{"status":"available","doknr":"OLD239026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0707.19B1028.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"19 B 1028/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Nach dem Erkenntnisstand im \nBeschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zur \nErteilung einer Duldung zu verpflichten, zu Unrecht stattgegeben.\n\n3\n\nDerzeit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Er hat nicht \nglaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.\n\n4\n\nDer Antragsteller kann einen Duldungsgrund aus dem Entlassungsbeschluss des \nAmtsgerichts Siegburg vom 31. 10. 2006 - 270 VRJs 243/06 - nicht herleiten. Nach Nr. 3 b \ndes Beschlusses hat der Antragsteller seinen festen Wohnsitz bei seiner Mutter in C. I. zu \nnehmen und darf er die Wohnung nur mit vorheriger Zustimmung der Bewährungshelferin \naufgeben oder wechseln. Es kann dahinstehen, ob diese Weisung (§ 57 Abs. 3 i. V. m. § 56 c \nAbs. 2 Nr. 1 StGB) aus Zeitgründen überholt ist. Dafür könnte sprechen, dass Nr. 3 b an die \nZustimmung der für zunächst zwei Jahre bestellten Bewährungshelferin anknüpft, die \nWeisung damit eventuell nicht für die gesamte nach Nr. 2 des Beschlusses festgelegte \nBewährungszeit von drei Jahren gilt, sondern nach Ablauf der Zeit der Bestellung der \nBewährungshelferin im Oktober 2008 hätte verlängert werden müssen. Darüber hinaus bedarf \nkeiner Klärung, ob die möglicherweise auch nach Oktober 2008 fortgeltende Weisung \ninzwischen widerrufen worden ist, weil der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des \nAmtsgerichts Bonn vom 26. 3. 2009 erneut wegen einer Straftat (Besitz von \nBetäubungsmitteln) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt worden \nist.\n\n5\n\nDie strafgerichtliche Weisung begründet jedenfalls aus sich keinen Duldungsanspruch \ngemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die \nAusländerbehörden bei dem Erlass und die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der \nRechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers nicht an strafgerichtliche Entscheidungen \nüber die Strafaussetzung zur Bewährung gebunden sind.\n\n6\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. 11. 2000 - 9 C 6.00 -, juris, Rdn. 17, und vom 28. 1. \n1997 - 1 C 17.94 - juris, Rdn. 23, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. 12. 2004 - \n19 B 1332/03 -.\n\n7\n\nNichts anderes gilt bei der ausländerrechtlichen Prüfung, ob der Ausländer einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung hat. Weisungen gemäß § \n57 Abs. 3 i. V. m. § 56 c StGB sind strafgerichtliche Ge- und Verbote, die von dem Zweck \ngeprägt sein müssen, der Resozialisierung des Straftäters zu dienen, indem sie ihm auf den \nWeg in eine straffreie Lebensführung helfen. Diesem gesetzlichen Zweck entsprechend sind \ndem sich aus § 57 Abs. 3 i. V. m. § 56 c StGB ergebenden strafrichterlichen Ermessen \nGrenzen gesetzt. Eine allgemeine von dem Strafrichter zu beachtende Schranke ist die sich \naus dem Aufenthaltsgesetz ergebende ausschließliche Kompetenz der Ausländerbehörden, \nüber den weiteren Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet zu entscheiden. \nDementsprechend ist das Strafgericht nicht befugt, dem Ausländer durch eine Weisung eine \nAufenthaltspflicht und ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Vielmehr darf das Strafgericht \nWeisungen, deren Erfüllung den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet \nerfordern, nur dann erlassen, wenn der Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz einen \nAnspruch auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hat.\n\n8\n\nLG Braunschweig, Beschluss vom 29. 3. 2000 - 43 Qs 18/2000 -, StV 2001, 240 (nur \nLeitsatz); OLG Koblenz, Beschluss vom 7. 1. 1985 - 1 Ws 862/84 -, NStZ 1987, 24 (25), mit \nAnmerkung Meyer, NStZ 1987, 25 (25 f.); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. 3. 1981 - 3 Ws \n80/81 -, juris (nur Leitsatz); Fischer, StGB, 56. Aufl., 2009, § 56 c Rdn. 6 a; Stree, in: \nSchönke/Schröder/Cramer, StGB, 27. Aufl., 2006, § 56 c Rdn. 17, m. w. N.; a. A. LG Berlin, \nBeschluss vom 1. 12. 2003 - 5511 Qs 118/03 -, NStZ 2005, 100 (101).\n\n9\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass die strafrichterliche Weisung ausländerrechtlich überhaupt \nkeine Relevanz hat. Wie bei der Ausweisung,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. 1. 1997 - 1 C 17.94 - a. a. O., m. w. N.,\n\n11\n\nsind strafrichterliche Entscheidungen, die aus sich die Ausländerbehörden und \nVerwaltungsgerichte nicht binden, bei der ausländerrechtlich erforderlichen \nSachverhaltswürdigung zu berücksichtigen. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich allerdings \nfür den Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Eine tatsächliche oder \nrechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann \nder Antragsteller nicht daraus herleiten, dass ihm der weitere Aufenthalt bei seiner Mutter zu \nermöglichen sei, um der Weisung 3 b zur Vermeidung des Widerrufs der Strafaussetzung \nnachkommen zu können. Dem steht schon entgegen, dass die Weisung nicht geeignet ist, \nihren Zweck, der Resozialisierung zu dienen, zu erfüllen. Denn die Weisung, der der \nAntragsteller nachgekommen ist, hinderte ihn nicht, eine weitere Straftat zu begehen, die zu \nder rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 26. 3. 2009 führte. Vor \ndiesem Hintergrund besteht - auch mit Blick auf dringende humanitäre oder persönliche \nGründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG - kein Anlass, dem Antragsteller \nausländerrechtlich durch Erteilung eines Aufenthaltsrechts die Chance zu eröffnen, sich unter \nanderem durch Erfüllen der strafrichterlichen Weisung im Bundesgebiet zu \nresozialisieren.\n\n12\n\nEin Duldungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Bei der nach dieser \nVorschrift erforderlichen Gesamtabwägung sind alle persönlichen und familiären sowie \nsozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet zu \nberücksichtigen. Diese Gesamtabwägung fällt nach Aktenlage schon deshalb nicht zu seinen \nGunsten aus, weil er keine aktuellen und substantiierten Angaben zu seinen derzeitigen \nLebensverhältnissen im Bundesgebiet gemacht hat. Die Vielzahl der von ihm begangenen \nStraftaten und der nach der letzten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht \nBonn als gescheitert anzusehende Versuch der Resozialisierung im Bundesgebiet sprechen \ngegen eine erfolgreiche und nach Art. 8 EMRK beachtliche Integration des \nAntragstellers.\n\n13\n\nDer Erteilung einer Duldung mit Blick auf die vom Antragsteller in Baden-Württemberg \ngeführten ausländerrechtlichen Verfahren steht ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen \nschon entgegen, dass diese Verfahren nach dem Vortrag des Antragsgegners abgeschlossen \nsind. Dem hat der Antragsteller nicht widersprochen.\n\n14\n\nSonstige Duldungsgründe sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-07/19-b-1028-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-07/19-b-1028-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239026","retrieved":"2026-07-09 02:01:49.719996+00:00"}}