen § 10 Abs. 4 KrW/AbfG, sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Eine \ngesundheitliche Relevanz von durch die Tätigkeiten der Antragstellerin verursachten \nzusätzlichen Abfallgerüchen behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Dass der Umgang mit \nAbfällen in Abhängigkeit von den jeweiligen Gegebenheiten unter Aspekten von \nGeruchsbelastungen problematisch ist, ist als solches nicht aussagekräftig genug. Der in der \nRegel wöchentliche Abfuhrrhythmus, in dem die Restabfallbehälter entleert werden (§ 16 \nAbs. 3 Abfallentsorgungssatzung), gewährleistet immerhin, dass sich deren Inhalt nicht über \nsachlich unvertretbar lange Zeiträume in den Behältern befindet und so geruchsbildende \nZersetzungsprozesse zeitlich begrenzt sind. \n\n17\n\nEine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ist ebenfalls zweifelhaft, und zwar \nauch dann, wenn man die Schwelle zur Beeinträchtigung bei einer Gefährdung ansetzt. \nInsoweit sind, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, nicht die Mitarbeiter der \nAntragstellerin in den Blick zu nehmen, die die einzelnen Tätigkeiten ausführen. Insoweit \ngelten arbeitsschutzrechtliche Maßstäbe, deren Durchsetzung außerhalb der Zuständigkeit des \nAntragsgegners liegt und denen die Antragstellerin ihrem Vorbringen zufolge genügt. Ferner \norientieren sich die arbeitsschutzrechtlichen Kriterien an potentiellen Dauerbelastungen als \nFolge des Arbeitsplatzes. Sie bestätigen, unabhängig von ihrer Ableitung, das als solches \naußer Frage stehende Risiko-/Gefahrenpotential des Umgangs mit Abfällen im Hinblick auf \neinen Kontakt mit aus den Abfällen emittierten Bioaerosolen. Sie besagen aber aus sich \nheraus nichts Greifbares darüber, ob und inwieweit Dritte, die mit diesen Stoffen lediglich \ngelegentlich und kurzzeitig in Berührung geraten, zumindest ohne besonderen Schutz einem \naus gesundheitlicher Sicht erheblichen Risiko-/Gefahrenpotential ausgesetzt sind. Ungeachtet \ndessen, dass die Beteiligten über Einzelheiten der Tätigkeiten der Antragstellerin streiten, \netwa ob der Inhalt der Restabfallbehälter regelmäßig auch „in der Tiefe\" durchwühlt oder nur \neiner Sichtkontrolle der oberen Abfallschicht unterzogen wird, was ohne weiteres von \nerheblicher Bedeutung für die Emission kritischer Bioaerosole sein dürfte, ist eine \nBeaufschlagung von Dritten mit der für Arbeitsplätze typischen Regelmäßigkeit und \nHäufigkeit nicht entfernt erkennbar. \n\n18\n\nDer Übertragung des vom Senat im Urteil vom 11 September 2008 eingenommenen \nStandpunkts hält der Antragsgegner im Wesentlichen entgegen, dass die Tätigkeiten der \nAntragstellerin sich abweichend von ihrer eigenen Darstellung systematisch auf tief in den \nRestabfallbehältern befindliche Abfälle erstrecken und das Öffnen sowie Entleeren von \nMüllbeuteln einschließen; hiermit gehe ein angesichts des gesundheitlich potentiell kritischen \nInhalts der Müllbeutel bzw. der Behälter und wechselnder Rahmenbedingungen etwa \nhinsichtlich der Witterung und der Behälterstandplätze und von für die Entwicklung und das \nFreisetzen von Bioaerosolen zum Teil sehr günstigen Verhältnissen eine letztlich \nunkalkulierbar hohes und nicht verantwortbares gesundheitliches Risiko einher. Damit \nverweist der Antragsgegner auf die bekannten allgemeinen Gefahrenmomente beim Umgang \nmit Abfällen aus privaten Haushalten, ohne aber die von ihm angenommene Beeinträchtigung \noder Gefährdung in einer Weise zu untermauern, dass im vorliegenden Verfahren der Schluss \nauf eine konkrete Gefahr gezogen werden könnte. Zwar ist die menschliche Gesundheit ein \nbesonders schutzwürdiges, hochrangiges Rechtsgut, sodass bei der Abschätzung der \nAuswirkungen der Tätigkeiten der Antragstellerin sogar außergewöhnlich ungünstige \nRahmenbedingungen, etwa besonders keimträchtiger, hygienisch kritischer Abfall, die Nähe \nvon Behälterstandorten zu Wohnungen bzw. Verkehrsflächen und eine erhöhte Anfälligkeit \nvon Risikogruppen gegenüber den gesundheitlich relevanten Faktoren von Bioaerosolen \neinzubeziehen sind. Festzuhalten bleibt jedoch, dass auch der Antragsgegner keine Bedenken \ngegen die übliche Praxis des Bereitstellens, Einsammelns und Beförderns von Hausmüll hat, \nwas bedeutet, dass die Ordnungsverfügung aus seiner Sicht folgerichtig im Kern (lediglich) \nder Verschärfung einer ohnehin gegebenen Risiko-/Gefahrensituation begegnen kann, und es \nkeine anerkannten wirkungsbezogenen Maßstäbe zur gesicherten Beurteilung möglicher \ngesundheitlicher Auswirkungen derartiger Immissionen gibt. Das Gesundheitsamt des \nAntraggegners verweist auf die Außerachtlassung gleichsam selbstverständlicher hygienischer \nStandards und die fehlende Notwendigkeit des Zugriffs auf die Abfälle in den Behältern. \nTendenziell geht das eher in die Richtung einer gesundheitlich für sinnvoll erachteten \nVorsorge im Vorfeld konkreter Gefahren als der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Abwehr \nkonkreter Gefahren. Das X. -Institut und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen \nund Naturschutz Baden-Württemberg sind in den von der Antragstellerin vorgelegten \nUntersuchungen übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, eine auf die Tätigkeiten der \nAntragstellerin zurückführbare Beeinträchtigung oder auch nur Gefährdung der Gesundheit \nvon Dritten im Umfeld der Standorte der Restabfallbehälter sei unwahrscheinlich. Der hierbei \nangewandte methodische Ansatz, einer nachweisbaren Erhöhung der ortsüblichen \nHintergrundbelastung nachzugehen und hieran ausgerichtet mögliche zusätzliche \ngesundheitliche Risiken infolge gesundheitlich nachteiliger Immissionen abzuschätzen, ist \nangesichts des Standes der medizinischen Erkenntnisse, wie er etwa dem Bericht des \nX. -Instituts zu entnehmen ist, nachvollziehbar und einleuchtend. Bezogen auf die \nErgebnisse der Untersuchungen bleibt offen, inwieweit zusätzliche Risiken mangels \nQuantifizierung einer gesundheitlich tolerablen Gesamtbelastung dem Bereich der Vorsorge \noder demjenigen der Gefahr zuzuordnen sind. Die in den Berichten über die Untersuchungen \nvertretene Einschätzung, eine auffällige Mehrbelastung der Umgebung der Behälterstandorte \ntrete nicht auf, mag, was die Vollständigkeit und Repräsentativität der erfassten Tätigkeiten \nder Antragstellerin und der sonstigen für die Bewertung der Immissionssituation wesentlichen \nBedingungen angeht, Fragen offen lassen und wegen Lücken beim untersuchten Sachverhalt \nin ihrem Erkenntniswert eingeschränkt sein. Jedoch lassen es auch die vom Antragsgegner \ngeltend gemachten Nachweisschwierigkeiten nicht zu, aus diesen Bedenken gleichsam auf die \nRichtigkeit des Gegenteils der Abschätzungen zu schließen; ein positiver Beleg für das \nVorliegen konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Gefährdungen lässt sich durch \ndas Infragestellen von Untersuchungen, die auf eine Unbedenklichkeit hindeuten, nicht \nerbringen. \n\n19\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeiten der Antragstellerin zumindest ganz \nüberwiegend im Freien ausgeführt werden. Das spricht, wie die vorliegenden Untersuchungen \nzeigen, dafür, dass emittierte Bioaerosole in ihrer Konzentration schnell und stark verdünnt \nwerden. Dementsprechend dürfte jedenfalls außerhalb der engeren Umgebung der \nBehälterstandplätze als Folge der Tätigkeiten der Antragstellerin eine mess- und spürbare \nMehrbelastung wenig wahrscheinlich sein. Ferner wird zwar die Auslöseschwelle für durch \nBioaerosole hervorgerufene gesundheitliche Beschwerden teilweise recht niedrig angesetzt \nund nach den vorliegenden Untersuchungen bei Tätigkeiten der Antragstellerin im näheren \nUmfeld der Restabfallbehälter zum Teil deutlich überschritten. Nach Darstellung des \nX. -Instituts geht aber auch die Hintergrundbelastung gerade über die in der fachlichen \nDiskussion genannte Auslöseschwelle zum Teil erheblich hinaus. Die diesbezüglichen starken \nSchwankungen sind einer der Gründe dafür, dass dieses Institut zu der Einschätzung gelangt \nist, für Anwohner und Passanten bestehe wegen der üblichen Abwehrmechanismen und \nVerhaltenweisen keine hygienisch-mikrobiologisches Risiko. Dass eine konkrete Gefahr in \nder Erhöhung der Hintergrundbelastung, also einer umweltbezogen allgemein nachteiligen \nEntwicklung, zu sehen wäre, ist ebenfalls zweifelhaft. \n\n20\n\nDas Erreichen bzw. Überschreiten potentiell kritischer Konzentrationswerte führt zudem \nohne weiteres auf die Frage der Verfügbarkeit von ggfls. vorrangig vor den verfügten \numfassenden - und sich auf die nach Meinung des Antragsgegners für die wirtschaftliche \nBasis der Antragstellerin maßgebenden Tätigkeiten des Leistungsangebots erstreckenden - \nUntersagungsanordnungen zur Herbeiführung rechtmäßiger Zustände zu erwägenden \nmilderen Mitteln etwa der Schließung bzw. Verlegung von im Einzelfall für die Tätigkeiten \nungeeigneten Behälterstandplätzen (vgl. hierzu auch § 17 Abs. 1 der \nAbfallentsorgungssatzung). Bezogen auf Passanten ist einzustellen, dass ein vom \nAntragsgegner als nahezu zwangsläufig eingestufter näherer Kontakt mit den Tätigkeiten der \nAntragstellerin nicht als zwingend erscheint. Die Tätigkeiten der Antragstellerin sind, zumal \nsie nach Darstellung des Antragsgegners geruchlich wahrnehmbar sind, von Außen \nerkennbar, sodass für Passanten im allgemeinen unschwer die Möglichkeit bestehen dürfte, \neinem Kontakt nicht anders als etwa bei einem zur Entleerung der Restabfallbehälter \nhaltenden Müllsammelfahrzeug oder einem als unangenehm erkannten sonstigen Vorgang \ndurch Vergrößerung des Abstandes auszuweichen. In gleicher Weise ist es für Benutzer der \nSammelbehälter, etwa für Mieter, nicht unabwendbar, einen Müllbeutel gerade dann \neinzuwerfen, wenn die Mitarbeiter der Antragstellerin ihre Tätigkeit ausüben oder soeben \nausgeübt haben. Auch in Bezug auf gesundheitliche Aspekte von Tätigkeiten ist es, zumal \nwenn sie, wie hier, in großer Anzahl an unterschiedlichen Orten unter wechselnden \nBedingungen ausgeübt werden, im Zusammenhang mit der Abwehr konkreter Gefahren nicht \ngerechtfertigt, ohne weiteres eher ungewöhnlich ungünstige bis pessimale Annahmen \nzugrunde zu legen und hierauf gestützt zum Mittel eines weitreichenden Verbots zu greifen. \nSoweit man hierbei Beschwerden aus der Bevölkerung einen Aussagewert beilegt, was in der \nOrdnungsverfügung geschehen ist, ist insofern zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin \nnach ihren Angaben in E. seit mehreren Jahren und für Wohnanlagen mit mehr als \n20.000 Wohneinheiten tätig ist und es - soweit ersichtlich - nur zu eher wenigen Beschwerden \ngekommen ist, bei denen Befürchtungen oder Besorgnisse in Bezug auf gesundheitliche \nBeeinträchtigungen jedenfalls nicht im Mittelpunkt standen. \n\n21\n\nUmstände, die losgelöst von den hiernach keineswegs als gering einzuschätzenden \nErfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache dazu führen könnten, dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnungen den \nVorrang einzuräumen, sind nicht dargetan worden und auch sonst nicht erkennbar. Nach § 80 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer \nAnfechtungsklage der gesetzliche Regelfall. Anlass, hiervon vorliegend abzuweichen, \nkönnten nur die mit der Ordnungsverfügung abzuwehrenden nachteiligen Auswirkungen der \nuntersagten Tätigkeiten geben. Es ist aber, wie ausgeführt, gerade zweifelhaft, ob derartige \nAuswirkungen nach Art und Umfang ein schwerwiegendes, rechtlich relevantes Ausmaß \nerreichen. Dafür, dass die Tätigkeiten der Antragstellerin unumkehrbare Beeinträchtigungen \nvon Menschen oder sonstige Veränderungen der Umwelt von einem Gewicht verursachen, die \ndie sofortige Vollziehung der Untersagungsanordnungen als unaufschiebbar erscheinen lassen \nkönnten, spricht nichts Konkretes. Dementsprechend ist es eher dem Antragsgegner und den \nvon ihm vertretenen öffentlichen Interessen zuzumuten, die Fortsetzung bzw. \nWiederaufnahme der untersagten Tätigkeiten durch die Antragstellerin hinzunehmen - und \nunter Kontrolle zu halten -, als der Antragstellerin, vor der abschließenden Klärung der \nRechtmäßigkeit der Untersagungsanordnungen im Hauptsacheverfahren ihre Tätigkeiten \nentsprechend einzuschränken. \n\n22\n\nDie Zwangsgeldandrohungen teilen das rechtliche Schicksal der \nUntersagungsanordnungen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § \n52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-08/20-b-180-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-08/20-b-180-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238995","retrieved":"2026-07-09 02:01:47.138133+00:00"}}