{"status":"available","doknr":"OLD239048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0706.10B617.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-06","aktenzeichen":"10 B 617/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob die Beschwerde trotz Versäumung der \nBeschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig ist. Ob der \nAntragstellerin gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren ist, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, \nbedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der Antrag bleibt jedenfalls in der \nSache ohne Erfolg. \n\n4\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2009 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen. \n\n5\n\nDie auf § 61 Abs. 1 BauO NRW gestützte Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners ist bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des \nBeschwerdevorbringens offensichtlich rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift haben die \nBauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung und der Nutzung baulicher \nAnlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten \nwerden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem \nErmessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diesen Anforderungen wird die \nangefochtene Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2009 gerecht. Der Antragsgegner \nhat das Verbot der Nutzung der gesamten Hoffläche des Grundstücks B. , O. \nStraße 6, zu Lagerzwecken und deren Räumung zu Recht selbständig tragend auf \ndie formelle Illegalität dieser Nutzung gestützt. Dies hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend bestätigt. \n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist eine Nutzungsuntersagung in aller Regel - \nund so auch hier - ermessensfehlerfrei auf die formelle Illegalität der Nutzung zu \nstützen. Denn allein sie begründet bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an \nder sofortigen Nutzungsuntersagung. Anderenfalls würde der Vorteil, nicht \nzugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden \nOrdnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen \nKlage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies \nauch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des \nBauaufsichtsrechts entwertet. Auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme \neiner genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung \nnur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, würde \ngegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden \nungerechtfertigter Weise benachteiligt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 \n- 10 B 2159/05 -; Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, ZfBR 2007, 702, \nBeschluss vom 11. Februar 2008 - 10 B 1876/07 -; Beschluss vom 06. November \n2008 - 10 B 1582/08 -.\n\n8\n\nGleiches gilt für eine Beseitigungsverfügung, wenn diese wie hier ohne \nnennenswerte Substanzbeeinträchtigung möglich ist. \n\n9\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12.1.1998 - 10 B 3025/97 - BauR 1998, 537; \nBoeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO für das Land NRW, Kommentar, Loseblatt, \nStand: Mai 2009, § 61 Rn. 176.\n\n10\n\nDie Vorschriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen sind auf das Vorhaben \nanwendbar. Denn die Antragstellerin hat ihren Betrieb erst im September 2000 \naufgenommen. Die (behauptete) Vergleichbarkeit mit dem Vorgängerbetrieb ist ohne \nBelang. Die Antragstellerin hat ihn weder übernommen noch fortgeführt, sondern \nlediglich ein früheres Betriebsgrundstück gepachtet. Unabhängig davon belegt die \nvon ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Zeitungsannonce, dass die Betriebe \njedenfalls nicht identisch sind. Bei dem Vorgängerbetrieb handelte es sich (auch) um \nein Abbruchunternehmen, während die Klägerin nach eigenen Angaben \nausschließlich mit Baustoffen handelt. \n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Nutzung der Hoffläche zu \nLagerzwecken ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben und nicht nach § 65 Abs. 1 \nNr. 26 BauO NRW genehmigungsfrei. Dies ist nach dem vorliegenden Kartenmaterial \nschon deshalb der Fall, weil es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt. \nUnabhängig davon ist die Hoffläche mit ca. 1.700 m² deutlich größer als 300 m². \nSoweit die Antragstellerin pauschal angibt, nur eine Teilfläche zu nutzen, ist dies hier \nunerheblich. Wer sich auf die Genehmigungsfreiheit beruft, muss eine entsprechende \nFläche konkret bezeichnen. Anders wäre beispielsweise nicht feststellbar, ob das \nVorhaben mit Blick auf den Immissionsschutz den Anforderungen entspricht, die \ndurch öffentliche Vorschriften - auch an genehmigungsfreie - bauliche Anlagen \ngestellt werden. Gleiches gilt hier für Fragen des Grundwasserschutzes. \n\n12\n\nVgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 04. August 2004 - 15 CS 04.1648 -, \nBRS 67 Nr. 204; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, o.a.O. § 65 Rn. 154. \n\n13\n\nFür das Vorliegen der damit erforderlichen Baugenehmigung ist die \nAntragstellerin selbst darlegungs- und beweispflichtig. Gleiches gilt für eine \nbehauptete Duldung.\n\n14\n\nBVerwG, Beschl. Vom 19.2.1988 - 4 B 33.88 -; Urteil vom 23.2.1979 - 4 C 86.76 -\n, BRS 35 Nr. 206; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2001 - 10 B 1898/00 -, BRS 64 \nNr. 161; Urteil vom 17.1.2008 - 10 A 2795/05 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, o.a.O., \n§ 75 Rn. 225.\n\n15\n\nEine Baugenehmigung für ein Lager auf der Hoffläche existiert jedoch \noffensichtlich nicht. Die von der Antragstellerin zum Beleg einer Genehmigung oder \nzumindest Duldung angeführte Genehmigung einer Einfriedung vom 30. April 1968 \ngibt hierfür nichts her. Auch die Betriebsbeschreibung, die diesem \nGenehmigungsantrag beigefügt war, lässt eine Nutzung der Hoffläche als Lagerstätte \nnicht einmal ansatzweise erkennen. \n\n16\n\nUnabhängig davon liegt eine aktive Duldung, also eine unmissverständliche \nErklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, ob, in welchem Umfang und \ngegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen \nsoll, nicht vor. Die schlichte - hier einmal zugunsten der Antragstellerin unterstellte - \nHinnahme eines formell illegalen Geschehens hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, \neine als rechtswidrig erkannte Praxis zu beenden und die Herstellung \nbaurechtmäßiger Zustände zu bewirken. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47 Nr. 193; \nBeschluss vom 09. April 2009 - 7 B 378/09 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, o.a.O., § \n61 Rn. 137 m.w.N.\n\n18\n\nEine - wie hier zu Recht - auf die formelle Illegalität gestützte \nNutzungsuntersagung stellte sich vor diesem Hintergrund nur dann als \nunverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach \nAuffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre sowie der \nErteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegen stünden. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, ZfBR 2007, 702; \nBeschluss vom 31. Juli 2007 - 10 B 852/07 -; Beschluss vom 06. November 2008 - \n10 B 1582/08 -.\n\n20\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hat vielmehr ausdrücklich \nmitgeteilt, aus Kostengründen einen entsprechenden Antrag nicht stellen zu wollen. \n\n21\n\nDie Verfügung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die \nAntragstellerin für sie keinen Anlass gegeben, sondern die untersagte Nutzung \nfreiwillig aufgegeben haben will. Zumindest am 22. Januar 2009 hat sie den Hof als \nLager genutzt. Ihre Behauptung, das Material sei nicht für den Betrieb vorgesehen \ngewesen, sondern habe nur der Ausbesserung von Schäden auf der Hoffläche \ngedient, wertet der Senat aufgrund der vom Antragsgegner bei seiner \nOrtsbesichtigung am 22. Januar 2009 gefertigten Lichtbilder - Blatt 129 ff. der Beiakte \n2 - als widerlegte Schutzbehauptung. \n\n22\n\nAngesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung \nvom 23. Januar 2009 bedurfte es keiner weitergehenden Interessenabwägung. Diese \nkönnte jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nur zu ihren Lasten \nausfallen. Die von ihr in den Vordergrund gestellte Existenzvernichtung droht nicht. \nDenn die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben die Nutzung als Lagerstätte \nbereits im Herbst 2008 aufgegeben, den Betrieb aber fortgeführt. Wenn die \nAntragstellerin trotzdem gerade die Unmöglichkeit der Betriebsfortführung als \nzwingende Folge der Nutzungsuntersagung in der Interessenabwägung zu ihren \nGunsten berücksichtigt wissen will, widerspricht sie sich selbst und zeigt, dass sie \nnicht freiwillig auf die illegale Nutzung als Lagerplatz verzichten will oder kann. Der \nAntragsgegner hat demgegenüber in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar \ndargelegt, dass die Lagerung unterschiedlicher Stoffe auf der nicht wasserdicht \nbefestigten und in ihrer Entwässerung ungeklärten Hoffläche Gefahren für Boden \nund Grundwasser hervorrufen kann. Solche Gefahren, die auch einem \ngenehmigungsfreien Vorhaben entgegen gehalten werden können, sind bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmen, zumal die Antragstellerin \nnicht beabsichtigt, diesen Zustand im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens \nüberprüfen und gegebenenfalls legalisieren zu lassen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n25\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-06/10-b-617-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-06/10-b-617-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239048","retrieved":"2026-07-09 02:01:51.683894+00:00"}}