{"status":"available","doknr":"OLD239064","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0703.14A1251.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-07-03","aktenzeichen":"14 A 1251/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den \n\nBeschluss des Senats vom 27. Mai 2009 \n\n- 14 A 988/09 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche \nEntscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel \noder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht \nden Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge die angegriffene \nEntscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten \nVoraussetzungen darlegen. \n\n4\n\nAnhand der Ausführungen in der Anhörungsrüge vom 3. Juni 2009 lässt sich nicht \nfeststellen, das der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. \n\n5\n\nIn dem mit der Anhörungsrüge angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2009 hat sich der \nSenat auf den Standpunkt gestellt, der Antrag auf Zulassung der Berufung sei unzulässig. Der \nKläger bezeichne keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe \nausdrücklich. Zwar entspreche es grundsätzlich den Anforderungen an das \nDarlegungserfordernis, wenn ein Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt, aber \nhinreichend deutlich bezeichnet sei. Diesen Anforderungen genüge der Zulassungsantrag des \nKlägers aber ebenfalls nicht. Der Kläger selbst wähle die ausdrückliche Bezeichnung \n\"Berufungsbegründung\". Veranlassung, die Antragsschrift dahin auszulegen, es werde die \nZulassung der Berufung jedenfalls auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, bestehe nicht. Eine solche Auslegung laufe dem Sinn \ndes Zulassungsverfahrens zuwider, weil auf diese Weise jegliche Darlegung immer (auch) als \nDarlegung ernstlicher Zweifel angesehen werden könne.\n\n6\n\nDie Ausführungen des Klägers in der Anhörungsrüge vermögen diese Rechtsauffassung \ndes Senats nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der angeführten \nKommentierung in Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht (VwVfG-VwGO), § 124a \nVwGO, Rdnr. 45. Dort heißt es u.a. \"Dem Darlegungsgebot hinsichtlich der \nZulassungsgründe der \"ernstlichen Zweifel\" und der \"besonderen Schwierigkeiten\" genügt es, \nwenn diese Gründe geltend gemacht werden und anschließend ähnlich wie in einer \nBerufungsbegründung - in Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen \ndes VG - versucht wird, deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.\" Damit geht auch diese \nKommentarstelle davon aus, die Gründe der \"ernstlichen Zweifel\" und der \"besonderen \nSchwierigkeiten\" müssten - überhaupt - geltend gemacht werden, bevor ähnlich wie in einer \nBerufungsbegründung auf die - behauptete - Fehlerhaftigkeit eingegangen wird.\n\n7\n\nEines rechtlichen Hinweises auf den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom \n22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 - bedurfte es nicht. Es ist weder vom Kläger dargelegt noch \nsonst ersichtlich, dass es eine feststehende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in \ndem Sinne gegeben hat, quasi jede Ausführung zur Begründung eines Zulassungsantrages \nlasse sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO zurückführen, die erst mit dem genannten Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt \ngeändert worden ist.\n\n8\n\nIm Übrigen sieht sich der Senat in seiner Würdigung durch den Hinweis des Klägers in \nder Anhörungsrüge bestätigt, die Erwähnung, dass die (erstinstanzliche) Entscheidung aus \nsämtlichen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen angefochten werde, sei aus \nUnachtsamkeit unterblieben. Mit dieser Behauptung räumt der Kläger letztlich ein, seine \ngesamten Ausführungen seien pauschal allen nur möglichen Zulassungsgründen zuzuordnen \ngewesen. Damit fehlt es an jeglicher Substanziierung im Sinne einer Darlegung von \nZulassungsgründen. \n\n9\n\nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 ausführt, \"neben der bereits \ngestellten Anhörungsrüge wird obendrein noch gegenvorstellen geltend gemacht, dass die \nGründe, mit der die Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung begründet wird, \nnicht tragen,\" bleibt unklar, ob diese Ausführungen lediglich \"gegenvorstellend\" im Sinne \neiner Ergänzung der Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Juni 2009 erfolgt sind oder ob es \nsich um eine förmliche \"Gegenvorstellung\" handelt. Selbst wenn eine \"Gegenvorstellung\" \nbeabsichtigt sein sollte, hätte diese unabhängig von der Frage, ob ein derartiges Rechtsmittel \nnach Einführung des § 152a VwGO überhaupt noch zulässig wäre, keinen Erfolg. Denn auch \ndie Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Juni 2009 sind nicht geeignet, die Auffassung des \nSenats zur Begründung des Zulassungsantrags und damit zu dessen Zulässigkeit in Zweifel zu \nziehen. \n\n10\n\nSoweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August \n2008 - 6 C 32/07 - beruft, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Einlegung des \nAntrags auf Zulassung der Berufung in Rede steht, sondern dessen Begründung. Eine mit dem \ngenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbare Fallkonstellation hätte sich \nallenfalls bei einer Klarstellung bezogen auf die Antragsbegründung innerhalb der \nBegründungsfrist durch den Kläger ergeben können. Eine solche ist aber nicht erfolgt.\n\n11\n\nDen Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 - hat der \nSenat ausschließlich zur Stützung seiner Auffassung herangezogen, es laufe dem Sinn des \nZulassungsverfahrens zuwider, wenn jegliche Darlegungen immer (auch) - und damit quasi \nautomatisch - als Darlegung ernstlicher Zweifel angesehen würden. Weitere rechtliche \nErwägungen hat er dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt nicht entnommen.\n\n12\n\nLetztlich ist auch nicht erkennbar, dass der Senat u.a. im Hinblick auf die \nBegründungsfrist unzumutbare Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags \nstellt. Bereits die umfangreichen Ausführungen im Schriftsatz vom 17. April 2009 (288 \nSeiten) zeigen, dass nicht von einem Zeitdruck ausgegangen werden kann, der es dem Kläger \nunmöglich gemacht oder wesentlich erschwert hätte, den Zulassungsantrag ordnungsgemäß \nzu begründen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-03/14-a-1251-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-07-03/14-a-1251-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239064","retrieved":"2026-07-09 02:01:52.875021+00:00"}}